Sachenrecht I+II (ohne Fallbeispiele)
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- Ute Winkler
- vor 7 Jahren
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1 Sachenrecht I+II (ohne Fallbeispiele) 1. Welche Grundsätze verfolgt das Sachenrecht? Das Sachenrecht ist das Recht der Güterzuordnung. Befasst sich mit der unmittelbaren Herrschaft über eine Sache. Es regelt die dinglichen Rechte (jene absoluten Rechte, die unmittelbare Sachherrschaft gewähren) Publizität: da das Sachenrecht ein absolutes Recht ist und gegenüber jedermann durchsetzbar ist, muss es auch allgemein erkennbar sein. Typenzwang: es gibt nur eine geschlossene Anzahl von Sachenrechten, die dich autonom umgestaltet werden können Eigentum Pfandrecht Dienstbarkeiten Reallasten Baurecht Spezialität: dingliche Recht können nur für jede einzelne Sache gesondert begründet werden. Eigentum zählt Vermögen, aber nicht alles Vermögen ist Eigentum (z.b.: Immaterialgüterrecht, Forderungen) Titel und Modus: für die Begründung eines dinglichen Rechts braucht man sowohl den rechtlichen Titel als auch modus (= rechtlich anerkannte Erwerbsart) Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten: niemand kann ein dingliches Recht, das einem nicht zusteht auf jemanden anderen übertragen. Ausnahme: 367 ABGB 2. Was besagt die Lehre von Titel und Modus? Man braucht immer ein Verpflichtungsgeschäft und ein Verfügungsgeschäft um eine Sache zu übereignen. 3. Welche rechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung in Haupt- und Nebensachen? Nebensachen sind nicht Teil einer Sache, sondern selbstständige Sachen die zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache notwendig sind (z.b.: Schlüssel zum Kasten). Es muss ein angemessenes Naheverhältnis bestehen. Eigentümer der Hauptsache soll auch Eigentümer der Nebensache sein. Im Zweifel bekommt der die Nebensache(n), der auch die Hauptsache bekommt. Ausnahme: Maschinen als Liegenschaftszubehör 297a: Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht gelten als Zubehör außer, es wird im Grundbuch angemerkt, dass der Liegenschaftseigentümer nicht der Eigentümer des Zubehörs ist. Natürliche Früchte: alles was eine Sache an Erzeugnissen hervorbringt (Obst, Milch )Sind solange unselbstständige Bestandteile (und gehören im Zweifel dem Eigentümer der Muttersache) bis sie separiert werden dann eigenes rechtliches Schicksal. Gesamtsachen: funktionell zusammengehörige Einzelsachen. (keine Haupt- und Nebensachen, weil es keine Über- oder Unterordnung gibt) 4. Ist ein Unternehmen eine Gesamtsache? Unterscheiden sie das Unternehmen aus schuldrechtlicher und aus sachenrechtlicher Sicht. Wie haftet ein Erwerber für die Schulden des früheren Inhabers? Lesen Sie dazu auch 1409 ABGB und 38 UGB. Sachenrechtlich ist ein Unternehmen keine Gesamtsache (Forderungen, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse können nicht als sachenrechtliches Zugehör qualifiziert werden.) Schuldrechtlich ist das Unternehmen eher eine Gesamtsache. Eigentlich weniger Gesamtsache sonder Sondervermögen.
2 5. Unterscheiden Sie Innehabung, Besitz und Eigentum. Inhaber: wer eine Sache tatsächlich unter seiner Macht und Gewahrsam hat. ( 309 ABGB) Unmittelbarer Inhaber: Sache im eigenen Machtbereich Mittelbarer Inhaber: Innehabung wird durch jemanden anderen bloß vermittelt Besitzer: Innehabung + Besitzwille (Sachbesitz: bei Sachen; Rechtsbesitz: bei Dauerrechten) Besitzer und Inhaber haben kein dingliches Recht sondern nur faktische Herrschaft (dennoch besteht ein gewisser Rechtschutz, wenn der Besitz rechtsmäßig, redlich und echt ist) Eigentümer: der tatsächliche Rechtsbesitzer einer Sache 6. Was wissen Sie über den Besitzschutz? Jeder echte Besitzer ist durch das Besitzstörungsverfahren (possessorisches Verfahren) geschützt. 7. Können Eigentumsrechte beschränkt sein? Bejahendenfalls wodurch? Ja, der 364 Abs1 ABGB sagt, dass die Eigentumsrechte nicht die Rechte eines Dritten berühren dürfen noch die Gesetze zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohls überschreiten dürfen. Einschränkungen gegenüber Dritten: Nachbarrechte Immissionen nur soweit dulden, als sie das ortsübliche Maß vorschreiben Bsp.: überhängende Äste und ins Grundstück eindringende Wurzeln können unter möglichster Schonung auf Kosten des Beeinträchtigten Eigentümers entfernt werden. Bei drohendem Schaden sind die Kosten von beiden zur Hälfte zu tragen. Immissionen die von einer behördliche genehmigten Anlage ausgehen muss der Nachbar auch dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen. ( 364a Ausgleichsanspruch) Öffentlich rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts: zahllose! - Bsp.: Flächenwidmungspläne, Raumordnung, Umweltschutz, Naturschutz Unterscheiden Sie Miteigentum Gesamthandeigentum Wohnungseigentum. Miteigentum: zu ideellen Anteilen. Grundsätzlich ist kein Miteigentum an bestimmten körperlichen Teilen der Sache möglich. Es gilt das Mehrheitsprinzip nach Anteilen bei wichtigen Maßnahmen muss jedoch auch der Minderheit Sicherstellung für drohende Schäden geleistet werden. Wohnungseigentum: besondere Form des Miteigentums. = dingliches Recht über Wohung oder Räumlichkeit zu verfügen und zu nutzen Gesamthandeigentum: kennt das österreichische Recht grundsätzlich nicht. Keine ideellen Quoten - es muss stets gemeinsam verfügt werden 9. Wodurch erwirbt man Eigentum? Welche modi kennen Sie? Wie bei allen dinglichen Rechten braucht man auch zum Eigentumserwerb Titel und Modus Im übrigen unterscheidet man zwischen derivativem (abgelietetem) und originärem (ursprünglichem) Eigentumserwerb Derivativer Eigentumserwerb (ein vorhandenes Eigentumsrecht soll auf einen anderen übertragen werden) bei beweglichen Sachen findet Übertragung durch Übergabe statt entweder körperlich durch Zeichen
3 oder durch Erklärung ( 428 ABGB) Übergabe kurzer Hand : die Sache befindet sich bereits beim Erwerber, der sie bisher nur innehatte Besitzkonstitut: die Sache bleibt beim bisherigen Eigentümer, der sie nunmehr für den anderen innehat. Besitzanweisung: ein Dritter hat die Sache ihm wird mitgeteilt, dass er eine Sache jetzt für jemand anderen innehat. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich. Übergabe durch Versendung bei unbeweglichen Sachen: Eigentumsübertragung durch Eintragung im Grundbuch 10. Unter welchen Voraussetzungen kann vom Nichteigentümer Eigentum erworben werden? Lesen Sie 367 ABGB! Originärer Eigentumserwerb (Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten 367) (immer dann, wenn Eigentum unabhängig vom Recht des Vormannes erworben wird) bei beweglichen Sachen (folgende Vorraussetzungen müssen erfüllt sein) Ist der Erwerber aufgrund eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts rechtmäßiger und redlicher (=gutgläubiger) Besitzer (wenn er keinen Verdacht schöpfen musste; Bsp.: auffallend niedriger Preis) ein vom Nichteigentümer übergebenen beweglichen Sache gewordern, dann erwirbt er daran Eigentum, wenn er beweist, dass er die Sache bei einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von einem Vertrauensmann des Eigentümers erworben hat bei unbeweglichen Sachen erwirbt der Gutgläubige Eigentum durch Ersitzung oder: im Grundbuchsrecht herrscht der Grundsatz der materiellen Publizität: der Gutgläubige kann auch dann noch Eigentum erwerben vom im Grundbuch eingetragenen, wenn der inzwischen sein Eigentum schon verloren hat 11. Wer wird Eigentümer, wenn auf eigenem Boden mit fremdem Material gebaut wird? Der Grundeigentümer erwirbt Eigentum am fremden Material, muss aber dafür Ersatz leisten. ( 417 ABGB) Bei Redlichkeit: den gemeinen Wert bei Unredlichkeit: den Höchstwert + Ausgleich allen weiteren Schadens 12. Hermann findet einen Ring auf der Strasse. Der Wert wird mit 3.000,-- geschätzt. Darf er sich diesen behalten? Es handelt sich bei dem Ring um eine verlorene Sache und der Finder unterliegt der Rückgabepflicht, weil der Wert des Rings mehr als 10 beträgt. Der Ring muss bei der Fundbehörde abgegeben werden und dem Finder steht ein Finderlohn von 5% (weil der Ring mehr als 2000 wert ist, nur die Hälfte von 10%) zu. Wenn sich innerhalb von einem Jahr kein Eigentümer meldet, kann der Finder Eigentum bezüglich des Rings erwerben. 13. Was versteht man unter der Ersitzung? Ersitzung setzt qualifizierten Besitz und Zeitablauf vorraus. Man kann nicht nur Eigentum, sondern auch andere dingliche Rechte ersitzen. Eigentliche Ersitzung erfordert rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz. Ersitzungszeit bei beweglichen Sachen 3 Jahre (gehören sie dem Staat oder anderen juristischen Personen 6 Jahre) uneigentliche Ersitzung
4 erfordert Redlichkeit und Echtheit, verzichtet aber auf Rechtmäßigkeit Ersitzungszeit für bewegliche und unbewegliche Sachen 30 Jahre (40 Jahre wenn der Voreigentümer der Bund oder andere juristische Personen sind) 1. Welche Prinzipien kennt das Pfandrecht? Akzessorietät: fällt die gesicherte Forderung weg, erlischt auch das Pfandrecht Spezialität: Pfandrecht kann nur an bestimmten Sachen begründet werden (also nicht am gesamten Vermögen) Recht an fremder Sache: Pfandsache gehört grundsätzlich dem Schuldner (oder einem dritten Pfandbesteller) und nicht dem Pfandgläubiger Publizität: (Faustpfandprinzip) es muss dritten erkennbar sein, das an einer Sache ein Pfandrecht besteht ungeteilte Pfandhaftung: das gesamte Pfand haftet für die gesamte Forderung. Ausnahme bei Miteigentum: hier können ideelle Quoten verpfändet werden Priorität: das ältere Pfandrecht geht dem jüngeren vor (z.b.: mehrere Pfandrechte an Liegenschaften) 2. Was versteht man unter einem gesetzlichen Pfandrecht und wem steht ein solches zu? Gesetzliche Pfandrechte entstehen schon aufgrund Erfüllung bestimmter Tatbestände. Das Gesetz ersetzt Titel und Modus. Bestandsgeber Kommissionär Spediteur Lagerhalter Frachtführer Rechtsanwalt 3. Was ist eine forderungsentkleidete Eigentümerhypothek? Es handelt sich um eine Ausnahme des Akzessoritätprinzips: das forderungslose Pfandrecht bleibt bis zur grunbücherlichen Löschung bestehen (wenn die hypothekarisch gesicherte Forderung erlischt) der Liegenschaftseigentümer hat dadurch die Möglichkeit einem neuen Gläubiger die freigewordene hypothekarische Sicherung anzubieten. (interessant wenn vorrangiges Pfandrecht frei wird vorrangige Sicherheit ermöglicht billigeren Kredit) Gefahr: ohne Rangvorbehalt (muss vertraglich geregelt sein) besteht die Möglichkeit, dass der bereits befriedigte Hypothekargläubiger die bereits erloschene Forderung an jemanden zediert. --> der neue Gläubiger erwirbt in diesem Fall gutgläubig eine nicht mehr bestehende Forderung und der Liegenschaftseigentümer hat das Nachsehen. 4. Welche Funktion hat der Eigentumsvorbehalt? Was sind die Rechte des Vorbehaltskäufers und des Vorbehaltsverkäufers? Der Eigentumsvorbehalt dient dem Verkäufer als Sicherung. Der Käufer erwirbt erst Eigentum an der Sache, wenn er den vollständigen Preis abbezahlt hat. In den Besitz des Käufers wird die Sache jedoch schon beim Kauf selbst übergeben. Der Vorbehaltsverkäufers kann die Sache unter Berufung auf sein Eigentum zurückverlangen, wenn der Käufer nicht zahlt. Greift er exekutiv zu: Exzindierungsklage bei Konkurs des Käufers: Aussonderungsrecht Der Vorbehaltskäufer hat ein Anwartschaftsrecht und er ist befugt die Kaufsache zu benutzen. Wenn der Käufer die Sache verarbeitet entsteht nach 415 ABGB Miteigentum
5 5. Was sind Servituten und was Reallasten? Servituten (=Dienstbarkeiten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer ist verpflichtet etwas zu dulden oder zu unterlassen ( 472 ABGB). Der Berechtigte is jedenfalls zur schonenden Ausübung verpflichtet. Grunddienstbarkeiten (Realservituten): für bessere Nutzung eines Grundstücks (z.b.: Wegerechte, Weiderechte) Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten): stehen nur bestimmten Personen zu; Recht eine fremde Sache unter Schonung der Substanz unbeschränkt zu nutzen. (z.b.: Fruchtgenuss) Reallasten sind dingliche Belastungen eines Grundstücks mit Leistungspflichten. (großer Unterschied zu den Dienstbarkeiten: hier ist aktives Tun gefordert, und nicht bloß Dulden oder Unterlassen) es gibt Grundreallasten und persönliche Reallasten 6. Was wissen Sie über das Grundbuch? = von den Gerichten geführtes öffentliches Register, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Hauptbuch Gutsbestandblatt (Grundstücksnummer, Veränderungen am Grundstückskörper...) Eigentumsblatt (wer ist zu welchen Teilen Eigentümer?) Lastenblatt (Hypotheken, Dienstbarkeiten, Reallasten) Urkundensammlung: enthält alle für die Eintragung grundlegenden Urkunden Hilfseinrichtungen Grundbuchsmappe (Landkarte) Personenverzeichnis Grundstücksverzeichnis Straßenverzeichnis Grundsätze des Grundbuchrechts Publizitätsprinzip formelle Publizität (Offenlegungsgrundsatz): jeder darf einsehen; Beschränkungen allerdings beim Personenverzeichnis materielle Publizität (Vertrauensgrundsatz): das Vertrauen des Gutgläubigen ist geschützt, wenn das Grundbuch von den wirklichen Rechtsverhältnissen abweicht Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip): bücherliche Rechte müssen eingetragen werden, um zu gelten (gibt aber Ausnahmen, z.b.: Ersitzung...) Antragsprinzip: Eintragungen nur auf Antrag Grundsatz der bücherlichem Vormannes (muss anwesend sein; bei Mehrfachverkauf einer Liegenschaft müssen die Zwischenkäufer per Kaufvertragskette nur nachgewiesen werden) Prioritätsprinzip: der frühere Antrag geht dem späterenn vor Spezialitätsprinzip: Rechte können nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden Legalitätsprinzip: Gülitgkeit der Eintragung ist zu prüfen, alleiniger Meinungskonsens reicht nicht aus.
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