über ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

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1 Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zwischen Name Letztverbraucher Straße PLZ Ort nachfolgend Letztverbraucher genannt und Bayernwerk AG Lilienthalstraße Regensburg nachfolgend Netzbetreiber genannt nachfolgend gemeinsam Vertragspartner genannt für die Abnahmestelle: Zählpunktbezeichnung: in der Netz- oder Umspannungsebene: Name Abnahmestelle Straße PLZ Ort DE00xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Spannungsebene nachfolgend Abnahmestelle genannt 1 8

2 Präambel Der Letztverbraucher oder dessen Stromlieferant nutzen nach Maßgabe eines Netznutzungsoder Lieferantenrahmenvertrages das Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zur Entnahme elektrischer Energie und schulden dafür grundsätzlich das allgemein gültige Netzentgelt gemäß der im Internet unter veröffentlichten Preisblätter. Für bestimmte Letztverbraucher sieht 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) ein reduziertes individuelles Netzentgelt vor. Die Bundesnetzagentur hat hierzu die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.v.m. 19 Abs. 2 StromNEV und 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV (BK ) erlassen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung von 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV und der diesbezüglichen Festlegung der Bundesnetzagentur. 1. Vertragspartner 1.1 Die Vereinbarung kommt unmittelbar zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher zustande. 1.2 Im Fall der Netznutzung durch den Letztverbraucher gilt diese Vereinbarung ergänzend zum Netznutzungsvertrag. 1.3 Im Fall der Netznutzung durch den Stromlieferanten des Letztverbrauchers erfolgt die Abrechnung der Netznutzung weiterhin zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher weiterzureichen. Die Verpflichtung des Stromlieferanten, die mit dem Netzbetreiber in dem Lieferantenrahmenvertrag vereinbarten Netzentgelte auch rückwirkend zu zahlen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nicht vorliegen oder wegfallen, bleibt unberührt. Voraussetzung für die Gewährung des individuellen Netzentgelts und die Wirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung ist daher das Vorliegen der Zustimmung des jeweiligen Stromlieferanten gemäß Anlage 1 beim Netzbetreiber. Der Letztverbraucher hat diese Zustimmung einzuholen und dem Netzbetreiber im Original zu überlassen. 2 8

3 2. Voraussetzungen Für den Anspruch auf das individuelle Netzentgelt müssen die BNetzA-Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach 29 Abs. 1 und Abs.2 S. 1 EnWG i.v.m. 19 Abs. 2 StromNEV und 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom (BK ) erfüllt sein. Danach sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten: 2.1 Ermittlung der Benutzungsstunden und des Verbrauchs Die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch muss an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden erreichen und zudem der Stromverbrauch 10 Gigawattstunden pro Kalenderjahr übersteigen. Bei der Berechnung der Benutzungsstundendauer ist die Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers an der betreffenden Abnahmestelle zu berücksichtigen. Diese umfasst ebenfalls die Leistungsinanspruchnahme aufgrund des Ausfalls von Eigenerzeugungsanlagen, die über Netzreservekapazität entgolten werden. Für die Berechnung der Benutzungsstunden ist die physikalisch gemessene Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers an der Abnahmestelle zu berücksichtigen. D. h. die gemessene physikalische Jahreshöchstleistung und die gemessene physikalische Arbeit werden zur Ermittlung der Jahresbenutzungsstunden herangezogen. Die Zahl der Benutzungsstunden ergibt sich aus der Gesamtarbeit, gemessen innerhalb des Kalenderjahrs, dividiert durch die Höchstlast innerhalb dieser Zeitspanne. 2.2 Staffelung des Entgeltes Gemäß 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV beträgt das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als 10 Gigawattstunden pro Kalenderjahr mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden im Jahr, mindestens 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden im Jahr oder mindestens 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens Stunden im Jahr. Die Bemessung des gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, (Entlastungsbeitrag) widerzuspiegeln, siehe Ziffer 4.2 der vorliegenden Vereinbarung. 3 8

4 3. Gegenstand der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung betrifft das für die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers zu zahlende individuelle Netzentgelt, welches sich aus dem Jahresleistungsentgelt und dem Arbeitsentgelt zusammensetzt. Das individuelle Netzentgelt umfasst dagegen nicht: die gemäß 17 Abs. 7 StromNEV ferner zu zahlenden Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung, etwaige Entgelte für vom betroffenen Letztverbraucher in Anspruch genommene Netzreservekapazitätsleistungen, den Anteil des Netzentgelts, der im Falle des Betriebs einer Kundenanlage i.s.v. 3 Nr. 24a/b EnWG den an die Kundenanlage angeschlossenen Nutzern (Dritten) zuzurechnen ist, es sei denn, bei den Nutzern handelt es sich um mit dem Letztverbraucher verbundene Unternehmen im Sinne des 15 AktG, und sämtliche gesetzlichen Umlagen, Abgaben und Steuern etwaig zu zahlende Entgelte für vom Letztverbraucher singulär genutzte Betriebsmittel nach 19 Abs. 3 StromNEV an der betroffenen Abnahmestelle. 4. Ermittlung des individuellen Entgeltes 4.1. Das individuelle Netzentgelt bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr. 4.2 Die Ermittlung des individuellen Netzentgeltes erfolgt auf der Grundlage des sog. physikalischen Pfades zu einer geeigneten Erzeugungsanlage (Alternative 1) oder zu einem geeigneten Netzknotenpunkt (Alternative 2). Bei der Ermittlung des Entgelts werden die Kriterien nach dem Beschluss der BNetzA BK berücksichtigt. Als Entlastungsbeitrag wird für den individuell zurechenbaren Kostensenkungs- bzw. Kostenvermeidungsbeitrag bei Alternative 1 die Differenz zwischen den Kosten einer fiktiven Leitungsnutzung vom Netzanschlusspunkt bis zur nächsten geeigneten Erzeugungsanlage auf bereits bestehender Trasse und den jeweils zugehörigen allgemeinen Netzentgelten, die vom Letztverbraucher zu zahlen wären, herangezogen. Bei Alternative 2 setzt sich das individuelle Netzentgelt aus den individuell zurechenbaren Kosten des physikalischen Pfades in der Anschlussnetzebene und dem allgemeinen Netzentgelt der vorgelagerten Netz- und Umspannebene zusammen. Die durch die Staffelung des 19 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorgegebenen prozentualen Anteile des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts sind bei der Ermittlung des individuellen Entgelts auf Grundlage des physikalischen Pfades dem Wortlaut nach als Untergrenzen zu verstehen. 4 8

5 4.3 Die Berechnung des physikalischen Pfades erfolgt (grundsätzlich) durch den Netzbetreiber. Für die Berechnung des physikalischen Pfades wird dem Netzbetreiber vom Letztverbraucher die geeignete Erzeugungsanlage oder der geeignete Netzknotenpunkt (Anlage 3) benannt. Sofern vor- bzw. nachgelagerte Netzebenen für die Berechnung des physikalischen Pfades herangezogen werden, welche nicht Eigentum des Netzbetreibers sind, holt für diesen Teil des physikalischen Pfades der Letztverbraucher die Berechnung beim hierfür zuständigen Netzbetreiber ein und übergibt diese zur Fertigstellung der Gesamtberechnung dem Netzbetreiber. Bezüglich der benötigten Informationen von vorgelagerten Netzbetreibern wird der Anschlussnetzbetreiber den Letztverbraucher nach seinen Möglichkeiten unterstützen. 4.4 Die Reduzierung der Netzentgelte wird nur für den vom Letztverbraucher selbst verbrauchten Strom gewährt. Sofern der Letztverbraucher über sein Kundennetz andere Letztverbraucher mit elektrischer Energie (z.b. Betreiber von Kundenanlagen i.s.d. 3 Nr. 24 a/b EnWG) versorgt, sind deren Verbrauchsmengen entweder durch eine viertelstündlich registrierende Lastgangzählung zu erfassen oder (sollte dies nicht möglich sein) ggü. dem Netzbetreiber durch eine entsprechende Testierung des relevanten Lastganges durch einen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. Die Lastgangdaten bzw. das Wirtschaftsprüfertestat sind dem Netzbetreiber bis spätestens zum des Folgejahres zu überlassen. 5. Pflichten des Letztverbrauchers 5.1. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung ist diese vom Letztverbraucher bis spätestens zum 30. September des Kalenderjahres, in welchem sie erstmalig gelten soll, bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Der Letztverbraucher ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen Anzeige bei der Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Bei verspäteter Anzeige wird die Vereinbarung von der Bundesnetzagentur untersagt und kann frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur, inklusive der Vorlage aller in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, erfolgt durch den Letztverbraucher oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person. Der Letztverbraucher bestätigt durch Abschluss dieser Vereinbarung, dass der Netzbetreiber ihm alle für die Anzeige bei der Bundesnetzagentur erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat Der Letztverbraucher informiert den Netzbetreiber über absehbare Änderungen seines Verbrauchsverhaltens, die für die Ermittlung des individuellen Netzentgeltes im folgenden Kalenderjahr maßgeblich sind. 5 8

6 6. Abrechnung Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Anzeige bei der Bundesnetzagentur (Eingangsbestätigung der Bundesnetzagentur) erlangt die individuelle Netzentgeltvereinbarung gemäß 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 und 7 StromNEV ihre Wirksamkeit. Der Netzbetreiber stellt für das betreffende Kalenderjahr für seine erbrachten Leistungen zunächst monatliche Abschlagszahlungen auf Basis der veröffentlichten allgemeinen Netzentgelte in Rechnung. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung erfolgt die Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen auf Basis der in der Vereinbarung in Anlage 2 als Prognosewert angenommenen Benutzungsstundenzahl und des in Anlage 3 ermittelten Beitrages des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der entsprechenden Netzoder Umspannebene. Im jeweiligen Folgejahr erfolgt die Ermittlung auf Basis des Beitrages des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder Vermeidung der Erhöhung der Kosten der entsprechenden Netz- oder Umspannebene und der tatsächlich eingetretenen Benutzungsstundenzahl des Vorjahres (vom betreffenden Kalenderjahr). Die tatsächlich eingetretene Netzentgeltreduktion für das betreffende Kalenderjahr wird vom Netzbetreiber nach Abschluss des betreffenden Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des bereits unterjährig gewährten individuellen Netzentgeltes, erstattet bzw. nachberechnet. Der Prognosewert für die monatlichen Abschlagszahlungen im jeweiligen Folgejahr ist in der Regel die Benutzungsstundenzahl des Vorjahres. 7. Laufzeit 7.1. Die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV tritt nach der vollständigen Anzeige bei der BNetzA ggf. rückwirkend zum in Kraft Diese Vereinbarung endet automatisch, wenn die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagt oder wenn an der Abnahmestelle der Netzbetreiber oder der Letztverbraucher wechselt Des Weiteren endet die Vereinbarung ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Letztverbraucher in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen des individuellen Netzentgeltes nicht erfüllt hat Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 6 8

7 8. Tatsächlicher Eintritt der Voraussetzungen Die Abrechnung eines individuellen Netzentgelts erfolgt gemäß 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unter dem Vorbehalt, dass die unter Ziffer 2 genannten bzw. in Bezug genommenen Voraussetzungen tatsächlich eintreten. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Letztverbraucher bzw. der Stromlieferant zur unverzüglichen Zahlung der allgemein gültigen Netzentgelte verpflichtet. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Sollte die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach 29 Abs. 1 und Abs.2 S. 1 EnWG i.v.m. 19 Abs. 2 StromNEV und 30 Abs. 2 Nr. 7 Strom- NEV (BK ) aufgrund behördlicher oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung angepasst werden, sind die dann geänderten Voraussetzungen für das individuelle Netzentgelt maßgeblich Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile der Vereinbarung. 10. Zusätzliche Regelungen für den Fall, dass die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers durch einen Stromlieferanten erfolgt Wechsel des Stromlieferanten Sofern der Letztverbraucher seinen Stromlieferanten wechselt, und auch dieser neue Lieferant die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers übernimmt, ist die vom neuen Lieferanten unterzeichnete Zustimmungserklärung (Anlage 1) dem Netzbetreiber vorzulegen. Sollte bis zum Tag des Lieferantenwechsels diese Zustimmung nicht beim Netzbetreiber vorliegen, erfolgt bis zum Eintreffen die Abrechnung vorerst mit den allgemeinen Netzentgelten. Sollte die Zustimmungserklärung nicht bis Ende des betreffenden Jahres beim Netzbetreiber zugehen, in dem der Lieferantenwechsel stattgefunden hat, endet die Vereinbarung rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Lieferantenwechsels. Bei unterjährigem Lieferantenwechsel erfolgt eine Abrechnung nur unter Vorbehalt einer Korrektur zum Jahresende. 7 8

8 10.2. Haftung Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 4). Die NAV ist auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfolgeregelung gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haften die Vertragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt., den Regensburg, den Letztverbraucher (mit Firmenname bzw. Firmenstempel) Bayernwerk AG Anlage 1 : Zustimmung des Lieferanten zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes Anlage 2 : Beiblatt der Bundesnetzagentur - Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. 19 Abs.2 Satz 2 StromNEV Anlage 3 : Berechnung zum physikalischen Pfad Anlage 4 : 18 Niederspannungsanschlussverordnung 8 8

9 Anlage 1 Zustimmung der nachfolgend "Stromlieferant" genannt zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes zwischen Letztverbraucher nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und Bayernwerk AG, Lilienthalstraße7, Regensburg nachfolgend "Netzbetreiber" genannt Zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber besteht ein Lieferantenrahmenvertrag auf dessen Grundlage der Stromlieferant das Netz des Netzbetreibers zur Belieferung des Letztverbrauchers mit elektrischer Energie nutzt. Er schuldet dafür grundsätzlich das im Internet unter veröffentlichte allgemeine Netzentgelt. Der Netzbetreiber hat mit dem Letztverbraucher am... eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV für die Abnahmestelle mit dem Zählpunkt DE... getroffen. Diese Vereinbarung hat der Stromlieferant vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Er stimmt ihr mit folgender Wirkung zu: 1. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus der mit dem Letztverbraucher getroffenen Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher weiterzureichen. 2. Der Stromlieferant ist im Falle des Nichtvorliegens oder Wegfalls der Voraussetzungen des individuellen Netzentgeltes verpflichtet, das nach dem Lieferantenrahmenvertrag geschuldete allgemeine Netzentgelt zu zahlen. Dies gilt ggfs. auch rückwirkend, sollte sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen erst nachträglich herausstellen.... Ort, Datum Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift Lieferant

10 Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV Satz 2 Anzeige einer Vereinbarung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr bitte auswählen Angaben zum betreffenden Netzbetreiber Name Straße und Hausnummer PLZ und Ort Angaben zum Letztverbraucher Name Straße und Hausnummer PLZ und Ort ggf. Angaben zum Anzeigebevollmächtigten Name Straße und Hausnummer PLZ und Ort ggf. Angaben zum Netznutzer (Lieferant) Name Straße und Hausnummer PLZ und Ort Angaben zur Abnahmestelle Anschrift (Straße, Hausnr., PLZ und Ort) Zählpunktbezeichnung (ggf. Summenzähler) Spannungsebene prognostizierte Verbrauchsdaten Jahreshöchstlast Jahresarbeit Benutzungsstundenzahl bitte auswählen kw KWh h/a Berechung des individuellen Netzentgelts allgemeines Netzentgelt individuelles Netzentgelt Entgeltreduzierung absolut Ort und Datum Unterschrift des Anzeigenden Stand: 07/2015 Seite 1 von 2

11 Anzeige einer Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV Anlagen individuelle Netzentgeltvereinbarung gem. 19 Abs. 2 S. S. 2 StromNEV im Anzeigejahr gültiges Preisblatt des Netzbetreibers Darstellung der Anschlusssituation (Abnahmestelle) Darstellung des physikalischen Pfads (z.b. mit einem Netzplan) ggf. Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden ggf. Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzers) bei All-Inklusive Verträgen aggregierte und betriebsmittelscharfe Berechung des individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung des physikalischen Pfads Hinweise für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts nach 19 Abs. 2 StromNEV Füllen Sie bitte zunächst das Anzeigenformular vollständig aus und übermitteln Sie dieses vorab per 19-Anzeige@BNetzA.de Für die weitere Verarbeitung Ihrer Anzeige ist es wichtig, dass Sie für jede Abnahmestelle eine separate mit der ausgefüllten Excel Datei übermitteln und die bereitgestellte Datei nicht in ein PDF-Dokument etc. konvertieren. Im Betreff der geben Sie bitte "Anzeige" sowie das Jahr, ab dem das individuell vereinbarte Netzentgetl gelten soll, an (z.b. Anzeige 2015). Anschließend drucken Sie das Formulas aus, unterschreiben es und senden es postalisch mit allen, für die Anzeige benötigten Unterlagen an: Bundesnetzagentur Beschlusskammer 4 Tulpenfeld Bonn Nachdem Ihre Anzeige postalisch bei der Bundesnetzagentur eingegangen ist, werden Sie zeitnah eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Anzeige und die Mitteilung eines Geschäftszeichens erhalten. Fragen im Zusammenhang mit der Anzeige eines individuellen Netzentgelts, richten Sie bitte per an: BK4-Postfach@BNetzA.de Stand: 07/2015 Seite 2 von 2

12 Anlage 4 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz o- der Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter 1/2

13 Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 2/2

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