Personalvertretungsrecht die Regelung im privaten Arbeitsvertragsrecht und seine Übertragbarkeit auf den öffentlichen Dienst

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Personalvertretungsrecht die Regelung im privaten Arbeitsvertragsrecht und seine Übertragbarkeit auf den öffentlichen Dienst"

Transkript

1 St. Galler Tagung zum öffentlichen Personalrecht Personalvertretungsrecht die Regelung im privaten Arbeitsvertragsrecht und seine Übertragbarkeit auf den öffentlichen Dienst Wyler Wolf Nötzli Wüstiner RA Dr. iur. Harry Nötzli WWNW Rechtsanwälte, Stadthausquai 1, 8001 Zürich Telefon , Fax , Inhaltsverzeichnis I. Entstehung und Inhalt des Mitwirkungsgesetzes...2 II. Die allgemeinen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes Anwendungsbereich Einsetzen einer Arbeitnehmervertretung... 3 III. Die Arbeitnehmervertretung...3 IV. Die Mitwirkungsrechte...4 V. Die Zusammenarbeit im Betrieb...4 VI. Die Rechtsnatur der Arbeitnehmervertretung...5 VII. Die Schwächen des Mitwirkungsgesetzes...5 VIII. Die Übertragbarkeit des Mitwirkungsgesetzes auf den öffentlichen Dienst Rückblick auf die Entstehungsgeschichte des Mitwirkungsgesetzes Übertragbarkeit des Mitwirkungsgesetzes auf den Bund Übertragbarkeit des Mitwirkungsgesetzes auf die Kantone und Gemeinden... 9 IX. Fazit...10 X. Redaktionelles...10 XI. Literatur und Materialen...10

2 I. Entstehung und Inhalt des Mitwirkungsgesetzes Da die Mehrzahl der EU-Staaten gesetzliche Mitbestimmungsregelungen zugunsten der Arbeitnehmer kennt, schlug der Bundesrat 1992 im Hinblick auf den EWR-Beitritt ein Mitwirkungsgesetz vor. Der EWR-Beitritt wurde zwar abgelehnt, das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993 wurde aber im Rahmen der Swiss Lex-Vorlage am 1. Mai 1994 in Kraft gesetzt. Es besteht abgesehen von Bestimmungen über die Rechtspflege und den Schlussbestimmungen aus vier Abschnitten: - den Allgemeinen Bestimmungen; - den Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung; - den Bestimmungen über die Mitwirkungsrechten; - und den Bestimmungen über die Zusammenarbeit. Hervorzuheben ist, dass das Mitwirkungsgesetz, wie es bereits der Name verrät, die Mitwirkung, nicht aber die Mitbestimmung, die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Leitung des Unternehmens, regelt. 1 Eine Mitbestimmung in den Organen der Unternehmen ist in der Schweiz gesetzlich nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte sind sodann von den vertraglichen Mitwirkungsregelungen zu unterscheiden, die bereits vor dem Inkrafttreten des Mitwirkungsgesetzes insbesondere in diversen Gesamtarbeitsvertragen vorhanden waren. Das Mitwirkungsgesetz präsentiert sich dementsprechend als Rahmengesetz, das der traditionell kollektivrechtlichen Regelung der Betriebsverfassung durch Gesamtarbeitsvertrag und Betriebsordnung weiten Raum lässt. Das kommt insbesondere in Art. 2 MitwG zum Ausdruck, der die vertragliche Abweichung von im Gesetz vorgesehenen Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer zulässt. 2 1 Rehbinder N 619; Zusatzbotschaft II S Botschaft Mitwirkungsgesetz S

3 II. Die allgemeinen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes 1. Anwendungsbereich Das Mitwirkungsgesetz ist nach Art. 1 MitwG auf alle privaten Betriebe anwendbar, die in der Schweiz ständig Mitarbeiter beschäftigen. Die Betriebe und Verwaltungen der Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) blieben ausgeklammert, weil der Bundesrat im Rahmen des acquis communautaire die zwischen dem Bund und den Kantonen bestehende Kompetenzordnung nicht antasten wollte. Ständige Beschäftigung heisst, dass der Arbeitgeber dauernd einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt. 2. Einsetzen einer Arbeitnehmervertretung Gemäss Art. 3 MitwG können die Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen. Eine Pflicht zur Vertretung besteht indes nicht. Es besteht also erst dann ein Anspruch auf Vertretung, wenn mindestens 50 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Die Bestellung der Arbeitnehmervertretung, meist Betriebskommission genannt, hat aus der Mitte der Arbeitnehmer zu erfolgen. Eine Fremdvertretung etwa durch Gewerkschaftsfunktionäre ist nicht zulässig. Als Basisgrösse dient der inländische Betrieb. Unter diesem ist eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit zu verstehen. Daraus folgt, dass auch selbständige Betriebsteile, wie z.b. eine Betriebsstätte, unter den Begriff des Betriebs fallen. Für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern oder für Betriebe, welche keine Arbeitnehmervertretung bestellt haben, wird angenommen, dass die Arbeitnehmer ihre Rechte unmittelbar wahrnehmen (Art. 4 MitwG). III. Die Arbeitnehmervertretung Art. 5 MitwG regelt die erstmalige Bestellung der Arbeitnehmervertretung: 1/5 der Arbeitnehmer kann eine geheime Abstimmung über das Einsetzen einer Arbeitnehmervertretung verlangen (bei Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern genügen 100 Arbeitnehmer). Befürwortet die Mehrheit der Stimmenden die Einsetzung, sind Wahlen durchzuführen. Für diese gilt nach Art. 6 MitwG der Grundsatz der allgemeinen und freien Wahlen. Die Grösse der Arbeitnehmervertretung wird von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite gemeinsam festgelegt (Art. 7 MitwG). Dabei ist der Grösse und 3

4 der Struktur des Betriebs Rechnung zu tragen. Die Vertretung besteht jedoch aus mindestens 3 Mitgliedern. Können sich die Parteien nicht auf die Grösse der Arbeitnehmervertretung einigen, gilt der Rechtsweg nach Art. 15 MitwG. Zu beachten ist, dass Art. 7 MitwG nicht als zwingende Bestimmung gilt (Art. 2 MitwG). Es könnte also z.b. auch nur ein Belegschaftspartner gewählt werden, sofern der anwendbare Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht. IV. Die Mitwirkungsrechte Damit die Arbeitnehmervertretung die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen kann, ist sie auf hinreichende Information angewiesen. Das MitwG sieht deshalb zwingend ein Informationsrecht der Arbeitnehmervertretung vor. Die Informationen müssen rechtzeitig erfolgen und alle Angelegenheiten umfassen, deren Kenntnis Voraussetzung über eine ordnungsgemässe Ausübung der Mitwirkungsrechte ist (Art. 9 Abs. 1 MitwG). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung sodann mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang und seine Auswirkungen auf die Beschäftigten zu informieren (Art. 9 Abs. 2 MitwG). Dieses allgemeine Informationsrecht wird in Anlehnung an das Europarecht um die so genannten Besonderen Mitwirkungsrechte erweitert (Art. 10 MitwG): Arbeitssicherheit gemäss Art. 82 UVB und Arbeitnehmerschutz; Betriebsübergang nach Art. 333 und 333a OR; Massenentlassung nach Art. 335d 335g OR; Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung und Auflösung des Anschlussvertrags. Die Art und Weise der Ausübung dieser Besonderen Mitwirkungsrechte wird in den obgenannten Spezialbestimmungen geregelt. Art. 10 MitwG ist zwingender Natur (Art. 2 MitwG), d.h. ein Mitwirkungsreglement, welches sich nur auf das Recht der Information beschränkt, erwiese sich in diesem Punkt als nichtig. V. Die Zusammenarbeit im Betrieb Der oberste Grundsatz für das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmern ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 1 MitwG). Daraus folgt als Konkretisierung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmervertretung im notwendigen Umfang Räume, Hilfsmittel und administrative Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen (Art. 11 Abs. 2 MitwG). Ein Anspruch auf finanzielle Mittel, etwa zur Einholung eines Gutachtens 4

5 über die Einhaltung der Konsultationsfrist bei einer Massenentlassung, lässt sich aus Art. 11 Abs. 2 MitwG aber nicht ableiten. Eine Selbstverständlichkeit ist, dass der Arbeitgeber die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung in ihren Aufgaben nicht behindern darf. Auch bereits vor der Wahl und nach der Beendigung des Mandats dürfen diese nicht benachteiligt werden (Art. 12 MitwG). Eine Kündigung aufgrund ihrer Tätigkeit wäre missbräuchlich (Art. 336 OR). Der Arbeitgeber untersteht sodann einer Schweigepflicht in persönlichen Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmer sowie in Angelegenheiten, in denen es die Arbeitnehmervertretung aus berechtigtem Interesse ausdrücklich verlangt (Art. 14 Abs. 2 MitwG). Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Arbeit während der Arbeitszeit ausüben (Art. 13 MitwG). Sie hat aber bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der Arbeitszeit auf den Arbeitsablauf des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Aus Art. 13 MitwG kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Freistellung von der Arbeit bezahlt erfolgen müsste. Art. 13 MitwG legt lediglich einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen fest. Regelungen über Lohnzahlung finden sich indes oft in Gesamtarbeitsverträgen. Die Arbeitnehmervertretung trifft sodann eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen betriebsfremden Personen, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind (Art. 14 Abs. 1 MitwG). Auch die Arbeitnehmer von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung, denen das Informations- und Mitspracherecht direkt zusteht (Art. 4 MitwG), sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 14 Abs. 3 MitwG). Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitnehmervertretung bestehen (Art. 14 Abs. 5 MitwG). VI. Die Rechtsnatur der Arbeitnehmervertretung Träger der Mitwirkungsrechte sind die Arbeitnehmer des Betriebs. Die Arbeitnehmervertretung hat keine eigenen, materiellen Mitwirkungsrechte. Sie ist diesbezüglich lediglich Repräsentantin der Arbeitnehmer. Sie kann also mangels gesetzlicher Grundlagen auch keine Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 15 Abs. 2 MitwG). Die Arbeitnehmerschaft tritt im Prozess als gewillkürte Prozessvertreterin für die Arbeitnehmer auf. VII. Die Schwächen des Mitwirkungsgesetzes Die Mitwirkungsrechte gemäss Mitwirkungsgesetz beziehen sich auf die Betriebsebene. Entsprechend gross sind die Defizite vor allem bei den 5

6 Mitsprachrechten auf überbetrieblicher, d.h. auf Unternehmens- und Konzernebene. Dort, wo Macht konzentriert wird, wo wichtige Entscheide über Betriebsverlegungen, Fusionen und Veräusserungen gefällt werden, fehlt in der Schweiz das gesetzliche Mitspracherecht. Ein überbetriebliches Vertretungsrecht existiert nicht. Das Informationsrecht und die Besonderen Mitwirkungsrechte enthalten sodann keine Verpflichtung des Arbeitgebers, über zukünftige, mögliche Massnahmen bei bedrohter Beschäftigung und über mögliche Veränderung der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge zu informieren. Ebenso fehlt eine Bestimmung, welche bei Entscheiden über personalrelevante Sachverhalte als Ziel den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern vorsieht. Die Pflicht zur Information besteht ferner lediglich einmal pro Jahr. In inhaltlicher Hinsicht erweisen sich die Mitwirkungsrechte eher als einfache Informationsrechte denn als echte Mitwirkungs- oder gar Mitentscheidungsrechte. Das zeigt sich beispielsweise beim Konsultationsrecht der Arbeitnehmervertretung bei Massenentlassungen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmer, wo es keine Arbeitnehmervertretung gibt, konsultieren, wenn er beabsichtigt, eine Massenentlassung vorzunehmen (Art. 335f Abs. 1 OR). Er muss also die Arbeitnehmervertretung über eine mögliche Massenentlassung informieren, bevor er den definitiven Entschluss zur Massenentlassung gefällt hat. Andernfalls verkommt das Konsultationsrecht zur Farce. Aber genau das ist in der Praxis häufig der Fall. In aller Regel steht der Entscheid des Arbeitgebers über eine Massenentlassung fest. Kommuniziert wird indes nur die Möglichkeit einer Massenentlassung. Das Konsultationsverfahren wird dann durchgeführt, obwohl schon in vielen Fällen a priori klar ist, dass auf die Vorschläge der Arbeitnehmervertretung nicht eingegangen wird. Aus diesem Grund sind denn auch schon Forderungen von Gewerkschaften laut geworden, dass das Konsultationsrecht bei Massenentlassungen ergänzt werden sollte mit einem Anspruch auf eine einvernehmliche Lösung (z.b. Sozialplan). VIII. Die Übertragbarkeit des Mitwirkungsgesetzes auf den öffentlichen Dienst 1. Rückblick auf die Entstehungsgeschichte des Mitwirkungsgesetzes In der ersten Fassung des Entwurfs des Mitwirkungsgesetzes war vorgesehen, den Geltungsbereich des Gesetzes nebst dem privaten Sektor auch auf alle öffentlichen Betriebe sowie die Verwaltungen des Bundes und der Kantone (inkl. Gemeinden) 6

7 auszudehnen. Allerdings wurde dieses Vorhaben aufgrund einer Abmachung zwischen Bund und Kantonen, bei der Umsetzung des EWR-Rechts keine Änderungen an der bestehenden Kompetenzordnung vorzunehmen, in der Folge fallen gelassen. Es sollte insbesondere nicht in die Regelungs- und Organisationskompetenzen der Kantone eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff hätte wohl zu beträchtlichen Problemen geführt, zumal auch die Verfassungsgrundlage dafür sehr dürftig gewesen wäre (Art. 34ter BV). 3 Die obgenannten Einwände also Eingriff in die Kompetenzen der Kantone gelten für die Betriebe und Verwaltungen des Bundes nicht. In der Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft vom 15. Juni 1992 wird denn auch festgehalten, dass die im Mitwirkungsgesetz enthaltenen Regelungen für den öffentlichen Dienst des Bundes weitestgehend unproblematisch sind. Allerdings empfand es der Bundesrat nicht als sinnvoll, die öffentliche Bundesverwaltung in den Geltungsbereich des Mitwirkungsbeschlusses einzubeziehen. Stattdessen sollte gemäss Entwurf des Mitwirkungsgesetzes Art. 67a des damaligen Beamtengesetzes geändert werden. Der entsprechende Art. 16 im Entwurf des Mitwirkungsgesetzes fand dann aber keinen Eingang in die definitive Fassung. Das Mitwirkungsgesetz präsentiert sich also als ein rein auf private Betriebe anwendbares Gesetz, in welchem jeder Hinweis auf die öffentliche Verwaltung fehlt. 2. Übertragbarkeit des Mitwirkungsgesetzes auf den Bund Der Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft vom 15. Juni 1992 ist zu entnehmen, dass es der Bundesrat zwar ablehnte, die öffentliche Bundesverwaltung explizit in den Geltungsbereich des Mitwirkungsgesetzes einzubeziehen, indem eine entsprechende Bestimmung ins Mitwirkungsgesetz aufgenommen worden wäre. Es wäre aber grundsätzlich möglich gewesen. Denkbar ist auch der umgekehrte Ansatz: dass nämlich das entsprechende Personalgesetz (auf Bundesebene das Bundespersonalgesetz) auf die sinngemässe Anwendbarkeit des Mitwirkungsgesetzes verweist, wie es das auch in Bezug auf das Obligationenrecht tut (Art. 6 Abs. 2 BPG). Das BPB enthält indes keinen solchen Verweis, sondern regelt die Mitwirkung explizit in Art. 33 BPG unter dem Titel Mitwirkung und Sozialpartnerschaft. Danach informiert der Arbeitgeber das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten (Art. 33 Abs. 1 BPG) 3 Zusatzbotschaft II S

8 und konsultiert das Personal und seine Organisationen insbesondere (Art. 33 Abs. 2 lit. a-e BPG) - vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes; - vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz; - vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen; - vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen Dritten, - im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Art. 6 Abs. 3 ArG. Sodann haben die Arbeitgeber mit den Organisationen des Personals Verhandlungen zu führen (Art. 33 Abs. 3). Dies gilt nicht nur bezüglich der Gesamtarbeitsverträge (Art. 38 BPG), sondern auch bezüglich der Ausführungsbestimmungen (Art. 37 BPG). 4 Art. 33 Abs. 4 BPG schafft schliesslich die Basis für den Erlass von Ausführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit mit dem Personal und den Personalorganisationen (für GAV vgl. Art. 38 BPG). Das konkrete Mitwirkungsinstrumentarium ist demnach in den Ausführungsbestimmungen, insbesondere in den GAV, festzulegen. 5 So können nach Art. 33 Abs. 4 BPG Beratungs-, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorgesehen werden, die paritätisch zusammen gesetzt werden können. Mitwirkung und Sozialpartnerschaft werden in den Art BPV konkretisiert (vgl. auch die entsprechenden Regeln in den GAV). Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft. Die Sozialpartner diese werden nicht explizit erwähnt; es dürften aber nach Art. 107 Abs. 4 BPV die anerkannten Bundespersonalverbände sein sollen in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen frühzeitig und umfassend informiert werden, gegebenenfalls sollen mit ihnen auch Verhandlungen geführt werden (Art. 107 Abs. 2 BPV). Überdies schliesst der jeweilige Vorsteher des EFD im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den Sozialpartnern periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen Zielen ab. Gemäss Art. 108 BPV setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Mitglied einen Begleitausschuss ein, dessen Aufgaben, Organisation und 4 Botschaft BPG S Botschaft BPG S

9 Zusammensetzung Gegenstand der periodischen Absichtserklärung bilden. Der Begleitausschuss soll insbesondere die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilungen und der Entlöhnung begleiten. Art. 109 BPV sieht schliesslich die Bildung von Personalkommissionen vor, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht, um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern. 3. Übertragbarkeit des Mitwirkungsgesetzes auf die Kantone und Gemeinden Es ist den Kantonen und den Gemeinden im Rahmen der Kompetenzordnung grundsätzlich freigestellt, ob und wie sie das Personalvertretungsrecht gesetzlich verankern wollen. Sie können entsprechende Regeln über die Mitwirkung in ihren Personalgesetzen festsetzen und in den Ausführungsbestimmungen konkretisieren. Sie können aber auch eine Bestimmung in ihr Personalgesetz aufnehmen, welche auf die sinngemässe Anwendbarkeit des Mitwirkungsgesetzes verweist. Oder sie können diese beiden Möglichkeiten miteinander verknüpfen und z.b. wichtige Grundsätze der Mitwirkung in ihren Personalgesetzen festhalten und für bestimmte Sachverhalte auf die sinngemässe Anwendbarkeit des Mitwirkungsgesetzes verweisen (so etwa 44 Personalgesetz des Kantons Aargau, SAR , für die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Personalkommissionen). M.E. macht es wenig Sinn, in einem Personalgesetz lediglich auf die sinngemässe Anwendbarkeit des Mitwirkungsgesetzes zu verweisen. Es wird sich die nicht immer einfach zu beantwortende Frage stellen, was unter sinngemässer Anwendung im konkreten Einzelfall zu verstehen ist. Damit fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung der Mitwirkungsrechte, was zu einem weiten Ermessensspielraum des Staats führt. Abgesehen davon, enthält das Mitwirkungsgesetz in Art. 9 lediglich ein relativ allgemein gefasstes Informationsrecht, das zwar in Art. 10 mit den Besonderen Mitwirkungsrechten ergänzt wird. Diese können aber gerade im Bereich der Massenentlassung relativ leicht ausgehebelt werden. Aus der Sicht des Personals scheint deshalb eine originäre Regelung sinnvoller zu sein, welche die Mitwirkungsund Mitsprache im Personalgesetz konkret festlegt. So können z.b. verbindliche Mitsprache- und Mitwirkungsrechte von Personalverbänden geregelt werden, die wesentlich weiter gehen als diejenigen nach dem Mitwirkungsgesetz (Mitsprache und Mitwirkung bei Erlass und Änderungen personalrechtlicher Bestimmungen, bei Überprüfungen des Lohnsystems etc.). 9

10 IX. Fazit Die Mitwirkungsrechte gemäss Mitwirkungsgesetz erweisen sich m.e. als eigentliche Informationsrechte und nicht als Mitsprache- geschweige denn als Mitbestimmungsrechte. Die Übertragbarkeit auf den öffentlichen Dienst ist mittels eines entsprechenden Verweises im Personalgesetz zwar möglich. Allerdings macht eine originäre Regelung, die Mitwirkungs- und Mitspracherechte des Personals bzw. der Personalverbände konkret regelt, mehr Sinn. X. Redaktionelles Der Einfachheit halber und zwecks besserer Lesbarkeit wurden lediglich die männlichen Formen verwendet. Die weiblichen Formen sind dabei selbstverständlich mitgemeint. Dr. Harry F. Nötzli Zürich, im November 2009 XI. Literatur und Materialen Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002 Empfohlene Literatur: Max Fritz, Das Mitwirkungsgesetz: Ein Handkommentar mit Handlungshilfen für die Praxis zum Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember 1993 und zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts (Betriebsübergang, Massenentlassung) vom 17. Dezember 1993, Zürich Roland A. Müller, Der Arbeitnehmer als Teil der Belegschaft, in Individuum und Verband, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2006, Zürich 2006, S. 193 ff. 10

11 Roland A. Müller, Die Arbeitnehmervertretung. Schriften zum schweizerischen Arbeitsrecht Bd. 43, Bern 1999 Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I 805 (zit. Botschaft Mitwirkungsgesetz) Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft vom 15. Juni 1992, BBl 1992 V 520, ins. 634 ff. (zit. Zusatzbotschaft II) Botschaft zum Bundespersonalgesetz (BPG) vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 II S ff. (zit. Botschaft BPG) 11

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung

Mehr

vom 23. Oktober 1997

vom 23. Oktober 1997 822.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 211 ausgegeben am 19. Dezember 1997 Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben

Mehr

Redaktion: Bruno Bollinger, Unia-Bildungsverantwortlicher

Redaktion: Bruno Bollinger, Unia-Bildungsverantwortlicher Inhalt: Mehr Demokratie im Betrieb 3 Gewerkschaftsarbeit ist eine Gratwanderung 4 Die 4 Stufen der Mitwirkung 5 Arbeitsrecht in der Schweiz 6 Das Mitwirkungsgesetz 7 Die Handlungsfelder der Mitwirkung

Mehr

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 1. Januar 2014) Der

Mehr

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Konkrete juristische Ansatzpunkte für (mehr) Mitbestimmung

Konkrete juristische Ansatzpunkte für (mehr) Mitbestimmung Konkrete juristische Ansatzpunkte für (mehr) Mitbestimmung 9. März 2018 Luca Cirigliano Zentralsekretär SGB luca.cirigliano@sgb.ch Aufgabenstellung und Defintion Völkerrecht und BV Rechtsnormen Ebene Bund

Mehr

Merkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl

Merkblatt. Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Merkblatt Betriebsschliessung und Entlassungen in grosser Zahl Beabsichtigen Sie, innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Mehr

Reglement der Personalkommission

Reglement der Personalkommission Reglement der Personalkommission der Alters- und Pflegeheime Glarus Nord (APGN) als selbständig öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde Glarus Nord erlassen vom Verwaltungsrat APGN am 29. Oktober 2012

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Stellenabbau bei Alstom Europäischer Betriebsrat und Mitwirkungsrechte nach Schweizerischem Recht Kurzstellungnahme

Stellenabbau bei Alstom Europäischer Betriebsrat und Mitwirkungsrechte nach Schweizerischem Recht Kurzstellungnahme Stellenabbau bei Alstom Europäischer Betriebsrat und Mitwirkungsrechte nach Schweizerischem Recht Kurzstellungnahme von Prof. Thomas Geiser Inhalt Zusammenfassung... 2 I. Sachverhalt... 3 II. Rechtliche

Mehr

Reglement über das Personal des Hochschulrats

Reglement über das Personal des Hochschulrats Reglement über das Personal des Hochschulrats (PReg-HSR) vom 26. Februar 2015 (Stand am 23. November 2017) Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 6, 8 Absatz 1 sowie 12 Absatz 3 Buchstabe h des Hochschulförderungs-

Mehr

Reglement über die Personalvertretung (PV) bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten

Reglement über die Personalvertretung (PV) bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten Reglement über die Personalvertretung (PV) bei den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK-Anstalten vom 6. Mai 2009 (Beginn der 1. Amtsperiode am 1. Oktober 2009) (konsolidierte Fassung inklusive der Änderungen,

Mehr

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Personalrecht 2-5 Leseplan: Skript 2-5 Häfelin/Müller/Uhlmann, 28

Mehr

CUMÜN DA SCUOL. Personalgesetz

CUMÜN DA SCUOL. Personalgesetz CUMÜN DA SCUOL Personalgesetz INHALT I. Geltungsbereich Artikel Gegenstand 1 Subsidiäres Recht 2 Definitionen 3 II. Anstellungsverhältnis Grundlage 4 Berufliche Vorsorge 5 III. Zuständigkeiten Wahlen 6

Mehr

Die Massenentlassung

Die Massenentlassung Lienhard Meyer Die Massenentlassung Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht unter Berücksichtigung der Rechtsordnungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs

Mehr

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012) Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.0 vom 3. Juni 000 (Stand 03 inkl. Revision vom 6. September 0) A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH Art. Der Verordnung untersteht das Personal der politischen

Mehr

Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung?

Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was bringt mir die Branchenlösung? Arbeitssicherheit - Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Was bringt mir die Branchenlösung? Erwin Buchs, EKAS 1 Wer oder was ist die EKAS? 2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommission

Mehr

Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste

Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste (Anpassung an das Bundespersonalgesetz) vom 14. Dezember 2001 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal (Personalverordnung Innosuisse) vom 20. September 2017 vom Bundesrat genehmigt am 15. November 2017 Der Verwaltungsrat

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen .0- Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands vom 08.04.008 (Stand 0..008) gestützt auf Art. Abs. Bundesbeschluss vom 7. Dezember

Mehr

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats:

Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: Überblick über die Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats Allgemeines zum Informationsanspruch des Betriebsrats: a) Gemäß 80 Abs. 2

Mehr

Info PV-Wahlen Organisation und Aufgaben der PV. Andreas Vock

Info PV-Wahlen Organisation und Aufgaben der PV. Andreas Vock 2006 Info PV-Wahlen 2006 Organisation und Aufgaben der PV Andreas Vock PV-Wahlen 2006 Inhalt der Information Begrüssung und Einleitung ins Thema Organisation und Aufgaben der PV Fragerunde Andreas Vock,

Mehr

Artikel Seite Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...

Artikel Seite Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Artikel Seite Vorwort.............................................. Abkürzungsverzeichnis.................................. Literaturverzeichnis..................................... V XIII XVII Obligationenrecht:

Mehr

Die Gesamtbetriebsvereinbarung

Die Gesamtbetriebsvereinbarung Wiebke Robrecht Die Gesamtbetriebsvereinbarung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Kapitel 1 Geschichtliche Entwicklung der Gesamtbetriebsvereinbarung 26 A. Entwicklung von

Mehr

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999

Mehr

Personalreglement des Universitätsspitals Basel

Personalreglement des Universitätsspitals Basel Seite: 1 von 5 Version: V2 des Universitätsspitals Basel Dieses wurde vom Verwaltungsrat am 18.01.2012 genehmigt und tritt rückwirkend per 01.01.2012 in Kraft. Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen...

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) C5 Per E-Mail Bern, 25.09.2015 valerie.werthmueller@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen (ABEL) Effingerstrasse 20 3003 Bern Vernehmlassung

Mehr

2 Unionsrechtliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen A. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes auf

2 Unionsrechtliche Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz arbeitnehmerähnlicher Personen A. Die Bedeutung des Arbeitsschutzes auf Inhaltsverzeichnis Einleitung... 19 Erster Abschnitt: Begriffliche Grundlagen und unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen... 25 1 Kritische Analyse des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Verordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein

Verordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Verordnung über die Organisation, die Rechte, Genehmigung Gemeinderat vom 14. Dezember 2010 I GRB Nr. 838 in Kraft seit 1. Januar 2011 I GRB Nr. 838 Stand 1. Januar 2011 Verordnung über

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit

Mehr

Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen

Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen Die Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen Rechtsanwälte Notariat Notariat Steuerberatung Mediation Die gegenwärtige Wirtschaftslage hat zur Folge, dass sich zahlreiche Arbeitgeber

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und

Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend

Mehr

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Der Arbeitsvertrag FRANK VISCHER. Helbing & Lichtenhahn

Der Arbeitsvertrag FRANK VISCHER. Helbing & Lichtenhahn f FRANK VISCHER Der Arbeitsvertrag Unveränderter Nachdruck aus "Schweizerisches Privatrecht": Band VII/1, III (OR - Besondere Vertragsverhältnisse - Der Arbeitsvertrag) 2., vollständig überarbeitete Neuauflage

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) 172.222.020 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Vereinbarung. über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates

Vereinbarung. über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates GEMEINDE BIRSFELDEN 10-18 Vereinbarung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates Ingress... 1 1 Gegenstand... 1 2 Aufgaben und Geltungsbereich... 1 3 Zusammensetzung...

Mehr

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,

Mehr

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ

Mehr

Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn

Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 4. Februar / 12. März 2015 Nr. 2400 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes

Mehr

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In

Mehr

Aktionärbindungsvertrag

Aktionärbindungsvertrag Muster für Anwalts-Aktiengesellschaft Basis = Version, die von der Aufsichtskommission Zürich geprüft und mit Vorbehalten "genehmigt" wurde. Überarbeitet, um den Auflagen der Aufsichtskommission Zürich

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung (VVAP) vom 18. Dezember 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000

Mehr

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum

Mehr

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dienstvereinbarungen Thomas Schmitz Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsnatur Eine Dienstvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der für eine Einrichtung des Rechtsträgers

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen)

s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen) Nationalrat Wintersession 2012 e-parl 05.12.2012 1:1-1 - 11.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Antrag der Staatspolitischen

Mehr

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom 12. Oktober 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 wird wie folgt geändert: Art. 78 Abs. 1 Bst. d und

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Räte. V e r e i n b a r u n g

Räte. V e r e i n b a r u n g Der Schweizerische Bundesrat Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG) 1 koordiniert und steuert der Bundesrat die

Mehr

Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten

Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten Unter besonderer Berücksichtigung des Betriebsarztes von Dr. Christian Ehrich CFM C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis

Mehr

STATUTEN DER WALLISER VEREINIGUNG DER SOZIALMEDIZINISCHEN ZENTREN

STATUTEN DER WALLISER VEREINIGUNG DER SOZIALMEDIZINISCHEN ZENTREN STATUTEN DER WALLISER VEREINIGUNG DER SOZIALMEDIZINISCHEN ZENTREN Artikel I Name, Sitz, Dauer 1.1. Unter dem Namen Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren, nachstehend Vereinigung, wird eine

Mehr

Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (PVEVG) vom 23. Oktober 2001 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG)

Mehr

Sunrise GAV Die 14 wichtigsten Neuerungen / Seite 1

Sunrise GAV Die 14 wichtigsten Neuerungen / Seite 1 Sunrise GAV 2018-2021 Die 14 wichtigsten Neuerungen 17.10.2017 / Seite 1 Einleitung Der Weg zum neuen GAV 2013 Der erste und bis heute gültige GAV tritt in Kraft 2015 Mehrere Versammlungen bei Sunrise

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

II. Kollektives Arbeitsrecht II

II. Kollektives Arbeitsrecht II II. Kollektives Arbeitsrecht II Vorlesung: Arbeitsrecht Master Frühlingssemester 2019 Prof. Dr. iur. Roger Rudolph Seite 1 Vorbereitungslektüre und Lernziele Vorbereitungslektüre Portmann/Stöckli, Schweizerisches

Mehr

Vereinbarung. Deutsche Bank Euro Betriebsrat

Vereinbarung. Deutsche Bank Euro Betriebsrat Vereinbarung über die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer * der Deutsche Bank-Gruppe in der Europäischen Union Deutsche Bank Euro Betriebsrat Präambel Angesichts der fortschreitenden

Mehr

Das Übergangsmandat des Betriebsrats

Das Übergangsmandat des Betriebsrats Susanne Bischoff Das Übergangsmandat des Betriebsrats Verlag Dr. Kovac III Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis II X Einleitung 1 1. Kapitel: Grundlagen 5 1 Grundsatz der Betriebsbezogenheit

Mehr

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender

Die Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und der in 176 SGB IX genannten Vertretung

zwischen dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und der in 176 SGB IX genannten Vertretung Anlage 1 Entwurf einer Musterinklusionsvereinbarung (Bausteinkonzept) zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Dienststellen und Betrieben des Landes Rheinland-Pfalz nach 166 SGB IX (BGBl. I S.

Mehr

3. Universite de Geneve (24 rue du General-Dufour, 1211 Geneve 4), vertreten durch Prof. Dr. Yves Flückiger, Recteur

3. Universite de Geneve (24 rue du General-Dufour, 1211 Geneve 4), vertreten durch Prof. Dr. Yves Flückiger, Recteur Vereinbarung zwischen. Universität Bern (Hochschulstrasse 6, 30 Bern), vertreten durch Prof. Dr. Martin Täuber, Rektor. Universität Freiburg (Avenue de l'europe 0, 700 Freiburg), vertreten durch Prof.

Mehr

European Fistball Association Satzung (Gültig ab 17. November 2015)

European Fistball Association Satzung (Gültig ab 17. November 2015) European Fistball Association Member of Satzung (Gültig ab 17. November 2015) EFA_Satzung/November 2015 Seite 2 von 7 Inhalt I. Name und Sitz... 3 II. Zweck... 3 III. Mitgliedschaft... 3 IV. Organe...

Mehr

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen

Mehr

Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft

Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft Wolfgang Däubler Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft Eine Momentaufnahme Juristische Gesomtbibliothek Technische Universität Darmstadt >O Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis

Mehr

Aktionärbindungsvertrag

Aktionärbindungsvertrag Aktionärbindungsvertrag vom zwischen und und 1. Gegenstand 1 Die auf dem Deckblatt - und bei künftigen Änderungen im Anhang 1.1 - dieses Aktionärbindungsvertrags ("ABV") jeweils namentlich aufgeführten

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)

748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) 748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) (vom 12. Juli 1999) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli 1998, beschliesst: I. Allgemeines 1. Der

Mehr

Statuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Statuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Statuten des Verbands Aluminium-Verband Schweiz I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Aluminium-Verband Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verband

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mitarbeitervertretung, Gesamtmitarbeitervertretung, erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Wo sind diese zu bilden und jeweils welches Organ ist nach der Betriebsverfassung

Mehr

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR) Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 (RVOG), verordnet: 1.

Mehr

Recht Wirtschaft Steuern

Recht Wirtschaft Steuern Recht Wirtschaft Steuern Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Herausgegeben von Roland Lukas und Holger Dahl Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe Frankfurt am Main Die Deutsche Nationalbibliothek

Mehr

Mitwirkung. Mitentscheidung bedeutet die paritätische Entscheidung mit den vertragschliessenden Personalverbänden bzw. des Personalausschusses.

Mitwirkung. Mitentscheidung bedeutet die paritätische Entscheidung mit den vertragschliessenden Personalverbänden bzw. des Personalausschusses. Mitwirkung 1 Allgemeines Träger der Mitwirkung sind die vertragschliessenden Personalverbände und die Personalvertretung (Personalausschuss). Die Mitwirkung erfolgt in den unter Ziff. 7 abschliessend genannten

Mehr

Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff

Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am 09.10.2017 von Dr. Cornelia Stapff 1 Persönlicher Geltungsbereich Recht, Steuern, Wirtschaft. Wann findet 613a BGB

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Grundbegriffe des Arbeitsrechts Grundbegriffe des Arbeitsrechts Eine Einführung an Hand von Fällen von Dr. iur. HANS BROX Bundesverfassungsrichter a. D. Professor der Rechte an der Universität Münster 6., völlig neubearbeitete und erweiterte

Mehr

Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015

Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat informiert: Ausgabe 1 Jubi 2015 Der Betriebsrat des HIF Die Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates bilden die Arbeitsgesetze. Diese beinhalten eine Gesetzessammlung von ca. 60 Gesetzen.

Mehr