Qualität mit Herkunftsangabe. Qualitätszeichen Südtirol. Pflichtenheft. für den Produktbereich. Speck-und Käseknödel und andere Fertigprodukte

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1 Qualität mit Herkunftsangabe Qualitätszeichen Südtirol Pflichtenheft für den Produktbereich Speck-und Käseknödel und andere Fertigprodukte Dekret des Direktors der Abteilung Wirtschaft Nr. 833 vom Seite 1 von 8

2 I. Präambel Das Qualitätszeichen Südtirol bzw. Alto Adige sieht Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich mit folgenden Zielen vor: a) für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse ein hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu sichern, b) das hohe Qualitätsniveau und die damit zusammenhängenden Kriterien und Qualitätsleistungen dem Verbraucher durch Information und Werbemaßnahmen näher zu bringen, c) das Handelsmarketing und den Absatz dieser Erzeugnisse zu unterstützen und zu fördern. Das Qualitätszeichen wird für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der Erzeugung, der Produktmerkmale und bestimmter Herkunftsbestimmungen erfüllen. II. Qualitäts- und Herkunftsbestimmungen 1. Anwendungsbereich Das Pflichtenheft beschreibt die Verwendung des Qualitätszeichens Qualität mit Herkunftsangabe für den Bereich Speck- und Käseknödel und andere Fertigprodukte (werden im weiteren Pflichtenheft nur mit Fertigprodukte abgekürzt). Als einheitliche Verkehrsbezeichnung muss Original Südtiroler Speckknödel, bzw. Original Südtiroler Käseknödel verwendet werden. Fertigprodukte müssen neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben die in diesem Pflichtenheft festgelegten Qualitätsbestimmungen erfüllen. Der Nutzer des Qualitätszeichens ist verpflichtet ein Produktionsprotokoll mit Angabe der verwendeten Zutaten und der hergestellten Menge zu führen. Mit dem Qualitätszeichen können nur Fertigprodukte ausgezeichnet werden, welche für den Lebensmitteleinzelhandel bestimmt sind. Die Fertigprodukte können als frisches Produkt oder als Tiefkühlprodukt im Umlauf gebracht werden. Die Produkte dürfen weder pasteurisiert oder vorgekocht werden. Alle wesentlichen Herstellungsschritte einschließlich der Herstellung der Knödelmasse und des Verpackens müssen in Südtirol erfolgen. 2. Qualitätsbestimmungen 2.1 Speck- und Käseknödel Zutaten Alle folgenden Zutaten müssen aus dem Land oder Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, stammen. Weißbrot: hergestellt von einer Bäckerei aus dem Land oder Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht Als Zutaten dürfen ausschließlich Weizenmehle, Salz (inklusive Jodsalz), Flüssigmalz sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Natursauerteig verwendet werden. wird getrocknet, in Würfel geschnitten und hygienisch verpackt muss eigens als Knödelbrot produziert werden. Das Brot darf kein Altbrot sein. Milch (H-Milch oder pasteurisierte Milch mit dem Qualitätszeichen) Speck g.g.a.: muss in Stücke oder Würfel geschnitten sein muss frei von der Schwarte und dem äußerem Belag sein Käse mit Qualitätszeichen oder g.u.: muss in Stücke oder Würfel geschnitten werden muss frei von der Rinde sein Seite 2 von 8

3 Der Anteil an Speck g.g.a. in Speckknödeln bzw. Käse mit Qualitätszeichen oder g.u. in Käseknödeln muss 15-20% betragen (wird auf das Gewicht der produzierten Gesamtmasse berechnet). Weitere Zutaten (ohne Herkunftsbestimmung): Weizenmehl Typ 00 Pasteurisierte Eier aus Boden- oder Freilandhaltung Frische oder tiefgefrorene Zwiebeln, welche mit Pflanzenöl und Weizenmehl Typ 00 geröstet werden (es dürfen keine vorgerösteten Zwiebeln verwendet werden). Getrocknete, frische oder tiefgefrorene Petersilie (Petersilie gerebelt, stielfrei und grün) Zusätzlich kann auch Schnittlauch getrocknet, frisch oder tiefgefroren hinzugegeben werden Alle Zutaten werden vom Hersteller zu einem Knödelteig vermengt Zusatzstoffe Die Fertigprodukte müssen frei von zusätzlichen Zusatzstoffen sein Endprodukt Die Speck- und Käseknödel müssen eine typische runde Form aufweisen und muss ein Gewicht von 75-90g pro Stück einhalten. Bakterielle Parameter für Speck- und Käseknödel: Bacillus Cereus < 100 KBE/gr und Toxin abwesend Schimmel: mit dem freiem Auge nicht erkennbar E. Coli < 10 KBE/gr Staphylococcus coagulase pos. < 10 KBE/gr und Toxin abwesend Salmonella sp abwesend in 25 gr. Listeria monocytogenes: < 110 KBE/gr Verpackung Frische Knödel werden vakuumverpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt. Für Tiefkühlprodukte wird die dafür geeignete Verpackung verwendet. Auf der Verpackung müssen einfache Angaben zur Zubereitung gemacht werden Lagerung und Haltbarkeit Die Fertigprodukte müssen kühl gelagert werden. Jeder Hersteller muss in Eigenverantwortung das Mindesthaltbarkeitsdatum festlegen und dies mit entsprechenden Laboranalysen belegen. 3. Herkunftsbestimmungen Die Fertigprodukte mit dem Qualitätszeichen Qualität mit Herkunftsangabe müssen aus dem Land oder der Region stammen, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, in den dortigen Produktions- oder Handelsbetrieben erzeugt, verarbeitet, abgepackt und von dort aus in den Verkehr gebracht werden. Ein Zukauf aus anderen Provinzen oder Ländern ist nicht zulässig. 4. Verwendung des Qualitätszeichens Die Verwendung des Qualitätszeichens steht Erzeugnissen aus den anderen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des geltenden Landesgesetzes offen. Der Text des Qualitätszeichens ist dementsprechend anzupassen. Seite 3 von 8

4 III. Anwendungsmodalitäten 1. Der Nutzer des Qualitätszeichens darf neben dem Qualitätszeichen mit Herkunftsangabe keine anderen Ursprungs- oder Gütesiegel verwenden. Ausnahmen, z.b. Bio oder Roter Hahn müssen vom Qualitätskomitee genehmigt werden. 2. Das Qualitätszeichen darf auf Verpackungen, Briefbögen und Werbeträgern aller Art benutzt werden. Diese müssen in direktem Zusammenhang mit dem Produkt stehen, welches mit dem Qualitätszeichen gekennzeichnet wird. Alle Anwendungen des Qualitätszeichens müssen von der zuständigen Landesabteilung in Absprache mit der Kontrollstelle genehmigt werden. 3. Das Qualitätszeichen ist in der Größe von mindestens 80% der Fläche des Firmenlogos, bzw. des Markenzeichens im Sichtfeld des Firmenlogos in den vorgeschriebenen Farben anzubringen. Die nicht zu unterschreitende Mindestbreite des Qualitätszeichens beträgt 13 mm. Ausnahmefälle müssen individuell abgestimmt werden. Richtlinien zur korrekten Anwendung des Qualitätszeichens sind auf dem Qualitätszeichenportal auf den Internetseiten der Landesverwaltung ( abrufbar. IV. Kontrollbestimmungen 1. Kontrollorgan Das Kontrollprogramm wird für jede Erzeugniskategorie von einer unabhängigen und akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt, die von der Vereinigung, der Organisation oder dem Konsortium der Erzeuger der jeweiligen Kategorie beauftragt wird. Die Kontrollstelle muss die Kompetenz zur Durchführung der Kontrollen nach den gültigen europäischen Normen nachweisen. Das Kontrollprogramm wird unter Beachtung der Pflichtenhefte durchgeführt, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind. 2. Aufnahmekontrolle Es wird vor Übertragung der Rechte zur Nutzung des Qualitätszeichens überprüft, ob der Betrieb über ausreichende räumliche, technische und hygienische Voraussetzungen und Einrichtungen verfügt, um den laut diesem Pflichtenheft erlaubten Fertigprodukte in der geforderten Qualität erzeugen und vermarkten zu können. Der Antrag zur Nutzung des Qualitätszeichens ist an die zuständige Landesabteilung zu richten. Die Zulassungsprüfung kann wiederholt werden. 3. Qualitäts- und Herkunftskontrolle Die Überprüfung der Qualität und der Herkunft erfolgt stichprobenweise im Betrieb selbst oder am Markt. Der Nutzer des Qualitätszeichens hat auf Anforderung der Kontrollorgane jederzeit genauen Nachweis über die Herkunft des mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten Produkts zu erbringen. 4. Allgemeines Die Entscheidungen, welche die Kontrollstelle in Anwendung dieses Pflichtenheftes trifft, sind verbindlich. Berufung kann beim Direktor/der Direktorin der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden. 5. Anerkennung Kontrollen Davon unberührt bleibt die Anerkennung vergleichbarer Kontrollen in den Mitgliedsstaaten. V. Sanktionen 1. Betreffend die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung des Qualitätszeichens Qualität mit Herkunftsangabe oder den Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflichtenheftes oder des Zeichennutzungsvertrages wird Art. 13 des Landesgesetzes Nr. 12 vom 22. Dezember 2005 in Anwendung gebracht. Seite 4 von 8

5 2. Behinderung der mit der Kontrolle beauftragten Personen in der Ausübung ihres Amtes sowie Verstöße gegen die Person oder die Sachen der Kontrolleure werden mit zeitweiligem oder endgültigem Widerruf der Benutzungsberechtigung bestraft. 3. Die nicht termingerechte Bezahlung der Werbebeiträge, welche der einzelne Nutzer des Qualitätszeichens alljährlich für die Werbung des jeweiligen Sektors aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Fachkommission bezahlen muss, rechtfertigt den Entzug der Benutzungsberechtigung. Der Nutzer des Qualitätszeichens, welcher während eines Teils der Absatzkampagne nicht zur Zeichennutzung zugelassen ist, ist trotzdem verpflichtet, den vollen Werbebeitrag für das betreffende Jahr zu leisten. 4. Der zeitweilige oder ständige Entzug der Benutzungsberechtigung führt, falls der Nutzer des Qualitätszeichens Mitglied der Fachkommission ist, zum sofortigen Ausschluss aus dieser. VI. Allgemeine Bestimmungen Für Zusammensetzung, Funktion und Aufgaben der Fachkommission werden die Bestimmungen des Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angewandt. Seite 5 von 8

6 VII. Vorgaben-Übersicht Speck- und Käseknödel Fertigprodukte Aktueller gesetzlicher Standard Mindeststandard für Qualität mit Herkunftsangabe Kontrollbestimmungen Jährliche Anzahl der Kontrollen Herkunft Keine Vorgaben Die Fertigprodukte müssen aus dem Land oder der Region stammen, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, in den dortigen Produktions- oder Handelsbetrieben erzeugt, verarbeitet, abgepackt und von dort aus in den Verkehr gebracht werden. Ein Zukauf aus anderen Provinzen oder Ländern ist nicht zulässig. Betriebskontrolle Zutaten Alle folgenden Zutaten müssen aus dem Land oder Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht, stammen. Weißbrot: hergestellt von einer Bäckerei aus dem Land oder Region, die auf dem Qualitätszeichen für die Herkunft steht Als Zutaten dürfen ausschließlich Weizenmehle, Salz (inklusive Jodsalz), Flüssigmalz sowie Hefe und/oder im Betrieb hergestellter Natursauerteig verwendet werden. wird getrocknet, in Würfel geschnitten und hygienisch verpackt muss eigens als Knödelbrot produziert werden. Das Brot darf kein Altbrot sein. Milch (H-Milch oder pasteurisierte Milch mit dem Qualitätszeichen) Seite 6 von 8

7 Speck g.g.a.: muss in Stücke oder Würfel geschnitten sein muss frei von der Schwarte und dem äußerem Belag sein Der Anteil von Speck g.g.a. in Speckknödel muss 15-20% betragen (wird auf das Gewicht der produzierten Gesamtmasse berechnet). Käse mit Qualitätszeichen oder g.u.: muss in Stücke oder Würfel geschnitten werden muss frei von der Rinde sein Der Anteil von Käse mit Qualitätszeichen oder g.u. in Käseknödel muss 15-20% betragen (wird auf das Gewicht der produzierten Gesamtmasse berechnet). 859/2008 in geltender Fassung Einhaltung der Bestimmung: Gesetz n 580 in geltender Fassung DM (Pflanzenschutzmittel) in geltender Fassung Weitere Zutaten (ohne Herkunftsangabe): Weizenmehl Typ 00 Pasteurisierte Eier aus Boden- oder Freilandhaltung Frische oder tiefgefrorene Zwiebel welche Pflanzenöl und mit Weizenmehl Typ 00 geröstet werden (Es dürfen keine vorgerösteten Zwiebel verwendet werden). Getrocknete, frische oder tiefgefroren Petersilie (Petersilie gerebelt, stielfrei und grün) Zusätzlich kann auch Schnittlauch getrocknet, frisch oder tiefgefroren hinzugegeben werden Zusatzstoffe 1333/2008 in geltender Fassung Endprodukt Einhaltung der EU-Verordnung : Die Fertigprodukte müssen frei von zusätzlichen Zusatzstoffen sein. Die Speck- und Käseknödel müssen eine typische runde Form aufweisen und muss ein Gewicht von 75-90g pro Stück einhalten. Betriebskontrolle, Stichprobe des am Kontrolltag vorhandenen Produktes Einhaltung der Bestimmung: Bacillus Cereus < 100 KBE/gr und Toxin abwesend Laboranalyse Seite 7 von 8

8 Gesetz 441/1981 in geltender Fassung Einhaltung der Bestimmung (Ordinanza ministeriale): OM 7/12/1993 Schimmel: mit dem freiem Auge nicht erkennbar E. Coli < 10 KBE/gr Staphylococcus coagulase pos. < 10 KBE/gr und Toxin abwesend, Stichprobe des am Kontrolltag vorhandenen Produktes Salmonella sp abwesend in 25 gr. Listeria monocytogenes: < 110 KBE/gr. Verpackung Einhaltung der Bestimmung: D.Lvo 109/1992 in geltender Fassung ab 2014 Verordnung 1169/2011 EU Verordnung 1935/2004 DM Frische Knödel werden vakuumverpackt oder mit Schutzatmosphäre verpackt. Für Tiefkühlprodukte wird die dafür geeignete Verpackung verwendet. Auf der Verpackung müssen einfache Angaben zur Zubereitung gemacht werden., Stichprobe des am Kontrolltag vorhandenen Produktes Haltbarkeit und Lagerung 2073/2005 Die Fertigprodukte müssen kühl gelagert werden. Jeder Hersteller muss in Eigenverantwortung das Mindesthaltbarkeitsdatum festlegen und dies mit entsprechenden Laboranalysen belegen. Seite 8 von 8

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