Kinder und Beruf. Tipps und Regeln für junge Väter und Mütter zum Thema Elterngeld und Elternzeit (seit 1. Januar 2007)
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- Ewald Schäfer
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1 v e r. d i - i n f o t h e k v e r. d i - i n f o t h e k Kinder und Beruf Tipps und Regeln für junge Väter und Mütter zum Thema Elterngeld und Elternzeit (seit 1. Januar 2007)
2 Kinder und Beruf Seit dem 1. Januar 2007 gilt das neue Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Danach wird für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder ein einkommensabhängiges Elterngeld gezahlt. Für früher geborene Kinder gilt weiterhin das Bundeserziehungsgeldgesetz mit dem Anspruch auf Erziehungsgeld. Mittelfristig wird also das Erziehungsgeld und das Mutterschaftsgeld durch die neue Familienförderung in Form des Elterngeldes ersetzt. Unveränderte Regelungen Beide Elternteile können gemeinsam bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich Das dritte Jahr Elternzeit kann später genommen werden, bis zum achten Lebensjahr des Kindes
3 Elterngeld Neue Regelungen Das Elterngeld wird an die Eltern für maximal 14 Monate ab der Geburt des Kindes gezahlt, wobei beide Elternteile den Zeitraum beliebig untereinander aufteilen können. Dabei kann ein Elternteil allein höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen, da die 2 weiteren Monate als Option für den anderen Partner reserviert bleiben. Ersetzt werden 67 % des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1.800,- im Monat. Das Mindestelterngeld von 300,- erhalten die Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren. Das Mindestelterngeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Wer profitiert vom Elterngeld? Das neue Elterngeld ist für alle gut verdienenden Väter und Mütter günstiger als die bisherige Regelung. Wer ein Jahresnettoeinkommen von mehr als ,- hatte, bekam vor der Elterngeldeinführung kein Erziehungsgeld. Mit dem Elterngeld erhalten gut verdienende Eltern dagegen bis zu 1.800,- im Monat. Auf Wunsch können die Eltern die Dauer der Zahlung auch auf bis zu 28 Monate strecken, wenn monatlich nur der halbe Betrag in Anspruch genommen wird. Nachteilig bei der Neuregelung ist, das Elterngeld nur für 12 bzw. 14 Monate ab der Geburt des Kindes gezahlt wird, während das Erziehungsgeld über 24 Monate nach dem Bezug des Mutterschaftsgeldes gewährt wurde.
4 Anspruchsvoraussetzungen Elterngeld erhält, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern, Pflegeeltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren. Antrag Zuständig für die Antragstellung auf Elterngeld sind die von der jeweiligen Landesregierung beauftragten Ämter (z. B. Einwohnermeldeamt). Der Antrag auf Elterngeld ist zeitnah nach der Geburt des Kindes zu stellen, da das Elterngeld nur drei Monate rückwirkend gewährt wird. Bereits im Antrag müssen die Eltern bestimmen, welcher Elternteil für welchen Zeitraum das Elterngeld erhalten soll. Eine nachträgliche Änderung ist nur in besonderen Härtefällen möglich.
5 Antragsunterlagen Mit dem Antrag sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Geburtsbescheinigung, Nachweise zum Erwerbseinkommen, Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit, Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nichtselbständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben zu bescheinigen.
6 Höhe des Elterngeldes Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist grundsätzlich das Erwerbseinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt mindestens 67 % des entfallenden Nettoeinkommens, begrenzt auf maximal 2.700,-, die als Einkommen berücksichtigt werden. Das sind höchstens 1.800,- für zumindest die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten. Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000,- monatlich, wird die Familienförderung von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Für je 20,-, die das Einkommen unter 1.000,- liegt, steigt das Elterngeld um einen Prozentpunkt. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75,- im Monat. Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300,-. Dieser wird für 12 Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Kleinstverdiener.
7 Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt. Es kann insoweit also zusätzlich auch zum ALG II bezogen werden, ohne dass sich dieser Anspruch mindert. Den besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt wird durch die Erhöhung des sonst zustehenden Elterngeldes um 300,- für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung getragen. Selbständige Selbständige müssen ihren Gewinn durch geeignete Unterlagen nachweisen. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes ist das im Regelfall der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum. Liegt dieser noch nicht vor, kann das Einkommen z. B. durch einen älteren Steuerbescheid, eine vorhandene Einnahmen- Ausgaben- Überschuss- Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Dann wird das Elterngeld aber nur vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt. Da das Elterngeld mit Ausnahme des Mindestbetrags nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.
8 Ermittlung des Elterngeldes Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen des Antragstellers/ der Antragstellerin aus den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes. Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen, wie sie sich aus der jeweiligen Lohn- oder Gehaltsbescheinigung ergeben. Da sich das Elterngeld am tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommen orientiert, werden erwerbsbedingte Aufwendungen, die nach der Geburt wegfallen, abgezogen. Die Reduzierung errrechnet sich aus einem Zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrags des berechtigten Elternteils und beträgt knapp 77,- monatlich. Einmalzahlungen werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Mit dem Bemessungszeitraum von 12 Kalendermonaten ist sichergestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbständige mit unregelmäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden. Das Elterngeld orientiert sich anders als das bisherige Erziehungsgeld am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Paaren wird so die Entscheidung erleichtert, in einem überschaubaren Zeitraum auf das höhere Einkommen zu verzichten.
9 Elterngeld und Mutterschaftsgeld Die letzten 12 Kalendermonate sind die Berechnungsbasis für die Höhe des Elterngeldes. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden nicht mitgezählt. Acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss werden jedoch auf zwei Monate der Elterngeldleistung für die Mutter angerechnet, da beide Leistungen dem gleichen Zweck dienen. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht. Elterngeld und Mehrkindfamilie Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Ausgeklammert werden daher bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs auch die Zeiten des Elterngeldbezugs. Ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Außerdem wird das Elterngeld um 10 %, mindestens aber 75,- im Monat, abhängig von der konkreten Familiensituation, erhöht. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann sogar größer als drei Jahre sein.
10 Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von 12 oder vierzehn Monaten. Bezugszeitraum des Elterngeldes: Elterngeld kann für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind beide Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, soweit dieser seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate als Bonus). Das Elterngeld kann auf die doppelte Anzahl der Monate verteilt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine Alleinerziehende bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht. Alleinerziehenden Müttern würden bei acht Wochen Mutterschaftsgeld nach den zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen. Auch die Partnermonate können aufgeteilt werden, sodass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Monatsbeträge kommen kann.
11 Alleinerziehende Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich für eine wegfallende oder reduzierte vorher ausgeübte Erwerbstätigkeit beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Dabei ist Voraussetzung, dass das Kind allein bei dem einen Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. 14 Monate Elterngeld gibt es darüber hinaus für Elternteile, deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv unmöglich ist z. B. bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehinderung oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls gegen diese Übernahme spricht. Teilzeitarbeit Elternteile, die auch nach der Geburt ihres Kindes erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Elterngeld, soweit die durchschnittliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht überschreitet. Die Einkommensdifferenz, die durch die Teilzeitarbeit nach der Geburt entsteht wird zu 67 % ausgeglichen, wobei mindestens 300,- gezahlt werden. Auch in diesem Falle werden zur Berechnung des Elterngeldes maximal 2.700,- berücksichtigt.
12 Änderungen im Bezugszeitraum des Elterngeldes Grundsätzlich müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die für die Gewährung des Elterngeldes maßgeblich sind. Falls sich bei Teilzeitarbeit die prognostizierte und tatsächliche Arbeitszeit unterscheiden, muss das Elterngeld nachträglich korrigiert werden; z. B., wenn die Arbeitszeit von 20 auf 30 Stunden erhöht wird. Aber es muss nichts geändert werden, wenn sich der Arbeitslohn etwa aufgrund einer neuen Tarifvereinbarung erhöht. Auch bei Selbständigen müssen normale Gewinnschwankungen nicht mitgeteilt werden. Sind die erzielten Einnahmen höher als ursprünglich angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird Elterngeld nachgezahlt.
13 Auszubildende Auszubildende, Schüler/Schülerinnen und Studierende erhalten Elterngeld, unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht, da ihre Ausbildungsvergütungen in aller Regel unter der Geringverdienergrenze von 1000,- verbleiben. Kündigungsschutz und Elternzeit Während der Elternzeit und des Bezugs des Elterngeldes besteht Kündigungsschutz.Dabei ist zu beachten, dass Elterngeld und Elternzeit rechtlich voneinander unabhängig sind. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen jedoch grundsätzlich ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen muss. Der besondere Kündigungsschutz gilt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
14 Beschäftigungsgarantie Nach der Elternzeit haben Sie das Recht auf die ursprüngliche Arbeitszeit, die Sie vor Beginn der Elternzeit hatten. In der Regel können Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Eine Umsetzung ist nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zulässig. Weniger Geld dürfen Sie deswegen nicht verdienen. Rentenversicherung Seit dem Rentenreformgesetz von 1992 erkennt die gesetzliche Rentenversicherung für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre an. Das verbessert die Monatsrente deutlich. Sozialabgaben Es werden keine Beiträge für Sozialversicherungen auf das Elterngeld erhoben. Privat Versicherte zahlen wie bisher beim Bundeserziehungsgeld ihre Beiträge selbst weiter. Umfassende Auskünfte und Unterstützung erhalten ver.di-mitglieder in ihren Geschäftsstellen vor Ort.
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16 ver.di Vere inte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung Paula-Thiede-Ufer Berlin
17 Beitrittserklärung Ich möchte Mitglied werden ab: Monat/Jahr Persönliche Daten: Name Vorname/Titel Straße/Hausnr. Einzugsermächtigung: Ich bevollmächtige die ver.di, den satzungsgemäßen Beitrag bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren zur Monatsmitte zum Monatsende monatlich halbjährlich vierteljährlich jährlich oder im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren* monatlich bei meinem Arbeitgeber einzuziehen. *(nur möglich in ausgewählten Unternehmen) PLZ Wohnort Name des Geldinstituts/Filiale (Ort) Geburtsdatum Bankleitzahl Kontonummer Telefon Staatsangehörigkeit Geschlecht weiblich männlich Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Angestellte/r Beamter/in DO-Angestellte/r Selbstständige/r freie/r Mitarbeiter/in Vollzeit Teilzeit Anzahl Wochenstd. Erwerbslos Wehr-/Zivildienst bis Azubi-Volontär/in-Referendar/in bis Schüler/in-Student/in bis (ohne Arbeitseinkommen) Praktikant/in bis Altersteilzeit bis Sonstiges Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale) Straße/Hausnummer im Betrieb PLZ Ort Name Kontoinhaber/in (Bitte in Druckbuchstaben) Datum/Unterschrift Kontoinhaber/in Tarifvertrag Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe bzw. Besoldungsgruppe Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst Euro Monatsbeitrag: Euro Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach 14 der ver.di-satzung pro Monat 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes. Für Rentner/innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen, Krankengeldbezieher/innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 0,5% des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 monatlich. Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr, Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/innen beträgt der Beitrag 2,50 monatlich. Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen. Datenschutz Ich erkläre mich gemäß 4a Abs. 1 und 3 BDSG einverstanden, dass meine mein Beschäftigungs- und Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Daten, deren Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der Zweckbestimmung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahrnehmung gewerkschaftspolitischer Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung. Personalnummer im Betrieb W Branche ausgeübte Tätigkeit ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in Ich war Mitglied der Gewerkschaft: von: bis: Monat/Jahr Monat/Jahr Datum/Unterschrift Werber/in: Name Vorname Telefon Mitgliedsnummer
18 Pluspunkte für ver.di-mitglieder Mitentscheiden Jede und jeder zählt und kann sich einbringen. Die Gewerkschaft ver.di lebt von der Vielfalt und dem Miteinander ihrer Mitglieder. Wirksame Interessenvertretung Jede und jeder Einzelne ist Teil des Ganzen. Rund 2,5 Millionen Mitglieder garantieren eine wirksame Interessenvertretung. Service Rat und Tat: individuelle Beratung und Unterstützung vor Ort. Rechtsschutz Wenn alle Stricke reißen: Rechtsberatung und Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren, im Beamtenrecht und im berufsbezogenen Vertrags- und Urheberrecht. Streikgeld Wenn es hart auf hart kommt: Streikgeld bei Arbeitskämpfen Durchblick Mehr wissen als andere: durch bessere Informationen und vielfältige Bildungsangebote. Mehr Information: ver didirekt: Montag bis Freitag Uhr 0,06 Euro pro Anruf Herausgeber: ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand Ressort 1, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin V.i.S.d.P.: Uschi Tamm Bearbeitung: Carsten Förster, Torsten Tiefenbacher Gestaltung: Hansen Kommunikation, Köln Druck: apm-ag, Darmstadt W
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