Satzung. der. Präambel

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1 Satzung der Deutschen Waldjugend (DWJ) in Sachsen in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) (Anerkannter Verband nach 56 SächsNatSchG) - Bund zur Förderung der Landespflege und des Naturschutzes - Landesverband Sachsen e.v. Präambel Die Deutsche Waldjugend ist als Jugendorganisation aus der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald entstanden und hat sich als Zusammenschluß der Einzelverbände den Namen Deutsche Waldjugend in Sachsen e.v. gegeben. Gemäß den demokratischen Grundsätzen hat sich die Deutsche Waldjugend in Sachsen eine eigene Satzung gegeben, die das Verbandsleben bindend regelt. 1 Name - Sitz - Gliederung 1. Der Verein trägt Namen "Deutsche Waldjugend in Sachsen e.v. und führt das Kürzel "DWJ Sachsen e.v.". 2. Er hat seinen Sitz in Dresden 3. Der Verein ist ein Zusammenschluß der Einzelverbände innerhalb des Freistaates Sachsen. Der Verein gliedert sich in Horste, Horten und Streifen innerhalb des Freistaates Sachsen. Die Begriffe Horst, Horte und Streife sind in der unter 12 genannten Waldläuferordnung erklärt

2 2 Aufgabe - Zweck 1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit der Einzelverbände in Sachsen im Bundesverband zu vertreten, eigene Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen sowie die Arbeit der Einzelverbände in Sachsen untereinander zu koordinieren und repräsentieren. 2. Dies soll erreicht werden durch : a) Teilnahme an den Bundesversammlungen der Deutschen Waldjugend. b) Aufbau und Förderung der Medienarbeit zur öffentlichen Repräsentation der Sächsischen Waldjugend. c) Kontaktaufbau und -pflege sowie Interessenvertretung der Belange der Einzelverbände zu öffentlichen Einrichtungen und Verbänden. d) Organisation und Durchführung von Landestreffen, Präsentationen und Internationalem Jugendaustausch 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Vorstand des Vereins vertritt die Interessen aller angeschlossenen Einzelverbände - 2 -

3 4. Die DWJ in Sachsen mit ihren angeschlossenen Mitgliedern ist konfessionell, rassisch und parteipolitisch nicht gebunden; sie wirkt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der DWJ Sachsen e.v. können nur die Einzelverbände der DWJ in Sachsen mit all ihren Untergliederungen sein 2. Eine kooperative Mitgliedschaft ist möglich. Kooperative Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen. 3. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Einzelverband der DWJ ist nicht möglich. 4. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt, entscheidet der Vorstand.. 5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die satzungsgemäßen Interessen der DWJ Sachsen e.v. zu fördern und zu wahren. 6. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen, jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden muß. Wird diese Frist nicht eingehalten, entscheidet der Vorstand, ob und inwieweit die Mitgliedschaft mit allen Pflichten in das neue Geschäftsjahr überführt wird. b) durch Ausschluß, der vom Landesthing unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden kann c) durch Auflösung des Einzelverbandes bzw. Streichung aus dem Vereinsregister. d) die Mitgliederzahl wird nicht beschränkt e) mit dem 27. Lebensjahr, wenn der Betreffende keine leitende Funktion in der DWJ hat -3-

4 4 Beiträge Die Entscheidung in welcher Höhe ein Mitgliederbeitrag erhoben wird, wird von den Vertretern der Einzelverbände (Landesthing) jeweils für das kommende Geschäftsjahr getroffen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum eines jeden Jahres zu bezahlen. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Organe des Vereins sind : a) der Landesthing b) der Vorstand 5 Organe 6 Landesthing 1. Der Landesthing findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft den Landesthing schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen ein. Wird innerhalb von 10 Kalendertagen von mindestens 1/3 der Mitglieder kein Einspruch erhoben, gilt der Termin als bestätigt. Der Vorstand ist verpflichtet ein Landesthing innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dem Kassenprüfer schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird. 2. Der nach 6 Absatz 1 einberufene Landesthing ist beschlußfähig. 3. Beschlüsse des Landesthings bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelung in den 3 und 11, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bzw. der in Punkt 4 ermächtigten Mitglieder. 4. Für das Landesthing entsendet jeder Einzelverband pro 10 eingetragener Einzelmitglieder einen stimmberechtigten Vertreter. Dieser kann durch ein anderes Mitglied entsprechend vertreten werden. Die Stimmen sind übertragbar 5. Über das Landesthing ist innerhalb von 6 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das jedem Einzelverband dann innerhalb von weiteren 4 Wochen zugeht. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnet. Einwände gegen das Protokoll sind spätestens 4 Wochen nach Zugang des Protokolls an die Landesleitung zu richten. Gehen in der Frist keine Einwände ein, so gilt das Protokoll als genehmigt. -4-

5 Alle Einwände gegen das Protokoll sind unabhängig von den Entscheidungen dem folgenden Landesthing auf Verlangen dem Protokoll dieser Tagung anzufügen. Für die Einhaltung der Fristen entscheidet das Datum der Empfangsbestätigung oder des Poststempels. 7 Aufgaben des Landesthings Zu den Aufgaben des Landesthings gehören: a) Wahl und Entlastung des Vorstandes b) Wahl der Kassenprüfer c) Anstellung und Kündigung von hauptamtlichen für den Verein tätige Mitarbeiter, sofern dieses durch den Landething nicht anders bestimmt wurde. d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes e) Beschlüsse über Satzungsänderungen gem. 2.3 und 12 f) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gem Vorstand 1. Der Vorstand wird vom Landesthing für 3 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesthings. Er besteht aus: - einem Vorsitzenden - seinen zwei Stellvertretern Diese stehen zum Landesverband in einem Auftragsverhältnis. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand des Landesverbandes und den Vorsitzenden der Einzelverbände. Er kann durch ein SDW Mitglied als Beisitzer erweitert werden. 2. Zur Vertretung des Vereins nach außen ( 26 BGB) sind einzeln berechtigt: Der Vorsitzende des Landesverbandes sowie die Stellvertreter. -5-

6 9 Kassenführung und -prüfung Der Vorstand ist verpflichtet, ein Kassenbuch mit Belegen und einer Inventarliste zu führen, sofern dieses nicht anders beschlossen wird. Die Kassenprüfung wird durch die gewählten Kassenprüfer wahrgenommen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Satzungsänderungen und Auflösung Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Vertreterberechtigten. Diese Anträge müssen begründet und mindestens 5 Wochen vor dem Landesthing beim Vorstand schriftlich eingereicht und den Einzelverbänden mit der Einladung zum Landesthing bekanntgegeben werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt einem anderen gemeinnützig anerkannten und arbeitenden Verein zu. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die über den Landesverband vergebenen Ausstattungsgegenstände und Sachmittel an die Einzelverbände sind bei Auflösung des jeweiligen Einzelverbandes an den Landesverband zurück zu geben. Dieser entscheidet dann über deren Weitergabe an die anderen angeschlossenen Einzelverbände. 11 Schlußbestimmung Die DWJ Sachsen e.v. ist mit den anderen Landesverbänden der DWJ im Bundesverband der Deutschen Waldjugend zusammengeschlossen. -6-

7 12 Inkrafttreten Diese Satzung ist durch das Landesthing am genehmigt worden und tritt am Tag ihrer Eintragung beim Amtsgericht Dresden in Kraft. Sie ist für alle Einzelverbände der DWJ innerhalb der Deutschen Waldjugend in Sachsen e.v. bindend. -7-

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