Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)

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1 Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem Katalog der E-GmbH ausgesucht hat. Da er sich nicht sicher ist, welche Größe er benötigt, bestellt er ein Exemplar in XL und eines in XXL, jeweils zum Preis von 20. Die Gesamtkosten von 40 bezahlt er im Voraus. Aufgrund einer Aktionswoche fallen keine Versandkosten an. Als die T-Shirts ankommen, packt K diese aus und probiert sie an. Dabei stellt er fest, dass ihm die Größe XL ausreicht. Kann K 20 von der E-GmbH verlangen, wenn er das T-Shirt in Größe XXL zurückschickt? Kann K außerdem die Kosten für die Rücksendung i.h.v. 3,90 ersetzt verlangen?

2 Lösung: A. Anspruch auf Rückzahlung von 20 gem. 357 Abs. 1 BGB I. Anwendbarkeit der 312 ff BGB Verbrauchervertrag i.s.d. 310 Abs. 3 BGB? 1. Verbrauchervertrag a) Vertrag Kaufvertrag, 433 BGB? Angebot, 145 BGB, durch E wegen Aufführens im Katalog? o (-) o invitatio ad offerendum! Angebot, 145 BGB, durch K per Telefon? (+) Annahme, 147 BGB, durch E-GmbH per Telefon o Rechtsfähigkeit der GmbH als juristische Person gem. 13 Abs. 1 GmbHG o Hier: Rechtsgeschäftliche Vertretung durch Mitarbeiter, 164 Abs. 1 S. 1 BGB

3 b) K als Verbraucher, 13 BGB - Natürliche Person - Abschluss eines Rechtsgeschäfts - Überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken Objektive Bestimmung des Zwecks des Geschäfts Hier: Kaufvertrag, 433 BGB, rein private Zwecke des K c) E-GmbH als Unternehmer, 14 Abs. 1 BGB - Natürliche oder juristische Person - Abschluss eines Rechtsgeschäfts - In Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit Objektive Bestimmung des Zwecks des Geschäfts - Hier: kein privater Bereich der GmbH, rein gewerbliche Tätigkeit 2. Entgeltliche Leistung des Unternehmers, 312 Abs. 1 BGB Kaufvertrag (+) Übergabe und Übereignung der Ware Zahlung des Kaufpreises 3. Keine Einschränkung nach 312 Abs. 2 bis 6 BGB 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB? Bezieht sich nur auf Verträge i.s.d. 312 b BGB keine Anwendung bei Fernabsatzverträgen, s. sogleich

4 II. Widerrufsrecht des K, 355, 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB Vss.: Fernabsatzvertrag, 312c Abs. 1 BGB! 1. Fernabsatzvertrag, 312c Abs. 1 BGB - Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Abs.2) zum Vertragsschluss durch Unternehmer - Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems a) Vertrag Kaufvertrag zwischen K und E-GmbH liegt vor (s.o.) b) Fernkommunikationsmittel, 312c Abs. 2 BGB - Kommunikationsmittel zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags - zwischen Verbraucher und Unternehmer - ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien hier: Telefon (+) c) Vertriebssystem (+), wenn der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat, um im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte regelmäßig und wiederholt zu bewältigen. Objektive Betrachtung Hier: Geschäftskonzept der E-GmbH ist Bewerbung ihrer Produkte über den Katalog und telefonische Entgegennahme von Bestellungen Daher (+)

5 e) Zwischenergebnis Ein Fernabsatzvertrag gem. 312c Abs. 1 BGB liegt vor. 2. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts nach 312g Abs. 2, Abs. 3 BGB (+) 3. Zwischenergebnis Ein Widerrufsrecht besteht gem. 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB. III. Widerrufserklärung, 355 Abs. 1 S. 2 BGB - empfangsbedürftige Willenserklärung des Verbrauchers ggü. dem Unternehmer, 355 Abs. 1 Abs. 1 S. 2 BGB - Auch konkludent möglich das Wort Widerruf muss nicht ausdrücklich enthalten sein - Beachte: bloße Rücksendung ohne beigefügte Erklärung genügt nicht!

6 IV. Widerrufsfrist, 355 Abs. 1 S. 1 BGB - Grds. 14 Tage, 355 Abs. 2 S. 1 BGB - Problem: Fristbeginn o Mit Vertragsschluss, 355 Abs. 2 S. 2 BGB? o Hier Fernabsatzvertrag, daher 356 Abs. 2 BGB! Nr. 1 a) (greift nur, wenn nicht Nr. 1 b)-d) greifen (hier nicht ersichtlich)) Mit Erhalt der Ware? o Aber: Kein Fristbeginn vor Widerrufsbelehrung, 356 Abs. 3 BGB! S. Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.v.m. Anl. 2 EGBGB o Höchstfrist: 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss, 356 Abs. 3 S. 2 BGB Beweislast für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung trägt Unternehmer Hier: selbst zweiwöchige Widerrufsfrist noch offen. Widerruf daher noch möglich.

7 IV. Rechtsfolge - Bei wirksamem Widerruf (Erklärung!!): Nichtigkeit der Erklärung des K ex nunc, 355 Abs. 1 S. 1 BGB - Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses Eigenständige Regelung gem. 357 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen (geht 346 BGB vor!): - Rückgewähr der empfangenen Leistungen, 357 Abs. 1 BGB - Leistung Zug-um-Zug, 357 Abs. 4 BGB, wenn K nicht den Nachweis führt, dass er die Ware bereits abgesandt hat - Rückzahlungspflicht der E-GmbH in Geld (20 ), 357 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB spätestens nach 14 Tagen V. Ergebnis Wenn K den Widerruf erklärt ( 355 Abs. 1 BGB), kann er von der E- GmbH die Zahlung von 20 Zug-um-Zug gegen Rücksendung des T- Shirts gem. 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 357 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 BGB verlangen.

8 B. Anspruch auf Zahlung der Rücksendekosten i.h.v. EUR 3,90 Problem: Anspruchsgrundlage? - Rückgewährpflicht des Unternehmers bzgl. der durch den Verbraucher geleisteten Zahlungen für die Lieferung zum Verbraucher ( Hinsendekosten ), 357 Abs. 2 BGB - Hier aber: Rücksendekosten. - Der Verbraucher hat gem. 357 Abs. 6 BGB diese dann zu tragen, wenn ihn der Unternehmer zuvor gem. Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB auf diese Pflicht hingewiesen hat und die Ware auch versandfähig ist - Entsprechender Hinweis der E-GmbH ist nicht ersichtlich - Problem: Vorschusspflicht des Unternehmers, 357 Abs. 6 S. 1 BGB? o eher zweifelhaft o Anspruch auf Aufwendungsersatz des Verkäufers aus GoA, 677, 683, 670 BGB

9 Fall 7.2: Wie Fall 7.1, mit dem Unterschied, dass K die T-Shirts beide nicht behalten möchte. Der Grund liegt aber nicht darin, dass ihm die T-Shirts nicht passen, sondern schlicht darin, dass K von seiner alten Band, den Virgin Slayers abgefallen ist und nun fanatischer Anhänger der Gore Marauders geworden ist, da er deren Musik als aussagekräftiger empfindet. Kann K beide T-Shirts zurückschicken und den Kaufpreis ersetzt verlangen?

10 Lösung: A. Anspruch auf Rückzahlung von EUR 40 gem. 357 Abs. 1 BGB I. Widerrufsrecht, -erklärung und -frist (+) (s.o.) II. Rechtsfolge Grds. Rückgewährpflicht der E-GmbH bzgl. der 40 EUR gem. 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 357 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 BGB III. Missbrauch des Widerrufsrechts Einwand des Rechtsmissbrauchs aus 242 BGB? - Ausübung eines Rechts nur zum Schaden eines anderen oder - im Widerspruch zum eigenen früheren Verhalten - Grds. strenge Voraussetzungen für Annahme eines Rechtsmissbrauch Normzweck! - Widerrufsrecht nach 312g BGB wird grundsätzlich eingeräumt, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Waren, die er gekauft hat, auf ihre Eigenschaften hin zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzusenden - Bei Ladengeschäft hat Kunde die entsprechenden Möglichkeiten bereits vor Ort

11 - Aber: Grund hier ist lediglich Wechseln des Musikgeschmacks des K Wortlaut des 355 Abs. 1 S. 4 BGB: - Keine Begründungspflicht für die Rücksendung - kein besonderes subjektives Element für das Geltendmachen des Widerrufs vorgesehen Motivation des Verbrauchers für die Rücksendung unerheblich Verbraucher soll sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrages ohne größere Schwierigkeiten vom Vertrag lösen können Rechtsmissbrauch daher (-)! nur unter weiteren Voraussetzungen (z.b. Schädigungsabsicht des K) denkbar B. Ergebnis K hat gegen die E-GmbH einen Anspruch i.h.v. 40.

12 Fall 7.3: Wie Fall 7.1, mit dem Unterschied, dass die E-GmbH keine Aktionswoche anbietet, sondern K die Versandkosten i.h.v. 6,90 EUR für die Lieferung zu ihm auferlegt worden sind. Kann K diese Kosten, zumindest anteilig, verlangen? Lösung: Anspruch des K bzgl. der Versandkosten für die ursprüngliche Lieferung Anspruch auf Rückzahlung gem. 357 Abs. 1, Abs. 2 BGB I. Widerrufsrecht, -erklärung und frist (+) (s.o.) II. Rechtsfolge: Ersatz der Versandkosten, 357 Abs. 1, Abs. 2 BGB S.a. 312 e, 312 k Abs. 2 BGB Ausnahme: Verbraucher wählt andere Versandart als vom Unternehmer standardmäßig angeboten, 357 Abs. 2 S. 2 BGB Hier: Standardlieferung! III. Ergebnis Anspruch des K auf Erstattung der Versandkosten für das erstmalige Hinsenden aus 357 Abs. 2 i.v.m. 312e Abs. 1, 312g Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB (+)

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