Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer -
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1 Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer - Übersicht auf kommunaler Ebene Einwohner/-innenfragestunde, 48 GO ivm 11 GeschO Rat Einwohner/-innenanregung bzw. -beschwerde, 24 GO Einwohner/-innenantrag, 25 GO Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, 26 GO Einwendung gegen Haushaltssatzung, 80 GO Bürgerbeteiligung an B-Planverfahren, 3 BauGB auf Landesebene (NRW) Petition an den Landtag, Art. 41 a VerfNRW Volksinitiative, Art. 67a VerfNRW Volksbegehren/Volksentscheid, Art. 68 VerfNRW
2 auf kommunaler Ebene Einwohner/-innenfragestunde, 48 GO ivm 11 GeschO Rat Frage aus dem kommunalen Zuständigkeitsbereich Wer?: Jeder Einwohner/ jede Einwohnerin Einwohner/-innenanregung bzw. -beschwerde, 24 GO ivm 11 Hauptsatzung Hintergrund: Spezialfall des Petitionsrechts isd Art. 17 GG Ziele: Anregung/Beschwerde an den Rat/ eine Bezirksvertretung (BV) Wer?: Jeder Einwohner/ jede Einwohnerin aus dem Aufgaben-/Zuständigkeitskreis der Gemeinde nicht notwendig die Zuständigkeit des Gremiums selbst (Rat, BV) betreffend Form: schriftlich unter Angabe der zu erörternden Angelegenheiten 11 Hauptsatzung Aachen: Vorbereitung der Erledigung von Anregungen und Beschwerden isd 24 GO ist an das Bürgerforum delegiert 2
3 Einwohner/-innenantrag, 25 GO Ziele: Befassung des Rates mit einer Angelegenheit Wer?: Jeder Einwohner/ jede Einwohnerin Form: nur aus dem Zuständigkeitsbereich von Kommune und Rat innerhalb eines Jahres darf es keinen inhaltsgleichen Einwohnerantrag gegeben haben schriftlich mit hinreichend bestimmtem Begehren und einer Begründung unter Angabe von drei Vertreter/-innen Quorum: Unterschriften von 4% der Einwohner oder Unterschriften von 8000 Einwohnern Form Unterschriftslisten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift d. Unterzeichner erkennbar Antrag muss auf jeder Unterschriftenliste abgedruckt sein 3
4 Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, 26 GO Ziel: Durchführung eines Bürgerentscheids über eine bestimmte Frage bzw. Entscheidung einer bestimmten Sachfrage durch die Kommunalwahlberechtigten anstelle des Rates 1. Bürgerbegehren Form: schriftlich Nennung der zu entscheidenden Frage Begründung Kostendeckungsvorschlag Nennung von maximal drei Vertreter/-innen der Unterzeichner Frist: initiierendes Bürgerbegehren: keine Frist kassierendes Bürgerbegehren: 6 Wochen nach Bekanntmachung, wenn Bekanntmachung d. Beschl. erforderl. 3 Monate nach Sitzungstag, wenn keine Bekanntmachung d. Beschl. erforderl. Quorum: In Aachen: 4% der Kommunalwahlberechtigten Unterschriften (Stand: ) Nur Angelegenheiten des kommunalen Kompetenzbereichs Keine Gegenstände aus dem Negativkatalog des 26 Abs. 5 GO 4
5 26 Abs. 5 GO: Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über * die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, * die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, * die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, * die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe, * Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, * die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, * Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten, * Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat, * Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, * Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 5
6 Anschließend: Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Bei negativer Entscheidung: Widerspruch und ggf. anschließender Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht möglich 2. Bürgerentscheid Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Quorum: Stimmenmehrheit, die zugleich mindestens 20% der Stimmen aller Wahlberechtigten entspricht. In Aachen: Stimmen (Stand: ) Wirkung: Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Er kann innerhalb von 2 Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden. 6
7 Einwendung gegen die Haushaltssatzung, 80 GO Einwendung gegen die Haushaltssatzung oder Forderung von Mitteln für ein bestimmtes Projekt Ziel: Befassung des Rates mit den Anregungen Wer?: Einwohner/-innen und alle Abgabenpflichtigen Ablauf: Öffentliche Bekanntmachung (Wann?, Wo?, Wie lange?) Dauer: mindestens 14 Tage 7
8 Bürgerbeteiligung an B-Planverfahren, 3 BauGB BauGB sieht zweistufiges Verfahren zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung vor: vorgezogene Bürgerbeteiligung, 3 Abs. 1 öffentliche Auslegung des Planentwurfs, 3 Abs. 2 Vorgezogene Bürgerbeteiligung, 1. Stufe (optional) Ziele: Bürgerinnen u. Bürger über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung mögliche Planungsalternativen Auswirkungen der Planung informieren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung geben Einbeziehung und Einflussnahme des Bürgers in die Planungsüberlegungen vor Verfestigung des Planentwurfs Der Kommune dient die vorgezogene Bürgerbeteiligung zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Informationsbeschaffung über mögliche Konfliktpunkte Ablauf: Öffentlich Richtlinie [der Stadt Aachen] über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gem. 3 des Baugesetzbuches v auf Beschluss des Planungsausschusses in der Regel durch öffentliche Ausstellung, nach Ankündigung in der Presse 8
9 Auslegungsverfahren, 2. Stufe (verpflichtend) Auf Grundlage der Planungsunterlagen und nach Auswertung der bisher ersichtlichen privaten und öffentlichen Belange beschließt der Rat den Planentwurf und ihn öffentlich auszulegen. Ziele: Die von der Planung Betroffenen sollen die Möglichkeit haben sich über den Planentwurf zu informieren, damit sie gegebenenfalls Anregungen und Einwände äußern können. Ablauf: Dauer: Planentwurf und Begründung werden öffentlich ausgelegt Die Unterlagen müssen vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar ausgelegt werden Öffentliche Zugänglichkeit ist nur gegeben, wenn jedermann/jede Frau leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Unterlagen Einblick nehmen kann 1 Monat Bekanntmachung: Anregungen: Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn ortsüblich bekannt zu machen Die Bekanntmachung muss das Plangebiet so genau bezeichnen, dass die betroffenen Bürger sich angesprochen fühlen Jedermann/jede Frau private/öffentliche Belange schriftlich/zu Protokoll Sammeleingaben/Unterschriftenlisten Richtlinie [der Stadt Aachen] über die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gem. 3 des Baugesetzbuches v
10 auf Landesebene (NRW) Petition an den Landtag, Art. 17 GG ivm Art. 41 a VerfNRW Ziel: Befassung des Landtags (LT) mit einer bestimmten Angelegenheit Jede Bitte/Beschwerde auf dem Gebiet einer Gesetzgebungs-/Verwaltungskompetenz des Landes (z.b. Begehren ein bestimmtes Gesetz zu erlassen, ein bestimmtes Verwaltungshandeln vorzunehmen) Wer?: Jedermann/jede Frau Form: schriftlich/online 10
11 Volksinitiative, Art. 67 a VerfNRW Befassung des LT mit o allen Gegenständen der politischen Willensbildung o einem mit Gründen versehenen Gesetzentwurf Landeskompetenz o Zuständigkeit des LT (z.b. nicht LReg., Kommunen) Quorum: Unterstützung von 0,5 % der Wahlberechtigten 11
12 Volksbegehren/Volksentscheid, Art. 68 VerfNRW Zweistufiges Verfahren Ziel: Erlass, Änderung, Aufhebung eines Landesgesetzes durch den Landtag Soweit das nicht gelingt: Durchführung eines Volksentscheids 1. Volksbegehren Befassung des LT mit einem ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf Gesetzgebungszuständigkeit d. Landes Nicht: Finanzfragen, Abgabengesetze, Besoldungsordnungen betreffend Quorum: 8% der Wahlberechtigten Im Anschluss: Zulässigkeitsentscheidung der LandesReg. Bei Ablehnung der Begehr durch d. LT: innerhalb von 10 Wochen Volksentscheid 12
13 2. Volksentscheid Ziel: Quorum: Herbeiführung eines Gesetzesbeschlusses des Volkes anstelle des Landtags Von der LReg. oder dem VerfGH für zulässig erklärtes Volksbegehren o Mehrheit der abgegebenen Stimmen o die zugleich der Mehrheit von mindestens 15% der Stimmberechtigen entspricht Folge: Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes 2.1 Volksentscheid auf Antrag der LandesReg. vom Landtag abgelehnter Gesetzentwurf Zwingende Konsequenz des Scheiterns: Rücktritt der LandesReg. 13
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