Satzung. der. Präambel
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- Erna Schäfer
- vor 7 Jahren
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1 Satzung der Deutschen Waldjugend (DWJ) in Sachsen in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) (Anerkannter Verband nach 56 SächsNatSchG) - Bund zur Förderung der Landespflege und des Naturschutzes - Landesverband Sachsen e.v. Präambel Die Deutsche Waldjugend ist als Jugendorganisation aus der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald entstanden und hat sich als Zusammenschluß der Einzelverbände den Namen Deutsche Waldjugend in Sachsen e.v. gegeben. Gemäß den demokratischen Grundsätzen hat sich die Deutsche Waldjugend in Sachsen eine eigene Satzung gegeben, die das Verbandsleben bindend regelt. 1 Name - Sitz - Gliederung 1. Der Verein trägt Namen "Deutsche Waldjugend in Sachsen e.v. und führt das Kürzel "DWJ Sachsen e.v.". 2. Er hat seinen Sitz in Dresden 3. Der Verein ist ein Zusammenschluß der Einzelverbände innerhalb des Freistaates Sachsen. Der Verein gliedert sich in Horste, Horten und Streifen innerhalb des Freistaates Sachsen. Die Begriffe Horst, Horte und Streife sind in der unter 12 genannten Waldläuferordnung erklärt
2 2 Aufgabe - Zweck 1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit der Einzelverbände in Sachsen im Bundesverband zu vertreten, eigene Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen sowie die Arbeit der Einzelverbände in Sachsen untereinander zu koordinieren und repräsentieren. 2. Dies soll erreicht werden durch : a) Teilnahme an den Bundesversammlungen der Deutschen Waldjugend. b) Aufbau und Förderung der Medienarbeit zur öffentlichen Repräsentation der Sächsischen Waldjugend. c) Kontaktaufbau und -pflege sowie Interessenvertretung der Belange der Einzelverbände zu öffentlichen Einrichtungen und Verbänden. d) Organisation und Durchführung von Landestreffen, Präsentationen und Internationalem Jugendaustausch 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Vorstand des Vereins vertritt die Interessen aller angeschlossenen Einzelverbände - 2 -
3 4. Die DWJ in Sachsen mit ihren angeschlossenen Mitgliedern ist konfessionell, rassisch und parteipolitisch nicht gebunden; sie wirkt im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der DWJ Sachsen e.v. können nur die Einzelverbände der DWJ in Sachsen mit all ihren Untergliederungen sein 2. Eine kooperative Mitgliedschaft ist möglich. Kooperative Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen. 3. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Einzelverband der DWJ ist nicht möglich. 4. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt, entscheidet der Vorstand.. 5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die satzungsgemäßen Interessen der DWJ Sachsen e.v. zu fördern und zu wahren. 6. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen, jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden muß. Wird diese Frist nicht eingehalten, entscheidet der Vorstand, ob und inwieweit die Mitgliedschaft mit allen Pflichten in das neue Geschäftsjahr überführt wird. b) durch Ausschluß, der vom Landesthing unter Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden kann c) durch Auflösung des Einzelverbandes bzw. Streichung aus dem Vereinsregister. d) die Mitgliederzahl wird nicht beschränkt e) mit dem 27. Lebensjahr, wenn der Betreffende keine leitende Funktion in der DWJ hat -3-
4 4 Beiträge Die Entscheidung in welcher Höhe ein Mitgliederbeitrag erhoben wird, wird von den Vertretern der Einzelverbände (Landesthing) jeweils für das kommende Geschäftsjahr getroffen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum eines jeden Jahres zu bezahlen. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Organe des Vereins sind : a) der Landesthing b) der Vorstand 5 Organe 6 Landesthing 1. Der Landesthing findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft den Landesthing schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen ein. Wird innerhalb von 10 Kalendertagen von mindestens 1/3 der Mitglieder kein Einspruch erhoben, gilt der Termin als bestätigt. Der Vorstand ist verpflichtet ein Landesthing innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dem Kassenprüfer schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird. 2. Der nach 6 Absatz 1 einberufene Landesthing ist beschlußfähig. 3. Beschlüsse des Landesthings bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vorbehaltlich der Sonderregelung in den 3 und 11, der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bzw. der in Punkt 4 ermächtigten Mitglieder. 4. Für das Landesthing entsendet jeder Einzelverband pro 10 eingetragener Einzelmitglieder einen stimmberechtigten Vertreter. Dieser kann durch ein anderes Mitglied entsprechend vertreten werden. Die Stimmen sind übertragbar 5. Über das Landesthing ist innerhalb von 6 Wochen ein Protokoll zu fertigen, das jedem Einzelverband dann innerhalb von weiteren 4 Wochen zugeht. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnet. Einwände gegen das Protokoll sind spätestens 4 Wochen nach Zugang des Protokolls an die Landesleitung zu richten. Gehen in der Frist keine Einwände ein, so gilt das Protokoll als genehmigt. -4-
5 Alle Einwände gegen das Protokoll sind unabhängig von den Entscheidungen dem folgenden Landesthing auf Verlangen dem Protokoll dieser Tagung anzufügen. Für die Einhaltung der Fristen entscheidet das Datum der Empfangsbestätigung oder des Poststempels. 7 Aufgaben des Landesthings Zu den Aufgaben des Landesthings gehören: a) Wahl und Entlastung des Vorstandes b) Wahl der Kassenprüfer c) Anstellung und Kündigung von hauptamtlichen für den Verein tätige Mitarbeiter, sofern dieses durch den Landething nicht anders bestimmt wurde. d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes e) Beschlüsse über Satzungsänderungen gem. 2.3 und 12 f) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gem Vorstand 1. Der Vorstand wird vom Landesthing für 3 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesthings. Er besteht aus: - einem Vorsitzenden - seinen zwei Stellvertretern Diese stehen zum Landesverband in einem Auftragsverhältnis. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand des Landesverbandes und den Vorsitzenden der Einzelverbände. Er kann durch ein SDW Mitglied als Beisitzer erweitert werden. 2. Zur Vertretung des Vereins nach außen ( 26 BGB) sind einzeln berechtigt: Der Vorsitzende des Landesverbandes sowie die Stellvertreter. -5-
6 9 Kassenführung und -prüfung Der Vorstand ist verpflichtet, ein Kassenbuch mit Belegen und einer Inventarliste zu führen, sofern dieses nicht anders beschlossen wird. Die Kassenprüfung wird durch die gewählten Kassenprüfer wahrgenommen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Satzungsänderungen und Auflösung Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Vertreterberechtigten. Diese Anträge müssen begründet und mindestens 5 Wochen vor dem Landesthing beim Vorstand schriftlich eingereicht und den Einzelverbänden mit der Einladung zum Landesthing bekanntgegeben werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt einem anderen gemeinnützig anerkannten und arbeitenden Verein zu. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die über den Landesverband vergebenen Ausstattungsgegenstände und Sachmittel an die Einzelverbände sind bei Auflösung des jeweiligen Einzelverbandes an den Landesverband zurück zu geben. Dieser entscheidet dann über deren Weitergabe an die anderen angeschlossenen Einzelverbände. 11 Schlußbestimmung Die DWJ Sachsen e.v. ist mit den anderen Landesverbänden der DWJ im Bundesverband der Deutschen Waldjugend zusammengeschlossen. -6-
7 12 Inkrafttreten Diese Satzung ist durch das Landesthing am genehmigt worden und tritt am Tag ihrer Eintragung beim Amtsgericht Dresden in Kraft. Sie ist für alle Einzelverbände der DWJ innerhalb der Deutschen Waldjugend in Sachsen e.v. bindend. -7-
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Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde in Korschenbroich e. V." und hat seinen Sitz in Korschenbroich. Er verfolgt ausschließlich
MehrSatzung des Vereins. Ehrenamt für Worms e. V.
Ehrenamt für Worms e. V. Inhaltsverzeichnis 1 NAME UND SITZ 3 2 ZWECK 3 3 GEMEINNÜTZIGKEIT 4 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 4 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, AUSSCHLUß UND WIEDERAUFNAHME 5 6 MITGLIEDERBEITRÄGE
MehrSATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
MehrSatzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister
MehrSatzung MKV-Förderverein 2001 e.v.
M 2001 e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen MKV Förderverein 2001 e.v. M 2001 e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. (3) Er ist beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein im Vereinsregister
MehrSatzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Cheer Sensation Cottbus. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Cottbus. (3)
MehrS A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.
S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen und hat seinen Sitz in Haby. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 2 Zweck, Aufgaben
Mehr1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".
SATZUNG des Vereins ELFE - Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule (Stand 18.10.2001) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen ELFE - "Eltern und Lehrer fördern Erziehung an der Linnéschule".
MehrSatzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
Mehr(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Natur- und Umweltschule Dresden e.v. und hat seinen Sitz in Dresden. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrSatzung. Fördervereins. des. der. Edmund-Weller-Str Hemer
Satzung des Fördervereins der Edmund-Weller-Str. 1 58675 Hemer 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Förderverein der Regenbogen-Schule e.v. Er hat seinen Sitz in Hemer und ist im Vereinsregister
Mehrdes Fördervereins In der Schmellenbach e.v. zur Unterstützung des SV Netphen 1912 e.v.
Satzung des Fördervereins In der Schmellenbach e.v. zur Unterstützung des SV Netphen 1912 e.v. Satzung vom 03.03.2017 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am 12.02.2016 gegründete Verein führt den Namen
MehrS A T Z U N G. KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August Name und Sitz. 2 Zweck und Tätigkeit
S A T Z U N G KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August 2002 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen Kulturforum-Zeilsheim e.v. Eingetragen im Vereinsregister Frankfurt/Main Nr. 12433. 1.2 Der Verein
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz
Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält
MehrSATZUNG Stand:
Verein für entwicklungsbezogene Bildung zu Südostasien Gemeinnütziger e.v. SATZUNG Stand: 6.4.2013 Hohenzollernring 52, 50672 Köln Telefon: (49) 221. 716121-20 Telefax: (49) 221. 716121-10 Konto: Sparkasse
Mehrsatzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service
satzung Verein zur Förderung des Senior Experten Service e.v. SES Senior Experten Service Zukunft braucht Erfahrung Fassung vom 23.04.2014 Satzung Präambel: Werden in der folgenden Satzung sprachlich vereinfachte
MehrSatzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des
MehrS A T Z U N G. Seite 1 von 5
S A T Z U N G Seite 1 von 5 FÖRDERVEREIN EVANGELISCHE KINDERTAGESEINRICHTUNG BREDENBRUCH E. V. 1 Name, Sitz, Gründung und Eintragung in das Vereinsregister (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Evangelische
Mehr1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Freie und Hansestadt Hamburg e.v.
Satzung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Freie und Hansestadt Hamburg e.v. 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Freie und Hansestadt
MehrSatzung der Kindergruppe Gänseblümchen e.v. Waldorforientierte Eltern-Kind-Initiative Waldhornstraße München
Satzung der Kindergruppe Gänseblümchen e.v. Waldorforientierte Eltern-Kind-Initiative Waldhornstraße 78 80997 München Stand April 2011 1 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kindergruppe
Mehr(1) Der am in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920
Neufassung der Satzung des SV Panitzsch/Borsdorf 1920 e.v. 1 Name und Sitz (1) Der am 05.02.92 in Panitzsch gegründete Verein führt den Namen SV Panitzsch/ Borsdorf 1920 (2) Der Sitz des Vereins ist 04451
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Satzung Für den Ortsverband "FREIE WÄHLER Pilsting e.v." (FW) 1 Name und Sitz: 1) Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLER Pilsting e.v. Der Verein FREIE WÄHLER Pilsting e. V., mit Sitz in Pilsting, dessen
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