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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: Januar 2016 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Gesetzeszweck und Überblick über die Neuerungen 7 2 Vergleichende Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen NPersVG inklusive Gesetzesbegründung 9 3 Vergleichende Gegenüberstellung der bisherigen und der neueren Regelungen der Wahlordnung inklusive Gesetzesbegründung 125

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7 Gesetzeszweck, Überblick 1 Gesetzeszweck und Überblick über die Neuerungen Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Dienststelle und Personalvertretung müssen sich gemeinsam den Herausforderungen die an eine moderne Verwaltung gestellt werden, stellen. Sie sind aufgerufen, die Zukunftsfähigkeit und den Bestand der Dienststelle sicherzustellen. Ein moderner Personalrat darf nicht nur reagieren, er muss agieren und mitgestalten. Personalvertretungen spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchführung der Aufgaben. Bereits 1994 hat Niedersachsen fortschrittliche Regelungen in sein Personalvertretungsgesetz aufgenommen. Darauf aufbauend soll das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zukunftsfähig modernisiert, die Mitbestimmungsrechte und die vertrauensvolle Zusammenarbeit sollen weiter gestärkt werden. In der heutigen modernen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, das heißt die Dienststelle und die Personalvertretung, Akteure einer gemeinsamen Managementaufgabe (Lorse, PersV , 124 ff.). Die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung hat sich in den zurückliegenden 15 Jahren in der Praxis nicht unerheblich verändert. Bereits im Koalitionsvertrag der Landesregierung wurde hierzu ausgeführt: Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz soll zukunftsfähig modernisiert werden, um die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu stärken und um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Behörden und Verwaltungen wiederherzustellen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung das Ziel, die Vorzüge des bisherigen Gesetzes zu nutzen, die Mitbestimmungsrechte zu modernisieren und zu stärken und andererseits die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung des Landes zu erhalten. Diese Ziele sollten insbesondere durch folgende Regelungsschwerpunkte verwirklicht werden: Bei Gestellungen und Zuweisungen zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ist das Wahlrecht, aber nicht die Wählbarkeit in der bisherigen Dienststelle im Hinblick auf das weiterhin bestehende Grundverhältnis bestehen geblieben ( 11 und 12). Zur Verbesserung der Arbeitssituation der Personalvertretungen wurde die Staffelung für die Freistellungen gesenkt und somit den Erfordernissen an den Arbeitsaufwand einer modernen Personalvertretung Rechnung tragen. Zur Verbesserung der Arbeitssituation der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind die Staffeln für die Mitgliederzahl der JAV erhöht und in Gesamtdienststellen die Bildung einer JAV auf der Ebene des Gesamtpersonalrates (GesamtJAV) eingeführt worden ( 56a). Zur besseren Unterrichtung in finanziellen Angelegenheiten ist in Dienststellen mit in der Regel 200 Beschäftigten die Bildung eines Wirtschaftsausschusses auf Antrag des Personalrats ermöglicht worden ( 60a). Der Landesgesetzgeber hat damit einer Entwicklung Rechnung getragen, die eine zunehmende wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Verwaltung erkennen ließ. Die Mitbestimmungstatbestände des 65 sind erweitert worden.

8 Gesetzeszweck, Überblick Tatbestände der Benehmensherstellung ( 75 Abs. 1) sind in die Mitbestimmungskataloge der 65 und 67 übernommen worden. Im Rahmen des formellen Beteiligungsverfahrens und des Verfahrens der Nichteinigung ist nun der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ( ) möglich. In 81 Abs. 2 ist die Anhörung der zuständigen Personalvertretungen vor dem Erlass einer allgemeinen Regelung durch die Landesregierung vorgesehen worden. Das bisher für die Schulpersonalvertretungen geltende Fachgruppenprinzip ist aufgehoben worden. Weitere Änderungen befinden sich in verschiedenen weiteren Bestimmungen, die vorstehend nicht alle im Einzelfall erwähnt worden sind. 8

9 Vergleichende Gegenüberstellung NPersVG 2 Vergleichende Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen NPersVG inklusive Gesetzesbegründung Die folgende Synopse stellt den Wortlaut der bisherigen Regelungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) i. d. F. vom , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 210), (linke Spalte) dem geänderten Wortlaut des novellierten NPersVG, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 393), (rechte Spalte) in Kraft ab gegenüber. Geänderte oder neu eingefügte Passagen sind im Fettdruck und kursiv dargestellt. Weggefallene Textteile sind im bisherigen Vorschriftentext durchgestrichen. Unter dem jeweiligen Paragrafen finden Sie die zugehörige Gesetzesbegründung (Drs. 17/3759) sowie ggf. redaktionelle Anmerkungen des Autors. Inhaltsübersicht 4 Beschäftigte 12 5 Bildung von Gruppen 14 9 Schweigepflicht Wahlberechtigung Wählbarkeit Gruppenvertretung Beschlüsse des Personalrats Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten Kosten Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung Personalversammlung Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen 30

10 2 Vergleichende Gegenüberstellung NPersVG 51 Zusammensetzung Zusammenarbeit mit dem Personalrat 34 56a Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretungen Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung an Sitzungen der Stufenvertretungen Allgemeine Aufgaben des Personalrats Informationsrecht des Personalrats 40 60a Wirtschaftsausschuss Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen Mitbestimmungsverfahren Initiativrecht des Personalrats Verfahren der Einigungsstelle Herstellung des Benehmens Verfahren zur Herstellung des Benehmens Zuständigkeit des Personalrats und der Stufenvertretungen Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Dienststellen; Polizeibezirkspersonalräte; Polizeihauptpersonalrat Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte Sonderregelungen 82

11 Vergleichende Gegenüberstellung NPersVG 2 89 Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats Geltungsbereich Fachgruppen (aufgehoben) Dienststellen Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat Wahlberechtigung Wahlvorstand Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung Beteiligung der Schulpersonalvertretungen Zuständigkeit der Schulpersonalvertretung bei beurlaubten Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften Einigungsstelle (aufgehoben) Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen Sonderregelungen Allgemeines d Verfahren der Einigungsstelle f Verfahren zur Herstellung des Benehmens Öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, Sparkassen, sonstige Kreditinstitute und ihre Verbände Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung Beschäftigte im juristischen Vorbereitungsdienst Übergangsvorschriften 123

12 4 NPersVG Synopse NPersVG alt NPersVG neu (novellierte Fassung) 4 Beschäftigte 4 Beschäftigte (1) 1 Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in 1 genannten Verwaltungen einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind. 2 Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind die bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. (2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in 1 genannten Verwaltungen stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind. (3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, 2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, 3. Personen, die innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden oder die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind. (1) unverändert (2) unverändert (3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. unverändert 2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. 3. gestrichen Gesetzesbegründung zu 4 Abs. 3: Bei der Anwendung des Absatzes 3 Nr. 3 treten in der Praxis häufig Probleme auf. So wird bei der ersten Alternative leicht übersehen, dass beide Voraussetzungen (Beschäftigungsdauer unter zwei Monaten und eine wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden) kumulativ erfüllt sein müssen. Bei der zweiten Alternative treten immer wieder Fragen zur Definition der Nebenberuflichkeit auf. Im Hinblick auf die beabsichtigte Stärkung der Mitbestim- 12

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