Neuordnung der Handelslandschaft
|
|
- Oldwig Bachmeier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neuordnung der Handelslandschaft Dr. Caroline Herkströter, Partner (Investment Funds / Regulatory) Jochen Vester, Associate (Financial Services, London / Frankfurt) Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR Seminar in München 17. Juli 2014
2 Übersicht Erweiterung der Handelssysteme Ausweitung der Transparenzvorschriften Hochfrequenzhandel und algorithmischer Handel Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu Positionen 2
3 3 Handelssysteme
4 Erweiterung der Handelsplätze: Überblick Handelsplatz (MiFID II) Geregelter Markt Multilaterales Handelssystem (MTF) Organisiertes Handelssystem (OTF) Definition in Art. 4 (1) (21) MiFID II / Art. 2 (13) MiFIR Vorschriften u. a. in Art. 47 ff. MiFID II Definition in Art. 4 (1) (22) MiFID II / Art. 2 (14) MiFIR Vorschriften u. a. in Art. 18, 19, 31, 32, MiFID II Definition in Art. 4 (1) (23) MiFID II / Art. 2 (15) MiFIR Vorschriften u. a. in Art. 18, 20, 31, 32 MiFID II Handelsplatz (MiFID I) N.B.: Systematischer Internalisierer (SI) ist kein Handelsplatz i.s.d. MiFID II Definition Unterschiedlicher OTC-Begriff in EMIR und MiFID II 4
5 Erweiterung der Handelsplätze: Überblick Multilaterales System: Ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb eines Systems zusammenführt Geregelter Markt MTF OTF multilaterales System Zusammenführen/Zusammenführen fördern der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach dessen nichtdiskretionären Regeln Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäß den Regeln und/oder Systemen dieses Marktes zum Handel zugelassen wurden Zulassung erhalten und ordnungsgemäß und nach den Bestimmungen des Titels III der (neuen) MiFID II funktioniert multilaterales System Zusammenführen der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln Führt zu Vertrag nach den Bestimmungen des Titel II der (neuen) MiFID II Multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt Zusammenführen der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten innerhalb des Systems Führt zu Vertrag nach den Bestimmungen des Titels II der (neuen) MiFID II 5
6 Organisierte Handelssysteme - OTF Politischer Hintergrund: Debatte um sog. Broker-Crossing Systeme Weite Defintion: Ziel ist es auch in Zukunft jegliche Art der organisierten Ausführung und Vereinbarung von Handelsgeschäften zu erfassen Gilt nicht für alle Assetklassen, sondern nur für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate N.B.: Im General Approach des Rates vom 18. Juni 2013 noch alle Assetklassen erfasst Neue Kategorie soll Systeme erfassen, die sich für den Handel mit clearingfähigen und ausreichend liquiden Derivaten eignen (8. Erwägungsgrund MiFIR) Nicht erfasst werden sollen Systeme, in deren Rahmen keine Geschäfte im eigentlichen Sinne ausgeführt oder vereinbart werden, wie zum Beispiel: Bulletin-Boards oder andere Einrichtungen, die potentielle Kaufs- und Verkaufsinteressen aggregieren oder bündeln, elektronische Nachhandelsbestätigungsdienste oder Portfoliokomprimierung, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für bestehende Derivate-Portfolios bewirken, ohne dabei die Marktrisiken des Portfolios zu verändern 6
7 Organisierte Handelssysteme - OTF Betreiber eines OTF hat einen Ermessenspielraum bei der Auftragsausführung. Dies gilt: ggf. vorbehaltlich von Vorhandelstransparenzanforderungen und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung N.B.: Für Geschäfte, die über ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes OTF abgeschlossen werden, sollen die Wohlverhaltensregeln und die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung und Bearbeitung von Aufträgen gelten Wertpapierfirma oder Marktbetreiber können Ermessen auf zwei Ebenen ausüben: Entscheidung darüber, ob ein Auftrag über ein OTF platziert oder wieder zurückgenommen wird und Entscheidung darüber, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Auftrag nicht mit dem im System vorhanden Aufträgen zusammenzuführen, sofern das mit den Vorgaben der Kunden und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung vereinbar ist Betreiber eines OTF dürfen Kundenaufträge nicht unter Einsatz von Eigenkapital ausführen 7
8 Organisierte Handelssysteme - OTF Für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und nicht EMIR clearingpflichtige Derivate Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge möglich (sog. matched principal trading ), vorausgesetzt der Kunde hat dem Vorgang zugestimmt Handel für eigene Rechnung, bei dem es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, ausschließlich in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn daraus die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird Im Gegensatz zu Derivatekontrakten die über einen geregelten Markt gehandelt werden, sind Kontrakte die über ein OFT gehandelt werden, bei der EMIR Clearingschwellenwertberechnung zu berücksichtigen (aber: REMIT-Ausnahme beachten) Problem: Reichtweite der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Aufträgen?! 8
9 9 Ausweitung der Transparenzvorschriften
10 Ausweitung der Transparenzvorschriften: Überblick Transparenz für Handelsplätze (Art MiFIR) Transparenz für Eigenkapitalinstrumente: Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Art. 3-7 MiFIR) Transparenz für Nichtkapitalinstrumente: Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Art MiFIR) Verpflichtung, Handelsdaten gesondert und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen anzubieten (Art. 12 und 13 MiFIR) Transparenz für Systematische Internalisierer (SI) und Wertpapierfirmen, die mit OTC Handeln (Art MiFIR) Transparenz für Eigenkapitalinstrumente Transparenz für Nichtkapitalinstrumente 10
11 Eigenkapitalinstrumente Vorhandelstransparenzanforderungen: Produkte: Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbaren Finanzinstrumente Zu veröffentlichen sind die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen Gilt auch für verbindliche Interessensbekundungen Ausnahmen: Zuständige Behörde kann Marktbetreiber und Wertpapierfirmen in bestimmten Fällen von der Verpflichtung ausnehmen, u. a. wenn der Kurs aus dem Handelsplatz, auf dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde oder aus dem unter liquiditätsaspekten wichtigsten Markt abgeleitet wird oder bei Aufträgen mit großem Volumen (N.B.: Stellungnahme durch ESMA) Mechanisamus zur Begrenzung des Volumens vorhanden für Handel unter Ausnahme nach Art. 4 (1) (a) und (b) (i). Dieser wird u. a. beschränkt auf: 4 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen in der gesamten Union EU weit darf der Handel mit einem Finanzinstrument 8 % des gesamten Handelsvolumens des betreffenden FI an allen Handelsplätzen nicht überschreiten 11
12 Eigenkapitalinstrumente Nachhandelstransparenzanforderungen: Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen den Preis, das Volumen sowie den Zeitpunkt der Geschäfte im Hinblick auf Aktien, Akteinzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare FI, die an dem Handelsplatz gehandelt werden Veröffentlichung so nah in Echtzeit wie technisch möglich Nach Art. 7 MiFIR können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten 12
13 Transparenzvorschriften - Nichtkapitalinstrumente Vorhandelstransparenzanforderungen (Art. 8 MiFIR): Produkte: Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden Zu veröffentlichen sind die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen Gilt auch für verbindliche Interessensbekundungen Gilt nicht für Hedginggeschäfte NFGP unter EMIR Ausnahmen: Zuständige Behörde kann Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, u. a. bei sog. großen Aufträgen oder für den Fall, dass kein liquider Markt besteht von der Pflicht ausnehmen (N.B.: Stellungnahme durch ESMA) Vorrübergehende Aussetzung der Vorhandelstransparenzpflicht durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Liquidität von Finanzinstrumenten unter einen bestimmten Schwellenwert fällt Nach Art. 10 MiFIR Nachtransparenzanforderungen für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, Kurs, Volumen und Zeitpunkt der getätigten Geschäfte zu veröffentlichen (N.B.: So nah in Echtzeit wie technisch möglich) Nach Art. 11 MiFIR können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten 13
14 14 Hochfrequenzhandel und algorithmischer Handel
15 Status Quo: Deutschland Bereits am 15 Mai 2013 ist in Deutschland das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Handelsmissbräuchen im Hochfrequenzhandel in Kraft getreten Ziel: Aufsichtsrechtliche Lücken sollen geschlossen werden, Minimierung von Marktiriskien und Verhinderung von Marktmanipulation Regelungsinhalt: Erlaubnispflicht für Hochfrequenzhändler System- und Risikokontrollen bei algorithmischem Handel ( 33 Abs. 1a WpHG) Kennzeichnungspflicht: Handelsteilnehmer müssen algorithmisch generierte Aufträge kennzeichnen und dabei den hierfür verwendeten Algorithmus kenntlich machen ( 16 Abs. 2 Nr. 3 BörsG) N.B.: Details zur Kennzeichnung enthalten die Börsenordnungen Angemessenes Order-Transaktionsverhältnis: Handelsteilnehmer sind verpflichtet ein angemessenes Order-Transaktionsverhältnis zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden ( 26a BörsG) N.B.: Nähere Regelung in Börsenordnung 15
16 Hochfrequenzhandel nach 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder multilateralen Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren durch die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention für einzelne Geschäfte oder Aufträge und durch ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierung auch ohne Dienstleistung für andere (Eigenhandel) 16
17 Algorithmischer Handel nach 33 Abs. 1a WpHG Handel mit Finanzinstrumenten in einer Weise betreiben, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System handelt, das zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von Aufträgen verwendet wird (algorithmischer Handel) Auftragsparameter im Sinne des Satze 1 sind insbesondere Entscheidung, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, über den Zeitpunkt, Preis oder Qualität des Auftrages oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder überhaupt keiner menschlicher Beteiligung bearbeitet wird. 17
18 Hochfrequente algorithmische Handelstechnik nach Art 4 Nr. 40 MiFID II Hochfrequente algorithmische Handelstechnik ist eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch: (a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Oderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist. Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang (b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention, und (c) Ein hohes Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierung 18
19 Algorithmischer Handel nach Art 4 Nr. 39 MiFID II Algorithmischer Handel ist der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.b. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlicher Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden 19
20 Auswirkungen MIFID II Einführung umfangreicher Pflichten für: Wertpapierfirmen die algorithmischem Handel und Hochfrequenzhandel betrieben; und Handelsplätze (RM, MTF und OTF), die einen solchen Handel erlauben Nach Art. 4 (2) MiFID II delegierte Rechtsakte, um technische Elemente der Begriffsbestimmungen näher zu bestimmen: N.B.: Auswirkungen und Änderungen für den deutschen Markt auch abhängig von delegierten Rechtsakten 20
21 21 Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu Positionen
22 Vorübergehende Produktintervention durch ESMA ESMA kann in der Union in bestimmten Fällen vorübergehend verbieten oder beschränken (Art. 40 MiFIR): die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis Voraussetzungen: erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder aber für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon Regulierungsanforderungen nach dem Unionsrecht wenden die Gefahr nicht ab, und Zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen oder ergriffene Maßnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht Anforderungen: Ergriffene Maßnahme darf keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte haben, kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage schaffen und muss weitere Voraussetzungen erfüllen, sofern die Maßnahme Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse betrifft Entsprechende Befugnisse für EBA für strukturierte Einlagen 22
23 Produktintervention durch nationale Behörden Nach Art. 42 MiFIR kann eine zuständige Behörde in oder aus diesem Mitgliedstaat verbieten oder beschränken: die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis Umfangreiche Voraussetzung für das Ergreifen der Maßnahme erforderlich u. a., dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, wenn man die Wesensart der ermittelten Risiken, das Kenntnisniveau der Anleger und die wahrscheinliche Wirkung der Maßnahme berücksichtigt Mitteilungsverpflichtung: Zuständige Behörde muss spätestens einen Monat vor Beginn des geplanten Wirksamwerdens der Maßnahme der ESMA und anderen zuständigen Behörden Einzelheiten der Maßnahme schriftlich mitteilen (N.B.: Bei Notmaßnahmen Verkürzung der Monatsfrist auf 24 Stunden) Koordinierung durch ESMA und EBA bei Maßnahmen durch die zuständigen Behörden nach Art. 42 MiFIR. ESMA und EBA stellt insbesondere sicher, dass eine ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist 23
24 Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen Nach Art. 57 MiFID sollen die zuständige Behörden soll in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethologie (Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte): Positionslimits für die Größe der Nettopositionen festlegen und anwenden, die eine Person jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte halten darf Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden um Markmissbrauch zu verhindern / zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen N.B.: Gilt nicht für Hedging-Aktivitäten von nichtfinanziellen Stellen ESMA gibt gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme ab, in der u. a. die Vereinbarkeit mit den Zielen bewertet wird 24
25 Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen Zuständige Behörde kann auch restriktivere Limits verhängen, wenn sie unter Berücksichtigung der Liquidität und geordneten Funktionsweise des spezifischen Marktes sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden, müssen Positionsmanagementkontrollen durchführen. Diese umfassen dabei u. a.: Überwachung der offenen Kontraktpositionen jeder Person Zugang von jeder Person zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen (Größe und Zweck der eingegangenen Position, sowie Informationen über wirtschaftliche und tatsächliche Eigentümer) Im Einzelfall die zeitweilige und dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen oder einseitig aufzulösen Ggf. zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang in den Markt zurückfließen zu lassen, um die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern Wertpapierfirmen und Marktbetreiber informieren die zuständige Behörde über die Einzelheiten 25
26 Positionsmanagementbefugnisse der ESMA Nach Art. 45 MiFIR kann ESMA einen Beschluss erlassen, der eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen enthält: Anforderungen von Informationen von Seiten jeder Person im Hinblick auf Größe oder Zweck einer mittels eines Derivats eingegangenen Position oder offene Forderung Nach Analyse der obigen Informationen, kann ESMA verlangen unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Reduzierung der Größe oder zur Aufhebung der Position oder offenen Forderung zu ergreifen Als letztes Mittel, Beschränkung der Möglichkeit einer Person, einen Warenderivatekontrakt abzuschließen Voraussetzung für einen solchen Beschluss der ESMA ist u. a.: Mit der Maßnahme wird einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte auch der Warenderivatmärkte begegnet und Eine oder mehrere zuständige Behörden haben keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr zu begegnen, oder die ergriffenen Maßnahmen begegnen der Gefahr nicht ausreichend 26
27 Positionsmanagementbefugnisse der ESMA Anforderungen: Maßnahme der ESMA muss u. a. der Gefahr für Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon in der Union signifikant begegnen, ein Risiko einer Aufsichtarbitrage schaffen sich nicht unverhältlnismäßig negativ auf bestimmte Faktoren auswirken Sonderverfahrensvorschriften für REMIT-Energiegroßhandelsprodukte und Warenderivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse 27
28 28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
29 Dr. Caroline Herkströter Partner Norton Rose Fulbright LLP +49 (0) Dr. Caroline Herkströter ist Partnerin im Bereich Bankenrecht in Frankfurt. Den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden die Bereiche Bankenregulierung und Investmentrecht. Sie berät Kreditinstitute und Finanzdienstleister, insbesondere Investment- und Universalbanken, Investmentgesellschaften und Wertpapierhandelsfirmen zu allen Fragen des deutschen, europäischen und internationalen Banken- und Kapitalmarktrechts. Dabei hat sie sich insbesondere auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Finanzprodukten, Fragen rund um Clearing, Settlement und Global Custody sowie das Verwahrstellengeschäft spezialisiert. Caroline Herkströter berät im Zusammenhang mit der Auflegung und dem Vertrieb von Investmentfonds, insbesondere Hedgefonds, Private Equity-Fonds und geschlossenen Immobilienfonds innerhalb Deutschlands. Ihre Spezialgebiete umfassen außerdem Prime Brokerage, Wertpapierdarlehensgeschäfte, internationale Wertpapierverwahrung, Collateral Management und Anlageberaterhaftung. Jüngste Mandate betrafen auch die Gründung und den Erwerb von deutschen Kreditinstituten, Joint Ventures, die Verlängerung von Bankenlizenzen und verschiedene (internationale) Outsourcing-Projekte sowie die Notierung von Fonds an der Frankfurter Wertpapierbörse. Caroline Herkströter kam im März 2007 als Partnerin zu unserem Frankfurter Büro. Neben ihrer Muttersprache Deutsch spricht sie fließend Englisch und Französisch. 29
30 Jochen Vester Associate Norton Rose Fulbright LLP +44 (0) Jochen Vester ist als Rechtsanwalt und Solicitor in der Financial Services Group in unserem Londoner und Frankfurter Büro tätig. Er ist spezialisiert auf Fragen des Derivathandels, des Clearings, des Settlements und des Depotrechts unter deutschem und englischem Recht. Zu seinen Aufgaben gehören sowohl, die Verhandlung von GMRAs, ISDAs, die Betreuung und Beratung von Verträgen zwischen Kapitalanlagegesellschaften und Asset Managern, sowie von Depotbankverträgen, als auch eine in diesem Zusammenhang stehende insolvenzrechtliche Beratung. Jochen Vester ist seit nunmehr fast vier Jahren in der Financial Services Group in unserem Londoner und Frankfurter Büro tätig. Er absolvierte sein Studium an der Universität Würzburg und Lausanne und spricht fließend Deutsch und Englisch. Jochen Vester ist Solicitor (England and Wales) und Rechtsanwalt. Er ist Mitglied der Law Society of England and Wales und der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main. 30
31 Unterstützung durch Norton Rose Fulbright LLP Unser Financial Services Team steht Ihnen auch in allen anderen Fragen rund um die Investmentfonds-, Bank- und Finanzdienstleistungs- sowie Wertpapierdienstleistungsbranche zur Verfügung. Dr. Caroline Herkströter Tel +49 (0) Dr. Ludger Verfürth Tel +49 (0) Dr. Martin Krause Tel +49 (0) Thilo Danz Dr. Stefan Angsten Markus Krismanek Dr. Achim Döser Michael Weitzel Sabine Kimmich Jochen Vester Ralf Koschmieder Vasileios Tsirimokos Natascha Ofcarek Susanne Storjohann Bettina Knaus 31
32 International 32
33
34 Disclaimer Norton Rose Fulbright LLP, Norton Rose Fulbright Australia, Norton Rose Fulbright Canada LLP, Norton Rose Fulbright South Africa (incorporated as Deneys Reitz Inc) and Fulbright & Jaworski LLP, each of which is a separate legal entity, are members ( the Norton Rose Fulbright members ) of Norton Rose Fulbright Verein, a Swiss Verein. Norton Rose Fulbright Verein helps coordinate the activities of the Norton Rose Fulbright members but does not itself provide legal services to clients. References to Norton Rose Fulbright, the law firm, and legal practice are to one or more of the Norton Rose Fulbright members or to one of their respective affiliates (together Norton Rose Fulbright entity/entities ). No individual who is a member, partner, shareholder, director, employee or consultant of, in or to any Norton Rose Fulbright entity (whether or not such individual is described as a partner ) accepts or assumes responsibility, or has any liability, to any person in respect of this communication. Any reference to a partner or director is to a member, employee or consultant with equivalent standing and qualifications of the relevant Norton Rose Fulbright entity. The purpose of this communication is to provide information as to developments in the law. It does not contain a full analysis of the law nor does it constitute an opinion of any Norton Rose Fulbright entity on the points of law discussed. You must take specific legal advice on any particular matter which concerns you. If you require any advice or further information, please speak to your usual contact at Norton Rose Fulbright. 34
Die 2. Runde ESMAs Level 2-Entwürfe zur neuen MiFID Status Quo Quo Vadis? Dr. Caroline Herkströter, Partner Norton Rose Fulbright LLP 5.
Die 2. Runde ESMAs Level 2-Entwürfe zur neuen MiFID Status Quo Quo Vadis? Dr. Caroline Herkströter, Partner Norton Rose Fulbright LLP 5. Februar 2015 Status Quo Quo Vadis? Das Gesetzespaket MiFID II /
MehrMiFID II: Marktzugang aus Drittstaaten
MiFID II: Marktzugang aus Drittstaaten Dr. Martin Krause / Partner Michael Weitzel / Consultant Investment Funds / Regulatory Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR-Seminar 26. Juni 2014 Agenda Marktzugang
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrWebinar Rechtsformen Teil 2 Kapitalgesellschaften. Dr. Bernhard Fiedler Senior Associate Norton Rose Fulbright LLP 17. Juni 2015
Webinar Rechtsformen Teil 2 Kapitalgesellschaften Dr. Bernhard Fiedler Senior Associate Norton Rose Fulbright LLP 17. Juni 2015 Gliederung 1. Einführung 2. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
MehrESMA-Konsultation zu MiFID II. Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014
ESMA-Konsultation zu MiFID II Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014 Rechtsquellen Level 1: Art. 26 MiFIR Level 2: Binding Technical Standards mit Verordnungscharakter D. Zeitz WA
MehrAnwendungsbereich und Erlaubnis für Wertpapierfirmen nach MiFID II
Anwendungsbereich und Erlaubnis für Wertpapierfirmen nach MiFID II Dr. Caroline Herkströter / Partner Investment Funds / Regulatory Norton Rose Fulbright LLP MiFID II/MiFIR-Seminar 26. Juni 2014 Agenda
MehrFinanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß
Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen ORR Martin Neusüß Unterschiede ISD MiFID ISD (Mai 1993) Bedingungen für die Tätigkeit der Wertpapierfirmen MiFID (April 2004)
MehrESMA-Konsultation zu MiFID II. Thema: Vor- und Nachhandelstransparenz Frankfurt am Main, 3. Juli 2014
ESMA-Konsultation zu MiFID II Thema: Vor- und achhandelstransparenz Frankfurt am Main, 3. uli 2014 Inhalt 1. Transparenzregeln: Aktien & ähnliche Instrumente 2. Transparenzregeln: icht-aktien 3. Systematische
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrÄnderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich
eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGrundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)
Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrOrganisational requirements for the automated trading environment
Organisational requirements for the automated trading environment 6th Annual bwf/icma Capital Markets Conference 01.10.2013 Ulf Linke, Referat WA 39 Organisational requirements for the automated trading
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Technische Anbindung vom.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Weisung : Technische Anbindung 0.07.05 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen
MehrKapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation
Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,
MehrErleichterter Zugang zum Markt MiFID II/MiFIR Regulierung zu MTF und OTF
Erleichterter Zugang zum Markt MiFID II/MiFIR Regulierung zu MTF und OTF Mag. Stephan Karas Markt- und Börseaufsicht Finanzmarktaufsicht ACI Businessevent Wien, 12. April 2016 Überblick Handelsplätze nach
MehrSo erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds!
So erwirtschaften Sie deutlich mehr [Rendite mit Ihren Investmentfonds! Starke Kurseinbrüche an den Aktienmärkten Warum große Verluste ein Problem sind 10 % Verlust /? % Gewinn 20 % Verlust /? % Gewinn
MehrVorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497
Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen
MehrMiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service
MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service MiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. Verpflichtung zur Nachhandelstransparenz Die Servicekomponenten im Einzelnen Mit Einführung der MiFID Finanzmarkt-Richtlinie
MehrKapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 24.11.2014 Seite 1 ********************************************************************************** Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht:
MehrWAG 2007 - Best Execution Policy Dr. Klaus Strehle. Seminar für Bankrecht 10.3.2008
WAG 2007 - Best Execution Policy Dr. Klaus Strehle Seminar für Bankrecht 10.3.2008 Projekt MiFID in der Sparkasse Oberösterreich Start Sektorprojekt im November 2006 Gliederung in mehrere Arbeitsgruppen
MehrVeranlagen Wertpapiere und Kapitalmarkt
Ansparen Veranlagen Wertpapiere und und veranlagen Kapitalmarkt 2 2 In jeder Lebensphase, ob in der Jugend oder im Alter, haben Menschen Wünsche, die Geld kosten. Wenn Sie Schritt für Schritt ein kleines
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrOrder Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz
Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz 1. Vorwort Die ODDO SEYDLER BANK AG ist gem. EU Richtlinie Markets in Financial Instruments
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV) erlassen am 30. Dezember 2009 von der Tradegate Exchange GmbH mit Billigung der Geschäftsführung der Tradegate Exchange
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehr3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse
9 Mistrades 1. Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft
MehrNutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc
Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales
MehrAktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities
eurex Bekanntmachung Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an
MehrDominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH
Dominik Stockem Datenschutzbeauftragter Microsoft Deutschland GmbH Peter Cullen, Microsoft Corporation Sicherheit - Die Sicherheit der Computer und Netzwerke unserer Kunden hat Top-Priorität und wir haben
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrI. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2
Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine
MehrXONTRO Newsletter. Kreditinstitute. Nr. 81 (Update)
XONTRO Newsletter Kreditinstitute Nr. 81 (Update) Seite 1 Dieser XONTRO Newsletter beinhaltet Informationen zum folgenden Punkt: Ablauf am 25. Mai 2015 Pfingstmontag Disclaimer: Bei dem hier versendeten
MehrAuswirkungen von MiFID II und MiFIR auf den Handel mit Derivaten
Auswirkungen von MiFID II und MiFIR auf den Handel mit Derivaten Dr. Caroline Herkströter, Partner (Investment Funds / Regulatory) Jochen Vester, Associate (Financial Services, London / Frankfurt) Norton
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrGrundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften
Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften März 2015 Inhalt 1. Hintergrund 2 2. Geltungsbereich 3 3. Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsgeschäften 4 3.1. Kriterien und
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrMargin Trading bei der DAB bank. Kleiner Einsatz. Großer Hebel. Bis zu 200-facher Hebel! Das Beste für meine Geldanlage. www.dab-bank.
Werbemitteilung Bis zu 200-facher Hebel! Margin Trading bei der DAB bank. Kleiner Einsatz. Großer Hebel. Das Beste für meine Geldanlage. www.dab-bank.de Den Hebel in vielen Märkten ansetzen. Von einer
MehrLernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung
Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere
MehrDAB Margin Trader. die neue Handelsplattform der DAB bank AG. Margin Trading. DAB Margin Trader 1. die neue Handelsplattform der DAB bank
DAB Margin Trader AG Margin Trading DAB Margin Trader 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Einloggen... 3 2 Anforderung mobiletan... 3 3 Einsehen von Details der Devisenpaare... 4 4 Ordereingabe
MehrInvestmentfonds im Börsenhandel Wie Sie den passenden Fonds finden und geschickt kaufen.
1 Investmentfonds im Börsenhandel Wie Sie den passenden Fonds finden und geschickt kaufen. 8. Januar 20015 Edda Vogt, Deutsche Börse AG, Cash & Derivatives Marketing 2 Themen 1. Eine vertraute Assetklasse:
MehrDIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.
DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG. Falls Sie Fren zur weiteren Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Wertpapiermakler, Bankberater, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrEinstieg in Exact Online Buchungen erfassen. Stand 05/2014
Einstieg in Exact Online Buchungen erfassen Stand 05/2014 Einstieg und Grundprinzip... 2 Buchungen erfassen... 3 Neue Buchung eingeben... 4 Sonstige Buchungen erfassen... 8 Bestehende Buchungen bearbeiten
MehrSWISS PRIVATE BROKER MANAGED FUTURES, ASSET MANAGEMENT UND BROKERAGE
MANAGED FUTURES, ASSET MANAGEMENT UND BROKERAGE DAS UNTERNEHMEN Die Swiss Private Broker AG mit Sitz in Zürich bietet unabhängige und massgeschneiderte externe Vermögensverwaltung und -beratung in alternativen
MehrNew Member of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market:
New Member of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market: Axpo Trading AG On the 2 nd July 2015 the management of Wiener Börse has decided to approve Axpo Trading AG as member of CEGH Gas Exchange Spot and
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrAnleihen an der Börse Frankfurt: Schnell, liquide, günstig mit Sicherheit. Bonds, Select Bonds, Prime Bonds
Anleihen an der Börse Frankfurt: Schnell, liquide, günstig mit Sicherheit Bonds, Select Bonds, Prime Bonds 2 Anleihen Investment auf Nummer Sicher Kreditinstitute, die öffentliche Hand oder Unternehmen
MehrCheckliste. Erfolgreich Delegieren
Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen
MehrBest Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A.
Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A. Stand Oktober 2014 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Anwendungsbereich... 3 3. Ziel... 3 4. Grundsätze... 4 5. Weiterleitung von Aufträgen
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrFragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen
S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrHow to do? Projekte - Zeiterfassung
How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...
MehrFragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen
S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrClearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrIII. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte
III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die Bank hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen der Ausführung von auf Erwerb oder Verkauf von en gerichteten Kundenaufträgen Maßnahmen
MehrNew Member and Market Maker of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market:
New Member and Market Maker of CEGH Gas Exchange Spot & Futures Market: MET International AG, Zug (Switzerland) On the 21 st January 2016 the management of Wiener Börse has decided to approve MET International
MehrMitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite Dr. Martin Nebeling Bird & Bird LLP 6. 07. März 2015, Frankfurt am Main Übersicht 1. Der Fall 2. Entscheidung
MehrLAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES
LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES Dr. Nero Knapp Geschäftsführender Verbandsjustiziar VuV e.v. Agenda 1. Überblick 2. Neuerung bei der Anlageberatung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrFORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013)
FORUM HANDREICHUNG (STAND: AUGUST 2013) Seite 2, Forum Inhalt Ein Forum anlegen... 3 Forumstypen... 4 Beiträge im Forum schreiben... 5 Beiträge im Forum beantworten... 6 Besondere Rechte der Leitung...
MehrKursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse
MehrStand: 06.07.2012. 6. Transaktionsleistungen Wertpapierdepot Preis in EUR
6. Transaktionsleistungen Wertpapierdepot Preis in EUR Fremdkosten inländische Börsen Es fallen unterschiedliche Gebühren, Kosten oder Steuern nach Vorgabe des Börsenplatzes an. Insbesondere können je
MehrWebinar Rechtsformen Teil 1 Personengesellschaften. Dr. Bernhard Fielder Senior Associate Norton Rose Fulbright LLP 16. Juni 2015
Webinar Rechtsformen Teil 1 Personengesellschaften Dr. Bernhard Fielder Senior Associate Norton Rose Fulbright LLP 16. Juni 2015 Ablauf 1. Einführung 2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 3. Von
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrBenutzerverwaltung Business- & Company-Paket
Benutzerverwaltung Business- & Company-Paket Gemeinsames Arbeiten mit der easyfeedback Umfragesoftware. Inhaltsübersicht Freischaltung des Business- oder Company-Paketes... 3 Benutzerverwaltung Business-Paket...
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrMobile-Szenario in der Integrationskomponente einrichten
SAP Business One Konfigurationsleitfaden PUBLIC Mobile-Szenario in der Integrationskomponente einrichten Zutreffendes Release: SAP Business One 8.81 Alle Länder Deutsch November 2010 Inhalt Einleitung...
MehrNeue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie
Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie 1 Operative Beratung Strategische Beratung Wir beraten Sie in strategischen Fragen und überlassen nichts dem Zufall. Unsere zielgerichteten Tools
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrAnleitung zur Nutzung von ibrokerage
Anleitung zur Nutzung von ibrokerage Depotansicht In der Depotansicht erhalten Sie einen Überblick über die Wertpapiere, die sich in Ihrem Depot befinden. Darüber hinaus sehen Sie in der Spalte Aktion,
Mehr