Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer -"

Transkript

1 Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer - Übersicht auf kommunaler Ebene Einwohner/-innenfragestunde, 48 GO ivm 11 GeschO Rat Einwohner/-innenanregung bzw. -beschwerde, 24 GO Einwohner/-innenantrag, 25 GO Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, 26 GO Einwendung gegen Haushaltssatzung, 80 GO Bürgerbeteiligung an B-Planverfahren, 3 BauGB auf Landesebene (NRW) Petition an den Landtag, Art. 41 a VerfNRW Volksinitiative, Art. 67a VerfNRW Volksbegehren/Volksentscheid, Art. 68 VerfNRW

2 auf kommunaler Ebene Einwohner/-innenfragestunde, 48 GO ivm 11 GeschO Rat Frage aus dem kommunalen Zuständigkeitsbereich Wer?: Jeder Einwohner/ jede Einwohnerin Einwohner/-innenanregung bzw. -beschwerde, 24 GO ivm 11 Hauptsatzung Hintergrund: Spezialfall des Petitionsrechts isd Art. 17 GG Ziele: Anregung/Beschwerde an den Rat/ eine Bezirksvertretung (BV) Wer?: Jeder Einwohner/ jede Einwohnerin aus dem Aufgaben-/Zuständigkeitskreis der Gemeinde nicht notwendig die Zuständigkeit des Gremiums selbst (Rat, BV) betreffend Form: schriftlich unter Angabe der zu erörternden Angelegenheiten 11 Hauptsatzung Aachen: Vorbereitung der Erledigung von Anregungen und Beschwerden isd 24 GO ist an das Bürgerforum delegiert 2

3 Einwohner/-innenantrag, 25 GO Ziele: Befassung des Rates mit einer Angelegenheit Wer?: Jeder Einwohner/ jede Einwohnerin Form: nur aus dem Zuständigkeitsbereich von Kommune und Rat innerhalb eines Jahres darf es keinen inhaltsgleichen Einwohnerantrag gegeben haben schriftlich mit hinreichend bestimmtem Begehren und einer Begründung unter Angabe von drei Vertreter/-innen Quorum: Unterschriften von 4% der Einwohner oder Unterschriften von 8000 Einwohnern Form Unterschriftslisten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift d. Unterzeichner erkennbar Antrag muss auf jeder Unterschriftenliste abgedruckt sein 3

4 Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, 26 GO Ziel: Durchführung eines Bürgerentscheids über eine bestimmte Frage bzw. Entscheidung einer bestimmten Sachfrage durch die Kommunalwahlberechtigten anstelle des Rates 1. Bürgerbegehren Form: schriftlich Nennung der zu entscheidenden Frage Begründung Kostendeckungsvorschlag Nennung von maximal drei Vertreter/-innen der Unterzeichner Frist: initiierendes Bürgerbegehren: keine Frist kassierendes Bürgerbegehren: 6 Wochen nach Bekanntmachung, wenn Bekanntmachung d. Beschl. erforderl. 3 Monate nach Sitzungstag, wenn keine Bekanntmachung d. Beschl. erforderl. Quorum: In Aachen: 4% der Kommunalwahlberechtigten Unterschriften (Stand: ) Nur Angelegenheiten des kommunalen Kompetenzbereichs Keine Gegenstände aus dem Negativkatalog des 26 Abs. 5 GO 4

5 26 Abs. 5 GO: Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über * die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, * die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, * die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, * die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe, * Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, * die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, * Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten, * Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat, * Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, * Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 5

6 Anschließend: Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Bei negativer Entscheidung: Widerspruch und ggf. anschließender Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht möglich 2. Bürgerentscheid Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Quorum: Stimmenmehrheit, die zugleich mindestens 20% der Stimmen aller Wahlberechtigten entspricht. In Aachen: Stimmen (Stand: ) Wirkung: Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Er kann innerhalb von 2 Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden. 6

7 Einwendung gegen die Haushaltssatzung, 80 GO Einwendung gegen die Haushaltssatzung oder Forderung von Mitteln für ein bestimmtes Projekt Ziel: Befassung des Rates mit den Anregungen Wer?: Einwohner/-innen und alle Abgabenpflichtigen Ablauf: Öffentliche Bekanntmachung (Wann?, Wo?, Wie lange?) Dauer: mindestens 14 Tage 7

8 Bürgerbeteiligung an B-Planverfahren, 3 BauGB BauGB sieht zweistufiges Verfahren zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung vor: vorgezogene Bürgerbeteiligung, 3 Abs. 1 öffentliche Auslegung des Planentwurfs, 3 Abs. 2 Vorgezogene Bürgerbeteiligung, 1. Stufe (optional) Ziele: Bürgerinnen u. Bürger über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung mögliche Planungsalternativen Auswirkungen der Planung informieren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung geben Einbeziehung und Einflussnahme des Bürgers in die Planungsüberlegungen vor Verfestigung des Planentwurfs Der Kommune dient die vorgezogene Bürgerbeteiligung zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Informationsbeschaffung über mögliche Konfliktpunkte Ablauf: Öffentlich Richtlinie [der Stadt Aachen] über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gem. 3 des Baugesetzbuches v auf Beschluss des Planungsausschusses in der Regel durch öffentliche Ausstellung, nach Ankündigung in der Presse 8

9 Auslegungsverfahren, 2. Stufe (verpflichtend) Auf Grundlage der Planungsunterlagen und nach Auswertung der bisher ersichtlichen privaten und öffentlichen Belange beschließt der Rat den Planentwurf und ihn öffentlich auszulegen. Ziele: Die von der Planung Betroffenen sollen die Möglichkeit haben sich über den Planentwurf zu informieren, damit sie gegebenenfalls Anregungen und Einwände äußern können. Ablauf: Dauer: Planentwurf und Begründung werden öffentlich ausgelegt Die Unterlagen müssen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar ausgelegt werden Öffentliche Zugänglichkeit ist nur gegeben, wenn jedermann/jede Frau leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Unterlagen Einblick nehmen kann 1 Monat Bekanntmachung: Anregungen: Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn ortsüblich bekannt zu machen Die Bekanntmachung muss das Plangebiet so genau bezeichnen, dass die betroffenen Bürger sich angesprochen fühlen Jedermann/jede Frau private/öffentliche Belange schriftlich/zu Protokoll Sammeleingaben/Unterschriftenlisten Richtlinie [der Stadt Aachen] über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gem. 3 des Baugesetzbuches v

10 auf Landesebene (NRW) Petition an den Landtag, Art. 17 GG ivm Art. 41 a VerfNRW Ziel: Befassung des Landtags (LT) mit einer bestimmten Angelegenheit Jede Bitte/Beschwerde auf dem Gebiet einer Gesetzgebungs-/Verwaltungskompetenz des Landes (z.b. Begehren ein bestimmtes Gesetz zu erlassen, ein bestimmtes Verwaltungshandeln vorzunehmen) Wer?: Jedermann/jede Frau Form: schriftlich/online 10

11 Volksinitiative, Art. 67 a VerfNRW Befassung des LT mit o allen Gegenständen der politischen Willensbildung o einem mit Gründen versehenen Gesetzentwurf Landeskompetenz o Zuständigkeit des LT (z.b. nicht LReg., Kommunen) Quorum: Unterstützung von 0,5 % der Wahlberechtigten 11

12 Volksbegehren/Volksentscheid, Art. 68 VerfNRW Zweistufiges Verfahren Ziel: Erlass, Änderung, Aufhebung eines Landesgesetzes durch den Landtag Soweit das nicht gelingt: Durchführung eines Volksentscheids 1. Volksbegehren Befassung des LT mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf Gesetzgebungszuständigkeit d. Landes Nicht: Finanzfragen, Abgabengesetze, Besoldungsordnungen betreffend Quorum: 8% der Wahlberechtigten Im Anschluss: Zulässigkeitsentscheidung der LandesReg. Bei Ablehnung der Begehr durch d. LT: innerhalb von 10 Wochen Volksentscheid 12

13 2. Volksentscheid Ziel: Quorum: Herbeiführung eines Gesetzesbeschlusses des Volkes anstelle des Landtags Von der LReg. oder dem VerfGH für zulässig erklärtes Volksbegehren o Mehrheit der abgegebenen Stimmen o die zugleich der Mehrheit von mindestens 15% der Stimmberechtigen entspricht Folge: Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes 2.1 Volksentscheid auf Antrag der LandesReg. vom Landtag abgelehnter Gesetzentwurf Zwingende Konsequenz des Scheiterns: Rücktritt der LandesReg. 13

9 Welche Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung gibt es?

9 Welche Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung gibt es? 9 Welche gibt es? Die sind vielfältig. Solange es beim Entscheidungsrecht des Rates bleibt, sind der Fantasie fast keine Grenzen gesetzt. Es gibt förmliche Verfahren nach der Gemeindeordnung und bestimmten

Mehr

GEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung

GEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung Az.: Seite 1 an am TOP 1. Gemeinderat - öffentlich - 23. März 2015 Nr.: (zuständiges Organ) (Sitzungsdatum) - Beratung und Beschlussfassung : Der Gemeinderat beschließt: Das Bürgerbegehren zur Frage Sind

Mehr

BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID

BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID Ziel eines Bürgerbegehrens ist es, eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen, über die normalerweise der Gemeinderat bzw. der Kreistag entscheidet.

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/501 18. Wahlperiode 13-02-14 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes für Bürgerbeteiligung und vereinfachte

Mehr

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: ) Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen

Mehr

Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren

Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren Rechtsthema Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren in Schleswig-Holstein Rechtsgrundlage: 16 g Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 6 GO S-H 16 g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren (1) Die Gemeindevertretung

Mehr

Schließlich ergibt sich Änderungsbedarf mit Blick auf konkurrierende Bürgerentscheide.

Schließlich ergibt sich Änderungsbedarf mit Blick auf konkurrierende Bürgerentscheide. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/2151 08.06.2011 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung A Problem Mit der Einführung von Bürgerbegehren und

Mehr

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Ländervergleich

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Ländervergleich im Ländervergleich Besland Baden- Württemberg 21 GO Gegenstände von wichtige Gemeindeangelegenheiten - öffentliche Einrichtungen - Gemeinde- Landkreisgrenzen - unechte Teilortswahl - Bezirks- Ortschaftsverfassung

Mehr

Info 3.05 Bürgerbeteiligungsrechte NRW im Überblick

Info 3.05 Bürgerbeteiligungsrechte NRW im Überblick Info 3.05 Bürgerbeteiligungsrechte NRW im Überblick Einwohner/in ist, wer in einer Gemeinde wohnt, d. h. den ständigen Wohnsitz in der Gemeinde hat, ohne Altersbeschränkungen oder bestimmte Nationalität.

Mehr

Dies gilt auch für das Verhältnis Landtag Regierung bzw. Volksabstimmung Regierung.

Dies gilt auch für das Verhältnis Landtag Regierung bzw. Volksabstimmung Regierung. Frieder Birzele Arbeitsgruppe I.: Staat und Bürgerbeteiligung A. Überblick über die Rechtslage I. Grundgesetz Im Grundgesetz heißt es in Art. 20 Abs. 2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird

Mehr

GEMEINDE LANGENARGEN BODENSEE

GEMEINDE LANGENARGEN BODENSEE Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach 21 Gemeindeordnung (GemO) - Aufstellung des Bebauungsplans "Mooser Weg I Alte Kaserne" im beschleunigten Verfahren nach 13b BauGB 1. Rechtliche

Mehr

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Stadtvertretung nicht einverstanden

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2200 13.12.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene

Mehr

Angaben der Gemeinde. 1. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung

Angaben der Gemeinde. 1. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ( F-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt

Mehr

KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren

KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren # Direktdemokratische Verfahren t. b. a. t. b. a. Wertung 1. Personalabstimmungen 1.1. Direktwahl Recall 2. Sachabstimmungen - adhoc oder optional 2.1.

Mehr

Angaben der Gemeinde. 1. Angaben zum Plan

Angaben der Gemeinde. 1. Angaben zum Plan Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans ( B-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt

Mehr

Dr. Anja Hentschel

Dr. Anja Hentschel Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von

Mehr

Hauptsatzung. der. Stadt Achim

Hauptsatzung. der. Stadt Achim Hauptsatzung der Stadt Achim Inhaltsverzeichnis 1 Bezeichnung, Name, Rechtstellung 2 Sitzungen des Verwaltungsausschusses 3 Wappen, Flagge und Dienstsiegel 4 Zuständigkeiten des Rates 5 Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher

Mehr

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Gemeindevertretung nicht

Mehr

M 3.06 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszug)

M 3.06 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszug) M 3.06 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszug) 3. Teil Einwohner und Bürger 21 Einwohner und Bürger (1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt. (2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen

Mehr

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 26 Gemeindeordnung (GO) NRW Die Bürger können beantragen Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde

Mehr

Der Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen:

Der Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen: Piratenfraktion Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags Patrick Breyer MdL Mitglied der Piratenfraktion Fax: 04 31-530 04 1638

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Aurich

Hauptsatzung der Stadt Aurich Hauptsatzung der Stadt Aurich Satzung vom 02.02.2012 1. Änderung v. 06.09.2012 Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz

Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz Lesefassung Hauptsatzung der Stadt Osterode am Harz Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Osterode

Mehr

Hauptsatzung des Flecken Aerzen

Hauptsatzung des Flecken Aerzen Hauptsatzung des Flecken Aerzen Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576), geändert

Mehr

Lösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte

Lösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte Lehrgang: Themenbereich Prüfungsklausur Stoffgebiet: Kommunalrecht Kenn- Nr.: Lösungsschritte ohne Zusatz beziehen sich auf die KVG LSA. OB = Oberbürgermeister, HVB = Hauptverwaltungsbeamte Unterschiedlicher

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Bad Fallingbostel vom geändert durch

Hauptsatzung der Stadt Bad Fallingbostel vom geändert durch Hauptsatzung der Stadt Bad Fallingbostel vom 28.11.2011 geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Fallingbostel vom 01.11.2016 in der seit dem 01.11.2016 geltenden Fassung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten!

Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Sarah Haendel, April 2015 Landesgeschaftsführerin Mehr Demokratie Baden-Württemberg sarah.haendel@mitentscheiden.de Arten der Bürgerbeteiligung Verbindliche

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Bad Gandersheim

Hauptsatzung der Stadt Bad Gandersheim Hauptsatzung der Stadt Bad Gandersheim Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Bad Gandersheim

Mehr

1. Sitzung der Kernarbeits- gruppe zum Bürgerinnen- und Bürgerhaushalt. 24. Februar 2010 Stadtweinhaus

1. Sitzung der Kernarbeits- gruppe zum Bürgerinnen- und Bürgerhaushalt. 24. Februar 2010 Stadtweinhaus 1. Sitzung der Kernarbeits- gruppe zum Bürgerinnen- und Bürgerhaushalt 24. Februar 2010 Stadtweinhaus Agenda 1. Organisatorisches 2. Aktuelle und zukünftig denkbare Formen der Bürgerbeteiligung am Haushalt

Mehr

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach $ 81 Abs.2 NKomVG

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach $ 81 Abs.2 NKomVG Hauptsatzung der Gemeinde Bad Rothenfelde Auf Grund des $ 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes Q{KomVG) vom lt.dezember 2010 Q.{ds. GVBI. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde

Mehr

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) 20 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren (1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können

Mehr

Direkte Demokratie im parlamentarischen System

Direkte Demokratie im parlamentarischen System Christian Gebhardt Direkte Demokratie im parlamentarischen System Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern A2001 4120 ERGON VERLAG Inhalt Einfuhrung 15 Abkürzungsverzeichnis 19 Teil 1: Direkte Demokratie

Mehr

In Sachsen-Anhalt kann das Volk ein Gesetz oder andere Fragen der politischen Willensbildung mittels dreier Schritte beschließen:

In Sachsen-Anhalt kann das Volk ein Gesetz oder andere Fragen der politischen Willensbildung mittels dreier Schritte beschließen: Direkte Demokratie Der Ausruf der Bevölkerung nach mehr Mitsprache- und Entscheidungsrecht bei politischen Entscheidungen der Parlamente ist in den letzten Jahren vermehrt aufgetreten. Absichten und Pläne

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 /

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 14. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion SPD und der Fraktion GRÜNE Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg; Einführung einer Volksinitiative

Mehr

Öffentlichkeitsbeteiligung im atomrechtlichen Verfahren

Öffentlichkeitsbeteiligung im atomrechtlichen Verfahren im atomrechtlichen Verfahren ENERGIEWENDE KONKRET Information zum Antrag auf Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Krümmel Inhalt 01 Volksentscheid 01.1 Bund 01.2 Land Schleswig-Holstein 02 Atomrechtliche

Mehr

Beispiel einer Lehrgangsklausur aus dem Angestelltenlehrgang II Kommunales Verfassungsrecht

Beispiel einer Lehrgangsklausur aus dem Angestelltenlehrgang II Kommunales Verfassungsrecht Beispiel einer Lehrgangsklausur aus dem Angestelltenlehrgang II Kommunales Verfassungsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 120 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt: In der

Mehr

Mehr Demokratie- Muster-Satzung für Einwohnerbefragungen

Mehr Demokratie- Muster-Satzung für Einwohnerbefragungen Landesverband Thüringen Trommsdorffstr. 5, 99084 Erfurt Fon 0361.555 03 45, Fax 555 03 19 thueringen@mehr-demokratie.de www.thueringen.mehr-demokratie.de Okt. 2012, überarbeitet März 2014 Mehr Demokratie-

Mehr

Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Sarah Haendel

Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Sarah Haendel Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Sarah Haendel Arten der Bürgerbeteiligung Verbindliche Bürgerbeteiligung => Direkte Demokratie: Bürger treffen die Entscheidung an Stelle des Gemeinderates

Mehr

Was ist ein Bürgerbegehren? Was ist ein Bürgerentscheid? Kein beitragspflichtiger Straßenausbau in Horneburg

Was ist ein Bürgerbegehren? Was ist ein Bürgerentscheid? Kein beitragspflichtiger Straßenausbau in Horneburg Was ist ein Bürgerbegehren? Was ist ein Bürgerentscheid? Wir wollen mehr Demokratie wagen. Dieser Satz aus der ersten Wir wollen mehr Regierungserklärung Demokratie wagen. von Bundeskanzler Willy Brandt

Mehr

der Stadt Meppen Stand:

der Stadt Meppen Stand: 1 der Stadt Meppen Stand: 01.01.2002 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name der Stadt 2 2 Hoheitszeichen, Dienstsiegel 2 3 Zuständigkeit des Rates 2 4 Ortschaften 2 5 Ortsvorsteher 3 6 Verwaltungsausschuss 3

Mehr

Hauptsatzung für die Stadt Laatzen

Hauptsatzung für die Stadt Laatzen Hauptsatzung für die Stadt Laatzen Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.06.2018

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung

Mehr

75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -

75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße - AMTSBLATT DER STADT RATINGEN HERAUSGEBER: DER BÜRGERMEISTER JAHRGANG: 13 NUMMER : 31 DATUM : 05.10.2017 INHALTSVERZEICHNIS Lfd. Nr. Bezeichnung 75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.06.2011 Auf Grund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Großenkneten in der Fassung vom 19.03.2012 Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

Mehr

Hauptsatzung für die Stadt Laatzen

Hauptsatzung für die Stadt Laatzen Hauptsatzung für die Stadt Laatzen Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/2764 5. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Datum des Eingang: 08.02.2011 / Ausgegeben:

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1836 15. Wahlperiode 02-04-30 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bürgerbegehren und Bürgerentscheide Drucksache

Mehr

Bezeichnung und Name. Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen Gemeinde Isernhagen. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

Bezeichnung und Name. Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen Gemeinde Isernhagen. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel 1.1 Hauptsatzung der Gemeinde Isernhagen Aufgrund des 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Isernhagen in seiner Sitzung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Emden vom

Hauptsatzung der Stadt Emden vom - 1 - Hauptsatzung der Stadt Emden vom 15.12.2011 (Amtsblatt LK Aurich / Stadt Emden Nr. 49 / in Kraft seit 24.12.2011) Inhaltsverzeichnis I. Die Stadt 1 Name 2 Wappen, Farben und Siegel II. Der Rat der

Mehr

Beschwerdeausschuss, Wie geht s. Ein Vortrag von Gunda Wienke, Radkomm, Köln

Beschwerdeausschuss, Wie geht s. Ein Vortrag von Gunda Wienke, Radkomm, Köln Beschwerdeausschuss, Wie geht s Ein Vortrag von Gunda Wienke, Radkomm, Köln 18.06.2016 Quelle: Stadt Köln 24 GO NRW Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft

Mehr

Verantwortliches Dezernat III. Vorlage Nr.: 189/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler

Verantwortliches Dezernat III. Vorlage Nr.: 189/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler Stadt Bergheim Die Bürgermeisterin Verantwortliches Dezernat III Vorlage Nr.: 189/2008 öffentlich FBL: Herr Mießeler Mitzeichnungen Beschl.-K. Nachhaltigkeit AbtL: Herr Heidemann Verfasser/in: Herr Dieckmann

Mehr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 23

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 23 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 23 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,

Mehr

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite) Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes

Mehr

MERKBLATT ZUR DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERBEGEHREN UND BÜRGERENTSCHEIDEN IN NIEDERSACHSEN (Stand: )

MERKBLATT ZUR DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERBEGEHREN UND BÜRGERENTSCHEIDEN IN NIEDERSACHSEN (Stand: ) Merkblatt Bürgerbegehren Mehr Demokratie e.v., Landesverband Niedersachsen, Seite 1 Mehr Demokratie e. V. Landesverband Bremen-Niedersachsen Dirk Schumacher Schildstr. 12-19 28203 Bremen tel: 0421-794

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Apen. Hauptsatzung. der Gemeinde Apen

Hauptsatzung der Gemeinde Apen. Hauptsatzung. der Gemeinde Apen der Gemeinde Apen Hauptsatzung der Gemeinde Apen gültig ab 07.01.2012 veröffentlicht im Amtsblatt Landkreis Ammerland Nr. 1 vom 06.01.2012 Hauptsatzung der Gemeinde Apen Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Giesen

Hauptsatzung der Gemeinde Giesen Hauptsatzung der Gemeinde Giesen Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat

Mehr

Leitfaden zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Saarland

Leitfaden zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Saarland Leitfaden zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Saarland (Stand: 05/2010) Mehr Demokratie e.v. Landesverband Saarland c/o Robert Karge Trillerweg 30 66117 Saarbrücken Tel. 0681-9274291

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/310 18. Wahlperiode 2012-11-01 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW Entwurf eines Gesetzes für Bürgerbeteiligung

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 15.02.2016 Nr. 4 / S. 1 Inhalt 1. Aufstellung der 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren im Bereich Hoppenberg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung)

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) 19. Wahlperiode Drucksache 19/ HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktionen der für ein Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Volksgesetzgebung) A. Problem

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum Aufstellung des Bebauungsplanes Issum Nr. 5 Rosenstraße- 3. Änderung hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 (1) BauGB sowie der Beteiligung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1231 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Gemeindeordnung Gesetzentwurf entwurf Begründung Absatz 1: Ratsreferenden durch einfache Mehrheit, keine Beschränkung

Mehr

Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Synopse der vorgeschlagenen Änderungen des 16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Gemeindeordnung Gesetzentwurf Begründung Absatz 1: Ratsreferenden durch einfache Mehrheit, keine Beschränkung auf

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2535 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

Mehr

Ziele der Bürgerbeteiligung und zentrale Elemente der Leitlinien

Ziele der Bürgerbeteiligung und zentrale Elemente der Leitlinien Text zur Vorbereitung von Workshop 1: Ziele der Bürgerbeteiligung und zentrale Elemente der Leitlinien (Auszug aus dem empirica-bericht, Verfasserin: Dr. Marie-Therese Krings-Heckemeier) 1. Ziele der Bürgerbeteiligung

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 69. Jahrgang 28. März 2012 Nr. 14 / S. 1 Inhaltsübersicht: 37/2012 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wünnenberg über die 1. Änderung

Mehr

LEITLINIEN FÜR BÜRGERBETEILIGUNG IN WUPPERTAL

LEITLINIEN FÜR BÜRGERBETEILIGUNG IN WUPPERTAL LEITLINIEN FÜR BÜRGERBETEILIGUNG IN WUPPERTAL 5. Sitzung Arbeitsgruppe 12.1.2017, 17:30-20:30 Uhr Raum B-220, Bergische VHS, Auer Schulstraße 20, 42103 Wuppertal Begrüßung Panagiotis Paschalis Dezernent

Mehr

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g H a u p t s a t z u n g für die Gemeinde Westoverledingen vom 08.12.2011 (Neufassung) geändert am 12.12.2018 Hauptsatzung für die Gemeinde Westoverledingen Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen

Mehr

21. Jahrgang 11. Dezember 2017 Nr. 45

21. Jahrgang 11. Dezember 2017 Nr. 45 Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich: Der Bürgermeister der Stadt Burg, Tel. 03921/921-0, Zusammenstellung: Büro des Bürgermeisters / Ratsverwaltung der Stadtverwaltung Burg, Tel.: 03921/921-670.

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden

Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden Hauptsatzung der Stadt Hann. Münden Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen

Mehr

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 13 Jahrgang 2013 ausgegeben am 21.10.2013 Seite 1 Inhalt 15/2013 Bekanntmachung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Stadt Lichtenau zum 31.12.2012 16/2013

Mehr

Mehr Demokratie- Muster-Satzung für Einwohnerbefragungen

Mehr Demokratie- Muster-Satzung für Einwohnerbefragungen Landesverband Thüringen Trommsdorffstr. 5, 99084 Erfurt Fon 0361.555 03 45, Fax 555 03 19 thueringen@mehr-demokratie.de www.thueringen.mehr-demokratie.de Okt. 2012 Mehr Demokratie- Muster-Satzung für Einwohnerbefragungen

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim Bekanntmachung Planfeststellung nach dem Straßen und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das

Mehr

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges:

Folgende kleinteilige Änderungen sind nicht in den Folien enthalten: Ergänzung der Grundsätze und des Belangekataloges: 1 - Anpassung des Städtebaurechts an die Vorgaben der UVP Richtlinie (Richtlinie 2014/52/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Bad Salzdetfurth

Hauptsatzung der Stadt Bad Salzdetfurth Hauptsatzung der Stadt Bad Salzdetfurth Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Bad Salzdetfurth

Mehr

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren

Mehr

Geschäftsordnung für das Bürgerforum

Geschäftsordnung für das Bürgerforum Geschäftsordnung für das Bürgerforum Aufgrund der 7, 24 Abs. 2 GO NRW der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV

Mehr

5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung,

5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung, 5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung, 10 BImSchG Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren richtet sich die Beteiligung

Mehr

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen

Mehr

Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie

Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie Bürgerhaus Niefern-Öschelbronn, 16. Januar 2014 Zu r An z ei ge wird der Quic k Ti m e De k om pre s s o r be nöt igt. Andreas Schwarz MdL Stellvertretender Fraktionsvorsitzender

Mehr

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in NRW

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in NRW Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in NRW Ein Leitfaden Stand: Dezember 2018 Autor: Thorsten Sterk Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Was sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheid?... 3 Das Bürgerbegehren...

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Jemgum

Hauptsatzung der Gemeinde Jemgum Hauptsatzung der Gemeinde Jemgum Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) geändert durch Artikel 29 des Gesetzes zur

Mehr

Amtsblatt der Stadt Greven

Amtsblatt der Stadt Greven Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 2 Jahrgang 57 Erscheinungstag 12.02.2019 Lfd. Nr. Inhalt Seite 2 Bekanntmachung der Einladung und der Tagesordnung zur 30. Sitzung des Rates der Stadt Greven am 20.02.2019

Mehr

Zuständigkeitsordnung 10.12

Zuständigkeitsordnung 10.12 Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Ostbevern Gem. 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern hat der Rat der Gemeinde Ostbevern am 13. März 2008 folgende Zuständigkeitsordnung

Mehr

Die direkte Demokratie in Thüringer Kommunen

Die direkte Demokratie in Thüringer Kommunen Die direkte Demokratie in Thüringer Kommunen Bürgerbegehren Bürgerentscheid Einwohnerantrag Eine Handreichung des Bündnisses für Mehr Demokratie in Thüringen Inhalt Von den Bürgern selbst erkämpft... 3

Mehr

Anschrift der Stadt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/des Landratsamts, Zimmer-Nr.

Anschrift der Stadt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/des Landratsamts, Zimmer-Nr. Stadt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/Landratsamt (mit Anschrift) Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

AMTSBLATT. INHALT Datum Titel Seite

AMTSBLATT. INHALT Datum Titel Seite 166 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 18. Mai 2017 Nr. 21/2017 Lfd. Nr. INHALT Datum Titel Seite 97 11.05.2017 Öffentliche Bekanntmachung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des

Mehr

Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Gemeinde Eslohe (Sauerland) AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften

Mehr

Hauptsatzung für die Hansestadt Stade

Hauptsatzung für die Hansestadt Stade Hauptsatzung für die Hansestadt Stade Aufgrund der 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch

Mehr

Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung

Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung Volksbegehren Rettet den Volksentscheid Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung Hamburg, 24.3.2016 Das Volk möge beschließen: Artikel 1... Gesetzzur Änderung der Verfassung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Gnarrenburg

Hauptsatzung der Gemeinde Gnarrenburg Hauptsatzung der Gemeinde Gnarrenburg Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat Gemeinde Gnarrenburg in seiner Sitzung am 01.11.2011 folgende Hauptsatzung

Mehr

Merkblatt Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Brandenburg

Merkblatt Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Brandenburg Mehr Demokratie e.v. Landesverband Berlin/Brandenburg Haus der Demokratie und Menschenrechte Greifswalder Str. 4 10405 Berlin Tel.: 030 42 08 23 70 Fax: 030 42 08 23 80 berlin@mehr-demokratie.de www.bb.mehr-demokratie.de

Mehr