Abfallwirtschaft Das Wesentliche für die Praxis Friedrich Tradinik Sicherheit Umweltmanagement Nachhaltigkeit gutwinski management

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1 Das Wesentliche für die Praxis Friedrich Tradinik Sicherheit Umweltmanagement Nachhaltigkeit 1

2 Warum Ressourcen -werden knapper -werden teurer Emissionen -werden mehr -werden gefährlicher Rechtsvorschriften -werden mehr -werden strenger 2

3 Wesentliche Rechtsvorschriften sgesetz AbfallverzeichnisVO AbfallnachweisVO Stoffspezifische VOen -VerpackungsVO -ElektroaltgeräteVO -AltfahrzeugeVO -VO Biogene Abfälle -BatterienVO -usw. 3

4 sgesetz Ziele und Grundsätze Behandlungspflichten, Beseitigungsauftrag Abfallsammler und Abfallbehandler Abfallbehandlungsanlagen Aufzeichnungs- und Meldepflichten, Registrierung 4

5 Ziele der Schädliche Einwirkungen so gering wie möglich halten -auf Mensch, Tier, Pflanzen Emissionen so gering wie möglich halten -von Luftschadstoffen und klima-relevanten Gasen Ressourcen schonen -Rohstoffe, Flächen, Wasser, Energie, Landschaft, Deponievolumen Es dürfen kein Abfälle zurückbleiben, die eine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellen 5

6 Grundsätze der Vermeidung Verwertung Entsorgung 6

7 Abfallbegriff Subjektiver Abfallbegriff Bewegliche Sachen deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat Objektiver Abfallbegriff Bewegliche Sachen deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen 7

8 Gefährlich - nicht gefährlich Nicht gefährliche Abfälle Ordnungsgemäße Behandlung erfordert -keine besondere Umsicht -keine besonderen Vorkehrungen Gefährliche Abfälle Ordnungsgemäße Behandlung erfordert besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen! 8

9 Was ist gefährlicher Abfall Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen, die in einer Verordnung festgelegt sind (H-Kriterien, Anhang 3 AWG 2002; z.b. explosiv, giftig, ätzend, krebserregend,... ) Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen vermischt sind Verschiedene Arten von Aushubmaterial Problemstoffe 9

10 Gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnung Anlage 3 1. explosiv (H1) 2. brandfördernd (H2) 3. leicht entzündbar (H3-A) 4. entzündbar (H3-B) 5. reizend (H4) 6. gesundheitsschädlich (H5) 7. giftig (H6) 8. krebserzeugend (H7) 9. ätzend (H8) 10. infektiös (H9) 11. teratogen (H10) 12. mutagen (H11) 13. Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden 14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, der eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H12) (H13) 15. ökotoxisch (H14) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Gefahrgutrecht zusätzlich "radioaktiv" 10

11 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Gefahrensymbole nach ChemG sehr giftig gesundheits- ätzend reizend giftig schädlich umwelt- brand- hoch- leicht explosionsschädlich fördernd entzündlich entzündlich gefährlich R+S - Sätze 11

12 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe Bereichskennzeichnung giftig leicht enzündlich brandfördernd ätzend biogefährlich radioaktiv Transportkennzeichnung 6 12

13 Potenziell gefährliche Abfälle Produkte mit toxischen Schwermetallen Produkte mit organischen Lösungsmitteln Batterien Leuchtstoffröhren Kühlmittel Druckfarbenreste Fotochemikalien Altchemikalien Reinigungsmittel Infektionsgefährliche Abfälle 13

14 Abfallbehandlung / - beseitigung Abfallverwertung (R...) -stofflich -thermisch Abfallbeseitigung (D...) -biologisch -chemisch/physikalisch -Ablagerung (Deponieren) Bei Übergabe von Abfällen an Verwerter / Entsorger -R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem R-Verfahren zu unterziehen -D15 Lagerung bis zur Anwendung eines Beseitigungsverfahrens 14

15 skonzept Anlagen mit mehr als 20 Personen Aktualisierung -bei jeder abfallrelevanten Änderung -mindestens alle 5 Jahre 15

16 Inhalt skonzept Branche bzw. Zweck der Anlage Verfahrensbezogene Darstellung Abfallrelevante Darstellung -Art -Menge -Herkunft -Verbleib Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Vorschriften Abschätzung der künftigen Entwicklung 16

17 Berechtigung Sammler / Behandler Anzeigepflicht ( 24) -Sammlung und/oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle Erlaubnispflicht ( 25) -Sammlung und/oder Behandlung gefährlicher Abfälle 17

18 Abfallverzeichnis VO BGBl. II Nr. 570/2003, idf. BGBl. II Nr. 89/2005 Abfallverzeichnis (Auflistung in Anhang 2) Festlegung des Abfallcodes pro Abfallart (6-stellig) Festlegung der gefährlichen Abfälle Angabe von Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zu einem Abfallcode Vorgaben für die Untersuchung von Abfällen Abfallerzeuger ist primär für Zuordnung verantwortlich! 18

19 Übergangsregelungen Bis : ÖNORM S2100 ( ) und Anlage 5 AVVO mit Ergänzungen Ab Anlage 2 AVVO "EAK" (Europäischer Abfallkatalog) und Zuordnungskriterien der Anlage 1 19

20 ÖNorm S 2100 Abfallkatalog taxative Liste aller Abfälle -Zuordnung zu Abfallschlüsselnummer -Namentlich genannte Abfälle -analytische Beurteilung wenn erforderlich -gefährliche Abfälle mit g versehen 20

21 Abfallkatalog ÖNorm S 2100 (Auszug) Schlüssel- Nummer Bezeichnung C/P BB TB D 35 Metallabfälle 351 Eisen- und Stahlabfälle Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt K Eisenmetallemballagen und -behältnisse K g mit gef. Restinhalten 352 Elektrische und elektronische Geräte, Fahrzeuge Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.b. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) K - - K gn K... Konditionierung (z.b. entwässern, zerkleinern, sortieren) g... gefährlich n... nicht ausstufbar 21

22 Änderungen zum Abfallkatalog Abänderungen und Ergänzungen durch Abfallverzeichnisverordnung (Anlage 5) -Berücksichtigung einer allfälligen Spezifizierung -Elektroaltgeräte -Verpackungen mit Restinhalten -Neues Kapitel für Komposte und Gärrückstände -AUFHEBUNG von Schlüsselnummern 22

23 Besondere Zuordnungskriterien Aushubmaterial Baurestmassen, die keine Untersuchung für Inertabfalldeponie benötigen Heizwertreiche Fraktion Abfälle aus der biologischen Behandlung Verpackungen Ausgestufte Abfälle (Sp. 88) Gefährlich kontaminierte Abfälle (Sp. 77) Verfestigte Abfälle PCB-haltige Abfälle 23

24 Xn Verpackungen Einstufung als gefährlicher Abfall -Restentleerte Gebinde von giftigen oder explosiven Stoffen sind gefährlicher Abfall -Gebinde mit gefährlichen Restinhalten Einstufung als ungefährlicher Abfall -Restentleerte Verpackungen Enthält Formaldehyd. Entleerung bis auf unvermeidbare Rückstände - rieselfrei, pinselrein, spachtelrein -Restentleerung (Austritt max. einzelner Tropfen oder Körner) -keine Erwärmen oder Reinigen erforderlich 24

25 Unterschied ÖNorm und EAK ÖNORM S Kapitel nach stoffspezifischen Kriterien geordnet zb. Holzabfälle, Metallabfälle -5 stellige Schlüsselnummer Europäischer Abfallkatalog (EAK) -Kapitel nach herkunftsspezifischen Kriterien geordnet zb. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoff, Papier und Pappe -6 stellige Abfallcodes 25

26 Abfallnachweis VO BGBl. II Nr. 618/2003 Allgemeine Aufzeichnungspflichten Meldepflicht für Abfallersterzeuger Begleitscheinsystem für gefährliche Abfälle 26

27 Aufzeichnungspflichten nicht gefährliche Abfälle & Problemstoffe -fortlaufend, getrennt für jedes Kalenderjahr -in beliebiger Form gefährliche Abfälle -Begleitscheine getrennt von übrigen Geschäftsbüchern 7 Jahre aufbewahren Ausnahmen -Haushalte, Händler bei Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle & Problemstoffe, Transporteure, Landwirte 27

28 Allgemeine Aufzeichnungspflichten Gilt für alle Abfallbesitzer Abfallart, Code & allfällige Spez. nach AVVO Menge in kg Abfallherkunft -bei Abfall aus Verwertungsverfahren ist dieses anzugeben Abfallverbleib -Bei Abfall aus Verwertungsverfahren ist dieses anzugeben Spezielle Aufzeichnungen -Vereinfachte Aufzeichnungen für "Routineentsorgungen" -für lizenzierte Verpackungen -für Deponien reichen die ersten 3 Punkte -Aufzeichnungen Kompost-VO, Altfahrzeug-VO ausreichend 28

29 Meldepflicht gefährlicher Abfälle Gefährliche Abfälle bzw. > 200 l Altöl jährlich, die wiederkehrend, mind. einmal jährlich anfallen -an den Landeshauptmann, innerhalb von einem Monat -weitere Meldung bei Änderungen Inhalt der Meldung - Name, Anschrift, Firmenbuchnummer soweit vorhanden -Identifikationsnummer -Adressen der Betriebsstandorte, an denen Abfälle anfallen -vierstelligen Branchenschlüssel Zuteilung der Identifikationsnummer durch den Landeshauptmann 29

30 Meldung Abfallbehandlung werden anfallende gefährlichen Abfälle selbst behandelt -Meldung an den Landeshauptmann -vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats -die Aufzeichnungsdaten schriftlich oder elektronisch Meldung elektronisch möglich 30

31 Elektronisches Datenmanagement Elektronisches Register ( 22 AWG) -Führung durch Umweltministerium (UBA) -Erfassung aller Abfallerzeuger Registrierungspflicht -Abfallsammler- oder behandler -Erlaubnis Sammlung von Problemstoffen -Hersteller von EAG -Registrierung nach anderen Rechtsvorschriften Mögliche Registrierung / freiwillige Erfassung -Ersterzeugung gefährlicher Abfälle -Erlaubnisfreier Rücknehmer -Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen 31

32 Begleitschein erforderlich bei Übergabe gefährlicher Abfälle an eine andere Rechtsperson 32

33 Übergeber Angaben des Übergebers im Begleitschein -Begleitscheinnummer falls nicht vom Übernehmer vorgedruckt (jährlich neu, fortlaufend nummerieren) - Abfallart, Code & allfällige Spezifizierung -Masse in kg -vorgesehenes Behandlungsverfahren - Name, Anschrift, Identifikationsnummer des Übergebers -Datum des Transportbeginns -Name und Anschrift des Übernehmers -Unterschrift des Übergebers 33

34 Transporteur - Übernehmer Angaben des Transporteurs im Begleitschein -die Transportart -Namen, Anschrift (Firmenstempel) des Transporteurs -Unterschrift Angaben des Übernehmers im Begleitschein -Identifikationsnummer des Übernehmers -Datum des Empfangs -Unterschrift 34

35 Weg des Begleitscheines Übergeber Original Kopie Kopie Transporteur Original Übernehmer Original Kopie Kopie Landeshauptmann Original Innerhalb 4 Wochen nach Monatsende innerhalb 3 Wochen 35

36 Transport gefährlicher Abfälle Begleitschein Unterlagen bei Transporten zwischen 2 Standorten eines Abfallbesitzers: - Abfall, Menge, Name & Anschrift des Abfallbesitzers, -Bestimmungsort (z.b. ADR-Beförderungspapier) Bei Gefahrguttransport -Vorschriften gemäß ADR einhalten 36

37 Gefahrguttransport Einstufung der Gefahrgüter Verpackung Kennzeichnung Dokumente Ausrüstung Transportfahrzeug Ausbildung Lenker Gefahrgutbeauftragte 37

38 Klassen und Gefahrenzettel 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2 Gase 3 Entzündbare flüssige Stoffe 4.1 Entzündbare feste Stoffe 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.2 Organische Peroxide 6.1 Giftige Stoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8 Ätzende Stoffe 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 6 38

39 Pflichten Abfallbesitzer Ziele & Grundsätze des AWG beachten Abfälle sammeln, lagern oder verwerten - in genehmigten Anlagen bzw. dafür vorgesehenen Orten Vermischen von Abfällen ist verboten -Einhaltung abfall- bzw. anlagenspezifischer Grenzwerte -Behinderung von Untersuchungen oder Behandlungen -chemische Reaktion zwischen Abfallarten -wenn es öffentlichen Interessen widerspricht Rechtzeitige Übergabe von Abfällen an Sammler und Behandler - Abfall zur Beseitigung mindestens jährlich -Abfall zur Verwertung mindestens alle 3 Jahre 39

40 Spezifische Behandlungspflichten PCB-haltige Abfälle -unverzügliche Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder behandler -Angabe des PCP-Gehalts bei Abfallaufzeichnungen Altöle -stoffliche Verwertung wenn möglich Persistente organische Schadstoffe (POP) -thermische Beseitigung in dafür genehmigten Anlagen Getrennte Sammlung Altspeisefette & -öle Bauabfälle trennen und verwerten Deponierung von Abfällen Problemstoffe 40

41 Weitergabe von Abfällen Erforderliche Dokumente - Begleitschein -Unterlagen bei der Beförderung > Begleitschein > bei Bedarf Notifizierungsbegleitschein > ADR-Beförderungspapier (bei Transport auf der Straße) -Angabe besonderer Gefahren Übergabe an berechtigte Sammler und Behandler - Nicht gefährliche Abfälle > Anzeige beim LH nach 24 AWG -Gefährliche Abfälle > Anzeige beim LH > Erlaubnis gem. 25 AWG nur für einzelne Abfallarten! 41

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