Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie

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1 Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie Bürgerhaus Niefern-Öschelbronn, 16. Januar 2014 Zu r An z ei ge wird der Quic k Ti m e De k om pre s s o r be nöt igt. Andreas Schwarz MdL Stellvertretender Fraktionsvorsitzender Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 1

2 Warum ist Bürgerbeteiligung wichtig? Lebendige Demokratie lebt von der Beteiligung ihrer Bürgerinnen und Bürger. Direkte Demokratie in Form von Volksbegehren/ Volksabstimmungen ergänzen sehr gut unsere repräsentative Demokratie. Damit haben Bürger ein Instrument, um die Politik auch zwischen den Wahlen bei bestimmten Sachfragen kontrollieren zu können. Politik muss damit frühzeitig um Akzeptanz bei der Bürgerschaft werben. Dann muss man es auch ermöglichen und keine unüberwindbaren Hürden aufbauen. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 2

3 Welche Formen von Bürgerbeteiligung gibt es? Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 3

4 Was schon passiert ist: Neuer Politikstil: Politik des Gehörtwerdens Soll in Baden-Württemberg Alltagskultur werden Allianz für Beteiligung Online-Beteiligungsplattform der Landesregierung Leitfaden für neue Planungs- und Beteiligungskultur Bürgerbeteiligung im Land und Kommunen Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 4

5 Was schon passiert ist: Gesetzgebungsprozesse: Novelle Kommunalwahlgesetz Wahlalter auf 16 Jahre für Bürgermeister- und Kommunalwahlen abgesenkt Soll-Vorschrift für die paritätisch besetzten Wahllisten Gesetzentwurf zur Novelle der Gemeindeordnung soll bis Mai 2014 vorliegen Bürgerbeteiligung im Land und Kommunen Vereinbarung Interfraktionelle Arbeitsgruppe Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 5

6 Einführung einer Volksinitiative Danach wird auf Landesebene eine sog. Volksinitiative eingeführt. Mit der Unterstützung von wahlberechtigten Unterzeichnern in freier Sammlung innerhalb einer Frist von 12 Monaten erwächst dem Landtag die Pflicht, sich mit dem Thema der Volksinitiative zu befassen. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 6

7 Volksbegehren Das Quorum für das Zustandekommen eines Volksbegehrens (Art. 59 Absatz 2, S. 2 Landesverfassung) wird von einem Sechstel der Wahlberechtigten auf ein Zehntel der Wahlberechtigten abgesenkt. Somit kann ein Volksbegehren einfacher zustande kommen. Die Sammlung der Unterschriften erfolgt in einer Kombination aus freier Sammlung von sechs Monaten und einer Amtssammlung von drei Monaten. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 7

8 Volksabstimmung Das Zustimmungsquorum der Volksabstimmung (Art. 60 Absatz 5 S. 2 Landesverfassung) wird von einem Drittel der Stimmberechtigten auf ein Fünftel der Stimmberechtigten abgesenkt. Auch dadurch werden Volksabstimmungen erleichtert. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 8

9 Direkte Demokratie in den Kommunen Das Zulassungsquorum eines Bürgerbegehrens ( 21 Absatz 3 Gemeindeordnung) wird von zehn vom Hundert der Bürger auf sieben vom Hundert der Bürger abgesenkt. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 9

10 Bürgerentscheid Das Quorum für das Zustandekommen eines Bürgerentscheids ( 21 Absatz 6 Gemeindeordnung) wird von 25 vom Hundert der Stimmberechtigten auf 20 vom Hundert der Stimmberechtigten abgesenkt. Die Frist für die Sammlung von Unterschriften bei Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss wir von sechs Wochen auf 12 Wochen ab Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses erweitert. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 10

11 Bürgerentscheide gegen Bauleitplanung möglich Bislang war das in Baden-Württemberg ausgeschlossen. Jetzt sollen Bürgerentscheide über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens (Aufstellungs- bzw. Auslegungsbeschluss eines BPlans) möglich sein. Folge: die Bauleitplanung wird bürgerentscheidsfähig. Damit wird die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger und die Möglichkeiten der direkten Demokratie deutlich erweitert, da es zu Fragen der Stadtplanung Bürgerentscheide geben kann. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 11

12 Nachdem im Mai Kommunalwahlen stattfinden werden, soll bis dahin ein Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung sowie zur Änderung der Landesverfassung vorliegen. Das Innenministerium hat noch in 2013 den Auftrag erhalten, den Referentenentwurf auf Basis der besprochenen Punkte zu erarbeiten. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 12

13 Jugendgemeinderat und Jugendbeteiligung Die Kommune kann Kinder und soll Jugendliche beteiligen; wenn Jugendliche es wünschen, ist ein Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einzurichten. Die Jugendvertretung soll Rede- und Antragsrecht im Gemeinderat haben und ein eigenes Budget. Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 13

14 Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Planungsleitfaden: Selbstbindung des Landes bei Landesvorhaben aber: keine Anwendung bei unkritischen Vorhaben Hinwirkungspflicht bei Vorhaben Dritter, aber keine Verpflichtung Ziel: Entschärfung/Beseitigung von Konflikten in einem frühen Stadium Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 14

15 Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Planungsleitfaden: Neuartige Verzahnung informeller Beteiligung und Verwaltungsverfahren Förderung gütliche Einigung/Flexibilität Methoden der Bürgerbeteiligung Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Andreas Schwarz MdL, Vortrag zur Bürgerbeteiligung, 16

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