HAFTUNGSFRAGEN. Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder

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1 HAFTUNGSFRAGEN Zusammengestellt von

2 HAFTUNGSFRAGEN Aufsichtspflicht und Haftung des Trainers, Lehrwartes, Übungsleiters bzw. Funktionärs GRUNDSÄTZLICH STRAFRECHTLICHE Haftung ZIVILRECHTLICHE Haftung

3 UNTERSCHIED Verstöße gegen das STRAFRECHT (StGB) des Staates Folge: Bestrafung durch Strafgericht oder Verwaltungsstrafbehörde Im wesentlichen, Geld- oder Freiheitsstrafen ZIVILRECHTLICHE Haftung Folge: Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten

4 VERSCHULDENSHAFTUNG Bei der Aufsichtspflicht der Funktionäre und Übungsleiter geht man von (hier nicht interessante Ausnahmen abgesehen) VERSCHULDENSHAFTUNG aus Daher GRUNDSÄTZLICH: Täter (Schädiger) kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn ein VERSCHULDEN vorliegt

5 VERSCHULDEN-VORSATZ-FAHRLÄSSIG Unter VERSCHULDEN versteht man VORSÄTZLICHE oder FAHRLÄSSIGE Handlungsweise Vorsätzliche Handlung: Bewusstes Herbeiführen oder zumindest den Erfolg bewusst anstreben und herbeiführen Fahrlässige Handlung: Bewusste oder unbewusste Unterlassung der Sorgfaltspflicht

6 VERSCHULDEN-VORSATZ-FAHRLÄSSIG Wir gehen davon aus, daß ein Funktionär bewusst und gewollt kein Vereinsmitglied schädigen will. Theoretisch möglich: (Diebstahl boshafte Sachbeschädigung vorsätzliche Körperverletzung..) aber hier zu vernachlässigen.

7 FAHRLÄSSIGE DELIKTE Vergehen: Fahrlässige Tötung Fahrlässige Körperverletzung Gefährdung der körperlichen Sicherheit Diesen Tatbeständen ist allen gemeinsam, daß für jene Handlungen und Unterlassungen strafrechtlich einzustehen ist. NICHT DER KONKRETE ERFOLG, SONDERN DIE GEFAHR IM ALLGEMEINEN IST MASSGEBEND.

8 ORGANSCHAFTLICHE HAFTUNGEN Für AMTSFÜHRENDE FUNKTIONÄRE: Verwaltungsvorschriften beachten: Gewerberecht Steuerrecht VG Baurecht... FAST JEDE STRAFTAT zieht auch zivilrechtliche Ansprüche nach sich. Allerdings hat zivilrechtliche Schadenersatzpflicht keine strafrechtliche Verurteilung als Voraussetzung. SIE BESTEHT UNABHÄNGIG DAVON.

9 BEGRIFF VERSCHULDEN Die Begriffe des VERSCHULDENS (Vorsatz, Fahrlässigkeit) erfahren im ZIVILRECHT noch eine DIFFERENZIERUNG in LEICHTE und GROBE Fahrlässigkeit. LEICHTE Fahrlässigkeit ist ein gewöhnliches Vergehen, ein Fehler, der gelegentlich auch demjenigen unterläuft, der es sonst an erforderlicher Sorgfalt nicht fehlen läßt. Haftungsbefreiung lt. VG Novelle 2011 möglich. 24 mit Abs. 5-7 erweitert

10 Haftungserleichterung VG Novelle wird mit Abs. 5-7 erweitert

11 BEGRIFF VERSCHULDEN GROBE Fahrlässigkeit ist, wenn ungewöhnliche Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt zur Last gelegt werden muss -> wenn ERFOLG vorausgesehen werden musste. Diese Unterscheidung hat für den Schadensersatz bei Vermögensschäden Bedeutung. Grundsatz im ABGB Vermutung, daß ein Schaden OHNE Verschulden entstanden ist, aber auch, daß jeder geistig gesunde Mensch zum Erkennen von Gefahrenquellen fähig ist.

12 QUALIF. AUSBILDUNG KENNTNISSE DER RISIKEN DER EINZELNEN SPORTARTEN Für ZUFALL wird nicht gehaftet! Es sei denn, der Zufall wird durch ein Verschulden verursacht. Hat vertretungsbefugtes Organ (Funktionär) im Rahmen der Ausübung der Satzungsgemäßen Tätigkeit einen Schaden verschuldet, haftet GRUNDSÄTZLICH DER VEREIN für den Schadenersatz.

13 QUALIF. AUSBILDUNG Bedient sich der Verein (Funktionär) weiterer Hilfspersonen zur Erfüllung seiner Aufgaben, haftet der Verein nur dann für deren Verschulden wie für sein eigenes wenn es sich um die Erfüllung einer bestimmten (vertraglich) übernommenen Verpflichtung gegenüber dem Mitglied handelt. VERSICHERUNG Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren nach Kenntnis des Schadens.

14 ÜBERBLICK Strafrechtliche Verantwortlichkeit von SportfunktionärInnen Jeder Täter verantwortet im Strafrecht nur eigenes Unrecht und eigene Schuld. Man wird nicht automatisch für das strafbare Verhalten eines anderen bestraft (Beispiel -> SportfunktionärInnen -PräsidentIn des Sportvereines).

15 ÜBERBLICK Manche Delikte (zb. fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) sind weit gefasst und verlangen lediglich die fahrlässige Verursachung eines Erfolges. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der/die VereinsfunktionärIin objektiv sorgfaltswidrig handelt.

16 ÜBERBLICK Eine Strafbarkeit wegen eines Vorsatzdeliktes setzt voraus, dass der SportfunktionärIn selbst vorsätzlich handelt, dh. dass er die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

17 ÜBERBLICK Ein VORSTANDSMITGLIED kann selbst dann bestraft werden, wenn er als Mitglied des Vorstandes BEDENKEN gegen einen Beschluss hat, bei der Abstimmung von den anderen Vorstandsmitgliedern aber überstimmt wird. Das überstimmte Vorstandsmitglied muss aktiv etwas zur Verhinderung der Straftat tun.

18 ÜBERBLICK BETRUG( 146 StGB): Täuscht ein(e) SportfunktionärIn vorsätzlich eine andere Person (zb. einen Subventionsgeber) über Tatsachen und bewirkt dies, dass dieser eine Leistung erbringt oder eine Forderung unterlässt und er dadurch am Vermögen geschädigt wird, so ist der Funktionsträger wegen Betrugs strafbar.

19 ÜBERBLICK FÖRDERUNGSMISSBRAUCH (153b StGB): Verwendet ein SportfunktionärIn korrekt beantragte und gewährte Subvention später missbräuchlich zu einem anderem Zweck als jenem, zu dem sie gewährt wurde, macht er sich wegen Förderungsmissbrauchs strafbar.

20 ÜBERBLICK Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten von auffälliger und ungewöhnlicher Sorglosigkeit geprägt ist und der Eintritt des Schadens besonders wahrscheinlich scheint.

21 ÜBERBLICK Auf Vorstandsmitglieder von Sportvereinen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben, werden die anhand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze angewendet.

22 ÜBERBLICK Auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder eines wirtschaftlich aktiven Vereines sind zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes verpflichtet und handeln nur dann sorgfaltsgemäß, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen (OGH , lt Os 52/05i).

23 ÜBERBLICK Eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten nach Größe des Vereins, Unentgeltlichkeit der Vorstandsmitglieder und wirtschaftlicher Aktivität ist geboten.

24 ÜBERBLICK Auf arbeitsteiliges Zusammenwirken der SportfunktionäreInnen sollte der Vertrauensgrundsatz Anwendung finden.

25 ÜBERBLICK Wenn Hinweise auf ein strafbares Verhalten eines anderen (bzw. Zahlungsunfähigkeit) vorliegen, müsste jen(e)r FunktionärIn den eine Pflicht trifft, aktiv werden.

26 ÜBERBLICK Mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten eines Sportfunktionärs(In) (etwa in wirtschaftlichen Angelegenheiten) führen nicht zu einer Entschuldigung.

27 ÜBERBLICK Es wäre objektiv sorgfaltswidrig, wenn diese Tätigkeit(en) überhaupt übernommen wurden (Übernahmsfahrlässigkeit).

28 ÜBERBLICK BETRÜGERISCHE KRIDA (156 StGB): Vorsätzliche Schädigung von Gläubigern durch Beiseiteschaffen von Vermögenswerten begründet eine Strafbarkeit u.a. wegen betrügerischer Krida

29 ÜBERBLICK Fahrlässige Körperverletzung/Tötung ( 88, 80 StGB): Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung nur dann, wenn ein inadäquates, über das für die Sportart spezifische hinausgehende Risiko geschaffen und dadurch jemand verletzt wird (zb. mangelnde Absicherung von Trainingsanlagen). Den/die SportfunktionärIn trifft nur dann eine Verantwortlichkeit, wenn persönlich ein Sorgfaltsverstoß vorliegt.

30 Strafbestimmungen zum Schutz des Sportvereines Wird der Sportverein dadurch geschädigt, wenn ein(e) FunktionärIn die Befugnis missbraucht, über das Vermögen des Vereins zu verfügen oder diesen zu verpflichten, so erfüllt der Funktionär den Tatbestand der Untreue. Beispiel: Der Kassier eines Sportvereines veranlasst die Überweisung eines Geldbetrages auf das Konto seiner Ehefrau für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen. Voraussetzung: Handlung erfolgte wissentlich!

31 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sportvereines Vereine sind Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), und es kann sie daher eine kriminalstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffen.

32 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sportvereines Voraussetzung für die Verantwortlichkeit ist eine Anknüpfungstat entweder eines Entscheidungsträgers bzw. Mitarbeitern: Variante 1: Der Entscheidungsträger (zb Vorstandsmitglied) begeht als solcher rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat. Variante 2: Mitarbeiter begehen rechtswidrig (aber nicht schuldhaft) eine Straftat. D.h. die Tatbegehung wurde dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert weil ein Entscheidungsträger die den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

33 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sportvereines Damit der Verband (Sportverein) für eine Tat verantwortlich gemacht werden kann, muss: die Tat zu Gunsten des Vereins begangen worden sein oder müssen durch die Tat Pflichten verletzt worden sein, die den Verband treffen.

34 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sportvereines Ist ein Verein/ Verband für eine Straftat verantwortlich, wird über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt, die nach einem Tagessatzsystem bemessen wird.

35 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn (als Mitglied eines Organs in einem Verein) besteht einerseits gegenüber dem Verein, andererseits aber auch gegenüber dritten Personen, insbesondere Gläubigen des Vereins.

36 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn SportfunktionärIn haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters (Individualorgan) anzuwenden. Maßstab hängt von der Größe des Vereins u. den übernommenen Aufgaben ab.

37 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung bzw. Konkretisierung der Haftungserleichterung obliegt den Gerichten.

38 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Besteht ein Organ aus mehreren Personen (Kollegialorgan) haften nur diejenigen, die den Schaden verursacht haben. Lässt sich der Schädiger nicht feststellen, besteht eine solidarische Haftung der betreffenden Organwalter

39 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Bei einer in den Statuten festgelegten Ressortverteilung haftet nur der zuständige Organwalter. eine interne Ressortverteilung wirkt dagegen nicht Haftungsbefreiend.

40 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Organwalter haften nicht, wenn die Handlung auf einen Statutenmäßigen Beschluss eines Vereinsorgans beruht. Ebenso besteht keine Haftung gegenüber dem Verein bei Entlastung.

41 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Trotz Entlastung können aber Schadenersatzansprüche gegenüber Organwaltern geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung der Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger des Vereins erforderlich ist. Haftungserleichterungen für EA Funktionäre nur gegenüber dem Verein, nicht aber gegenüber Gläubigern.

42 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Gläubiger des Vereins können die zuständigen Organwalter insbesondere wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zur Haftung heranziehen.

43 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Die zur Vertretung des Vereins berufenen Organwalter haften auch gegenüber der Abgabenbehörde. Eine solche liegt insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vor. Abfuhrabgaben sind zu 100% an die Finanzbehörde abzuführen

44 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Auch im Fall des Zwangsausgleichs haften die zuständigen Organwalter gegenüber der Abgabenbehörde

45 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Die zuständigen Organwalter haften gegenüber den Sozialversicherungsträgern, wenn sie die ihnen auferlegten Pflichten nicht erfüllen.

46 Die zivilrechtliche Haftung des SportfunktionärIn Die wichtigste Pflicht ist die Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Für nicht geleistete Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung besteht dagegen keine Haftung nach dem ASVG. Behörde u. SV können Ansprüche im Zivilrechtsweg einklagen.

47 VG Novelle 2011 Bei verursachten Schäden können Organwalter (auch Re.Pr.) vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Gilt nur wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Verein zu sorgen

48 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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