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1 Inhalt V 2 Rechtliche Regelungen für Verarbeiter und Händler 1 V 2.1 Grundlegende Rechtsvorschriften 1 V 2.2 GVO-Verwendungsverbot in der biologischen Produktion 4 V Was ist verboten? 5 V Was ist erlaubt? 9 V Verwendung konventioneller Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe für Bio-Produkte 10 V Was gilt für in der EU nicht zugelassene GVO und welche GVO sind wofür V zugelassen? 12 Welche Anforderungen bestehen im Hinblick auf Stufen- und Kettenverantwortung, Risikoanalysen und Rückverfolgbarkeit? 13 V Welche Nachweispflichten sind zu beachten? 15 V 2.3 GVO-Kennzeichnungspflichten 17 V Wann sind Lebens- und Futtermittel zu kennzeichnen? 17 V Wann muss nicht gekennzeichnet werden? 17 V Wann ist eine Kontamination mit GVO zufällig oder technisch unvermeidbar? 18 V Rückverfolgbarkeit bei Produkten, die GVO enthalten, und Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt sind 20 V Welche Informations- und Dokumentationspflichten bestehen in der Herstellungskette? 21 V Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungsvorschriften? 22 V Wer sind die zuständigen Überwachungsbehörden? 22 V Warum müssen durch und mithilfe von GVO hergestellte Produkte nicht gekennzeichnet werden? 23 V Wann müssen tierische Produkte gekennzeichnet werden? 23 V Wodurch unterscheiden sich Bio-Produkte von konventionellen Produkten im Hinblick auf GVO? 24 V 2.4 Lebensmittel ohne Gentechnik 25 V Kennzeichnung Ohne Gentechnik 25 V Voraussetzungen für Lebensmittel ohne Gentechnik 26 V Nachweisanforderungen 29 V Worin unterscheiden sich die Anforderungen an Bio-Lebensmittel und an Lebensmittel ohne Gentechnik? 30 V 2.5 Haftung, wenn ein Vertragsverhältnis besteht 32 V Voraussetzung mangelhafte Ware 33 V Unterschiedliche Gewährleistungsrechte 34 V Garantie- oder Zusicherungserklärung und ihre rechtlichen Folgen bei mangelhafter Ware 37 V Wann sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen? 39 V Wann verjähren Forderungen wegen eines GVO-Schadens? 41 V 2.6 Haftung, wenn kein Vertragsverhältnis besteht 42 V Welche Beweispflichten hat der geschädigte Hersteller oder Händler? 44 V 2.7 Bekommt der Geschädigte die Kosten für die Schadensbeobachtung ersetzt? 45 V 2.8 Versicherungsschutz für GVO-Schäden? 45 Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik Inhalt

2 V 2 Rechtliche Regelungen für Verarbeiter und Händler Für Hersteller oder Händler von Lebens- und Futtermitteln sowie von zu deren Herstellung erforderlichen Rohstoffen, Zusatzund Hilfsstoffen ist die Kenntnis grundlegender rechtlicher Regelungen wichtig. Dies gilt sowohl für die Vermeidung von gentechnischen Verunreinigungen als auch für den Ersatz von Schäden, die durch gentechnische Verunreinigungen entstehen können. Dabei wird im Kapitel V 2 nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Herstellern und Händlern von Lebens- und Futtermitteln eingegangen; mögliche Ansprüche des Endverbrauchers werden nicht betrachtet. Dieses Kapitel enthält Ausführungen: zum GVO-Verwendungsverbot bei der ökologischen Lebensund Futtermittelherstellung zu allgemeinen Rechtsvorschriften mit Regelungen zu GVO in Lebens- und Futtermitteln zu Rechtsvorschriften zu Lebensmitteln ohne Gentechnik zu Ansprüchen von Herstellern/Verarbeitern und Händlern in der Herstellungskette bei GVO-Verunreinigungen Die Kenntnis rechtlicher Regelungen hilft bei der Einhaltung des GVO- Anwendungsverbotes und der Wahrung von Gewährleistungsrechten bei GVO in Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen. Wichtig: Die rechtlichen Ausführungen in diesem Handbuch sollen die Hersteller und Händler mit den rechtlichen Problemen und möglichen Lösungen vertraut machen. Sie können aber eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt im konkreten Einzelfall nicht ersetzen! V 2.1 Grundlegende Rechtsvorschriften Zu den grundlegenden Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Verunreinigung von Lebens- und Futtermitteln durch GVO zu beachten sind, gehören 1 : Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG- Öko-Basisverordnung) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologi- Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 1

3 schen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG-Basisverordnung 178/2002) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (EG-Verordnung 1829/2003) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (EG-Verordnung 1830/2003) EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG, auch zur Kennzeichnung Ohne Gentechnik ) EG-Öko-Basisverordnung und Durchführungsverordnung Die EG-Öko-Basisverordnung 834/2007 enthält die allgemeinen Ziele und Grundsätze für alle Stufen der Erzeugung, Verarbeitung und des Vertriebs von Bio-Produkten und deren Kontrollen. Sie regelt ferner die Anforderungen an die Kennzeichnung von und die Werbung für Bio-Produkte. Die Anforderungen der EG-Öko-Basisverordnung werden durch die EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008 konkretisiert. Sie enthält viele Detailregelungen, die in der bis 2008 geltenden alten EG-Öko-Verordnung 2092/91 enthalten waren (vgl. die Entsprechungstabelle in Anhang XIV EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008). Heute müssen also die beiden EG-Öko- Verordnungen 834/2007 und 889/2008 zusammen beachtet werden. Die EG-Öko-Basisverordnung enthält ein allgemeines GVO- Verwendungsverbot für die ökologische Produktion und regelt die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis zur Einhaltung des Verwendungsverbots (Art. 9 EG-Öko-Basisverordnung). Die EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008 enthält hierzu ein Muster einer Verkäufererklärung (Art. 69 i.v.m. Anhang XIII der EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008). Bio-Produkte und die Verwendung von Gentechnik schließen sich aus. Wenn ein Produkt nach den allgemeinen Kennzeich- Die EG-Öko-Basisverordnung verbietet die Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen in Bio- Produkten. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 2

4 nungsvorschriften mit einem Hinweis auf GVO gekennzeichnet werden muss, darf es nicht zugleich als Bio-Produkt gekennzeichnet werden (Art. 23 Abs. 3 EG-Öko-Basisverordnung). EG-Basisverordnung 178/2002 und Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Die EG-Basisverordnung 178/2002 über die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts enthält die grundlegenden Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit für alle damit befassten Unternehmen in der EU. Sie enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen des Lebensmittelrechts und regelt die primäre Verantwortlichkeit der beteiligten Unternehmen für die Lebens- und Futtermittelsicherheit. Das deutsche Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) enthält ergänzende Regelungen zu den Anforderungen der EG- Basisverordnung 178/2002. Da inzwischen diese Verordnung die gemeinschaftsweit unmittelbar geltenden Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit enthält, ist die Bedeutung des LFGB für die Lebens- und Futtermittelsicherheit im Vergleich zum früher geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) deutlich zurückgegangen. EG-Verordnungen 1829/2003 und 1830/2003 über die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO und Lebens- und Futtermitteln, die GVO enthalten oder daraus hergestellt sind Die EG-Verordnung 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel bestimmt, dass GVO, die in Lebens- o- der Futtermitteln verwendet werden können, und die daraus hergestellten Lebens- und Futtermittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung europaweit zugelassen sind. Die zugelassenen GVO und der Umfang der Zulassung (Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, Anbau) werden im Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel veröffentlicht. Die Verordnung enthält ferner Kennzeichnungsregelungen für Lebens- und Futtermittel, die an den Endverbraucher abgegeben werden. Danach müssen Lebens- und Futtermittel mit einem Hinweis auf die genetische Veränderung gekennzeichnet werden, wenn sie oder ihre Bestandteile GVO enthalten oder aus GVO hergestellt sind. Die EG-Verordnung 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln enthält entsprechende Kennzeichnungsregeln für Die EG-Basisverordnung regelt die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Nur in der EU zugelassene GVO dürfen in der EU als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 3

5 Lebens- und Futtermittel vor der Abgabe an Endverbraucher. Sie enthält außerdem spezielle Regelungen zur Rückverfolgbarkeit für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel. Nach der Kennzeichnungsregelung sind GVO und daraus hergestellte Zutaten und Bestandteile im Verlauf der Herstellung oder Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln kennzeichnungspflichtig, auch wenn der GVO-Einsatz im Endprodukt analytisch nicht nachweisbar ist. Ausnahmen bestehen aber für Spuren mit einem Anteil von bis zu 0,9 %, sofern diese Spuren zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sind. EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) Das EGGenTDurchfG enthielt ursprünglich ausschließlich ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003, z. B. Zuständigkeitsregelungen und aufsichtliche Befugnisse. Im Jahr 2008 wurde das Gesetz ergänzt um Regelungen zur freiwilligen Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Anwendung von gentechnischen Verfahren hergestellt wurden ( 3a und 3b EGGenTDurchfG). Solche Lebensmittel dürfen nur mit der Angabe Ohne Gentechnik gekennzeichnet oder beworben werden. Mit der Gesetzesänderung 2008 wurden die bis dahin in der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (NLV) geregelten Anforderungen an die Kennzeichnung Ohne Gentechnik geändert und insgesamt weniger streng gefasst, um eine Kennzeichnung in der Praxis überhaupt zu ermöglichen. Gleichwohl sind die Anforderungen an Lebensmittel ohne Gentechnik teilweise strenger als das GVO-Verwendungsverbot für Bio-Produkte. Wer Bio-Produkte gleichzeitig als Ohne Gentechnik kennzeichnen will, muss deshalb darauf achten, dass er auch die speziellen Anforderungen des EGGenTDurchfG erfüllt. Der dafür erforderliche Mehraufwand dürfte aber in aller Regel gering sein (siehe unten V 2.4). GVO und daraus hergestellte Bestandteile von Lebensund Futtermitteln sind kennzeichnungspflichtig, auch wenn sie im Endprodukt analytisch nicht nachweisbar sind. Voraussetzungen für die Kennzeichnung Ohne Gentechnik regelt das EG- GenTDurchfG. V 2.2 GVO-Verwendungsverbot in der biologischen Produktion Zu den allgemeinen Grundsätzen der ökologischen Produktion gehört es, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln keine GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse zu verwenden (Art. 4 Buchst. a) iii) EG-Öko-Basisverordnung). Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 4

6 Deshalb dürfen GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen Produktion verwendet werden (GVO-Verwendungsverbot, Art. 9 Abs. 1 EG-Öko-Basisverordnung). 2 Bio-Produkte und die Verwendung von Gentechnik schließen sich aus. Wenn ein Produkt nach den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften mit einem Hinweis auf GVO gekennzeichnet werden muss, darf es nicht zugleich als Bio-Produkt gekennzeichnet werden (Art. 23 Abs. 3 EG-Öko-Basisverordnung). In Bio-Produkten ist die Verwendung von GVO weitgehend verboten. V Was ist verboten? Die EG-Öko-Basisverordnung verbietet für die biologische Produktion (Art. 9 Abs. 1 EG-Öko-Basisverordnung): Die Verwendung von GVO, aus GVO hergestellten Erzeugnissen, durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier. Genetisch veränderte Organismen (GVO) Organismen sind biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. 3 Der rechtlich maßgebliche Organismusbegriff ist weiter als der biologische. Entscheidend ist die Reproduktionsfähigkeit des genetischen Materials. Organismen sind Pflanzen und Tiere, Getreide und sonstige Samenkörner (z. B. Rapssaat, Maiskörner, Sojabohnen), vegetatives Vermehrungsmaterial (Kartoffeln, Ableger) und Mikroorganismen (z. B. Hefen). Für Blütenpollen ist nicht abschließend geklärt, ob er nur so lange ein Organismus ist, wie eine natürliche Befruchtung erfolgen kann, oder ob schon die Möglichkeit eines horizontalen Gentransfers durch Bakterien oder das Vorhandensein reproduzierbarer DNA genügt. 4 In jedem Fall muss ein GVO genetisch verändertes Material (DNA) enthalten. Das ist meist durch analytische Verfahren nachweisbar. Hinsichtlich GVO ist der rechtliche Organismusbegriff weiter gefasst als der biologische. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 5

7 Genetisch (so das EG-Recht) oder gentechnisch (so das nationale Recht) verändert ist ein Organismus, wenn sein genetisches Material durch bestimmte Verfahren so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist. 5 Erzeugnisse, die GVO enthalten, müssen in aller Regel mit einem Hinweis darauf gekennzeichnet werden. Ausnahmen gibt es für geringe Anteile in bestimmten Erzeugnissen, z. B. für zufällige und technisch unvermeidbare Spuren in Lebens- und Futtermitteln (dazu unten V 2.3). Aus GVO hergestellte Erzeugnisse Aus GVO hergestellt bedeutet, vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber keine GVO enthaltend oder daraus bestehend. 6 Entscheidend dabei ist, ob das Lebens- oder Futtermittel einen aus dem genetisch veränderten Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält. Unerheblich ist, ob das Material genetisch veränderte DNA oder durch die genetische Veränderung erzeugte Proteine enthält. Deshalb können Produkte auch dann aus GVO hergestellt sein, wenn sich dies nicht (mehr) analytisch nachweisen lässt. Aus GVO hergestellt ist beispielsweise raffiniertes Öl oder Lecithin aus genetisch veränderten Pflanzen (Soja). Wenn zerkleinertes Pflanzenmaterial (Schrot, Mehl, Blätter) oder Pollen von genetisch veränderten Pflanzen nicht schon wegen der darin enthaltenen DNA als GVO einzustufen sind (s. o.), sind sie aus GVO hergestellt. Lebens- und Futtermittel, die lediglich mithilfe eines genetisch veränderten technischen Hilfsstoffes hergestellt wurden, sind nicht aus GVO hergestellt. Deshalb sind Produkte, die lediglich aus Tieren gewonnen worden sind, welche mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert oder mit genetisch veränderten Arzneimitteln behandelt wurden, nicht aus GVO hergestellt. Danach sind Fleisch, Milch und Eier nicht aus GVO hergestellt, wenn die Tiere, von denen sie stammen, lediglich mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind. Aber auch Vitamine, Aromen, Labaustauschstoffe oder sonstige Stoffe, die mithilfe von genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt sind, sind nicht aus, sondern nur mithilfe von bzw. durch GVO hergestellt. Erzeugnisse, die aus GVO hergestellt sind, müssen nur mit einem Hinweis darauf gekennzeichnet werden, wenn es sich um Lebens- oder Futtermittel handelt. Ausnahmen gibt es auch hier für zufällige und technisch unvermeidbare Spuren in Lebens- und Futtermitteln (dazu unten V 2.3). Ein GVO ist ein Organismus, dessen genetisches Material so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen bzw. natürliche Rekombination nicht möglich ist. Ein Erzeugnis, das aus GVO hergestellt wurde, kann, aber muss nicht gentechnisch veränderte DNA enthalten. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 6

8 Durch GVO hergestellte Erzeugnisse Durch GVO hergestellt sind Erzeugnisse, die unter Verwendung eines GVO als letzten lebenden Organismus im Produktionsprozess gewonnen sind, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt sind. 7 Hierunter fallen die Vitamine, Aromen, Labaustauschstoffe oder sonstige Stoffe, die mithilfe von genetisch veränderten Mikroorganismen hergestellt sind ( weiße Gentechnik ). Mit der gesetzlichen Definition wird die Einstufung von Erzeugnissen als durch GVO hergestellt beschränkt. Es kommt auf den letzten vermehrungsfähigen Organismus im Herstellungsprozess des Stoffes an (vgl. die Beispiele der Tabelle 1 in Kapitel V 5.2.1). Es wird also ausgehend vom Erzeugnis die Verarbeitungskette rückwärts nur bis zum jeweils (für jede Zutat) letzten lebenden Organismus betrachtet. Wenn dieser Organismus kein GVO ist, darf der Stoff in der ökologischen Lebens- und Futtermittelherstellung verwendet werden. Das bedeutet beispielsweise für Enzyme, die durch Mikroorganismen hergestellt worden sind, dass es allein darauf ankommt, dass der Mikroorganismus kein GVO war. Unerheblich ist, wenn der Mikroorganismus mit einer Nährlösung ernährt wurde, die aus GVO hergestellte Stoffe wie Sojalecithin aus genetisch veränderter Soja enthielt, sofern die Nährlösung nicht im Endprodukt enthalten ist. Diese Begrenzung ist aus praktischen Gründen erforderlich. Wenn durch GVO hergestellte Stoffe aus konventioneller Erzeugung bezogen werden müssen (dazu unten V 2.2.3), können die Hersteller zwar garantieren, dass sie keine genetisch veränderten Mikroorganismen verwenden. Nährlösungen werden aber bisher nicht in gentechnikfreier Qualität hergestellt. Durch GVO hergestellte Erzeugnisse müssen bisher nicht mit einem Hinweis auf diese Art der Herstellung gekennzeichnet werden. Mithilfe von GVO hergestellt Der Begriff mithilfe von GVO hergestellt ist gesetzlich nicht definiert, wird aber in den einleitenden Erwägungsgründen der EG-Verordnung 1829/2003 zur Abgrenzung von aus GVO hergestellten Lebensmitteln verwendet (s. o.). Der Begriff schließt durch GVO hergestellte Erzeugnisse ein. In der Praxis sollte nur der gesetzlich definierte Begriff durch GVO hergestellt verwendet werden. Zu den mithilfe von GVO hergestellten Erzeugnissen werden üblicherweise tierische Erzeugnisse wie Milch, Fleisch und Eier von Tieren gezählt, die mit genetisch veränderten Futtermitteln Vitamine werden häufig durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen hergestellt. Als mithilfe von GVO hergestellt gelten z. B. Eier, wenn im Hühnerfutter GV- Soja enthalten war. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 7

9 gefüttert worden sind (dazu unten V 2.3.4). Diese Erzeugnisse sind unseres Erachtens nicht durch GVO hergestellt, wenn das Tier als letzter lebender Organismus im Produktionsprozess nicht genetisch verändert war. In der ökologischen Lebensmittelerzeugung ist die Verwendung von GVO-Futtermitteln aber eindeutig verboten. Die bis Ende 2008 geltende frühere EG-Öko-Verordnung 2092/91 verwendete noch den Begriff GVO-Derivate und definierte diesen als aus oder durch GVO hergestellte Stoffe. Dieser Begriff wird heute nicht mehr verwendet. Die inhaltlichen Anforderungen haben sich aber dadurch nicht verändert. Verwendung Verboten ist die Verwendung von GVO oder aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen. Ob und inwieweit für eine Verwendung im Rechtssinne absichtliches, bewusstes oder wenigstens sorgfaltswidriges Verhalten (Verschulden) erforderlich ist, ist umstritten und durch die Gerichte bisher nicht abschließend geklärt. Das Verwaltungsgericht Lüneburg ist davon ausgegangen, dass es auf eine Kenntnis oder ein Verschulden nicht ankommt. 8 Für die Praxis ist zu empfehlen, alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorhandensein von GVO enthaltenden oder aus oder durch GVO hergestellten Stoffen in Lebensmitteln und den zu deren Herstellung erforderlichen Stoffen zu vermeiden (vgl. zur Verantwortung des Unternehmers und zu erforderlichen Maßnahmen auch unten V 2.2.5). Wenn sich dennoch (z. B. nachträglich) herausstellt, dass für ein Lebens- oder Futtermittel unbewusst ein an sich nicht zulässiger Stoff verwendet worden ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, welche Konsequenzen für das hergestellte Erzeugnis und für den künftigen Herstellungsprozess einschließlich der Warenbeschaffung und -kontrolle sich daraus ergeben. Verbotene Verwendungen (Verwendungszwecke) Verboten ist die Verwendung von GVO oder aus oder durch GVO hergestellten Stoffen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verar- Unternehmen sollten alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von GVO in der Bio-Produktion zu vermeiden. Das GVO-Verwendungsverbot umfasst nahezu alle Stoffe, die unmittelbar zur Herstellung und Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 8

10 beitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dazu zählen alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 2 Buchst. j) EG-Öko-Verordnung i.v.m. Art. 2 Verordnung 178/2002). Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind (Art. 2 Buchst. j) EG-Öko- Verordnung i.v.m. Art. 3 Nr. 4 Verordnung 178/2002). Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe, die nicht im Enderzeugnis verbleiben und die deshalb selbst keine Lebens- oder Futtermittel sind (Art. 2 Buchst. v) EG-Öko-Verordnung). In der biologischen Produktion soll der Einsatz solcher Stoffe minimiert werden; es dürfen nur bestimmte zugelassene Stoffe verwendet werden (Art. 6 Buchst. b), Art. 19 Abs. 2 Buchst. b) EG- Öko-Verordnung). Die zugelassenen Stoffe und Verwendungszwecke sind in Anhang VIII Abschnitt B und C der EG-Öko- Durchführungsverordnung 889/2008 benannt. So darf beispielsweise die zur Filterung von Bio-Hefe verwendete Kartoffelstärke nicht aus genetisch veränderten Kartoffeln hergestellt worden sein. Das GVO-Verwendungsverbot gilt damit für nahezu alle Stoffe, die unmittelbar zur Herstellung und Verarbeitung von Lebensoder Futtermitteln verwendet werden. Für alle anderen möglichen Verwendungen (z. B. die Verwendung genetisch veränderter Baumwolle als Verpackungsmaterial oder Energie aus genetisch veränderter Bio-Masse) mit Ausnahme von Tierarzneimitteln enthält die EG-Öko- Basisverordnung einen allgemeinen Grundsatz, diese nicht zu verwenden (Art. 4 Buchst. a) iii) EG-Öko-Basisverordnung). V Was ist erlaubt? Auch in der biologischen Produktion stehen sehr geringe GVO- Spuren einer Auslobung von Bio-Produkten nicht immer entgegen. Außerdem ist die Verwendung von Tierarzneimitteln erlaubt. Besondere Ausnahmen vom GVO-Verwendungsverbot kann die EU-Kommission zulassen. GVO-Spuren Trotz des GVO-Verwendungsverbotes lässt es sich in der Praxis nicht immer vermeiden, dass auch Bio-Produkte geringe Spuren von GVO enthalten. So lässt sich zum Beispiel bei Saatgut für Sojabohnen eine vollständige GVO-Freiheit kaum noch erreichen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 9

11 Nach der EG-Öko-Basisverordnung dürfen Produkte mit solchen GVO-Spuren erst dann nicht mehr als Bio-Produkte bezeichnet werden, wenn die allgemeinen Kennzeichnungsschwellen überschritten sind (Art. 23 Abs. 3 EG-Öko- Basisverordnung). Damit dürfen auch Produkte mit einem GVO- Anteil von bis zu 0,9 % je Zutat oder Bestandteil als Bio- Produkte vermarktet werden, wenn dieser Anteil zufällig oder technisch unvermeidbar ist (dazu ausführlich unten V 2.3). Ziel ist es, das Vorkommen von GVO in Bio-Produkten auch unterhalb der GVO-Kennzeichnungspflicht auf das geringstmögliche Maß zu beschränken (Erwägungsgrund 10 der EG- Öko-Basisverordnung). Tierarzneimittel Ein praktisch wichtiger Bereich, für den das Verwendungsverbot nicht gilt, sind Tierarzneimittel. Werden sie aus oder durch GVO hergestellt, müssen sie keine GVO-Kennzeichnung tragen. Solche Tierarzneimittel dürfen auch in der biologischen Produktion verwendet werden. Mögliche Ausnahmen vom GVO-Verwendungsverbot Die EG-Öko-Basisverordnung eröffnet der EU-Kommission die Möglichkeit, ausnahmsweise die Verwendung von durch GVO hergestellten Stoffen z. B. als Zusatz- oder Verarbeitungshilfsstoffe zuzulassen, wenn diese Stoffe verwendet werden müssen und die Stoffe anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind (Art. 22 Abs. 2 Buchst. g) EG-Öko- Basisverordnung). Solche Ausnahmen sind auf ein Minimum und gegebenenfalls zeitlich zu beschränken. Die Kommission kann die Ausnahmen nur nach Maßgabe eines bestimmten Prüfverfahrens in einer Durchführungsverordnung erlassen (z. B. durch eine Änderung der EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008). Bisher hat die Kommission keine derartigen Ausnahmen zugelassen (Stand Dezember 2011). GVO-Kennzeichnungsschwellen des allgemeinen EU-Gentechnikrechts gelten auch für Bio-Produkte. Der GVO-Status von Tierarzneimitteln muss in der Bio-Produktion keine Beachtung finden. Zusatz- oder Verarbeitungshilfsstoffe in GV-Qualität können unter bestimmten Voraussetzungen von der EU-Kommission für den Bio- Bereich zugelassen werden. V Verwendung konventioneller Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe für Bio- Produkte Dieser Abschnitt beschreibt die rechtlichen Probleme bei der Verwendung von Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO enthalten oder aus oder durch GVO hergestellt worden sind. Unterstützend sind die lebensmitteltechnischen Ausführungen in Kapiteln V 1 und V 5 zu beachten. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 10

12 Ökologische Lebens- und Futtermittel sollen nach den Grundsätzen der EG-Öko-Basisverordnung aus ökologischen Zutaten bzw. Ausgangserzeugnissen hergestellt werden. 9 Verwendet der Hersteller von ökologischen Lebens- und Futtermitteln ökologische Lebensmittelzutaten (einschließlich Zusatzstoffen und Aromen), Verarbeitungshilfsstoffe (einschließlich Extraktionsmitteln), Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel, so dürfen diese schon wegen des GVO-Verwendungsverbotes der EG-Öko-Basisverordnung keine GVO enthalten und nicht aus oder durch GVO hergestellt worden sein. Die EG-Öko-Basisverordnung lässt jedoch auch die Verwendung konventioneller Zutaten und Ausgangserzeugnisse zu, wenn diese auf dem Markt nicht als ökologisches Erzeugnis erhältlich sind. 10 Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten dürfen jedoch nur verwendet werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist und wenn ihr Anteil an den landwirtschaftlichen Zutaten insgesamt weniger als 5 Gewichtsprozent beträgt. 11 Die Verwendung von Zusatzstoffen, konventionellen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen, Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen soll auf ein Minimum beschränkt werden und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient. 12 Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Vitamine, Aminosäuren und andere Mikronährstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie für die ökologische Produktion besonders zugelassen sind. 13 Zugelassene Stoffe und Verwendungszwecke sind in den Art. 27 bis 29 und den Anhängen VIII und IX der EG-Öko- Durchführungsverordnung 889/2008 benannt (sogenannte Positivliste). So dürfen beispielsweise für die Herstellung von Bio-Produkten Stachelbeeren und Maisöl aus nicht biologischer Produktion verwendet werden. 14 Für Bio-Käse dürfen konventionelle Starterkulturen mit Mikroorganismen oder Enzymen wie dem Labenzym verwendet werden. 15 Solche konventionellen Zutaten dürfen zwar auch in der ökologischen Lebensmittelerzeugung verwendet werden. Das GVO-Verwendungsverbot gilt aber auch für sie. Im Einzelnen gilt Folgendes: Konventionelle Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen bei der ökologischen Lebens- und Futtermittelproduktion dann nicht eingesetzt werden, wenn sie GVO enthalten oder aus oder durch GVO hergestellt worden sind. Die EG-Öko-Verordnungen erlauben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verwendung konventioneller Rohstoffe, wenn diese auf dem Markt nicht als ökologische Erzeugnisse erhältlich sind. Für zugelassene konventionelle Zutaten im Bio-Bereich gilt das GVO- Verwendungsverbot. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 11

13 GVO enthaltende Zutaten könnten beispielsweise Zubereitungen aus genetisch veränderten Mikroorganismen oder genetisch veränderte Stachelbeeren sein. Aus GVO hergestellt ist beispielsweise Maisöl aus genetisch verändertem Mais. Diese dürfen nicht in der ökologischen Lebensmittelproduktion eingesetzt werden. Konventionelle Erzeugnisse, die GVO enthalten oder aus GVO hergestellt sind, müssen mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sein (dazu unten V 2.3). Sie sind deshalb vergleichsweise leicht zu erkennen. Schwieriger wird es bei konventionellen Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen, die in der konventionellen Lebensmittelherstellung häufig durch GVO hergestellt werden. In der ökologischen Lebensmittelherstellung dürfen solche Stoffe nur eingesetzt werden, wenn sie nicht durch GVO hergestellt worden sind. Da durch GVO hergestellte Produkte nach den allgemeinen Kennzeichnungsregelungen nicht gekennzeichnet werden müssen, sind sie als solche nicht zu erkennen. Wer also für Bio- Produkte konventionelle Stoffe verwendet, die durch GVO hergestellt sein könnten, muss sich bei seinem Lieferanten vergewissern, dass das konkret verwendete Erzeugnis nicht durch GVO hergestellt ist. Er muss sich das von seinem Lieferanten bescheinigen lassen und die Bescheinigung aufbewahren (dazu unten V 2.2.6). Während konventionelle Erzeugnisse, die GVO enthalten oder aus GVO hergestellt sind, durch die EU- Pflichtkennzeichnung leicht erkannt werden können, muss bei Erzeugnissen, die durch GVO hergestellt sein könnten, eine Zusicherungserklärung zum GVO- Status eingeholt werden. V Was gilt für in der EU nicht zugelassene GVO und welche GVO sind wofür zugelassen? Ist ein GVO oder ein GVO enthaltendes oder daraus hergestelltes Lebens- oder Futtermittel in der EU nicht zugelassen, darf der GVO bzw. das Lebens- oder Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Das gilt selbst bei geringsten Mengen (Nulltoleranz). Das Verkehrsverbot und die Nulltoleranz für nicht zugelassene GVO gilt gleichermaßen für konventionelle und für Bio- Produkte. Ist ein GVO nur für bestimmte Verwendungszwecke oder nur in einem bestimmten Umfang zugelassen, gelten für den nicht zugelassenen Teil, also für alle anderen Verwendungszwecke, das Vermarktungsverbot und die Nulltoleranz uneingeschränkt. Zum Beispiel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass Honig mit Pollen des genetisch veränderten Maises MON 810 nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil sich die Zulassung nur auf bestimmte verarbeitete Lebensmittel aus Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 12

14 Maiskörnern, nicht aber auf Honig und andere Lebensmittel mit Pollen dieses Maises erstreckt. 16 Auch für in der EU nicht zugelassene Futtermittel gilt die Nulltoleranz. Die EU-Kommission hat 2011 eine Verordnung erlassen, die vielfach als Abkehr von der Nulltoleranz verstanden wurde. Tatsächlich wird in der EU-Verordnung 619/2011 empfohlen, dass eine Beanstandung von Futtermitteln mit GVO- Spuren nur erfolgen sollte, wenn der festgestellte gv-anteil mindestens 0,1 Gewichtsprozent des Ausgangserzeugnisses entspricht. 17 Diese Verordnung gilt nur für die amtliche Futtermittelüberwachung. Sie lässt das Verkehrsverbot für nicht zugelassene GVO zwar bestehen, empfiehlt allerdings den Vollzugsbehörden, das Vorhandensein der nach wie vor illegalen GVO-Anteile zu dulden. Dies gilt nur für GVO, die in einem Drittland zugelassen sind und deren EU-Zulassung beantragt ist, sowie für GVO, deren EU-Zulassung ausgelaufen ist. Die in der EU zugelassenen GVO und die Verwendungszwecke, auf die sich die Zulassung erstreckt, sind im Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel im Internet veröffentlicht: Verunreinigungen von in der EU nicht zugelassenen GVO dürfen in Lebens- und Futtermitteln nicht enthalten sein. Für nicht zugelassene GVO gibt es keine Kennzeichnungspflichten. Das ergäbe keinen Sinn, weil sie gar nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. V Welche Anforderungen bestehen im Hinblick auf Stufen- und Kettenverantwortung, Risikoanalysen und Rückverfolgbarkeit? Aus dem allgemeinen Lebens- und Futtermittelrecht, das auch für Hersteller und Verarbeiter von Bio-Produkten gilt, ergeben sich Anforderungen aus der sogenannten Stufen- und Kettenverantwortung des Lebensmittelunternehmers, aus der Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und zur Durchführung von Risikoanalysen und an die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln. Diese Anforderungen werden teilweise durch besondere Anforderungen der EG-Öko-Verordnungen ergänzt. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 13

15 Stufen- und Kettenverantwortung Stufenverantwortlichkeit bedeutet, dass die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungsund Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen müssen, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen müssen (Art. 17 EG-Basisverordnung 178/2002). Die Stufenverantwortlichkeit betrifft also in erster Linie die eigene Verarbeitungsstufe. Darüber hinaus trägt jedes Unternehmen auch Verantwortung dafür, dass die in seinem Tätigkeitsbereich verwendeten Lebensmittel alle Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen (Kettenverantwortlichkeit). Selbst Lebensmittelhändler, die lediglich verpackte Fertigprodukte verkaufen, sind in begrenztem Umfang für die ordnungsgemäße Zusammensetzung und Kennzeichnung der von ihnen verkauften Erzeugnisse mitverantwortlich. Lebensmittelsicherheit und Risikoanalysen Lebens- und Futtermittelunternehmen sind primär für die Lebens- und Futtermittelsicherheit verantwortlich (Art. 14 und 15 EG-Basisverordnung 178/2002). Sie müssen deshalb Risikoanalysen durchführen, durch die kritische Gefahrenpunkte in der Herstellungskette analysiert und kontrolliert werden können (sogenanntes HACCP-Konzept Hazard Analysis and Critical Control Points, Art. 6 EG-Basisverordnung 178/2002 in Verbindung mit der EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene, siehe auch Kapitel HACCP). Lebens- und Futtermittel gelten als nicht sicher im Sinne dieser Regelungen, wenn sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet sind (Art. 14 und 15 EG-Basisverordnung 178/2002). Insoweit gelten für die ökologische Produktion dieselben Anforderungen wie für konventionelle Unternehmen. In Bezug auf GVO gilt, dass zugelassene GVO im Umfang der Zulassung als sicher gelten. Für nicht oder nicht für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassene GVO gilt diese Annahme nicht. Lebens- und Futtermittel, die dafür nicht zugelassene GVO enthalten, dürfen deshalb nicht in den Verkehr gebracht werden (dazu oben V 2.2.4). Im Rahmen der Risikoanalysen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit müssen deshalb auch etwaige Risiken durch Verunreinigungen mit nicht zugelassenen GVO berücksichtigt werden. Auch wenn es sich bei den Vorgaben der EG-Ökoverordnung im Kern um Kennzeichnungsanforderungen handelt, müssen Unternehmer tragen auch über die eigene Verarbeitungsstufe hinaus Verantwortung für die von ihnen verwendeten Lebens- und Futtermittel. Im rechtlichen Sinne gelten in der EU zugelassene GVO als sicher. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 14

16 Öko-Verarbeitungsbetriebe Risikoanalysen hinsichtlich der Einhaltung der Ökovorgaben durchführen. Öko-Verarbeitungsbetriebe müssen die Grundsätze der guten Herstellungspraxis beachten und geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen. Diese Verfahren müssen jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Erzeugnisse den Anforderungen der ökologischen Produktion genügen (Art. 26 EG-Öko- Durchführungsverordnung 889/2008). Damit muss auch die Umsetzung des GVO-Verwendungsverbotes Bestandteil des internen Qualitätsmanagements sein. Rückverfolgbarkeit Das allgemeine Lebensmittelrecht enthält Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die auch für Unternehmen der ökologischen Produktion gelten. Danach müssen die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben und an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Sie müssen hierzu Systeme und Verfahren einrichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können (Rückverfolgbarkeit, Art. 18 EG-Basisverordnung 178/2002). 18 Diese Anforderungen dienen unter anderem dazu, Rückrufaktionen zu ermöglichen, wenn die Sicherheit eines Lebensmittels nicht gewährleistet ist. Bestandteil des Qualitätsmanagements muss die Umsetzung des GVO- Verbots sein. Die EG-Basisverordnung 178/2002 verlangt, dass alle Lebens- und Futtermittelunternehmen nachvollziehen können, von wem sie ihre Rohstoffe bzw. Produkte bezogen haben. Die Rückverfolgbarkeit erleichtert Rückrufaktionen. V Welche Nachweispflichten sind zu beachten? Wer Bio-Produkte herstellt oder verarbeitet, muss im Rahmen der Anforderungen an die Risikoanalyse und die Rückverfolgbarkeit nachweisen können, dass und wie er die Einhaltung des GVO-Verwendungsverbotes sichergestellt hat. Die erforderlichen Nachweise sind in Art. 9 EG-Öko-Basisverordnung festgelegt: Für GVO enthaltende und aus GVO hergestellte Stoffe und Erzeugnisse, die nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Hinweis auf GVO gekennzeichnet werden müssen, genügt in der Regel der Nachweis, dass nur solche Stoffe und Erzeugnis- Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 15

17 se verwendet worden sind, die nicht gekennzeichnet waren. Auch Verarbeiter von Bio-Produkten dürfen sich danach in der Regel auf die Einhaltung der gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen durch ihre Lieferanten verlassen. Das gilt aber nicht, wenn Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung der Erzeugnisse den Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht. Dann muss der Unternehmer ergänzende Maßnahmen treffen, die sich nach den vorliegenden Informationen richten. Ist bekannt, dass bestimmte Herkünfte oder Produkte verstärkt mit GVO belastet sind, muss der Bio-Produzent einen erhöhten Aufwand betreiben, um GVO-Einträge zu vermeiden. Gibt es beispielsweise nur allgemeine Hinweise, dass in bestimmten Branchen oder Bereichen häufig Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten auftreten, kann es genügen, wenn der Unternehmer die Erzeugnisse nur von zuverlässigen Herstellern bezieht und sich ggf. zusätzlich bescheinigen lässt, dass das Erzeugnis nicht wegen GVO kennzeichnungspflichtig ist. Beziehen sich die Informationen dagegen auf ein konkretes Erzeugnis, darf er das Erzeugnis erst verwenden, wenn die Zweifel ausgeräumt sind. Außerdem muss er unverzüglich die Kontrollstelle davon unterrichten (Art. 91 EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008). Andere Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel (z. B. Verarbeitungshilfsstoffe) müssen nach den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften (dazu unten V 2.3) nur gekennzeichnet werden, wenn sie GVO enthalten. Durch GVO hergestellte Erzeugnisse müssen in keinem Fall mit einem Hinweis darauf gekennzeichnet werden. Wenn der Hersteller oder Verarbeiter von Bio-Produkten Erzeugnisse aus nicht biologischer Produktion verwendet, muss er deshalb zum Nachweis, dass diese Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt worden sind, von den jeweiligen Lieferanten eine entsprechende Bestätigung verlangen (Art. 9 Abs. 3 EG-Öko-Basisverordnung). Ein Muster für eine solche Verkäuferbestätigung enthält Anhang XIII EG-Öko-Durchführungsverordnung 889/2008. Darauf aufbauend wurde eine Vorlage in Anhang AV 2 erstellt. Es können auch abweichende Bestätigungen verwendet werden, wenn der Erklärungsinhalt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ist gängige Kontrollpraxis, dass das Vorhandensein der Erklärungen abgeprüft wird. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 16

18 V 2.3 GVO-Kennzeichnungspflichten Verarbeiter und Händler von Bio-Produkten sollten mit Kennzeichnungspflichten wegen GVO in der Regel nicht konfrontiert werden. Denn aufgrund des GVO-Verwendungsverbotes müssen Bio-Produkte ohnehin so beschaffen sein, dass eine Kennzeichnungspflicht nicht infrage kommt. Trotzdem ist die Kenntnis der GVO-Kennzeichnungspflichten wichtig, weil die Anforderungen der EG-Öko-Basisverordnung darauf Bezug nehmen (vgl. oben V und V 2.2.3). V Wann sind Lebens- und Futtermittel zu kennzeichnen? Produkte, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, sowie aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel müssen mit einem Hinweis auf die genetische Veränderung gekennzeichnet werden. Auch unverpackte Lebensmittel sind kennzeichnungspflichtig, ebenso Speisen in Restaurants und in der Gemeinschaftsverpflegung. Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf jede einzelne Lebensmittelzutat bzw. jeden einzelnen Futtermittelbestandteil. Die genetische Veränderung muss beispielsweise im Zutatenverzeichnis hinter der jeweiligen Zutat mit dem Klammerzusatz genetisch verändert gekennzeichnet werden. Bei Lebens- und Futtermitteln entfällt die Kennzeichnungspflicht, wenn lediglich Spuren vorhanden sind, deren Anteil an der jeweiligen Zutat oder dem jeweiligen Bestandteil 0,9 Prozent nicht übersteigt und der Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist (s. u.). Ab 0,9 Prozent GVO-Anteil in mindestens einer Zutat muss in jedem Fall gekennzeichnet werden. V Wann muss nicht gekennzeichnet werden? Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für durch GVO hergestellte Produkte. Deshalb werden als genetisch veränderte Lebensund Futtermittel nur solche bezeichnet, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden (Art. 2 Nr. 6 und 7 EG-Verordnung 1829/2003). Die Kennzeichnungspflicht für GVO enthaltende, daraus bestehende und daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel entfällt, wenn die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (Art. 12 und 24 EG-Verordnung 1829/2003, Art. 4 Abs. 8 und Art. 5 Abs. 4 EG-Verordnung 1830/2003): Lebensmittel mit einer GVO- Verunreinigung bis einschließlich 0,9 Prozent dürfen ohne Kennzeichnung dem Endverbraucher angeboten werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 17

19 Es sind lediglich Spuren vorhanden, deren Anteil an der jeweiligen Zutat (bei Lebensmitteln) oder dem jeweiligen Bestandteil (bei Futtermitteln) 0,9 Prozent nicht übersteigt. Die Verunreinigung ist zufällig oder technisch unvermeidbar. Die Frage der Zufälligkeit oder technischen Vermeidbarkeit bestimmt sich bei der Herstellung konventioneller Lebens- und Futtermittel nach der Art des erstmaligen GVO-Eintrags. Bleibt der zufällige oder technisch nicht vermeidbare GVO-Eintrag bezogen auf die einzelne Zutat unter 0,9 Prozent, muss nicht gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für die nachfolgenden Produktionsstufen, selbst wenn bekannt ist, dass das Ausgangsmaterial eine GVO- Verunreinigung unterhalb der Kennzeichnungsschwelle aufweist. Wie der Verarbeiter von konventionellen Produkten darf sich der Verarbeiter von Bio-Produkten in aller Regel darauf verlassen, dass seine Ausgangsmaterialien keine GVO enthalten und nicht daraus hergestellt sind, wenn diese nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Zur Einhaltung des GVO-Verwendungsverbotes muss der Verarbeiter von Bio-Produkten aber Hinweisen auf eine etwaige falsche Kennzeichnung nachgehen. Wenn ihm Informationen vorliegen, die auf eine Kennzeichnungspflicht hindeuten, darf er das Erzeugnis nur verwenden, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass das Material tatsächlich nicht kennzeichnungspflichtig ist (dazu oben V 2.2.3). Schwierig ist das vor allem, wenn der Schwellenwert von 0,9 % zwar unterschritten ist, aber der Lieferant nicht nachweisen kann, dass die vorhandene Verunreinigung zufällig oder technisch nicht zu vermeiden war. In diesem Fall muss das Erzeugnis mit einem Hinweis auf GVO gekennzeichnet und darf deshalb nicht zur Herstellung von Bio-Produkten verwendet werden. Spuren bis 0,1 % GVO-Anteil, sofern die Konstrukte als Bestandteil von Lebensmitteln in der EU zugelassen sind, werden von den Behörden in aller Regel als nicht kennzeichnungsrelevant eingestuft. V Wann ist eine Kontamination mit GVO zufällig oder technisch unvermeidbar? Werden Lebens- oder Futtermittel bewusst aus einem GVO hergestellt oder werden Vermischungen und Verunreinigungen mit GVO toleriert, kann sich der Hersteller nicht auf die Unterschreitung des Schwellenwerts von 0,9 % berufen. Die Lebensund Futtermittel müssen mit einem Hinweis auf GVO gekenn- Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 18

20 zeichnet werden, weil der Anteil nicht zufällig und vermeidbar ist. Damit festgestellt werden kann, dass vorhandenes GVO enthaltendes oder daraus hergestelltes Material zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist, muss der Lebens- oder Futtermittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass er geeignete Schritte unternommen hat, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu verhindern. Ihm obliegt also die Darlegungs- und Nachweispflicht gegenüber der kontrollierenden Behörde. Kann der Hersteller keine geeigneten Maßnahmen nachweisen, muss er kennzeichnen und ggf. mit einem Bußgeld rechnen. Zum Nachweis, dass ein GVO-Eintrag als zufällig oder technisch unvermeidbar anzusehen ist, ist eine differenzierte und abgestufte Vorgehensweise der Unternehmen beim Bezug von Rohstoffen, Zusatz- und Hilfsstoffenzu empfehlen, wie sie in Kapitel V 5 vorgeschlagen wird. Die für den Unternehmer entscheidende Frage nämlich welche Maßnahmen er ergreifen muss, um das Vorhandensein GVO enthaltender oder daraus hergestellter Materialien zu verhindern, hat der Gesetzgeber nicht gesetzlich geregelt. Das liegt daran, dass die geeigneten Maßnahmen in jedem Einzelfall ganz unterschiedlich sein und beispielsweise von folgenden Umständen abhängen können: 19 Verarbeitungs- und Vertriebsstufe des Unternehmens Größe des Unternehmens Eigenschaften der verwendeten Erzeugnisse und der Herstellungsverfahren Verwendung und Verbreitung von GVO als Ausgangsmaterial für die jeweiligen Erzeugnisse im jeweiligen Herkunftsland Verfügbarkeit von Ausgangsmaterialien mit geringeren Verunreinigungen oder geringerem Verunreinigungsrisiko Verfügbarkeit von technischen oder organisatorischen Vermeidungsmaßnahmen Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Maßnahmen für den jeweiligen Unternehmer Vermeidbarkeit bei ökologischer Lebensmittelerzeugung Abgesehen von den in der EG-Öko-Basisverordnung geregelten Aufklärungspflichten bei Hinweisen auf eine Falschkennzeichnung (dazu oben V 2.3.2) gelten für die Vermeidbarkeit bei Bio-Produkten nach der EG-Öko-Basisverordnung keine strengeren Anforderungen als bei konventionellen Produkten. Die EG-Öko-Basisverordnung enthält ausdrückliche Anforderungen an die Aufklärung bei Hinweisen auf eine Falschkennzeichnung, aber keine besonderen Vermeidungsanforderungen. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 19

21 V Rückverfolgbarkeit bei Produkten, die GVO enthalten, und Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt sind Beziehen ökologische Lebens- und Futtermittelhersteller konventionelle Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe, so dürfen sie sich im Geltungsbereich der Kennzeichnungspflichten auf die Kennzeichnung verlassen, solange keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften vorliegen (dazu oben V 2.2.6). Es ist deshalb für den ökologischen Lebens- und Futtermittelhersteller wichtig zu wissen, welche Informationsund Dokumentationspflichten sein Lieferant ihm gegenüber hat. Die EG-Verordnung 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln enthält dazu besondere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit. Bei der Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Lebensund Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus GVO hergestellt wurden, ist zu unterscheiden zwischen den Lieferbeziehungen der an der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln beteiligten konventionellen Unternehmen und der Abgabe von Lebensund Futtermitteln an den Endverbraucher: Es bestehen unterschiedliche Herstellerpflichten beim Inverkehrbringen von GVO-Produkten in der Produktionskette und bei der Abgabe eines Lebens- oder Futtermittels an den Endverbraucher. In der Herstellungskette: Bei der Weitergabe von Erzeugnissen, die GVO enthalten, und Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt sind, sind gegenüber allen Beteiligten in der Herstellungskette außer dem Endverbraucher Informaions- und Unterrichtungspflichten zu beachten (Art. 4 und 5 EG-Verordnung 1830/2003). Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht (Art. 12 EG-Verordnung 1829/2003). Abgabe von Futtermitteln: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht (Art. 24 EG-Verordnung 1829/2003). Durch diese speziellen Rückverfolgbarkeitsvorschriften soll ermöglicht werden, dass alle Beteiligten innerhalb der Herstellungskette darüber informiert werden, ob ein Lebens- oder Futtermittel GVO enthält oder einzelne Bestandteile aus GVO hergestellt sind. So unterliegen den Rückverfolgbarkeitsvorschriften auch Lebensmittel, bei denen ein Nachweis transgener DNA oder Proteinanteile nicht mehr möglich ist. Damit soll einerseits die richtige Kennzeichnung gegenüber dem Endverbraucher ermöglicht werden. Andererseits sollen die Beteiligten der Herstellungskette zuverlässig erkennen können, dass und welche GVO oder daraus hergestellten Bestandteile ein Ausgangserzeugnis enthält. Auch Lebensmittel, die aus GVO hergestellt wurden und bei denen ein Nachweis der transgenen DNA nicht mehr möglich ist, fallen unter Rückverfolgbarkeitsvorschriften. Praxishandbuch Bio-Produkte ohne Gentechnik V 2 - Seite 20

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