N E W S L E T T E R R E C H T 8/2014
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- Curt Meinhardt
- vor 8 Jahren
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1 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers Befristung bei mittelbarer Vertretung eines Arbeitnehmers 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Die gerichtliche Bestellung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern ist eine Ermessensentscheidung Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern 3. Wettbewerbsrecht BGH zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern Impressumspflicht auf XING begründet keinen Unterlassungsanspruch 4. Internetrecht Neue MwSt-Regelungen für elektronische Dienstleistungen ab 2015 und Änderung zu Hörbüchern Ärger um deaktivierte Online-Shops 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Achtung, Wirtschaftsspionage! - Wie schütze ich mein Unternehmen? IHK Wiesbaden September 2014 Ansprechpartnerin 1. Arbeitsrecht Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. März 2014, Az.: 2 AZR 565/12) hatte über die Kündigung eines alkoholkranken Mitarbeiters zu entscheiden. Der Sachverhalt ist wie oft in solchen Fällen recht lang und kann nur wesentlich gekürzt dargestellt werden. Auf dem Betriebsgelände eines Entsorgungsunternehmens war ein striktes Alkoholverbot angeordnet. Die Aufgabe des Mitarbeiters war es, angelieferten Schrott zu sortieren, zu reinigen und zu entsorgen. Hierzu kamen auch schwere Fahrzeuge zum Einsatz (Bagger, Gewicht: 35 Tonnen). Die Arbeiten waren teilweise im öffentlichen Straßenraum zu erbringen. Der Arbeitnehmer wurde im Januar 2010 stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen und wurde nach Hause geschickt. Auf eine später zurückgenommene erste Kündigung im Mai 2010 begann er eine Seite 1 / 7
2 Entziehungskur. Er brach diese aber nach 2 Monaten ab. Im Juli bis September 2010 fielen mehrere freiwillige Alkoholtests positiv aus und deshalb wurde er abgemahnt. Im Dezember verursachte der Arbeitnehmer einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug. Im Januar 2011 verweigerte er einen Alkoholtest. Außerdem forderte der Arbeitgeber erfolglos Nachweise über Art und Zeitraum einer zeitnahen Entziehungskur. Am 4. April 2011 kündigte der Arbeitgeber. Vom 15. April bis zum 26. April begab sich der Arbeitnehmer in eine stationäre Behandlung, aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Gegen die Kündigung führte er ins Feld, die Entziehungskur 2010 abgebrochen zu haben, weil er mit dem Krankengeld seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Nach dem Urteil des BAG war die Kündigung wirksam. Entscheidend wurde auf die fehlende Therapiebereitschaft des alkoholkranken Arbeitnehmers hingewiesen. Ohne diese Bereitschaft bestehe nicht die Aussicht, dass die Abhängigkeit in absehbarer Zeit geheilt werden könne. Eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen könne auch ohne Fehlzeiten vorliegen, wenn die mangelnde Fähigkeit zur Abstinenz dazu führt, dass einschlägige Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet werden. Das BAG bezog sich auf die Wertungen der BG-Regeln zu 15 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschriften Grundsätze der Prävention, die den Alkoholkonsum beim Führen von Fahrzeugen unterbinden. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit war im Unternehmen nicht vorhanden. Befristung bei mittelbarer Vertretung eines Arbeitnehmers Bei einem befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Vertretungsgrund darlegen. Wenn ein Arbeitnehmer nicht direkt sondern mittelbar vertreten werden soll, muss der Arbeitgeber die gesamte Vertretungskette darlegen können. Dies sind beispielsweise die Fälle in denen D wegen der Vertretung des Arbeitnehmers A eingestellt wird. Tatsächlich wird die Position des A aber direkt von B und die Position des B von C wahrgenommen. D wird auf der Position des C beschäftigt und steht damit am Ende einer Vertretungskette. Diese Darlegungslast bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. November 2013 (Az.: 7 AZR 96/12). Daher ist Arbeitgebern zu empfehlen diese Umstände lückenlos zu dokumentieren. Das Urteil spricht noch einen weiteren wichtigen Punkt an: Steht beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages fest, dass der Arbeitnehmer A nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, wird auch der Befristungsgrund in Frage gestellt wird. Auch hier sollten Arbeitgeber also ebenfalls besondere Sorgfalt an den Tag legen. Seite 2 / 7
3 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Die gerichtliche Bestellung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern ist eine Ermessensentscheidung Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Februar 2014 (Az.: 8 W 2/14) ist das Registergericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Der Aufsichtsrat der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Aktiengesellschaft besteht aus 20 Mitgliedern. Dabei werden 10 Mitglieder von den Anteilseignern und 10 Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt. Am 12. September 2013 legten zwei Mitglieder, die der Anteilseignerseite zugehörten ihre Ämter mit sofortiger Wirkung nieder. Der Vorstand beantragte daraufhin zwei von ihm ausgewählte Personen zeitlich befristet zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Daneben stellte aber auch die größte Einzelaktionärin den Antrag, zwei andere von ihr ausgewählte Personen zu Ersatzaufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Grundsätzlich werden Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt. Gehören dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder an als vorgeschrieben, kann das Registergericht auf Antrag Ersatzmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung bestimmen. Das Oberlandesgericht betont in seiner Entscheidung, dass das Registergericht sich bei der Entscheidung ausschließlich an den Interessen der Gesellschaft auszurichten hat. Es konnte nach sorgfältiger Abwägung selbst entscheiden, dass die vom Vorstand beantragten Ersatzmitglieder für die Gesellschaft sinnvoll sind und den Antrag der Einzelaktionärin ablehnen. Das Gericht musste nicht allein auf Grund des Antrags des Vorstandes darauf schließen, dass die vom Vorstand genannten Kandidaten sich dessen Ansichten verpflichtet fühlen. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden aus steuerrechtlicher Sicht immer wieder wie eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Der BFH hat mit den kürzlich veröffentlichten oben zitierten Urteilen zu diesem Thema Stellung bezogen. Aus diesen Urteilen des BFH kann gefolgert werden, dass Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer Regelungen über eine vorzeitige Abfindung sowie für den Fall enthalten sollten, dass ein Geschäftsführer über das Rentenalter hinaus weiter tätig sein will. Möglicherweise können durch eine derartige Regelung negative Steuerkonsequenzen vermieden werden. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 2013, I R 28/13 und vom 23. Oktober 2013, I R 89/12 Seite 3 / 7
4 3. Wettbewerbsrecht BGH zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern Wird ein Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, verlangt der Abmahner zusätzlich oft noch eine Unterlassungserklärung von den Geschäftsführern persönlich. Der BGH hat nun die wettbewerbsrechtliche, persönliche Haftung von Geschäftsführern gelockert. In einem Verfahren zwischen zwei Unternehmern war unter anderem der alleinige Geschäftsführer des beklagten Unternehmens auch persönlich wegen Wettbewerbsrechtsverstößen in Anspruch genommen worden. Bereits die Vorinstanz des KG Berlin hatte eine Haftung des Geschäftsführers abgelehnt (Urteil vom 13. November 2012, Az.: 5 U 30/12), ebenso wie der BGH in der jetzigen Entscheidung. Der BGH hat in dieser Entscheidung (Urteil vom 18. Juni 2014, Az.: I ZR 242/12) grundsätzlich neue Kriterien für die Haftung eines Geschäftsführers in persönlicher Form für unzulässige geschäftliche Handlungen und damit Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aufgestellt. Zwar bekräftigt der BGH nochmals, dass der Geschäftsführer, wenn er persönlich die Rechtsverletzung begangen hat oder in Auftrag gegeben hat, für Wettbewerbsverstöße einzustehen hat, allerdings muss dies grundsätzlich der abmahnende Wettbewerber nachweisen, was häufig schwierig sein dürfte. Eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, wenn dieser Kenntnis von einer unzulässigen geschäftliche Handlung hatte und es unterlassen hat, eine Verhinderung dieser Handlungen vorzunehmen, soll nur im Falle einer bestehenden Garantenstellung vorliegen. Eine solche Garantenstellung kann sich nach geltendem Recht entweder aus vorausgehenden gefährdendem Tun, Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben und zusätzlich muss diese Pflicht auch gegenüber Dritten bestehen. Impressumspflicht auf XING begründet keinen Unterlassungsanspruch Das LG München I hat entschieden, dass auch bei einer Basis- Mitgliedschaft auf dem Portal XING eine Impressumspflicht besteht (Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: 33 O 4149/14). Ein Anwalt hatte einen anderen Anwalt auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser auf der Plattform kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung gestellt hatte. Das Landgericht urteilte, dass dies ein Verstoß gegen die Impressumspflicht darstelle, verneinte aber im Ergebnis den Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Es führte aus, dass das fehlende Impressum ein Verstoß gegen 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG sei, da es sich um ein Seite 4 / 7
5 geschäftsmäßiges Telemedium handle und der Begriff der Werbung weit auszulegen sei. Ein Unterlassungsanspruch liege jedoch nicht vor, da der Verstoß keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe. Das soziale Netzwerk diene hauptsächlich dem Zweck einen Kontakt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern herzustellen und nicht der Geschäftsanbahnung für Selbständige. Gerade ein Basis-Profil, welches nur eine begrenzte Funktionalität aufweise, werde nicht von Mandaten als Basis für eine Beauftragung herangezogen. 4. Internetrecht Ärger um deaktivierte Online-Shops Wer einen Online-Shop gerade eröffnet oder (vorübergehend) schließt, steht manchmal unerwartet vor rechtlichen Problemen. Denn sobald und solange der Online-Shop für Kunden erreichbar ist, sind alle rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Schmerzhaft erfahren musste dies ein Online-Händler, der seinen Betrieb vorübergehend einstellte. Er nahm die Seite aber nicht komplett vom Netz, sondern versah sie mit dem Hinweis, er arbeite an neuen Produkten. Über ein Jahr später wurde er wegen fehlerhafter AGB-Klauseln durch einen Konkurrenten abgemahnt. Zu Recht, meinte das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 3. Juli 2014, Az.: 6 U 240/13), und verurteilte ihn zur Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten. Unser Tipp: Schalten Sie einen Online-Shop erst für die Öffentlichkeit frei, wenn sämtliche rechtliche Anforderungen (Impressum, Widerrufsrecht, Informationspflichten etc.) komplett erfüllt sind. Inaktive Seiten sollten Sie aus dem Internet entfernen. Wenn Sie sie mit einem Baustellenschild versehen, der Kontakt zum Unternehmen aber weiter sichtbar sein soll, geben Sie auf der Baustellenseite das vollständige Impressum an. Internet: Neue MwSt-Regelungen für elektronische Dienstleistungen ab 2015 und Änderung zu Hörbüchern Sollten Sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU- Ausland erbringen, so müssen Sie sich ab 2015 auf wesentliche Änderungen einstellen. Elektronische Dienstleistungen in der EU unterliegen dann am Wohnsitz der Privatperson der Umsatzsteuer. Bisher war der Sitz des Unternehmens entscheidend. Betroffen sind Online-Händler, die Privatpersonen z.b. E-Books, Apps, Musik oder Filme zum Download anbieten. Missliche Folge der Neuregelung ist, dass sich Unternehmer bei Kunden in verschiedenen EU- Staaten am jeweiligen Wohnort des Kunden steuerlich registrieren lassen müssen. Seite 5 / 7
6 Abhilfe soll der sog. Mini-One-Stop-Shop bringen. Dahinter steht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort können Unternehmen künftig ihre EU-Umsätze auf elektronischem Weg erklären sowie anfallende Steuern komplett entrichten. Dazu ist ein Antrag beim BZSt ab Oktober 2014 erforderlich. Weitere Informationen sollen rechtzeitig abrufbar sein unter Die EU stellt bereits einen Leitfaden zur Verfügung: Außerdem unterliegen Hörbücher, die auf einem Datenträger geliefert werden, künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7%. Dies gilt nicht, wenn Hörbücher aus dem Internet heruntergeladen werden und auch nicht für Hörspiele. 5. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom , Seite 1218 ff. verkündet worden. Es ist am in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen für Schuldverhältnisse, die nach dem entstanden sind. Nach den neuen Regelungen werden u. a. Vereinbarungen, in denen Unternehmen mit Unternehmen oder der öffentlichen Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen vereinbaren, eingeschränkt bzw. einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen. So muss eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ausdrücklich getroffen werden und darf für den Gläubiger nicht grob unbillig sein, 271a Abs. 1 BGB. Besonderheiten gelten, wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ( 98 Nr. 1 bis 3 GWB) ist. Dann ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung der Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist, 271a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Vereinbarung einer Zahlungsfrist über 60 Tage ist unwirksam, 271a Abs. 2 Nr. 2 BGB. 16 VOB/B war am 27. Juli 2012 entsprechend geändert worden, auch 17 Abs. 1 VOL/B entspricht den nunmehr geltenden gesetzlichen Regelungen. Ausnahme: Vereinbarungen von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie Schuldverhältnisse, aus denen ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. Darüber hinaus sind ein höherer Verzugszins sowie eine Pauschale von 40 Euro für säumige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber vorgesehen. Seite 6 / 7
7 6. Veranstaltung, Ansprechpartnerin Informationsveranstaltung Achtung, Wirtschaftsspionage! Wie schütze ich mein Unternehmen? Viele Mittelständler und kleinere Unternehmen sind bevorzugte Ziele von Wirtschaftsspionage. Die Spionageschwerpunkte liegen in den forschungsintensiven Branchen und bei innovationsstarken Unternehmen. Die Abhängigkeit der Firmen von IT und Internet schaffen zusätzliche, neue Bedrohungen im Cyberraum. Die Angriffsmethoden gehen aber weit darüber hinaus: Social Media, Geschäfts-reisen, Wirtschaftspartner und externe Dienstleister können ein Risiko sein. Die Experten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, Praktiker aus der Beratungs- sowie Versicherungsbranche informieren, wie Sie sich vor Wirtschaftsspionage schützen können. Termin: Ort: kostenfrei Anmeldung: 15. September 2014, bis Uhr IHK Wiesbaden, Wilhelmstr , Wiesbaden hier Ansprechpartnerin Newsletter- Ansprechpartnerin Sollten Sie weitere Informationen zu den im Newsletter angesprochenen Themen benötigen oder Fragen bzw. Anregungen haben, sprechen Sie mich bitte an: Ass. jur. Beate Scheibig, Tel.: , Seite 7 / 7
Ihr Oskar Edelmann, Stellv. Hauptgeschäftsführer, Recht und Steuern - Justiziar, E-Mail: edelmann@kassel.ihk.de
Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von
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