Stellungnahme des KOBV Österreich zum Entwurf eines
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- Mona Adler
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1 Stellungnahme des KOBV Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeits- und Gesundheits-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 SVÄG 2012) Allgemeines: Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Bekenntnis der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Arbeit und Beschäftigung bedeutet für die Betroffenen nicht nur eigenständige und unabhängige Lebensgestaltung sondern auch Selbstverwirklichung und gesellschaftliche Akzeptanz und ist darüber hinaus auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unabdingbar. Die Intensivierung der beruflichen und medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und die aktive Förderung der (Wieder)eingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Menschen in den Arbeitsmarkt werden daher grundsätzlich begrüßt. Die entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen sollen jedoch allen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt werden. Dass Personen ohne Berufsschutz keinen Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben sollen, wird daher ausdrücklich abgelehnt. Grundsätzlich halten wir fest, dass der gegenständliche Entwurf eine wesentliche Systemänderung darstellt, die eine große Herausforderung für alle beteiligten Institutionen (SV-Träger und AMS) bedeutet und wird das Funktionieren des neuen Systems intensiver Bemühungen aller Beteiligten bedürfen. Die Komplexität der im Entwurf enthaltenen Regelungen lässt viele Fragen offen, auf die wir im Detail zu den einzelnen Punkten noch näher eingehen. Wichtiger Teil des Entwurfs ist aber auch, dass für Menschen, die auf Grund ihrer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr erwerbsfähig sind, weiterhin ein Anspruch auf eine Pension wegen dauernder Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht. 1
2 Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und bei denen absehbar ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre berufliche Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr ausüben können werden und die im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber eine Umschulung für eine Tätigkeit auf einem geeigneten Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen anstreben, sollte ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und Umschulungsgeld eingeräumt werden, wobei auch auf die konkreten Ersatzarbeitsplätze im Unternehmen Bedacht zu nehmen ist. Wir fordern daher, entsprechende ergänzende Bestimmungen vorzusehen. Zu den einzelnen Bestimmungen: Art. 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Ad 7 Abs. 8: Ziel der Maßnahmen ist es, die Arbeitsfähigkeit soweit herzustellen, dass die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung möglich ist. Völlig offen bleibt jedoch, wie die materielle Existenz der Betroffenen, denen auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur noch die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung möglich ist, abgesichert werden soll. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen findet sich zwar der Hinweis auf eine Weiterentwicklung der Kombilohnhilfe, nähere Ausführungen fehlen diesbezüglich jedoch. Um die materielle Existenz von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachhaltig abzusichern, muss das Ziel der Maßnahmen die Ausübung einer Vollbeschäftigung sein und wird gefordert, die Bestimmung dahingehend abzuändern. Ad 39 b Umschulungsgeld: Gemäß Abs. 1 haben Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG festgestellt wurde, dass berufliche Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind, Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen bereit sind. Der Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation und das Umschulungsgeld soll somit nur Personen zustehen, die Berufsschutz haben. Betroffene ohne Berufsschutz könnten somit weiterhin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden und haben keine Möglichkeit, einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation geltend zu machen. Diese Benachteiligung der Personengruppe ohne Berufsschutz wird ausdrücklich abgelehnt und wird gefordert, auch Betroffenen ohne Berufsschutz einen entsprechenden Anspruch einzuräumen. Eine nähere Definition der aktiven Teilnahme fehlt und findet sich auch nicht im Abs. 3 dieser Bestimmung. Diesbezüglich ist eine Ergänzung vorzunehmen, insbesondere 2
3 ist eine entsprechende Klarstellung erforderlich, weil die Weigerung dieser aktiven Teilnahme zum Verlust des Anspruches auf Umschulungsgeld führt. Offen ist auch die Frage, welche Leistung der Betroffene zur materiellen Absicherung bei Anfechtung des Entziehungsbescheides erhält. Gemäß Abs. 2 sind die beruflichen Maßnahmen im Rahmen der Feststellung gemäß 367 Abs. 4 Z 3 ASVG zu gestalten. Diese Feststellung setzt nach dem Wortlaut des Entwurfs voraus, dass eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt wird und ist eine amtswegige Feststellung nicht vorgesehen. Diese Bestimmung ist daher dahingehend zu interpretieren, dass in jedem Fall ein Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt und ein entsprechendes Verfahren geführt werden müsste, um den Rechtsanspruch auf Rehabilitation geltend zu machen und Umschulungsgeld zu beziehen. Unklar ist, warum die Durchsetzung eines entsprechenden Anspruchs nicht auch im Wege eines Feststellungsantrages gemäß den 255 a, 273 a, und 280 a ASVG möglich sein soll. Wir regen an, diese Möglichkeit schon im Interesse der Beschleunigung der Verfahren vorzusehen. Es ist aber auch für Betroffene nicht nachvollziehbar, dass sie, wenn sie einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation geltend machen wollen, einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen sollen. Ad 83 Abs. 5: Die Verpflichtung des AMS Österreich, die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes zu evaluieren und dem BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu berichten, wird sehr begrüßt. Art. 3 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes: Ad 29 Abs. 4: Die Förderung der Wiederbeschäftigung von gesundheitlich beeinträchtigten Personen durch Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze und ergänzende bzw. vorbereitende Maßnahmen sollte als Pflichtleistung des AMS schon unter die derzeit geltende Bestimmung subsumierbar sein. Diese Aufgabe in einem eigenen Absatz ausdrücklich zu definieren wird aber grundsätzlich als wertvolle Ergänzung angesehen. Ad 38 a: Die Frist von tunlichst acht Wochen erscheint zu lange und wird vorgeschlagen diese wie auch im 2. Satz der geltenden Bestimmung vorgesehen auf vier Wochen zu verkürzen. 3
4 Art. 4 Änderung des Arbeits- und Gesundheitsgesetzes: Ad 1 Abs. 2: Die Erweiterung des Case Managements wird sehr begrüßt. Ad 6 Abs. 8: Auch die Möglichkeit des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vertraglich für die Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen, z.b. durch die Förderung von Pilotprojekten, zu sorgen wird sehr positiv bewertet. Art. 5 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes: Ad 31 Abs. 2 und 5: Die Festschreibung der Aufgabe des Hauptverbandes, einen Rehabilitationsplan im Interesse der kostenbewussten Planung der zu ergreifenden Rehabilitationsmaßnahmen zu erstellen, ist sehr zu begrüßen. Ad 79 c Abs. 1: Ebenso begrüßt wird die Erweiterung der Aufgaben des Hauptverbandes dahingehend, jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Invalidität sowie zur Strukturund Ergebnisqualität von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation zu erstellen, um die Effizienz der neu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen auch entsprechend evaluieren zu können. Ad 143 a, 253 f, 270 b, 276 f: Personen, für die eine Feststellung nach 367 Abs. 4 getroffen wurde, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ( 302 Abs. 1), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist. Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, sollen ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für die Dauer der in regelmäßigen Abständen zu überprüfenden Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für ein Jahr, Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben. Ein bloßer Feststellungsantrag, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt ( 255 a, 273 a, 280 a) ist somit nicht ausreichend, um einen Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und Rehabilitationsgeld geltend zu machen, was zu überdenken wäre, und wird diesbezüglich auf die Ausführungen zum Umschulungsgeld verwiesen. 4
5 Bei vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) soll ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bestehen, der zwar grundsätzlich positiv zu werten ist, jedoch ist es offensichtlich nicht möglich, neben der medizinischen Rehabilitation auch eine berufliche Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen, insbesondere bei psychisch erkrankten Personen, wird es aber durchaus sinnvoll sein, neben Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bereits Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu gewähren. Die im Entwurf vorgesehene strikte Trennung erscheint daher in keiner Weise sinnvoll und sachgerecht. Eine entsprechender Anspruch, gleichzeitig sowohl Maßnahmen der medizinischen als auch der beruflichen Rehabilitation in Anspruch zu nehmen, sollte daher jedenfalls geschaffen werden. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld soll ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestehen, was nur dahingehend interpretiert werden kann, dass er auch rückwirkend, d.h. vor Antragstellung bestehen soll. Sollte eine entsprechende Rückwirkung tatsächlich beabsichtigt sein, sollte eine entsprechende Klarstellung in die Erläuterungen aufgenommen werden. In keiner Weise nachvollziehbar ist, warum dieser Anspruch auf längstens 1 Jahr befristet sein soll und darüberhinaus die Arbeitsunfähigkeit in regelmäßigen Abständen überprüft werden soll. Auf Antrag soll eine wiederum mit längstens einem Jahr befristete Weitergewährung möglich sein. Die Formulierung mit längestens einem Jahr befristete Weitergewährung könnte nach ihrem Wortlaut auch dahingehend interpretiert werden, dass es nach Ablauf der befristeten Weitergewährung keinen weiteren Anspruch auf Weitergewährung gibt. Wir gehen jedoch davon aus, dass wie schon derzeit bei der Weitergewährung befristeter Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit - jedenfalls bei entsprechender Notwendigkeit ein Anspruch auf Weitergewährung besteht. Es ist jedoch jedenfalls eine entsprechende Klärung in die Erläuterungen aufzunehmen. Die trotz der kurzen Befristung vorgesehene regelmäßige Überprüfung ist in keiner Weise sachgerecht, kommt einer Sekkatur von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gleich und verursacht darüber hinaus einen enormen und unnötigen Verwaltungsaufwand. Diese Überprüfung in regelmäßigen Abständen ist daher jedenfalls zu streichen. Grundsätzlich halten wir jedoch fest, dass die kurze Befristung von einem Jahr in keiner Weise sinnvoll ist und für die Betroffenen, insbesondere für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, eine unzumutbare Belastung darstellt und darüberhinaus einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht. Sollte ein medizinischer Sachverständiger im Verfahren feststellen, dass eine Besserung frühestens in 2 Jahren zu erwarten ist, könnte dennoch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzestextes, das Rehabilitationsgeld für maximal 1 Jahr gewährt werden, und ist für die darüber hinausgehende Weitergewährung ein Antrag des Betroffenen erforderlich. Gefordert wird daher, in Entsprechung der derzeit geltenden Bestimmungen für die befristete Invalidität/Berufsunfähigkeitspension, eine Befristung im Ausmaß von 24 Kalendermonaten und entsprechende Weitergewährungsmöglichkeiten vorzusehen. Das Rehabilitationsgeld soll im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes ( 141 Abs. 2) gebühren, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte (Abs. 2). 5
6 Formal wird angemerkt, dass sich im Entwurfstext offensichtlich ein Fehler eingeschlichen hat und die Textstellen nach dem Klammerausdruck in der Höhe des Krankengeldes jedenfalls zu streichen sind. Der Entwurf enthält keine Bestimmung für die Berechnung des Anspruches in den Fällen, bei denen die letzte Erwerbstätigkeit schon Jahre zurückliegt, und ist zu befürchten, dass es gerade in diesen Fällen zu einem massiven Einkommensverlust gegenüber den derzeit geltenden Ansprüchen im Falle von befristeten Pensionen kommen könnte, dies verschärft auch durch die fehlende Möglichkeit, eine Ausgleichszulage geltend zu machen. Zumindest ist daher eine Bestimmung über eine entsprechende Aufwertung des Rehabilitationsgeldes aufzunehmen. In den Erläuterungen (S. 18) finden sich nachstehende Ausführungen: Das Rehabilitationsgeld wird durch die Krankenversicherung im Anschluss an einen Krankengeldanspruch geleistet,... Dies widerspricht klar dem Wortlaut des 143 a Abs. 2 und wird ersucht, eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Eine nicht akzeptable Verschlechterung der Einkommenssituation für die Betroffenen ist aber insbesondere auch dadurch gegeben, dass das Rehabilitationsgeld im Gegensatz zur geltenden befristeten Pension nur 12 mal jährlich und nicht mehr 14 x jährlich gewährt werden soll. Zur Absicherung der materiellen Existenz der Betroffenen wird daher gefordert, eine Ergänzung dahingehend aufzunehmen, dass das Rehabilitationsgeld 14 x jährlich ausbezahlt wird. Völlig unklar ist auch, was unter zumutbarer Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen zu verstehen ist, und wird gefordert, zumindest in den Erläuterungen eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Offen ist auch die Frage, welche Leistung der Betroffene zur materiellen Absicherung bei Anfechtung des Entziehungsbescheides erhält. Ad 143 b: Die umfassende Unterstützung der BezieherInnen von Rehabilitationsgeld im Rahmen des Case Managements durch die Krankenversicherungsträger wird sehr begrüßt. Ad 255 a, 273 a, 280 a: Die Sinnhaftigkeit eines Antrages auf Feststellung ist unklar und durchaus in Frage zu stellen. Den Erläuterungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der versicherten Person die Möglichkeit eingeräumt werden soll, auch außerhalb eines Pensionsleistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag feststellen zu lassen, welche Art von Invalidität (Berufsunfähigkeit) mit oder ohne Berufsschutz vorliegt. Die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen, dass an diese Entscheidungen gegebenenfalls die weiteren Aktivitäten des AMS oder des zuständigen Krankenversicherungsträgers knüpfen würden, sind jedoch unrichtig, da für diese Aktivitäten offensichtlich ein Antrag auf Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt werden müsste und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. 6
7 Ad 307 g ASVG, 171 a GSVG und 163 a BSVG: Die Einrichtung einer einheitlichen Begutachtungsstelle (Kompetenzzentrum Begutachtung) wird ausdrücklich begrüßt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch warum offensichtlich 2 Kompetenzzentren, und zwar eines bei der Pensionsversicherungsanstalt und eines für den Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingerichtet werden soll. Im Interesse der Verwaltungsökonomie regen wir an, nur eine einheitliche Begutachtungsstelle einzurichten und erwarten uns dadurch eine einheitliche Vollzugspraxis und eine Standardisierung der Begutachtung im Interesse der Rechtssicherheit für die Betroffenen. Der gemeinsame Aufbau und die Betreibung einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung wird ebenfalls begrüßt und erwarten wir uns durch die Verbesserung der Ausbildung der Sachverständigen eine höhere Qualität der Sachverständigengutachten. Dass nach 307 g Abs. 6 ASVG die Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice die Erstellung von Gutachten der einheitlichen Begutachtungsstelle nur übertragen können und diesbezüglich keine Verpflichtung besteht, ist nicht nachvollziehbar. Gefordert wird daher eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. Ad 366 Abs. 4: Ausdrücklich begrüßt wird, dass zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen nach 303 Abs. 4 zumutbar sind, der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen hat. Der letzte Halbsatz, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt lässt offen, in welchen Fällen eine ärztliche Beurteilung ausreichend sein soll und ist diesbezüglich auch den Erläuterungen nichts zu entnehmen. Einer Beurteilung durch ärztliche Sachverständige können wir nur in Fällen zustimmen, bei denen auf Grund der ärztlichen Untersuchung klar hervorkommt, dass berufliche Maßnahmen nicht zumutbar sind und ein Anspruch auf eine dauernde Pension wegen Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund der gegenständlichen Änderungen auch notwendig ist, eine Änderung beim Tätigkeitsschutz ( 255 Abs. 4 ASVG) vorzunehmen. Gemäß 255 Abs. 4 Z 1 ASVG verlängert sich der Rahmenzeitraum von 180 Kalendermonaten um neutrale Monate nach 234 Abs. 1 Z 2 lit. a (Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf u.a. eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hatte) oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach 306. Gefordert wird 255 Abs. 4 dahingehend zu ergänzen, dass Zeiten des Bezuges von 7
8 Umschulungsgeld und Rehabilitationsgeld den Rahmenzeitraum entsprechend verlängern. Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Präsident Mag. Michael Svoboda Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich 1080 Wien, Lange Gasse 53 Tel. : 01/ Fax : 01/ kobvoe@kobv.at Wien,
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