6. Gebiet Chirurgie. Definition:

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1 6. Gebiet Chirurgie Definition: Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative operative Behandlung, Nachsorge Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen Verletzungsfolgen sowie angeborenen erworbenen Formveränderungen Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- Bewegungsorgane der onkologischen Wiederherstellungs- Transplantationschirurgie. Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen. Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8: 24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon 6 Monate Notfallaufnahme 6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet 12 Monate Chirurgie, davon können - 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - Erkennung, Klassifizierung, Behandlung Nachsorge chirurgischer Erkrankungen Verletzungen - der Indikationsstellung zur konservativen operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen Verletzungen - der Risikoeinschätzung, der Aufklärung der Dokumentation - den Prinzipien der perioperativen Diagnostik Behandlung - operativen Eingriffen Operationsschritten - der Wversorgung, Wbehandlung Verbandslehre einschließlich Impfprophylaxe - den Grlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie - der Erkennung Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grlagen, den Hygienemaßnahmen - der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung -behandlung für Laboruntersuchungen Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild - Analgesierungs- Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände - der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten - der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie - der Erkennung Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen Wiederbelebung einschließlich der Grlagen der Beatmungstechnik intensivmedizinischer Basismaßnahmen - der Indikationsstellung Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen - der medikamentösen Thromboseprophylaxen - Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen Verletzungen - Punktions- Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

2 - Infusions-, Transfusions- Blutersatztherapie, enterale parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik - Lokal- Regionalanästhesien - Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie - Erste Assistenzen bei Operationen angeleitete Operationen 6.1 Facharzt / Fachärztin für Allgemeine Chirurgie (Allgemeinchirurg / Allgemeinchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeine Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon 24 Monate in Allgemeiner Chirurgie /oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu - 12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilke Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilke, Innere Medizin Gastroenterologie, M-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie /oder Urologie angerechnet werden - 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden 12 Monate in Orthopädie Unfallchirurgie 12 Monate in Visceralchirurgie - der operativen nicht operativen Gr- Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall visceralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen Infektionen - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung prognostischen Beurteilung - endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren - instrumentellen funktionellen Untersuchungsmethoden - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des - Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane - große Wversorgung bei Weichteilverletzungen - Deckung von Haut- Weichteildefekten - Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- fixierende Verbände - Repositionen von Frakturen Luxationen - operative Eingriffe an Kopf/Hals Brustwand einschließlich Thorakotomien Thoraxdrainagen an Bauchwand Bauchhöhle, Stütz- Bewegungssystem, Gefäß Nervensystem einschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer interventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- Dickdarm- Resektion, Notversorgung von Leber- Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- Fissur- Versorgung, Osteosynthesen,

3 Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie - Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen. 6.2 Facharzt / Fachärztin für Gefäßchirurgie (Gefäßchirurg / Gefäßchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin Angiologie oder Radiologie angerechnet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - der Vorbeugung, Erkennung Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung prognostischen Beurteilung - der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender, resezierender rekonstruktiver Eingriffe konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem - instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der Durchblutungsmessung Erhebung eines angiologischen Befes zur Operationsvorbereitung -nachsorge - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des - intraoperative angiographische Untersuchungen - Doppler-/Duplex-Untersuchungen der - Extremitäten versorgenden Gefäße, - abdominellen retroperitonealen Gefäße, - extracraniellen hirnzuführenden Gefäße - hämodynamische Untersuchungen an Venen - rekonstruktive Operationen - an supraaortalen Arterien, - an aortalen, iliakalen, viszeralen thorakalen Gefäßen, - im femoro-poplitealen, brachialen cruro-pedalen Abschnitt - endovaskuläre Eingriffe - Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation - Operationen am Venensystem

4 - Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen. Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt Gefäßchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung. 6.3 Facharzt / Fachärztin für Herzchirurgie (Herzchirurg / Herzchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin Kardiologie /oder Kinder- Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden, - die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können - der Vorbeugung, Erkennung, operativen postoperativen Behandlung Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastinums der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen - Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung einschließlich Immunsuppression Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung prognostischen Beurteilung - den Grlagen minimal-invasiver Therapie - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des - den Grlagen der Diagnostik Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz Lunge - der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen - der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grlagen von Herzassistenzsystemen - Elektrokardiogramm - sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler- / Duplex- Untersuchungen des Herzens der großen Gefäße - Echokardiographie - Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation - an Koronargefäßen

5 - an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion - an der Aortenklappe /oder Aorta aszendens/mitralklappe/ Koronargefäß - bei angeborenen Herzfehlern - Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation - Anastomosen Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen - transvenöse Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren (AICD) - Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen - Operationen an der Lunge am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen - Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen der extrakorporalen Zirkulation Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Herzchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen. Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt Thoraxchirurgie begonnen haben, können diese nach Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung. 6.4 Facharzt / Fachärztin für Kinderchirurgie (Kinderchirurg / Kinderchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon 12 Monate in Kinder- Jugendmedizin, davon können - 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern Jugendlichen abgeleistet werden können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, M-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Behandlung, Nachsorge Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen

6 - den instrumentellen funktionellen Untersuchungsmethoden - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berück-sichtigung des - den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren Laser-Techniken - der Behandlung von Schwer- Mehrfachverletzten einschließlich des Trauma- Managements der Überwachung - der konservativen operativen Frakturversorgung einschließlich gelenknaher Frakturen Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken - der enteralen parenteralen Ernährung insbesondere nach Operationen, auch bei Früh- Neugeborenen - den Grlagen der Durchgangsarzt- Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Repositionen von Frakturen Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- Organverletzungen - operative Eingriffe einschließlich endoskopischer, minimal-invasiver, mikrochirurgischer Laser-Techniken - an Kopf- Hals, z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen - an Brustwand Brusthöhle, z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastinaler pulmonaler Tumoren - an Bauchwand, Bauchhöhle Retroperitoneum, z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer innerer Hernien, bei Funktionsstörungen entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen - am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege des inneren äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen - am Gefäß-, Nerven- Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen - am Stütz- Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen, Luxationen Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- Gelenkinfektionen, Tumoren - bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf Extremitäten Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- Knorpelplastiken Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Kinderchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.

7 6.5 Facharzt / Fachärztin für Orthopädie Unfallchirurgie (Orthopäde Unfallchirurg / Orthopädin Unfallchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie /oder in Neurochirurgie abgeleistet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Behandlung, Nachsorge Rehabilitation von Verletzungen deren Folgezuständen sowie von angeborenen erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen Erkrankungen der Stütz- Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen - der Behandlung von Schwer- Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements - den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des - der konservativen funktionellen Behandlung von angeborenen erworbenen Deformitäten Reifungsstörungen - den Grlagen der konservativen operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen - den Grlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- Bewegungsorgane - der Erkennung Behandlung von Weichteilverletzungen, Wen Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren - der Erkennung Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen Funktionsstörungen der Hand - der Vorbeugung, Erkennung Behandlung von Sportverletzungen Sportschäden sowie deren Folgen - der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade - der Prävention Behandlung von Knochenerkrankungen der Osteoporose - der Biomechanik - chirotherapeutischen physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbau-trainings Gerätetherapie - der technischen Orthopädie Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben nach Fertigstellung - den Grlagen der Durchgangsarzt- Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

8 - sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen - operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß - Eingriffe an Nerven Gefäßen - Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen Gelenken - Implantatentfernungen - Behandlung von thermischen chemischen Schädigungen - konservative Behandlungen von angeborenen erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen Distorsionen - Injektions- Punktionstechniken an Wirbelsäule Gelenken - Osteodensitometrie - Anordnung, Überwachung Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen die entsprechenden Bezeichnungen führen. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopädie Unfallchirurgie nachweisen. Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, können die neue Facharztbezeichnung Orthopädie Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die Anwendung. Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, können die Facharztbezeichnung Orthopädie Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die Anwendung.

9 6.6 Facharzt / Fachärztin für Plastische Ästhetische Chirurgie (Plastischer Ästhetischer Chirurg / Plastische Ästhetische Chirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals- Nasen-Ohrenheilke /oder M-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilke Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Wiederherstellung Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen der Körperform - der Behandlung Brandverletzter in der Akut- sekären Rekonstruktionsphase - der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwen Wheilungsstörungen - Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen - therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut Weichteile einschließlich Rekonstruktion - der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration Elektionskriterien der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen - funktions- strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen chronischen Wen Infektionen der Haut, der Weichteile des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation - der Erkennung Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen Funktionsstörungen der Hand - der Mitwirkung bei Replantationen Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen Erkrankungen des peripheren Nervensystems - der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen - psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten ästhetischkosmetischen Eingriffen - der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffen einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen Prothesen sowie bei Transplantationen - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des - der Bewertung bildgebender, endoskopischer neurologischer/ neurophysiologischer Befe - der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie weiterer Rehabilitationsmaßnahmen

10 - konstruktive, rekonstruktive ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- Ultraschall-Techniken sowie Nah- Fernlappenplastiken mit ohne Gefäßanschluß - im Kopf-Hals-Bereich - im Brustbereich - an Rumpf Extremitäten - an Haut- subkutanen Weichteilen - an peripheren Nerven - Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen zur Behandlung von Verbrennungsfolgen Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Plastische Chirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. 6.7 Facharzt / Fachärztin für Thoraxchirurgie (Thoraxchirurg / Thoraxchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin Hämatologie Onkologie /oder Innere Medizin Pneumologie angerechnet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Behandlung Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien, Infektionen, Verletzungen Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells der jeweils angrenzenden Strukturen einschließlich der Rehabilitation - operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit thoraxchirurgischen Operationen - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung prognostischen Beurteilung - den zur Versorgung im Notfall erforderlichen, gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, visceralchirurgischen allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit - der operativen Tumorchirurgie einschließlich palliativmedizinischer schmerztherapeutischer Maßnahmen - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des

11 - der Planung Durchführung multimodaler Therapiekonzepte bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von Früherkennungs- Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- Rezidiverkennung - Techniken minimal-invasiver Chirurgie - sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz) - diagnostische therapeutische Endoskopien, z. B. Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie - operative Eingriffe einschließlich minimal invasiver Techniken - an Kopf Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie - am Mediastinum Oesophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten, Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Oesophagus - an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik - an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie - erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard- Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- Gefäßbaum - videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien - an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen Empyemen - Eingriffe bei thorakalen Verletzungen Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen. Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt Thoraxchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung Facharzt / Fachärztin für Visceralchirurgie (Visceralchirurg / Visceralchirurgin) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Visceralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungsinhalte. 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Frauenheilke Geburtshilfe, Innere Medizin Gastroenterologie, Innere Medizin Hämatologie Onkologie, Pathologie /oder Urologie angerechnet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

12 - der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen onkologischen Chirurgie der Organe Weichteile - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung prognostischen Beurteilung - endoskopischen, laparoskopischen minimal-invasiven Operationsverfahren - der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des - der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch radiologisch-endoskopischen Verfahren oder endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes - der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, strahlenthera-peutischen nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren - instrumentellen funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich Ultraschalluntersuchungen Endoskopie - sonographische Untersuchungen des Abdomens Retroperitoneums einschließlich Duplex- Sonographien der abdominellen retroperitonealen Gefäße - Durchführung Befung von Rekto-/Sigmoidoskopien den Grlagen der Koloskopie Ösophago-Gastro-Duodenoskopie - konventionelle, minimal-invasive endoskopische operative Eingriffe an Kopf- Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung Visceralchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen. Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung.

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