Übersichtsblatt Körperverletzung, 223
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- Dorothea Bäcker
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1 Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt Körperverletzung, 223 I. Systematik A. Körperverletzungsdelikte Geschütztes Rechtsgut des 223 ist die körperliche Unversehrtheit. 226 II: Qualifikation 226 I: Erfolgsqualifikation 224: Qualifikation 340: Qualifikation 223 Vorsatz 227: Erfolgsqualifikation Delicta sui generis: 225 (str.), 231 Fahrlässigkeit 229 B. Verhältnis zu den Tötungsdelikten 212: Totschlag 227: Körperverletzung 222: Fahrlässige Tötung mit Todesfolge Tod Vorsatz Tod Fahrlässigkeit Tod Fahrlässigkeit (Körperverletzung Vorsatz Körperverletzung Vorsatz (Körperverletzung Fahrlässigkeit darin enthalten; i.s.d. 223 darin enthalten; Einheitstheorie) Einheitstheorie) 223: Körperverletzung 229: Fahrlässige Körperverletzung Körperverletzung Vorsatz Körperverletzung Fahrlässigkeit
2 2 II. Gesetzestext (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. III. Aufbauschema 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Andere Person bb. Var. 1: Körperliche Misshandlung Var. 2: Gesundheitsschädigung a. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafantrag, 230 IV. Grundzüge 1. Tatobjekt muss eine andere Person sein. Selbstverletzungen werden nicht erfasst (siehe aber 109) I Var. 1, körperliche Misshandlung: Hierunter ist eine üble unangemessene Behandlung zu verstehen, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Erfasst werden sowohl Substanzverletzungen (z.b. Verlust eines Zahnes) als auch Funktionsbeeinträchtigungen (z.b. Beeinträchtigung der Sehkraft). Auch seelische Einwirkungen werden jedenfalls insoweit erfasst, als diese mittelbar zu körperlichen Folgen führen (z.b. Schock). Das Empfinden von Schmerz ist nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein, so dass Bagatellfälle (leichter Klaps) nicht den objektiven Tatbestand verwirklichen I Var. 1, Gesundheitsschädigung: Erforderlich ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand, wobei die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich sein darf. Eine Gesundheitsschädigung liegt auch in der Ansteckung mit dem HI-Virus. 4. Streitig ist die ärztliche Heilbehandlung: Teilweise wird vertreten, dass der medizinisch indizierte und lege artis ausgeführte Heileingriff den objektiven Tatbestand nicht verwirklicht; im Wege einer Art Gesamtbetrachtung ( positives Gesamtergebnis ) soll keine körperliche Misshandlung und keine Gesundheitsschädigung vorliegen. Dies soll jedenfalls für die erfolgreiche Heilbehandlung gelten; misslingt die Heilbehandlung, obwohl die Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten wurden, so ist zwar der objektive Tatbestand zu bejahen, es wäre aber wohl zumeist der Vorsatz des Arztes zu verneinen (der ja regelmäßig von einer erfolgreichen Behandlung ausgehen wird). Nicht unter den Begriff der Heilbehandlungen sind jedoch rein kosmetische Operationen zu fassen (Bsp.: Begradigung der Nase, Anlegen von Segelohren). Nach h.m., die vor allem Schutz vor (auch gelungenen) eigenmächtigen Heilbehandlungen gewähren möchte, liegt hingegen der objektive Tatbestand vor, da der einzelne Eingriff (Schnitt mit dem Operationsinstrument) die tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht. Allerdings
3 kommt eine rechtfertigende oder mutmaßliche Einwilligung in Betracht, wenn der Patient über Umfang und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt wurde. 5. Subjektiver Tatbestand: Der Tötungsvorsatz enthält nach ganz h.m. den Körperverletzungsvorsatz (Einheitstheorie). 6. Die vollendete Körperverletzung steht nach inzwischen ganz h.m. zur versuchten Tötung in Tateinheit, weil nur so im Urteilstenor klargestellt werden kann, dass die Tat nicht vollständig im Versuchsstadium steckengeblieben ist. 3 V. Bezüge zum Allgemeinen Teil Speziell für 223 ist eine Rechtfertigung aufgrund einer Einwilligung oder eines Züchtigungsrechts von Interesse. 1. Rechtfertigende Einwilligung: Es handelt sich um einen ungeschriebenen, gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund, d.h. die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. 228 (str. ob verfassungswidrig) begründet diesen Rechtfertigungsgrund nicht, sondern zieht lediglich bestimmte Grenzen und setzt somit die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund voraus. Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit darf die Tat nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es ist abzuwägen einerseits Art und Umfang der Körperverletzung (je schwerer die Körperverletzung desto eher ist Sittenwidrigkeit anzunehmen; in der Regel wird dies bei 226 angenommen oder wenn eine konkrete Lebensgefahr besteht. Standen früher bei dieser Abwägung Art und Umfang der Körperverletzung und der verfolgte Zweck auf einer Stufe, so wird mittlerweile der verfolgte Zweck eher herangezogen, um ausnahmsweise eine Einwilligung bei einer Tat anzunehmen, die nach Art und Umfang sittenwidrig ist. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dem Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen, Moralvorstellungen weitestgehend auszublenden und 228 zu verobjektivieren. 2. Die hypothetische Einwilligung (BGH NStZ-RR 2004, 16; Eisele, JA 2005, 252) betrifft vor allem Körperverletzungen durch Ärzte. Die Wirksamkeit einer ausdrücklich erteilten Einwilligung hängt davon ab, ob der Patient sachgerecht aufgeklärt wurde. Ansonsten scheitert diese an einem rechtsgutsbezogenen Irrtum. Der Arzt kann in diesen Fällen nach Rspr. aber aufgrund einer hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt sein. Die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung entfällt demnach, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung ebenfalls in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (es fehlt dann der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Einwilligung). Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann also nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre. Dies soll ex post festzustellen sein. Bei der Kausalitätsprüfung ist auf das konkrete Entscheidungsergebnis des jeweiligen Patienten im Einzelfall abzuheben. Es kommt nicht darauf an, dass er sich ohnehin hätte operieren lassen müssen oder dass ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte. Die Figur der hypothetischen Einwilligung ist jedoch in der strafrechtlichen Literatur mit Recht nicht ganz unbestritten. Durch den Verzicht auf eine ordnungsgemäße Aufklärung und Befragung des Patienten werden nicht nur dessen Selbstbestimmungsrecht, sondern auch die Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung in weiten Bereichen unterlaufen. Daneben wird auch mit allgemeinen Erwägungen zu Kausalität und
4 Zurechnung bestritten, dass es überhaupt möglich sei, den hypothetischen Willen des Patienten festzustellen. Ferner wird die ex-post Betrachtung nachträgliche Befragung des Patienten für problematisch gehalten, weil eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Patienten im Strafrecht grundsätzlich keine rechtfertigende Wirkung haben könne. Und schließlich müsste man auch die Frage aufwerfen, ob nicht die hypothetische Einwilligung konsequenterweise mit noch nicht übersehbaren dogmatischen Konsequenzen auf Fälle außerhalb der Arzthaftung ausgedehnt werden müsste. Also: Müsste die hypothetische Einwilligung nicht auch dann in Betracht kommen, wenn das Opfer eines Diebstahls nachträglich erklärt, dass es die gestohlene Sache dem Dieb auch geschenkt hätte, wenn er nur zuvor danach gefragt hätte? 4 2. Elterliches Züchtigungsrecht: 1626 I BGB: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) BGB: (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Beachte: Bagatellhandlungen wie ein leichter Klaps stellen bereits keine körperliche Misshandlung i.s.d. 223 I Var. 1 dar, so dass der objektive Tatbestand nicht verwirklicht ist. Streitig ist aber, ob andere nicht entwürdigende Erziehungshandlungen (vgl II BGB) ebenfalls bereits aus dem Tatbestand auszuscheiden sind, oder ob das Züchtigungsrecht (weiterhin) als (gewohnheitsrechtlicher) Rechtfertigungsgrund anzuerkennen ist oder ob diese Fälle als Körperverletzung strafbar sind. Soweit nicht entwürdigende Erziehungshandlungen (z.b. kräftige Ohrfeige ist nicht entwürdigend) vom Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechts gedeckt sein sollen (wohl noch h.m.), so sind folgende Voraussetzungen zu beachten (im Einzelnen umstritten). Prüfungsschema: 1.) Rechtfertigungslage: Hinreichender Züchtigungsanlass 2.) Rechtfertigungshandlung: Zur Erreichung des Erziehungszwecks geboten; richtigerweise also geeignetes und mildestes Mittel 3.) Normatives Rechtfertigungselement: Angemessenes Verhältnis von Züchtigungsmittel und Züchtigungszweck; Gesamtwürdigung, z.b. unter Berücksichtigung des Alters, wobei die Eltern einen gewissen Beurteilungsspielraum haben 4.) Subjektives Rechtfertigungselement: Handeln zu Erziehungszwecken (Erziehungswille) Das Züchtigungsrecht kann grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen werden. Kein Züchtigungsrecht haben Dritte gegenüber fremden Kindern; auch Lehrern steht m.e. generell kein Züchtigungsrecht zu, da staatliche Eingriffe nach Art. 2 II 3 GG eines Gesetzes bedürfen; in jedem Fall sollte dies gelten, soweit die einzelnen Länder die Züchtigung durch Lehrer verbieten.
5 5 Übersichtsblatt Gefährliche Körperverletzung, 224 I. Systematik 224 stellt eine Qualifikation zu 223 dar. II. Gesetzestext (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. III. Aufbauschema (kombiniert mit 223) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des 223 bb. Begehung der Körperverletzung (1) Nr. 1: durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, (2) Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, (3) Nr. 3: mittels eines hinterlistigen Überfalls, (4) Nr. 4: mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder (5) Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des Grundtatbestandes des 223 bb. Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des Rechtswidrigkeit 3. Schuld IV. Grundzüge I Nr. 1: Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Streitig ist, ob der Stoff geeignet sein muss, erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen (nach a.a. muss der Stoff sogar geeignet sein, eine Körperverletzung i.s.d. 226 zu bewirken). Eine Mindermeinung verzichtet auf dieses Erfordernis, weil der Wortlaut eine solche Einschränkung nicht gebiete. Dagegen versteht die h.m. im Wege einer systematischen Auslegung unter Gift nur Stoffe, die erhebliche Gesundheitsschäden hervorrufen können. Da auch das gefährliche Werkzeug i.s.v. 224 I Nr. 2 geeignet sein muss, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn das Gift eine solche Eignung nicht aufweisen müsste. Beibringen bedeutet, dass der Stoff so mit dem Körper in Verbindung gebracht
6 wird, dass er seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. Das Beibringen kann auch von außen Geschehen (Bsp.: Der Täter schüttet dem Opfer Salzsäure ins Gesicht) I Nr. 2: Waffe ist ein Beispiel des gefährlichen Werkzeugs; erforderlich ist, dass eine Waffe im technischen Sinn verwendet wird (vgl. 1 WaffG sowie Anlage 1 zum WaffenG). Das gefährliche Werkzeug ist der Oberbegriff. Es ist gegeben, wenn der Gegenstand nach objektiver Beschaffenheit sowie Art und Weise der Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (Bsp.: Tritt mit dem Springerstiefel zum Kopf). Körperteile (z.b. Schlag mit der Hand) sind keine Werkzeuge (Wortlautgrenze, Art. 103 II GG). Ebenfalls keine Werkzeuge sind nach h.m. unbewegliche Gegenstände; daher liegt kein Fall des 224 I Nr. 2 vor, wenn der Täter das Opfer mit dem Kopf gegen die Wand stößt (str.). Inzwischen wird der Begriff des gefährlichen Werkzeugs zur klareren Abgrenzung zu Nr. 1 nach Rspr. auf Gegenstände beschränkt, so dass Flüssigkeiten und Gase tatbestandlich nur von Nr. 1, nicht aber Nr. 2 erfasst werden I Nr. 3: Ein hinterlistiger Überfall ist gegeben, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht. Ein Überfall ist nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg I Nr. 4: Die Tat wird von mehreren Beteiligten gemeinschaftlich begangen, wenn bei der Körperverletzung zwei Personen durch einverständliches aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie am Tatort dem Opfer unmittelbar gegenüberstehen. Strafgrund des 224 I Nr. 4 ist, dass die Körperverletzung in diesem Fall gefährlicher ist, weil der Verletzte sich zwei Angreifern gegenüber sieht und deshalb möglicherweise eingeschüchtert oder in seiner Verteidigung gehemmt sein kann. Richtigerweise ist keine Mittäterschaft erforderlich, weil unter Beteiligten Täter und Teilnehmer zu verstehen sind (vgl. auch 28 II) I Nr. 5: Eine das Leben gefährdende Behandlung setzt voraus, dass die Behandlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt in Gefahr zu bringen (nach a.a. ist eine Begehungsweise erforderlich, die zu einer konkreten Gefährdung führt). 6
7 7 Übersichtsblatt Misshandlung von Schutzbefohlenen, 225 I. Systematik: 225 stellt ein delictum sui generis dar, da es auf eine Sonderbeziehung zwischen Täter und Opfer voraussetzt (str., nach a.a. handelt es sich um eine Qualifikation). II. Gesetzestext (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. III. Aufbauschema 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Person unter achtzehn Jahren, wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person bb. Verhältnis zwischen Täter und Opfer nach Nr. 1 Nr. 4 (vgl. Gesetzestext) cc. Quälen, roh misshandeln, durch böswillige Vernachlässigung der Pflicht, für das Opfer zu sorgen, dieses an der Gesundheit schädigt b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafschärfung: Qualifikation, 225 III: Täter bringt schutzbefohlene Person durch Tat in die Gefahr a. Nr. 1: des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder b. Nr. 2: einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung 5. Strafmilderung: Minder schwerer Fall, 225 IV a. Minder schwerer Fall des 225 I b. Minder schwerer Fall des 225 III
8 8 IV. Grundzüge 1. Tatopfer: Person unter achtzehn Jahren, wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person. 2. Täter-Opfer-Beziehung: Opfer untersteht der Fürsorge oder Obhut des Täters, gehört seinem Hausstand an, wurde von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen, ist dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet. 3. Quälen ist das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. Rohes Misshandeln ist eine körperliche Einwirkung aus gefühlloser, fremde Leiden missachtender Gesinnung. Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Böswillig handelt dabei derjenige, der seine Pflichten aus verwerflichen Motiven vernachlässigt III ist eine Qualifikation mit Verbrechenscharakter. Es handelt sich jeweils um konkrete Gefährdungsdelikte: Zur Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung i.s.d. Nr. 1 vgl. Übersichtsblatt zu 218. Die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ist gegeben, wenn eine gesunde Entwicklung beeinträchtigt oder gehemmt wird.
9 9 Übersichtsblatt Körperverletzung mit Todesfolge, 227 I. Systematik 227 stellt eine Erfolgsqualifikation i.s.d. 18 zu 223 dar. Zusätzlich zur vorsätzlich begangenen Körperverletzung tritt der Tod des Opfers ein. II. Gesetzestext (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung ( 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. III. Aufbauschema (mit integrierten Grundzügen) 1. Tatbestand a. Verwirklichung des Grundtatbestands ( 223): Anm: Häufig wird es sich empfehlen, zunächst den Grundtatbestand isoliert vorab zu prüfen (I. 223, dann II. 227). Liegt der Grundtatbestand nicht vor oder sind Rechtfertigungs-/Entschuldigungsgründe gegeben, so scheidet auch die Erfolgsqualifikation aus. Bsp.: T ist hinsichtlich 223 gerechtfertigt, damit scheidet auch 227 aus. Es ist aber ggf. 222 zu prüfen. aa. Objektiver Tatbestand: Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2) bb. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Schwere Folge i.s.d. 18 a. Eintritt der schweren Folge: Tod b. Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge. c. Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge i.s.d. 18. Diese ist grundsätzlich in der vorsätzlichen Verletzungshandlung, d.h. der Verwirklichung des Grundtatbestandes, zu sehen. d. Die schwere Folge muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. e. Darüber hinaus muss der sog. spezifische Gefahrzusammenhang gegeben sein. Der Körperverletzung muss bereits die spezifische Gefahr des (dann auch eingetretenen) Todes innegewohnt haben. Streitig ist bei 227, ob es nur auf die dem konkreten Körperverletzungserfolg oder auch auf die der Körperverletzungshandlung (so die wohl h.m.) innewohnende Gefahr ankommt.
10 10 Bsp.: T schlägt auf O ein, O weicht zurück und stürzt aus dem Fenster. O kommt durch den Sturz zu Tode. Die schwere Folge (Tod) beruht nicht auf dem durch die Schläge herbeigeführten Körperverletzungserfolg, sondern auf den Körperverletzungshandlungen des T. Richtigerweise kann 227 dennoch Anwendung finden. Ebenso: T schlägt O mit der Pistole; dabei löst sich ein Schuss; O kommt zu Tode. Auch ein Verhalten des Opfers selbst (dieses kommt z.b. aufgrund der Flucht zu Tode; anders wenn der Angriff beendet ist und das Opfer auf dem Nachhausweg zu Tode kommt) oder eines Dritten (Kunstfehler eines Arztes aufgrund fahrlässigen Verhaltens; wohl anders bei grob fahrlässigem Verhalten) beseitigt den gefahrspezifischen Zusammenhang nicht zwingend. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld IV. Vertiefungshinweise: Da es sich bei erfolgsqualifizierten Delikten um Vorsatzdelikte handelt (vgl. 11 II), ist der Versuch nach allg. Regeln strafbar, wenn es sich bei der Erfolgsqualifikation um ein Verbrechen handelt oder die Versuchsstrafbarkeit angeordnet ist. Zu unterscheiden sind folgende Konstellationen: 1. Versuchte Erfolgsqualifikation ( 227, 22, 23 I) Dies ist die unproblematische Konstellation. Wenn wie regelmäßig der Erfolg in der Tötung eines Anderen liegt, geht damit grundsätzlich zumindest ein versuchter Totschlag einher, hinter den die versuchte Erfolgsqualifikation zurücktritt. Lediglich im Falle des vollendeten Grunddelikts bleibt dieses aus Klarstellungsgründen daneben bestehen. a. Bei vollendetem Grunddelikt besteht zudem Vorsatz bzgl. der nicht eingetretenen schweren Folge. b. Bei versuchtem Grunddelikt besteht zudem Vorsatz bzgl. der nicht eingetretenen schweren Folge. 2. Erfolgsqualifizierter Versuch ( 227, 22, 23 I) Beim Versuch des Grunddelikts tritt die schwere Folge ein. Streitig ist, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch nur möglich ist, wenn nach der Konstruktion des jeweiligen Tatbestandes die schwere Folge an die gefährliche Handlung geknüpft ist (z.b. 251, wo der Tod auf der Gewaltanwendung beruht; ausdrücklich geregelt in 239 III Nr. 2, IV). Nicht möglich wäre demnach ein erfolgsqualifizierter Versuch, wenn die schwere Folge nach der Konstruktion des jeweiligen Tatbestandes auf dem Erfolg des Grunddeliktes aufbauen muss (dies wird z.t. bei 227 vertreten), da der Erfolg des Grundtatbestandes in dieser Konstellation gerade nicht eintritt.
11 Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei auch dem Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch. Klausurtaktisch ist es empfehlenswert, den Rücktritt erst nach der Prüfung der Erfolgsqualifikation anzusprechen, um sich die Problematik nicht abzuschneiden. Hierbei stellt sich die Frage, ob trotz eingetretenen Erfolgs, ein Rücktritt noch möglich ist. Während dies zum Teil abgelehnt wird, verweist die h.m. zu Recht auf die Akzessorietät der Erfolgsqualifikation zum Grunddelikt, von dem der Täter zurücktreten und somit der Erfolgsqualifikation den Boden entziehen kann. 11 V. Verhältnis zu Tötungs- und Körperverletzungen , 211 verdrängen 227 im Wege der Gesetzeskonkurrenz (handelt der Täter hinsichtlich des Todes mit Vorsatz, muss 227 regelmäßig nicht mehr geprüft werden). Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, 212, 211; 222; 223 vorab zu prüfen verdrängt 223, 224.
12 12 Übersichtsblatt schwere Körperverletzung, 226 I. Systematik 226 I stellt eine Erfolgsqualifikation i.s.d. 18 zu 223 dar; 226 II ist hingegen eine echte Qualifikation mit Vorsatzerfordernis. II. Gesetzestext (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. III. Aufbauschema I. 226 I: Erfolgsqualifikation (Einzelheiten des erfolgsqualifizierten Delikts auf Übersichtsblatt zu 227) 1. Tatbestand a. Verwirklichung des Grundtatbestands des 223 aa. Objektiver Tatbestand bb. Subjektiver Tatbestand b. Schwere Folge i.s.d. 226 aa. Eintritt einer schweren Folge: hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person (1) Nr. 1: das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert (2) Nr. 2: ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder (3) Nr. 3: in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt bb. Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge cc. Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. mindestens Fahrlässigkeit (also auch dolus eventualis); diese liegt grundsätzlich in der Verwirklichung des Grundtatbestandes dd. Die schwere Folge muss dem Täter objektiv zurechenbar sein ee. Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafzumessungsregel, 226 III: Minder schwerer Fall
13 13 II. 226 II: Qualifikation 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des 223 bb. Schwere Folge i.s.d. 226 (vgl. I, jedoch ohne Sorgfaltspflichtverletzung) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands des 223 bb. Absicht oder Wissentlichkeit bzgl. der schweren Folge i.s.d Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Strafzumessungsregel, 226 III: Minder schwerer Fall IV. Grundzüge 1. Merkmale des 226 I: a. 226 I Nr. 1: Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit. Eine wesentliche Herabminderung der Funktion stellt ebenfalls einen Verlust dar. b. 226 I Nr. 2: Verlust eines wichtigen Glieds des Körpers oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit. Ein Glied ist jedes Körperteil, das nach außen in Erscheinung tritt und das mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist. Innere Organe sollen nach der Rechtsprechung keine Glieder sein (Wortlautgrenze, Art. 103 II; zweifelhaft, da innere Organe ebenso wichtig sein können). Ein Verlust ist nicht gegeben, wenn eine Wiederherstellung ohne unzumutbares Risiko möglich ist. Streitig ist, ob sich die Wichtigkeit eines Gliedes nur nach dessen allgemeiner Bedeutung für den Gesamtorganismus bestimmt oder ob individuellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen sind. Teilweise werden persönliche Verhältnisse ganz ausgeblendet, so dass nur in abstrakter Betrachtungsweise auf den Gesamtorganismus zu blicken ist. Nach einer differenzierenden Ansicht sind zusätzlich die individuellen körperlichen Besonderheiten wie etwa Vorschädigungen bzw. Behinderungen des Opfers zu berücksichtigen. Nach der weitesten Auffassung sollen darüber hinausgehend bestimmte soziale bzw. die Persönlichkeit prägende Gesichtspunkte des Opfers, insbesondere dessen berufliche Tätigkeit Bedeutung erlangen. Überzeugend ist die differenzierende Ansicht: Körperliche Vorbedingungen gewinnen für die Wichtigkeit eines Gliedes in Bezug auf den gesamten Körper Bedeutung, während bestimmte Vorlieben oder berufliche Eigenschaften vom Rechtsgut des 226 nicht umfasst sind; zudem muss man sehen, dass sich bei Berücksichtigung der Persönlichkeit klare Grenzen kaum ziehen lassen. c. 226 I Nr. 3: Entstellung in erheblicher und dauerhafte Weise, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung. Eine Entstellung ist bei einer ästhetischen Verunstaltung der Gesamterscheinung gegeben. Diese muss erheblich und dauerhaft sein. Letzteres ist zu verneinen, wenn ein zumutbarer medizinischer Eingriff eine Wiederherstellung ermöglicht.
14 I enthält eine Erfolgsqualifikation i.s.d. 18. Hinsichtlich der schweren Folge genügt Fahrlässigkeit, es wird aber auch dolus eventualis erfasst II enthält eine echte Qualifikation für Fälle, in denen der Täter absichtlich oder wissentlich hinsichtlich der schweren Folge handelt. Die in 226 genannten schweren Folgen stellen grundsätzlich kein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung dar. Sie sind nicht i.s.d. sog. Einheitstheorie vom Tötungsvorsatz umfasst. Vielmehr schließt der Tötungsvorsatz den Vorsatz hinsichtlich des Eintritts einer schweren Folge aus, weil diese regelmäßig das Überleben des Opfers zumindest für geraume Zeit voraussetzen (z.b. 226 I Nr. 3: dauernde Entstellung des Opfers). Tötungsvorsatz und absichtliches bzw. wissentliches Handeln hinsichtlich einer schweren Folge können daher nur in seltenen Fällen zusammentreffen: 14 Der Täter beabsichtigt bzw. weiß, dass zunächst die schwere Folge eintritt und erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung der Tod (Bsp.: das Opfer soll erst nach langem Siechtum i.s.d. 226 Nr. 3 zu Tode kommen. Der Täter handelt absichtlich hinsichtlich der schweren Folge, wobei er billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis), dass das Opfer zu Tode kommt. Der Täter handelt mit Alternativvorsatz hinsichtlich der schweren Folge und der Tötung (Bsp.: Der Täter möchte das Opfer entweder töten oder dauerhaft entstellen, wobei es ihm letztlich gleichgültig ist, welcher Erfolg eintritt). 4. Wie bei 227 kommt eine versuchte Erfolgsqualifikation (bei 226 I nur im Falle von dolus eventualis, nicht aber bei Fahrlässigkeit) in Betracht, wenn der Täter mit Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge handelt, diese jedoch nicht eintritt. Ebenso ist nach h.m. bei 226 I ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, wenn die schwere Folge beim Versuch des Grunddelikts eintritt.
15 15 Übersichtsblatt fahrlässige Körperverletzung, 229 I. Systematik Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit. II. Gesetzestext Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. III. Aufbauschema 1. Tatbestand a. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges: Körperverletzung b. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg c. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung [d. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges (wird z.t. auch bei der Sorgfaltspflichtverletzung oder der objektiven Zurechnung geprüft) e. Objektive Zurechnung des Erfolges 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld a. Schuldfähigkeit b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung c. Subjektive Vorhersehbarkeit d. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens 4. Strafantrag, 230 IV. Grundzüge: Erfasst wird die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung i.s.d Pränatale Handlungen werden nur von 218 erfasst; fahrlässige Einwirkungen auf die Leibesfrucht sind daher nicht strafbar; dies gilt auch dann, wenn ein Kind aufgrund pränataler Einwirkungen mit körperlichen Schäden zur Welt kommt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Fahrlässigkeitsdelikts vgl. das Übersichtsblatt zu 222.
16 16 Übersichtsblatt Beteiligung an einer Schlägerei, 231 I. Systematik 231 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das seinen Strafgrund darin findet, dass Schlägereien zwischen mehreren Personen bzw. ein von mehreren verübter Angriff oftmals zu schwerwiegenden Folgen führen II. Gesetzestext (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung ( 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. III. Aufbauschema 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Schlägerei oder von mehreren verübter Angriff bb. Beteiligung b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit a. Eintritt des Todes oder einer schweren Folge ( 226 I) b. Durch die Schlägerei oder den von mehreren verübten Angriff 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld IV. Grundzüge 1. Der Schlägereitatbestand gewinnt in der Praxis insbesondere in Fällen an Bedeutung, bei denen der für eine Bestrafung wegen Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten erforderliche
17 Einzelnachweis hinsichtlich des durch die Schlägerei verursachten Todes bzw. der schweren Körperverletzung nicht zu führen ist. Auch eine gegenseitige Zurechnung der einzelnen Mitwirkungsakte zwischen den an der Schlägerei beteiligten Personen nach 25 II kommt zumeist nicht in Betracht, weil oftmals jeder gegen jeden kämpft oder zumindest verschiedene, oft nur schwer abgrenzbare Gruppen beteiligt sind. 2. Es muss zunächst die Gefahrenquelle einer Schlägerei gegeben sein. Eine Schlägerei liegt vor, wenn mindestens drei Personen sich streiten und sich gegenseitig Körperverletzungen zufügen. Ob einer der Beteiligten gerechtfertigt ist, spielt hierfür keine Rolle. Sinkt die Zahl der Schläger unter drei, so scheidet diese Tatvariante aus. Ein von mehreren verübter Angriff liegt vor, wenn eine feindliche, unmittelbar gegen den Körper eines anderen zielende Einwirkung vorliegt. Tätlichkeiten sind hierzu nicht erforderlich. 3. Der Begriff beteiligt ist nicht technisch (im Sinne von Täterschaft und Teilnahme) zu verstehen. Beteiligt ist jeder, der aktiv bei der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff mitmacht. Nach h.m. genügt jede physische oder psychische Mitwirkung, so dass auch das bloße Anfeuern eine Beteiligung ist (str., nach a.a. liegt nur Beihilfe vor). Bloße Zuschauer oder Schlichter, die nicht aktiv als Partei mitwirken, beteiligen sich nicht Die schwere Folge (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung i.s.d. 226) ist nach h.m. kein Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Dieses bedeutet, dass der Tatbeitrag des Täters nicht kausal für die schwere Folge sein muss; der Täter muss den Eintritt der schweren Folge auch nicht voraussehen können (str.); die Folge muss nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Nach h.m. soll das Vorliegen der objektiven Bedingung der Strafbarkeit auch dann unberührt bleiben, wenn derjenige Akt, der die schwere Folge herbeiführte, gerechtfertigt war (die diesbezügliche Körperverletzung i.s.d. 223 bleibt allerdings gerechtfertigt). a. Es ist nicht erforderlich, dass die Folge bei einem Teilnehmer der Schlägerei oder des Angriffs eintritt. Auch Folgen bei unbeteiligten Dritten werden erfasst (Bsp.: Passant P wird von einem Stein getroffen). Nach h.m. soll sich der Schläger/Angreifer nach 231 sogar dann strafbar machen, wenn er selbst verletzt wurde (nach Grundsätzen der objektiven Zurechnung begegnet dies freilich Bedenken). In einem solchen Fall ist zudem 60 Absehen von Strafe zu beachten. b. Nach h.m. ist es für die Strafbarkeit eines Beteiligten ohne Bedeutung, ob die Ursache für den Eintritt der schweren Folge während, vor oder nach seiner Beteiligung an der Schlägerei gesetzt worden ist. Anders liegt es nur, wenn von seinem Hinzukommen oder Ausscheiden der Charakter des Geschehens als Schlägerei abhängt, d.h. dann nicht mehr die drei erforderlichen Personen aktiv beteiligt sind. Nach anderer Ansicht wird im Wege einer restriktiven Auslegung wegen des im Hinblick auf das Schuldprinzip nicht unproblematischen Schlägereitatbestandes nur die Beteiligung während des Verursachungszeitpunktes für ausreichend gehalten. Wiederum andere wollen lediglich bei der nachträglichen Beteiligung die Strafbarkeit aus 231 verneinen, während derjenige Beteiligte strafbar sein soll, der sich vor Eintritt der schweren Folge entfernt hat, weil dann seine ursprüngliche Beteiligung bis zum Eintritt der schweren Folge fortwirken kann II: Nach h.m. kann Straffreiheit allein derjenige erlangen kann, der an der Schlägerei oder dem Angriff zu keinem Zeitpunkt in vorwerfbarer Weise beteiligt war. Anders ausgedrückt muss demnach die gesamte Beteiligung also jeder einzelne Beteiligungsakt
18 von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen gedeckt sein. Dies führt letztlich dazu, dass der Täter sogar dann nach 231 I bestraft werden kann, wenn eine durch Notwehr gerechtfertigte Einzelhandlung die schwere Folge verursacht hat, aber die Beteiligung zu irgendeinem anderen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt oder entschuldigt war. 231 II hat demnach richtigerweise nur die Bedeutung eines deklaratorischen Hinweises darauf, dass keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen dürfen (str.). 18
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