Das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

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1 Das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Ein kurzer Überblick und Gedanken über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Begleiteten Umgang (BU) Kurzzusammenfassung von John Oliver Haugg, Fachbereich Begleiteter Umgang beim LV Bayern, Tel: 089 / Leertaste (oder Bild / Bild ) drücken um weiterzublättern Esc um zu beenden. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 1 -

2 Allgemeines zum neuen FamFG Das FamFG tritt zum in Kraft. In Familiensachen werden konfliktlösende Elemente und gerichtsnahe Beratung im familiengerichtlichen Verfahren verankert und einvernehmliche Regelungen gefördert, solange sie dem Kindeswohl nicht widersprechen. Das Recht des Kindes auf beide Eltern wird gestärkt (Vermeidung von Entfremdung). Einige der Verbesserungsbestrebungen die bereits an diversen Gerichten als Modellprojekt freiwillig laufen (Cochem, Münchner Modell, Ebersberger Modell, ) wird ab September deutschlandweit Gesetz. Es wird sicherlich auch Auswirkungen auf den Begleiteten Umgang und andere Aufgaben der freien Jugendhilfe haben. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 2 -

3 Ziele durch das neue FamFG 1. Zusammenhängende, bürgernahe Verfahrensordnung in Familiensachen zu schaffen. 2. Ein beschleunigtes und vorrangiges Verfahren bei Kindschaftssachen. 3. Konfliktlösung und Einvernehmen der Eltern als deutliches Gebot in jeder Lage des Verfahrens (Leitbild der kooperativen Elternschaft). 4. Verbesserung der Stellung und Mitwirkung des Kindes. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 3 -

4 1. Zusammenfassendes Familienverfahren Das FamFG ordnet das Familienverfahrensrecht umfassend neu, es führt zahlreiche Einzelvorschriften aus mehreren Gesetzen (FGG, ZPO, u. a.) zusammen und zählt als große Gesetzesreform ( Großes Familiengericht ). Das FGG (Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit) und das 6. Buch der ZPO (Zivil Prozess Ordnung) werden aufgehoben. Es ordnet Ehe- und Kindschaftssachen in der Regel nur noch einem Gericht zu. Das Jugendamt wird von Anfang an und stärker als bisher in Kindschaftssachen einbezogen und über Entscheidungen informiert FamFG. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 4 -

5 2. Beschleunigtes Verfahren Beschleunigtes und vorrangiges Verfahren bei Kindschaftssachen (Umgang, Elterliche Sorge, Kindeswohlgefährdung) (1) FamFG. Innerhalb eines Monats soll ein erster, gemeinsamer Anhörungstermin stattfinden (2) FamFG. Das Gericht soll Gutachtern Fristen setzen (1) FamFG. Während Ehesachen anhängig sind, werden auch Familiensachen an diesem Gericht verhandelt (kein zeitverzögertes hin- und her verweisen mehr, wenn das Kind mittlerweile an einem anderen Ort wohnt). Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 5 -

6 3. Stärkung der Mitbeteiligung des Kindes Das Gericht hat dem Kind in Angelegenheiten die es betrifft einen Verfahrensbeistand (früher Verfahrenspfleger) zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (1) FamFG. 158 (2) 5. FamFG benennt die Beistellung eines Verfahrensbeistands ganz konkret bei wesentlichen Beschränkungen des Umgangsrechtes wozu der BU gezählt werden kann (die Praxis ist noch fraglich, da dies nicht gilt wenn die Einschränkung nur vorübergehend ist). Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Verfahrensbeistand informiert das Kind über den Ablauf des Verfahrens und über die Möglichkeiten seiner Einflussnahme. Das Gericht hat das Kind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr persönlich anzuhören. Im Alter davor, ist es anzuhören, wenn der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung ist. Kinder ab 14 Jahre können sich vor Gericht selbst vertreten - 9 (1) 3. FamFG Kinder ab 14 Jahren haben in allen ihrer Person betreffenden Angelegenheiten im Gerichtsverfahren ein eigenes Beschwerderecht, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters! 60 FamFG Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 6 -

7 4. Hinwirken auf Einvernehmen Die einvernehmliche Konfliktlösung wird deutliches Gebot. Die Einigung der Eltern soll vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens angestrebt werden. Nach 156 (1) S.4 FamFG kann das Gericht die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch Beratungsstellen durch Träger der Kinder- und Jugendhilfe verpflichten. Nach Satz 3 kann das Gericht auf außergerichtliche Streitbeilegung wie Mediation hinweisen (jedoch nicht verpflichten). Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 7 -

8 Sanktionsmöglichkeiten Im 1684 (3) BGB wird neu geregelt, dass das Gericht eine Umgangspflegschaft anordnen kann, wenn die Umgangspflicht durch einen Elternteil wiederholt erheblich verletzt wird (die Umgangspflegschaft umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind für die Zeit des festgelegten Umgangs). Damit soll sichergestellt werden, dass in hochstrittigen Fällen der Kontakt zum anderen Elternteil nicht abreißt. Es werden schärfere Maßnahmen der Vollstreckung durch das Gericht möglich, z. B. das Ordnungsgeld (bisher nur Zwangsgeld) bei Nichtherausgabe des Kindes zum Umgang mit dem anderen Elternteil - 89 (1) FamFG Kann im frühen, ersten Termin keine Einigung über Aufenthalt, Umgang, Herausgabe erzielt werden, so hat das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den Beteiligten zu erörtern um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 8 -

9 Fragwürdiges im neuen FamFG Eine Beibehaltung des Qualitätsstandards nach Einführung des FamFG gerade bei den Verfahrensbeiständen bleibt fraglich, da die neue Kostenregelungen für diese sehr gering ausgefallen ist. Sehr ungewöhnlich ist dabei, dass in einem Gesetz konkrete Honorarsätze festgelegt werden. (Der Verein Anwalt des Kindes hat bereits die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung per Gutachten bezweifelt: ). Bei nachweislicher Gewalt ist das Beschleunigungsverfahren problematisch, da empirische Untersuchungen zeigten, dass gerade in der Trennungsphase das Gewalt- und Gefährdungsrisiko für Frauen und Kinder um ein 5-faches höher ist. Das Gericht kann bei Gutachtern verlangen, dass auch diese auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken sollen. Dies ist dahingehend fragwürdig, da ein Gutachten dadurch schnell parteiisch werden kann und die erforderliche Distanz eines Begutachtenden leichter verloren gehen könnte. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite - 9 -

10 Praxisbeurteilung Derzeit (vor Sept.) nehmen Fälle ab, da Anwälte und Kläger auf die neuen Regelungen warten. Es wird daher ein kleiner Boom ab von neuen Gerichtsverfahren erwartet, insbesondere an Orten, die bisher kein beschleunigtes Verfahren als Modellprojekt hatten. Es könnte daher ab September/Oktober wieder mit vermehrten Anfragen für den BU gerechnet werden. Einige Jugendämter bauen bereits jetzt vor, mit der Bereitschaft, Stunden für unsere KV/OV s zu erhöhen. Grundsätzlich also ein guter Zeitpunkt den zu erwartenden Bedarf der Jugendämter auch jetzt zu nutzen. Aus der zu erwartenden Zunahme von Fällen, ist zu erwarten, dass Jugendämter die Kosten (z. B. Stundensätze) senken wollen. Bitte gut auf Machbarkeit prüfen und gerne unterstützt Sie der Landesverband mit Argumentationshilfen bei Verhandlungen mit dem Jugendamt. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite

11 Praktische Auswirkungen auf den BU Von Seiten der Jugendämter und Gerichte könnte den Eltern ein anderer Wind entgegenwehen, der sehr auf Konfliktlösung ausgerichtet ist. Dies bedeutet, der BU könnte vermehrt eingesetzt werden als Mittel der Konfliktlösung (z. B. auch frühzeitig, bevor das Gericht lange auf Gutachten und Gegengutachten wartet). Zugleich könnten Widerstände eines widerwilligen Elternteils zunehmen, mit denen wir uns vor Ort auseinandersetzen müssen, da nun auch vermehrt die ganz unversöhnlichen Fälle in Bewegung kommen werden. Die Vereitelungen durch einen Elternteil beim BU können durch die Gerichte stärker sanktioniert werden (z.b. durch Auferlegung von Ordnungsgeldern), was die Eltern zu mehr Kooperationsbereitschaft bewegen könnte. In Fällen des BU wegen Gewalt muss bei beschleunigten Verfahren, also in Fällen wo die Trennung gerade erst vollzogen wurde, in den Vorgesprächen durch unsere Fachkräfte um so bewusster die Gewaltbereitschaft eingeschätzt werden (siehe Seite 9 Fragwürdiges) und der BU bei einer zu erwartenden Gefährdung unbedingt abgelehnt werden. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite

12 Weiterführende Infos / Links Auszug aus dem Gesetz (FamFG): berlin.de/upload/familienverfahrensrecht_im_famfg_-_dijuf- Textauszug.pdf Synopse: Kinder- und jugendhilferechtliche Änderungen im SGB VIII und BGB im Zuge des FamFG: Reform_nderungen_in_SGB_VIII_und_BGB_-_DIJuF-Synopse.pdf Synopse: zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls: df Vertiefender Artikel über Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen (ab Seite 10): Weitere Infos auch telefonisch beim Landesverband: 089/ Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e. V. Fachbereich Begleiteter Umgang, John Oliver Haugg - Juli Seite

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