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3 Hinweis: Unsere Fachbücher sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von März Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Personalrat ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

4 Schnellübersicht Seite Das neue Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg 7 Abkürzungsverzeichnis 9 Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) Gesetzestext Stichwortverzeichnis 253 5

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6 Das neue Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder dienen dem kollektiven Schutz der Beschäftigten der çffentlichen Verwaltung. Geprägt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen als ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persçnlichkeitsentfaltung in der Dienststelle (BVerfGE 28, 314). Das Landesvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) trifft Regelungen für die Dienststellen nach 1 LPVG. Es bleibt festzuhalten, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl von Veränderungen im Aufgabenspektrum von Dienststelle und Personalvertretung eingetreten sind. Bedingt sind diese unter anderem durch die ¾nderungen im Dienst- und Tarifrecht, die einem ständigen Wandel unterliegende, sich verändernde Struktur der Verwaltung durch die Einführung von Elementen betriebswirtschaftlicher Steuerung und die Dezentralisierung der Budgetverantwortung sowie die rasante Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie. Insbesondere die sich fortentwickelnden Anforderungen an die çffentliche Verwaltung sowie die demografische Entwicklung erfordern von Dienststelle und Personalvertretung ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und einen gemeinsamen Willen. Dienststelle und Personalvertretung müssen die neuen Aufgabenstellungen bewältigen und auf rechtliche, soziale, wirtschaftliche und çkologische Veränderungen reagieren. Sich ändernde Organisationsstrukturen und Verfahrensabläufe müssen gemeinsam gestaltet werden. In der heutigen modernen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, das heißt die Dienststelle und die Personalvertretung, Akteure einer gemeinsamen Managementaufgabe (Lorse, PersV , 124 ff.). Dienststelle und Personalvertretung müssen sich gemeinsam den Herausforderungen stellen. Sie sind aufgerufen, die Zukunftsfähigkeit und den Bestand der Dienststelle sicherzustellen. Ein moderner Personalrat darf nicht nur reagieren, er muss agieren und mitgestalten. Grundlegende Entwicklungen lassen sich nur gemeinsam mit den Beschäftigten durch deren aktive Teilhabe an 1 7

7 1 der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsumfeldes und deren Interessenvertretung gestalten. Um eine Akzeptanz der Beschäftigten für Veränderungen zu erreichen, muss eine aktive Einbeziehung der Personalvertretungen gewährleistet werden. Die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und das komplexe Umfeld bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander. Der kompetente Umgang mit dem Gesetz, den Kommentierungen und der Rechtsprechung fçrdert die Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen der Verwaltungen. Durch die Neuausrichtung des Landespersonalvertretungsgesetzes hat die Landesregierung zukünftige sowie sich bereits abzeichnende Entwicklungen berücksichtigt und so ein zukunftsweisendes Regelungswerk geschaffen. Dieses Praxis-Handbuch berücksichtigt die aktuellen Tendenzen, enthält die aktuelle Fassung des Gesetzestextes und der Wahlordnung sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen. Helmuth Wolf 8

8 Abkürzungsverzeichnis a. a. O. am angegebenen Ort Abs. Absatz Anm. Anmerkung ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BAGE Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts BB Betriebsberater BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BHO Bundeshaushaltsordnung Bln Berlin BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVWO Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts DB Der Betrieb dbb beamtenbund und tarifunion DGB Deutscher Gewerkschaftsbund DÖD Der çffentliche Dienst DÖV Die çffentliche Verwaltung f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland HessVGH Hessischer Verwaltungsgerichtshof i. V. m. in Verbindung mit KSchG Kündigungsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht Leits. Leitsatz LPVG Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg n. v. nicht verçffentlicht 1 9

9 1 NZA-RR OVG PersR PersV PVB RiA SGB SGB VII SGB IX StGB TVçD VG VGH vgl. VwGO VwVfG ZBR ZfPR ZPO Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungs- Report Oberverwaltungsgericht Der Personalrat Die Personalvertretung Personalvertretungsrecht Bund Recht im Amt Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Strafgesetzbuch Tarifvertrag für den çffentlichen Dienst Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof vergleiche Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz Zeitschrift für Beamtenrecht Zeitschrift für Personalvertretungsrecht Zivilprozessordnung 10

10 Personalvertretungsrecht in Theorie und Praxis Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen des Personalvertretungsrechts Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner einzelnen Mitglieder Geschäftsführung der Personalvertretung Geschäftsbedarf, Kosten, Schulungsveranstaltungen Sitzungen der Personalvertretung Beteiligungsrechte und -mçglichkeiten der Personalvertretung Verfahren bei Nichteinigung Einigungsstelle Personalversammlung Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren

11 Grundlagen, Grundsätze Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze 2 Bildung von Personalvertretungen Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden- Württemberg (LPVG) ist in 1 LPVG geregelt. Danach sind Personalvertretungen zu bilden in den Verwaltungen und Betrieben K des Landes K der Gemeinden K der Gemeindeverbände K der sonstigen, der Landesaufsicht unterstehenden Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts K sowie in den Gerichten des Landes. Dienststellen im Sinne von 14 LPVG sind, soweit nicht in den Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige in den Kapiteln 12 bis 15 etwas anderes bestimmt ist, die Verwaltungen und Betriebe des Landes, die Gerichte, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber stellt die Bildung von Personalräten mit der Regelung in 14 Abs. 1 LPVG sicher. In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei Beschäftigte wählbar sein müssen, ist sie zwingend vorgeschrieben. Erfüllt eine Dienststelle des Landes diese Voraussetzungen nicht, wird sie von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung dem zustimmt. Den Beschäftigten bleibt es dennoch selbst überlassen, ob sie eine Personalvertretung wählen wollen. Das Gesetz fordert zwar mithilfe der Vorschriften des 17 ff. LPVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der Beschäftigten kann dazu führen, dass keine Personalvertretung gebildet wird. Der Gesetzgeber hat im Übrigen in der Gesamtheit darauf verzichtet, Zwangsmittel vorzusehen. Eine Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personalvertretungsgesetz den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg erçffnet. Zu Entscheidun- 12

12 Personalvertretungsrecht Theorie/Praxis gen über Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz sind die Verwaltungsgerichte aufgerufen. Das Personalvertretungsrecht ist dem çffentlichen Recht zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet. Darüber hinaus gibt es für besondere Verwaltungszweige entsprechende Sondervorschriften: K für die Justizverwaltung ( 89 LPVG) K für die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz ( 90, 91 LPVG) K für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen ( 92 bis 95 LPVG) K für die Forstverwaltung ( 96, 97 LPVG) K für den Südwestrundfunk ( 98 bis 105 LPVG) In diesen Sondervorschriften trifft der Gesetzgeber an einigen Punkten abweichende oder ergänzende Regelungen und trägt so den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige Rechnung. Diese vorstehend aufgeführten, für den jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind von den Personalverantwortlichen und Personalvertretungen neben den grundlegenden Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zu beachten. 2 Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellungen Personalvertretungen Unter dem Oberbegriff Personalvertretungen fasst der Gesetzgeber die im Folgenden aufgeführten Personalräte zusammen. Der ( çrtliche ) Personalrat ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen, der von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählt wird. Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den Behçrden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte gebildet ( 55 Abs. 1 LPVG). Behçrden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehçrde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der Mittelbehçrde sowie den Beschäftigten der Mittelbehçrde selbst gewählt ( 55 Abs. 2 LPVG). In der Dienststelle Mittelbehçrde ist darüber hinaus von den dortigen Beschäftigten ein Personalrat zu wählen. 13

13 Grundlagen, Grundsätze 2 Die jeweilige Grçße des Bezirkspersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des 55 Abs. 2 i. V. m. 15 Abs. 1 LPVG. Jede Gruppe erhält mindestens einen Vertreter. Besteht der Bezirkspersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, so erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter ( 55 Abs. 3 i. V. m. 54 Abs. 3 LPVG). Der Bezirkspersonalrat hat hçchstens elf Mitglieder. Für die Wahl gelten die Bestimmungen der 11 und 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 bis 18, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 2 und 4, 23 bis 25, und 54 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 3 LPVG unter Maßgabe der Regelungen des 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LPVG entsprechend. Die in 12 Abs. 2 LPVG genannten leitenden Beschäftigten sowie die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten, sind nicht wählbar. 12 Abs. 2 LPVG gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist. Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den obersten Dienstbehçrden Hauptpersonalräte gebildet ( 55 Abs. 1 LPVG). Oberste Dienstbehçrde ist diejenige Behçrde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr übergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehçrde und den Beschäftigten der obersten Dienstbehçrde selbst gewählt ( 55 Abs. 2 LPVG). Für den Bereich der Dienststelle Oberste Dienstbehçrde ist daneben ebenfalls von den bei ihr selbst Beschäftigten ein Personalrat zu wählen. Die jeweilige Grçße des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des 55 Abs. 2 i. V. m. 15 Abs. 1 LPVG. Jede Gruppe erhält mindestens einen Vertreter. Besteht der Hauptpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, so erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter ( 55 Abs. 3 i. V. m. 54 LPVG). Der Hauptpersonalrat hat hçchstens 19 Mitglieder. Auch hier gelten für die Wahl die Bestimmungen der 11 und 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 bis 18, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 2 und 4, 23 bis 25 und 54 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 3 LPVG unter Maßgabe der Regelungen des 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LPVG entsprechend. Die in 12 Abs. 2 LPVG genannten leitenden Beschäftigten sowie die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten, sind nicht wählbar. 12 Abs. 2 LPVG gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Hauptpersonalrat zu errichten ist. 14

14 Personalvertretungsrecht Theorie/Praxis Nach 55 Abs. 3 i. V. m. 47 Abs. 1 LPVG führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im Kapitel über die Rechte zum Schutz der persçnlichen Stellung der einzelnen Mitglieder ausführlich behandelt. Gesamtpersonalrat Neben den Personalräten ist in den Fällen des 9 Abs. 2 LPVG ein Gesamtpersonalrat zu bilden ( 54 Abs. 1 LPVG). Auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten oder von Amts wegen kçnnen Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle nach 9 Abs. 1 LPVG oder einer nach 9 Abs. 3 LPVG zusammengefassten Dienststelle zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt oder zusammengefasst werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der Belange der Beschäftigten durch den Leiter der Hauptdienststelle oder der zusammengefassten Dienststelle. Der Personalrat ist vor einer solchen Entscheidung anzuhçren. Für eine Aufhebung der Verselbstständigung gilt das entsprechende Verfahren. Vor der Aufhebung sind der Personalrat der Dienststelle nach 9 Abs. 2 Satz 1 LPVG, der Personalrat der Hauptdienststelle und der Gesamtpersonalrat anzuhçren. Die personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung oder ihre Aufhebung werden jeweils für den folgenden Wahlzeitraum wirksam. Neben den dann als Folge der Verselbstständigung zu wählenden einzelnen (çrtlichen) Personalräten ist zwingend ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Der Gesamtpersonalrat wird von den wahlberechtigten Beschäftigten der (Gesamt-)Dienststelle gewählt. Nicht alle Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes finden für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen ( 54 Abs. 4 und 55 Abs. 3 und 3a LPVG) findet sich immer ein Verweis über die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragrafen des Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für die çrtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen über die Personalversammlung finden keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Stufen

15 Grundlagen, Grundsätze vertretungen und des Gesamtpersonalrats bestimmt sich nach 85 LPVG. Für die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen finden die 66 bis 84 LPVG entsprechende Anwendung. 2 Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen Soweit dies zur Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Personalvertretung fçrderlich ist, kçnnen nach 55a LPVG die Personalvertretungen derselben Verwaltungsstufe oder desselben Verwaltungszweigs Arbeitsgemeinschaften bilden, um dort gemeinsam betreffende Angelegenheiten zu behandeln. Das Gleiche gilt für die Personalvertretungen mehrerer Verwaltungen und Betriebe juristischer Personen nach 1 LPVG. Der Arbeitsgemeinschaft gehçrt jeweils der Vorsitzende der beteiligten Personalvertretungen an. Abweichend davon kann die Personalvertretung aber auch durch Beschluss ein anderes Personalratsmitglied entsenden. In besonders begründeten Fällen kçnnen im Einvernehmen mit der Dienststelle auch mehrere Mitglieder entsandt werden. Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft gelten die in 55 Abs. 2 LPVG genannten gesetzlichen Regelungen entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kosten sind von den Mitgliedern bei der jeweiligen Dienststelle des entsendenden Personalrats geltend zu machen. Die Personalräte in Universitätskliniken kçnnen eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der bis zu zwei Mitglieder jedes Personalrats eines Universitätsklinikums angehçren. Die Arbeitsgemeinschaften von Personalräten kçnnen keine Entscheidungen anstelle der Personalvertretungen treffen. Sie fçrdern den Meinungs- und Informationsaustausch in sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der bisher schon häufig geübten Praxis Rechnung getragen. Oft bestanden solche Arbeitsgemeinschaften bereits ohne konkrete gesetzliche Legitimation. Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte Nach 55b LPVG bilden die Vorsitzenden der Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehçrden eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE-HPR). Sofern bei einer obersten Landesbehçrde kein HPR besteht, über- 16

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