Deutsche Gesellschaft für Kardiologie Herz und Kreislaufforschung e.v. (DGK)

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1 Jahrestagung der SEG4, Stuttgart, MDK und Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Kardiologie Herz und Kreislaufforschung e.v. (DGK) Prof. Dr. Holger Reinecke Abteilung für Angiologie Department für Kardiologie und Angiologie Universitätsklinikum Münster

2 Interessenskonflikte Vortraghonorare: BMS, Pfizer Beraterhonorare: PLURISTEM Reisekostenunterstützung: BMS, PLURISTEM Patente/Aktien: keine Principal Investigator einer Multicenter-Studie von BMS und Pfizer Teilnahme der Abteilung für Angiologie an Multicenterstudien von BARD, BAYER, BIOTRONIK, NOVARTIS, PLURISTEM (ohne Erhalt persönlicher Vergütungen)

3 Kostenentwicklung im stationären Sektor Davon 14,8% allein für den Bereich der Herzkreislaufmedizin

4

5 Erlösstreitigkeiten (Dept. Kardiologie/Angiologie UKM) Geprüfte Fälle: 581 von im Jahr 2013 (15,8%) In fragegestelltes Volumen: ca Letzlich verloren: ca Geschäftsbereich Medizinisches Management, UK Münster

6 Hohes Konfliktpotential

7 Hohes Konfliktpotential Pfeiffer D et al. Kardiologe 2013;7:

8 Lösung: Konsens! Dohmen A et al. Gesundheitswesen 2012; 74:

9 Initiierung Ansprechen beim Strategiemeeting des DGK- Vorstands 11/2012 Mandat für Sondierung beim Strategiemeeting des DGK-Vorstands 2/2013 Kontaktaufnahme mit Dr. Dirschedl 4/2013 Meinungsbildung innerhalb der SEG4 Bildung einer Arbeitsgruppe (Sommer 2013) 8 Krankenhaus-Kardiologen 1 niedergelassener Kardiologe 4 Kardiologen von 4 MDK-Landesverbänden

10 Ziel: Konsensuspapier Reinecke H et al. Kardiologe 2015; 9:

11 Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9: Ziele Ziel dieser gemeinsamen Stellungnahme ist es, die Beurteilung der Notwendigkeit und der Dauer einer Krankenhausbehandlung transparent zu machen zumindest wenn dies durch objektivierbare, trennscharfe und überprüfbare Kriterien möglich ist. So sollen zeitaufwendige Auseinandersetzungen zwischen den Krankenhäusern und dem MDK weitestgehend reduziert werden. Aufseiten der Krankenhäuser sollte dieser Kriterienkatalog idealerweise zu optimierten Abläufen führen, indem z. B. vorgesehene stationäre Aufnahmen bereits im Vorhinein als ambulante Behandlungen geplant werden. Auf seiten des MDK sollen hingegen bestimmte Konstellationen bereits vor einer Prüfung transparent werden, die dann nicht durch aufwändige Nachfragen geklärt werden müssen.

12 Prozess 1. Treffen in Düsseldorf ( ) 4 Telefonkonferenzen Manuskriptüberarbeitung und Austausch per Mail Abschlußtreffen in Düsseldorf ( ) 1 Telefonkonferenz Verabschiedung in der SEG4 ( ) Verabschiedung in Klinischen Kommission Kardiologie der DGK Manuskript in Druck gegeben Verabschiedung im Vorstand der DGK ( ) Reinecke et al. Eur Heart J 2015, online

13 Themen Medizinische Sachverhalte und Kriterien, die im Vorhinein eine vollstationäre Krankenhausbehandlung bei einer Koronarangiografie begründen können ( primäre Fehlbelegung ) Prozedurassoziierte Sachverhalte, die im Vorhinein eine vollstationäre Behandlung bei einer Koronarangiografie begründen können Medizinische Sachverhalte, die nach einer Koronarangiografie einen Wechsel von ambulanter zu vollstationärer Behandlung begründen können Medizinische Sachverhalte und Kriterien, die eine stationäre Aufnahme einen bzw. mehrere Tage vor einer Koronarangiografie und/oder - intervention begründen können Medizinische Sachverhalte und Kriterien, die nach einer Koronarangiografie eine verlängerte Überwachung über den Folgetag hinaus begründen können

14 Sozialmedizinische Aspekte Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

15 Kontroverse Diskussion Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

16 Definition der gegenseitigen Erwartungen Wünsche aus Sicht der Krankenhausärzte: Möglichst vollständig die Konstellationen bzw. Komorbiditäten aufführen, die Fehlbelegungsprüfungen induzieren, um diese zu vermeiden Wünsche aus Sicht der Prüfer: Zu diesen Konstellationen die diagnostischen bzw. therapeutischen Konsequenzen darlegen, die diese haben und z.b. eine Verlängerung des Aufenthalts begründen ( Trennschärfe, Prüfbarkeit )

17 Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9: Limitationen Eine begrenzte Anzahl von Kriterien kann niemals die Vielfalt kardiologischer Krankheitsbilder und medizinischer Umstände vollständig erfassen. Auch unter Einbeziehung vieler patientenbezogener Faktoren kann ein solcher Kriterienkatalog nicht alle denkbaren Einzelfälle abbilden. Daher ist sowohl bei der Entscheidung über eine stationäre Aufnahme als auch bei der gutachtlichen Bewertung immer die Gesamtsituation des Patienten zu berücksichtigen. Es bleibt den Behandelnden unbenommen und ist bei MDK-Prüfungen mit zu berücksichtigen, in der patientenbezogenen Dokumentation auf spezielle Konstellationen hinzuweisen, die eine besondere Art der Behandlung erforderlich gemacht haben.

18 Abstimmungsverfahren: Aufschlag Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

19 Abstimmungsverfahren: Return Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

20 Abstimmungsverfahren: Feinschliff Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

21 Abstimmungsverfahren: Endversion Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

22 Fundamentale Aspekte Unabhängig von Vergütungsansprüchen verbleibt aber letztlich die Entscheidung über die Art und den Umfang der medizinischen Behandlung beim Arzt und liegt allein in seinem Ermessen. Stärkung der ärztlichen Autonomie und Unabhängigkeit nach vielen Seiten (z.b. Management) Medizin geht vor Ökonomie (auch als Memorandum an die Behandler) Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9:

23 Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9: Fast am Ende Ein besonderes Anliegen der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) war es, darauf hinzuweisen, dass es wünschenswert wäre, wenn die Rechtsprechung neben der Wirtschaftlichkeit auch die in Bezug auf das Patientenwohl gemachten Vorgaben von Zeit zu Zeit überprüft und im Bedarfsfall anpasst.. Sehr kontroverse Diskussionen: Hat das in einem Konsensuspapier überhaupt Platz? Impliziert das nicht, dass das Gegenteil zutrifft? Politische Stellungnahme

24 Ausblick (I) in Vorbereitung

25 Ausblick (II) in Vorbereitung

26 Auch ein Ansatz für Qualitätssicherung? Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9: Umgekehrt können aus den nachstehenden Kriterienlisten keine medizinischen Qualitätsstandards für eine Behandlung abgeleitet werden, hierzu wird auf die entsprechenden Leitlinien verwiesen. Ein Abweichen von den im Folgenden genannten Kriterien bei einer medizinischen Behandlung ist somit nicht gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht oder gegen aktuelle medizinische Behandlungsleitlinien.

27 Reinecke H et al. Kardiologe 2015;9: Ausblick (III) Zur Indikationsstellung von Koronarangiografien bzw. Koronarinterventionen machen die im Folgenden dargestellten Kriterien keine Aussagen, diese wird jeweils als gegeben vorausgesetzt. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass die in den Tabellen aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall jeweils medizinisch indiziert und nachvollziehbar dokumentiert sind.

28 Fazit (I) Die gemeinsamen Diskussionen bei der Erstellung des Manuskripts zeigten, dass an viel weniger Stellen als zuvor gedacht inhaltliche Diskrepanzen bestanden. Gerade bei bestimmten medizinischen Kriterien, die von den Krankenhäusern oftmals als problematisch empfunden wurden, wenn sie gegenüber dem MDK geltend gemacht werden sollten, gab es doch an vielen Stellen Übereinstimmung, wie diese zu bewerten sind. Umgekehrt war für die Leistungserbringer die Sicht des MDK nachvollziehbar, dass, wenn bestimmte Komorbiditäten und Komplikationen geltend gemacht werden sollen, um einen aufwändigeren Aufenthalt zu begründen, diese Kriterien auch durch entsprechende medizinische Maßnahmen begründbar und dokumentiert sein müssen.

29 Fazit (II) Wollen wir die Entscheidung über die Versorgung der Patienten den Gerichten überlassen? Wollen wir die Entscheidung über medizin-organisiatorische Aspekte der Versorgung den Gerichten überlassen? Jeder Kompromiss, den wir gemeinsam aushandeln, wird besser sein und sich besser anfühlen als wenn er uns aufoktroyiert wird

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