Beitragsgruppenschema und Übersicht

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1 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Zl Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen und dem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen eingehoben werden. Stand: 1. Juni 2012 Änderung gegenüber der Vorversion: es wurde eine neue Beitragsgruppe D2w für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres nach dem Freiwilligengesetz (siehe laufende Nummer 73) ab 1. Juni 2012 aufgenommen.

2 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 2 SYMBOLE FÜR DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 7 BEITRAGSGRUPPEN ALLGEMEIN 8 ZEICHENERKLÄRUNG 8 BEITRAGSGRUPPENBESTIMMUNG FÜR DEN REGELFALL 9 ARBEITER 10 ANGESTELLTE 41 SONSTIGE BEITRAGSGRUPPEN 79 FREIE DIENSTNEHMER 92 UMSCHÜLER (BUNDESAMT) 96 REHABILITANDEN 100 ARBEITERLEHRLINGE 101 LEHRLINGE IN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT 105 ANGESTELLTENLEHRLINGE 108 JÄGERLEHRLINGE 111 ÜBERSICHT ÜBER DIE BEITRAGSGRUPPEN FÜR LEHRLINGE 113 INTERNE BEITRAGSGRUPPEN NACH DEM DIENSTLEISTUNGSSCHECKGESETZ AB 1. JÄNNER NEUE INTERNE BEITRAGSGRUPPE FÜR DEN KRANKENVERSICHERUNGSBEREICH AUFGRUND EINER AUSLANDSPENSION 116 ÜBERSICHT DER INTERNEN BEITRAGSGRUPPEN ZUR FAMILIENHOSPIZKARENZ 117 ÜBERSICHT ÜBER ALLGEMEINE BEITRAGSGRUPPEN 118 ÜBERSICHT ÜBER ALLGEMEINE VERRECHNUNGSGRUPPEN 119 Seite 1 von 119

3 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN von GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten. Diese Bestimmung tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Diese Personen bleiben aber trotzdem arbeitslosenversichert! Die Beiträge werden aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen. Der IESG-Zuschlag ist weiterhin zu entrichten. Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A2u, D2u, etc. (= KV-, UV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage: 2 Abs. 8 AMPFG, 12 Abs. 2 IESG Hinweis: Für Personen, die am 2. Juni 1953 und danach geboren sind, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag weiterhin zu entrichten. 2. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Alters für eine Alterspension*) und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres Ab 1. Jänner 2004 Für DienstnehmerInnen, die das maßgebliche Mindestalter für eine Alterspension erreicht oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, besteht ab dem Beginn des darauffolgenden Kalendermonates keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Für Frauen wird auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgestellt (für Männer nicht relevant, weil diese das 60. Lebensjahr früher erreichen wie das Mindestalter siehe 3.). Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgt keine individuelle Berücksichtigung auf Grund der Hacklerregelung. Das bedeutet, dass für Frauen ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach dem Erreichen des schrittweise ansteigenden Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension*) und für Männer ab dem Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht und kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Für diese Personen ist ab diesem Zeitpunkt auch kein IESG-Zuschlag zu entrichten. Für die oben angeführten Frauen gelten die Beitragsgruppen A2, D2, etc. (= KV-, UV- und PV-beiträge) Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG, 12 Abs. 1 Z. 4 IESG Ab 1. Jänner 2008 Ab 1. Jänner 2008 sind zusätzlich jene Personen von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, die bereits vor dem maßgeblichen Mindestalter für eine Alterspension eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde. Rechtsgrundlage 1 Abs. 2 lit. e AlVG *) Achtung: Ab 1. Juli 2004 wird das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension schrittweise angehoben. Dabei ist vorerst zu beachten, wann die Versicherte das 56 ½. Lebensjahr vollendet hat. Entsprechend diesem Zeitpunkt (Quartal) ist das tatsächliche Anfallsalter abzuleiten (gemäß 607 Abs. 10 ASVG). Aus der nachstehenden Tabelle kann anhand des jeweiligen Geburtsdatums jenes Datum ermittelt werden, ab dem der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der IESG-Zuschlag für Frauen entfällt. Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des IESG-Zuschlages für Frauen mit Geburtsdatum nach dem Änderung der Beitragsgruppen auf: A2/A2a/A2l/A2p/A2t/A12/A12l/D2/D2e/D2p/D2t/N22r/P12p - siehe nächste Seite Seite 2 von 119

4 Anfallsalter NEU Änderungs- Frauen geboren 56 1/2 Lj. zuzügl. der datum Erhöhungsmonate Lebensmonat am am am am am am am am am am am Seite 3 von 119

5 Frauen geboren am am am am am am am am am am am Anfallsalter NEU Änderungsdatum 56 1/2 Lj. zuzügl. der Erhöhungsmonate Lebensmonat Seite 4 von 119

6 3. Unfallversicherung - Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Rechtsgrundlage 51 Abs. 6 ASVG) Für Frauen und für Männer ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus Mitteln der Unfallversicherung gezahlt. Anm: Für Männer besteht ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine Arbeitslosenversicherungspflicht; für Frauen schon bei Erreichen des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension (siehe 2.). Daher ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates nach Vollendung des 60. Lebensjahres jedenfalls weder ein AV-Beitrag noch ein UV-Beitrag zu entrichten (für Frauen entfällt der AV-Beitrag schon zu einem früheren Zeitpunkt - siehe 2. ). Für diese Personen gelten die Beitragsgruppen A4u, D4u, etc. (= Kranken - und Pensionsversicherungsbeiträge) bzw. N14u, N24u, etc. (= Unfallversicherungspflicht keine UV-Beiträge). 4. BONUS-REGEL für Einstellungen bis 31. August 2009 (Rechtsgrundlage 5a AMPFG) Die Bonus-Regel gilt, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer vor 1. September 2009 eingestellt wurde und zum Zeitpunkt der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag entfällt zur Gänze. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für einen Bonus finden Sie unter Das Bonus-System kommt nur bei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zur Anwendung. Die Bonus-Regel ist ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, ab dem die Bestimmungen gemäß 2 Abs. 8 AMPFG (siehe 1.) bzw. 1 Abs. 2 lit. e AlVG (siehe 2.) wirksam werden. 5. Ausnahmen vom Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG 51e ASVG normiert, dass der Ergänzungsbeitrag für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige, freiwillig Versicherte und Pensionisten zu entrichten ist. In den Erläuterungen dazu ist unter anderem festgehalten, dass aus administrativen Gründen bezüglich sonstiger nach dem ASVG in der Krankenversicherung versicherten n von der Entrichtung des Ergänzungsbeitrages abgesehen wird. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Frauen und Konsumentenschutz (Schreiben vom 29. August 2003; GZ: /14-I/B/9/03) sind folgende n von der Einhebung des Ergänzungsbeitrages aus administrativen Gründen ausgeschlossen: Beitragsgruppe(n) D2k N13o A1c, A2c, D1c, D2c n Personen, die gemäß 4 des Militärberufsförderungsgesetzes nach dem ASVG pflichtversichert sind Asylwerber in Bundes- bzw. Landesbetreuung Umschüler des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß 22 KOVG 1957 und 18 HVG Seite 5 von 119

7 Der Begriff Erwerbstätige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zielt auf jene Personen ab, die nachhaltig eine Tätigkeit ausüben, die objektiv geeignet ist, Einkünfte in Geld oder Güterform zu erzielen. Daher sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, Frauen und Konsumentenschutz zusätzlich folgende n vom Ergänzungsbeitrag gemäß 51e ASVG ausgenommen, bei denen Ausbildungselemente im Vordergrund stehen bzw. keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt: Beitragsgruppe(n) A2o, D2o D2k N23c N23c N12o n Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder ohne Entgelt SchülerInnen, die z.b. in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege stehen, usw. SchülerInnen der Caritas-Familienhelferinnenschulen sowie Angehörige der Schwesternvereinigung "Caritas Socialis" Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2011 ab dem13. Monat des Ausbildungsdienstes Zivildienstleistende sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gem. 12 des Zivildienstgesetzes leisten 6. Verminderter Arbeitslosenversicherungsbeitrag g bei geringem g Einkommen Für DienstnehmerInnen und freie DienstnehmerInnen mit geringem Entgelt vermindert sich bzw. entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung je nach Höhe des monatlichen Entgelts (ab 1. Juli 2008). Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis 1.179,-- entfällt der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze [minus 3 %]. Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.179,-- bis 1.286,-- beträgt der Dienstnehmeranteil 1 % [minus 2 %]; bei einer monatlichen Beitragsgrundlage über 1.286,-- bis 1.447,-- beträgt der Dienstnehmeranteil 2 % [minus 1 %]. Diese Beträge sind jährlich mit der Aufwertungszahl nach 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden (Aktualisierung). Die verminderten Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung gelten auch bei der Ermittlung der Beiträge von Sonderzahlungen. Diese Personen bleiben arbeitslosenversichert. Die entfallenen Beiträge in der Gebarung zur Arbeitslosenversicherung sind vom Bund zu tragen. Der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung beträgt auch bei diesen Personen unverändert 3 % der Beitragsgrundlage. Die verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind mit den Verrechnungsgruppen N25a [minus 3 %], N25b [minus 2%] und N25c [minus 1 %] als Gutschrift an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Rechtsgrundlage 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMPFG Seite 6 von 119

8 Jedem Versicherten ist auf Grund der vom Dienstgeber (Auftraggeber) auf der Anmeldung oder Änderungsmeldung gemachten Angaben die entsprechende Beitragsgruppe zuzuordnen und dieser das Symbol des zur Durchführung der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Pensionsversicherungsträgers voranzustellen: SYMBOLE FÜR DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SYMBOLE A D G J K L M N P Q S T Y Z Zu verwenden Von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, für Versicherte, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter sachlich zuständig ist; Von den Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, für Versicherte, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig ist; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die bis 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2000 als den Dienstnehmern (gem. 4 Abs. 3 ASVG idgf zum 31. Dezember 1999 ivm 572 Abs. 4 bzw. 581 Abs. 1a ASVG) gleichgestellt gelten, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2000 bzw. 1. Jänner 2001 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum 31.Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2000 bestand; wie A bzw. L, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; von den Gebietskrankenkassen für versicherte freiberuflich tätige bildende Künstler, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter sachlich zuständig ist; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages ( 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden, für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalt für den Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig ist; von allen Trägern der Krankenversicherung für Versicherte, die keiner Pensionsversicherung zugehören; von den Gebietskrankenkassen für selbständige Pecher ( 4 Abs. 3 Z 4 ASVG idgf zum 31. Dezember 1999 ivm 572 Abs. 4 ASVG) und für selbständige Winzer ( 4 Abs. 3 Z 9 ASVG idgf zum 31. Dezember 1999 ivm 572 Abs. 4 ASVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand; von den Gebietskrankenkassen für Personen, die nur arbeitslosenversichert sind ( 5 Abs. 1 AMPFG ivm 30 ASVG), z.b. unkündbare Mitarbeiter der Bank Austria; wie N, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; von den Gebietskrankenkassen für versicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammer ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG idgf zum ivm 273 Abs. 6 GSVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand; wie D bzw. M, jedoch verringerter Arbeitslosenversicherungsbeitrag (minus 3 %) gemäß 5a AMPFG (Bonus) für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lj. bis einschließlich ; von den Gebietskrankenkassen für versicherte Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer ( 8 Abs. 1 Z 4 lit. c ASVG idgf zum 31. Dezember 1999 ivm 273 Abs. 6 GSVG), für die zur Durchführung der Pensionsversicherung die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sachlich zuständig ist und das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 1999 bestand. Seite 7 von 119

9 BEITRAGSGRUPPEN ALLGEMEIN Beitragsgruppen /21 12/22 13/23 14/24 15/25 16/26 17/27 Vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Versicherungsbeiträge AV + KV + UV + PV KV + UV + PV AV + KV + PV KV + PV AV + UV + PV UV + PV PV AV + PV AV + KV + UV KV + UV KV UV AV AV + KV AV + UV ZEICHENERKLÄRUNG AV Arbeitslosenversicherung AK KV Krankenversicherung LK UV Unfallversicherung WF PV Pensionsversicherung SW Summe Summe der Versicherungsbeitragssätze IE NB - Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte Landarbeiterkammerumlage Wohnbauförderungsbeitrag Schlechtwetterentschädigungsbeitrag Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz keine Beitrags(Umlage)pflicht Seite 8 von 119

10 Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall Beitragsgruppen A1 J1 A2u A2 A4u D1 Y1 D2u D2 D4u Zu verwenden Regelfall für vollversicherte Dienstnehmer, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter gehören. für Dienstnehmer nach Regelfall A1, wenn das Dienstverhältnis bis 31. August 2009 nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wurde (Bonus). Anm. : siehe 5a AMPFG Entfall des halben AV-Beitrages (= Dienstgeberanteil) Für Frauen und Männer, die das 58. Lj. vor dem 1. Juni 2011 Kalendermonates nach A1 bzw. J1. Anm.: siehe 2 Abs. 8 AMPFG AV-Beitrag wird aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. für Frauen nach A2u, gilt diese Beitragsgruppe ab Beginn des nächsten Kalendermonates nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension bzw. für Personen denen bereits vor diesem Lebensalter eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres (ab 60 gilt für diese Personen A4u). Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis. für Dienstnehmer (sowohl Frauen als auch Männer) nach A2 bzw. A2u, die das 60. Lebensjahr vollendet haben ab Beginn des folgenden Kalendermonates. Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG und 51 Abs. 6 ASVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis und die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Regelfall für vollversicherte Dienstnehmer, die hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweig der Pensionsversicherung der Angestellten gehören. für Dienstnehmer nach Regelfall D1, wenn das Dienstverhältnis bis 31. August 2009 nach Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen wurde (Bonus). Anm. : siehe 5a AMPFG Entfall des halben AV-Beitrages (= Dienstgeberanteil) Für Frauen und Männer, die das 58. Lj. vor dem 1. Juni 2011 Kalendermonates nach D1 bzw. Y1. Anm.: siehe 2 Abs. 8 AMPFG AV-Beitrag wird aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. für Frauen nach D2u gilt diese Beitragsgruppe ab Beginn des nächsten Kalendermonates nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine Alterspension bzw. für Personen denen bereits vor diesem Lebensalter eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde bis zur Vollendung des 60.Lebensjahres (ab 60 gilt für diese Personen D4u). Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis. für Dienstnehmer (sowohl Frauen als auch Männer) nach D2 bzw. D2u, die das 60. Lj. vollendet haben ab Beginn des folgenden Kalendermonates. Anm.: siehe 1 Abs. 2 lit. e AlVG und 51 Abs. 6 ASVG keine Arbeitslosenversicherungspflicht für diesen Personenkreis und die Unfallversicherungsbeiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Seite 9 von 119

11 ARBEITER laufende Nummer: 1 A1 Arbeiter (EFZG) Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen, auch Ladnerinnen. KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. J1 A2u A2 A4u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich h 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 10 von 119

12 ARBEITER laufende Nummer: 2 A1 Arbeiter (EFZG/NschG) Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 des NSchG leisten. Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55 2,00 4,05 41,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55 2,00 3,05 23,70 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. J1 A2u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55 2,00 4,05 38,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55 2,00 3,05 20,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55 2,00 4,05 35,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55 2,00 3,05 20,70 A2 A4u Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,00 3,50 35,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,00 2,50 20,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,00 3,50 33,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,00 2,50 18,75 Seite 11 von 119

13 ARBEITER laufende Nummer: 3 A1 Arbeiter (EFZG/BSchEG) Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, der unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 fällt. Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00 1,40 0,55-3,45 41,30 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0,50 0, ,70 18,90 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50 0,70 0,55-1,75 22,40 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. J1 A2u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00 1,40 0,55-3,45 38,30 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0,50 0, ,70 18,90 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50 0,70 0,55-1,75 19,40 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00 1,40 0,55-3,45 35,30 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0,50 0, ,70 15,90 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50 0,70 0,55-1,75 19,40 A2 A4u Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00 1, ,90 34,75 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0,50 0, ,70 15,90 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50 0, ,20 18,85 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1,00 1, ,90 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0,50 0, ,70 15,90 DG- - 3,70-12,55 16, ,50 0, ,20 17,45 Seite 12 von 119

14 ARBEITER laufende Nummer: 4 A1 Hausbesorger, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Hausbesorger (nicht geringfügig) J1 A2u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0, ,55-1,05 38,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0, ,50 17,70 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,55-0,55 21,20 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gilt A2. Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0, ,55-1,05 35,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0, ,50 17,70 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,55-0,55 18,20 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0, ,55-1,05 32,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,55-0,55 18,20 A2 A4u Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0, ,50 32,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,00 17,65 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0, ,50 30,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0, ,50 14,70 DG- - 3,70-12,55 16, ,00 16,25 Seite 13 von 119

15 ARBEITER laufende Nummer: 5 A1 Hausbetreuer (nicht geringfügig) Hausbetreuer, deren Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. J1 A2u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gilt N14. Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 A2 A4u Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 14 von 119

16 ARBEITER laufende Nummer: 6 A1 Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Heimarbeiter, die dem Heimarbeitergesetz 1960 unterliegen ( 4 Abs. 1 Z 7 ASVG, 1 Abs. 1 lit. C AIVG). Heimarbeiter (HeimArbG) J1 A2u A2 A4u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 15 von 119

17 ARBEITER laufende Nummer: 7 A1 J1 Hausgehilfen (HausgG) bzw. auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Hausgehilfen (HausgG) bzw. auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. A2u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 A2 A4u Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 16 von 119

18 ARBEITER laufende Nummer: 8 A1 Fallweise beschäftige Arbeiter (EFZG) Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 Fallweise beschäftigte Arbeiter nach 471a e ASVG, wenn deren Beschäftigungsverhältnisse dem EFZG unterliegen. KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. A2u A2 Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1 Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 A4u Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 17 von 119

19 ARBEITER laufende Nummer: 9 A1 Arbeiter (Raiffeisen und landw. Gen.) Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 Arbeiter bei Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn sie dem Landarbeitergesetz nicht unterliegen. KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. J1 A2u A2 A4u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 18 von 119

20 ARBEITER laufende Nummer: 10 A1 Vertragsbedienstete Vertragsbedienstete im Sinne des 1 Abs. 3 Z 3 EFZG, sofern die bestehende Regelung über Entgeltfortzahlung ungünstiger ist als jene nach dem EFZG. Hinweis: bei Anwendung der Bestimmungen zum Vorruhestandsgeld gemäß 13, 21, bzw. 22d BB-SozPG (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz) siehe A4z. AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE NB Summe Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1, ,50 39,35 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, , ,50 21,15 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. *) Hinweis zu AK: 10 Abs. 2 Z 1 lit.a und b AKG 1992 beachten! J1 A2u A2 A4u Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2u. 1) Vorherige : A1, J1 Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2. 2) Vorherige : A2u, A1, J1 Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4u. 2) Vorherige : A2, A2u AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE NB Summe Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1, ,50 36,35 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 19 von 119

21 ARBEITER laufende Nummer: 11 A1 Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder (Arbeiter) Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 Die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer (Arbeiter) beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, sofern es sich nicht um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt. KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG Keine n möglich! Seite 20 von 119

22 ARBEITER laufende Nummer: 12 A1a Vertragsbedienstete II (Arbeiter) Vertragsbedienstete II (Arbeiter) bei Bund, Ländern, und Gemeinden, sofern die bestehende Regelung über Entgeltfortzahlung zumindest der des EFZG gleichkommt. Anmerkung: Gültig f.vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis vor dem und f.vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), deren Dienstverhältnis vor dem begründet wurde. Hinweis: bei Anwendung der Bestimmungen zum Vorruhestandsgeld gemäß 13, 21 bzw. 22d BB-SozPG (Bundesbediensteten-Sozialplangesetz) siehe A4z. AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE NB Summe Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1, ,50 39,35 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, , ,50 21,15 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. *) Hinweis zu AK: 10 Abs. 2 Z 1 lit.a und b AKG 1992 beachten! J1a A2au A2a A4au Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2au. 1) Vorherige : A1a, J1a Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2a. 2) Vorherige : A2au, A1a, J1a Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4au. 2) Vorherige : A2a, A2au AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE NB Summe Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1, ,50 36,3535 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 21 von 119

23 ARBEITER laufende Nummer: 13 A1a Arbeiter (Körperschaften, öffentl. Recht) Arbeiter, die der Dienstordnung von Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen, sofern die bestehende Regelung über Entgeltfortzahlung zumindest der des EFZG gleichkommt. Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. J1a A2au Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2au. 1) Vorherige : A1a, J1a Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 A2a A4au Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2a. 2) Vorherige : A2au, A1a, J1a Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4au. 2) Vorherige : A2a, A2au Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 22 von 119

24 ARBEITER laufende Nummer: 14 A1a Kündbare Bedienstete (Arbeiter) Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1,00-0,55-2,05 39,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, ,50-0,55-1,05 21,70 Kündbare Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Arbeiter) KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. J1a A2au Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2au. 1) Vorherige : A1a, J1a Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1,00-0,55-2,05 36,90 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1,00-0,55-2,05 33,90 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, ,50-0,55-1,05 18,70 A2a A4au Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2a. 2) Vorherige : A2au, A1a, J1a Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4au. 2) Vorherige : A2a, A2au Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 23 von 119

25 ARBEITER laufende Nummer: 15 A1a Dienstnehmer (EFZG) Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer im Sinne des 1 Abs. 3 Z 1 und 2 EFZG sowie 1 Abs. 3 Z 3 EFZG - sofern für letztere die bestehende Regelung über Entgeltfortzahlung zumindest genauso günstig ist, wie jene nach dem EFZG ( 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, 1 Abs. 1 lit.a AIVG). AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE **) NB Summe Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85 0,50-1, ,50 39,35 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- 3,00 3,70 1,40 12,55 20, , ,50 21,15 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. b ivm Abs.3 Z 1 lit. b ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. *) Hinweis zu AK: 10 Abs. 2 Z 1 lit.a und b AKG 1992 beachten! **) Hinweis zu IE: Ausnahmebestimmungen beachten! J1a A2au Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2au. 1) Vorherige : A1a, J1a AV KV UV PV Summe AK *) LK WF SW IE **) NB Summe Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85 0,50-1, ,50 36,35 DN- 3,00 3,95-10,25 17,20 0,50-0, ,00 18,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 A2a A4au Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2a. 2) Vorherige : A2au, A1a, J1a Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4au. 2) Vorherige : A2a, A2au Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85 0,50-1, ,50 33,35 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70 1,40 12,55 17, , ,50 18,15 Gesamt - 7,65-22,80 30,45 0,50-1, ,50 31,95 DN- - 3,95-10,25 14,20 0,50-0, ,00 15,20 DG- - 3,70-12,55 16, , ,50 16,75 Seite 24 von 119

26 ARBEITER laufende Nummer: 16 A1l Dienstnehmer (LAG) Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitergesetz, BGBl. 1984/287 unterliegt ( 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, 1 Abs. 1 lit.a AIVG). AV KV UV PV Summe AK LK *) WF SW IE NB Summe Gesamt 6,00 7,65 1,40 22,80 37,85-0, ,55-1,30 39,15 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12-0, ,75 17,87 DG- 3,00 3,78 1,40 12,55 20, ,55-0,55 21,28 KV-Beitrag gem. 51 Abs.1 Z 1 lit. c ivm Abs.3 Z 1 lit. c ASVG 1) Gültig ab 1. Juli ) Gültig ab 1. Jänner Für die n sind die Erläuterungen in der Einleitung zu beachten. *) Im Burgenland und in Wien wird anstelle der LK die AK eingehoben! 10 Abs. 2 Z 1 lit.c AKG 1992 beachten! J1l Bonus gem. 5a AMPFG für Einstellungen nach Vollendung bzw. Überschreitung des 50. Lebensjahres bis einschließlich 31. August A2lu A2l A4lu Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2lu. 1) Vorherige : A1l, J1l Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. für Personen, welchen bereits eine im 22 Abs. 1 AlVG genannte Leistung zuerkannt wurde, gilt ab Beginn des folgenden Kalendermonates A2l. 2) Vorherige : A2lu, A1l, J1l Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr Kalendermonates die A4lu. 2) Vorherige : A2l, A2lu AV KV UV PV Summe AK LK *) WF SW IE NB Summe Gesamt 3,00 7,65 1,40 22,80 34,85-0, ,55-1,30 36,15 DN- 3,00 3,87-10,25 17,12-0, ,75 17,87 DG- - 3,78 1,40 12,55 17, ,55-0,55 18,28 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85-0, ,55-1,30 33,15 DN- - 3,87-10,25 14,12-0, ,75 14,87 DG- - 3,78 1,40 12,55 17, ,55-0,55 18,28 Gesamt - 7,65 1,40 22,80 31,85-0, ,75 32,60 DN- - 3,87-10,25 14,12-0, ,75 14,87 DG- - 3,78 1,40 12,55 17, ,00 17,73 Gesamt - 7,65-22,80 30,45-0, ,75 31,20 DN- - 3,87-10,25 14,12-0, ,75 14,87 DG- - 3,78-12,55 16, ,00 16,33 Seite 25 von 119

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