BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

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1 BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie

2 2 Beispielsfall Die Deutsche Bahn AG ist Trägerin des Vorhabens Stuttgart 21, dem Neubau des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Die Stadt Stuttgart ist an dem Projekt beteiligt, indem sie Kredite bereitstellt und freiwerdende Bahnflächen erwerben soll. Grundlage dieser Beteiligung sind mehrere Verträge, die die Stadt u. a. mit dem Land, dem Bund und der Deutschen Bahn geschlossen hat. Ein Bürgerbegehren beantragt, folgende Frage den Bürgern zur Entscheidung vorzulegen: Sind Sie dafür, daß die Stadt Stuttgart aus dem Projekt Stuttgart 21 aussteigt? Der letzte und entscheidende der Verträge wurde nach Zustimmung im Gemeinderat von den Vertretern der Stadt unterschrieben, obwohl das Bürgerbegehren bereits eingeleitet war. Der Gemeinderat erklärt das Bürgerbegehren für unzulässig. Hiergegen klagt A, einer der Initiatoren. Mit Aussicht auf Erfolg? (VG Stuttgart, Urt. v , 7 K 3229/08, VBlBW 2009, 432)

3 3 A. Einwohner und Bürger: Einführung I. Die Einwohner Def.: 10 Abs. 1 GemO Rechte: Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, 10 Abs. 2 GemO Anspruch auf Unterrichtung, 20 GemO Recht auf Teilnahme an der Bürgerversammlung, 20a GemO Pflichten Pflicht zur Entrichtung von Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) nach dem KAG

4 4 A. Einwohner und Bürger: Einführung II. Die Bürger Def.: 12 Abs. 1 GemO Rechte: politische Rechte (Rechte des sog. status activus) Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung, 1 Abs. 3 GemO Wahlrecht, 14 Abs. 1 GemO, 28 Abs. 1 GemO Anberaumung einer Bürgerversammlung, 20a GemO plebiszitär: Bürgerantrag, 20b; Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, 21 GemO Pflichten: Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung, 1 Abs. 3 GemO Übernahme eines Ehrenamtes, 15 Abs. 1 GemO

5 5 B. Die kommunale Demokratie I. Grundlagen unmittelbare Demokratie mittelbare Demokratie Entscheidung von Sachfragen (Plebiszit) Auswahl von Personen (Repräsentanten) Art. 29 GG, Art. 59, 60 LV Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 1 LV

6 6 B. Die kommunale Demokratie II. Nach der GemO 1 GemO: Bürgerschaft ( Gemeindevolk ) als Subjekt der kommunalen Demokratie Problem: Selbstverwaltung = Demokratie? Grundformen der kommunalen Demokratie (1) mittelbare Demokratie: Wahl von Rat und Bürgermeister (2) unmittelbare Demokratie: Bürgerbegehren/-entscheid (3) daneben sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation durch Gesetzesbindung und Aufsicht

7 7 B. Die kommunale Demokratie II. Nach der GemO Ausländer als Teil des Gemeindevolkes? Unionsbürger: Art. 22 AEUV, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG, 12 Abs. 1 GemO sonstige: kein deutsches Staatsvolk nach Art. 20 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG(BVerfGE 83, 37)

8 8 C. Kommunalwahlen Details siehe KomWG in BW keine Sperrklausel

9 9 D. Der Weg zum Bürgerentscheid Bürgerbegehren (BB) Rat: BB zulässig Rat entscheidet inhaltlich über das BB Zustimmung Ablehnung Rat: BB unzulässig Widerspruch/Klage VG entscheidet BB zulässig BB unzulässig Antrag des Rates BÜRGERENTSCHEID Ende

10 10 D. Der Weg zum Bürgerentscheid wichtig: Entscheidung des Rates nach 21 Abs. 4 Satz 1 GemO ohne Beurteilungsspielraum/Ermessen Wirkung des Bürgerentscheides: wie Ratsbeschluß, 21 Abs. 7 Satz 1 GemO

11 11 E. Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (1) bürgerbegehrensfähige Angelegenheit (Verbands-)Kompetenz der Gemeinde, 21 Abs. 3 Satz 1 GemO kein Ausschluß nach 21 Abs. 2 GemO (2) Form: 21 Abs. 3 Satz 3-4 GemO (3) Frist: falls gegen Ratsbeschluß gerichtet, 21 Abs. 3 Satz 3 HS 2 GemO (4) Quorum: 21 Abs. 3 Satz 5 GemO

12 12 F. Rechtsschutz gegen Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens beachte 41 Abs. 2 KomWG! Klageart: Verpflichtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO, Feststellung der Zulässigkeit ist Verwaltungsakt Problem 1: Außenwirkung? Problem 2: Bürgermeister oder Rat als Behörde? Klagebefugnis: subjektiv-öffentliches Recht jedes Unterzeichners auf eine das Bürgerbegehren zulassende Entscheidung aus 21 Abs. 3 Satz 1 GemO i. V. m. 41 Abs. 2 KomWG Vorverfahren: Widerspruchsbehörde nach 41 Abs. 2 Satz 2 KomWG i. V. m. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO

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BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

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