ISSS Zürcher Tagung 2011

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1 ISSS Zürcher Tagung 2011 Soziale Netzwerke - Informationsquelle oder Risikoherd? Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer beim Umgang mit den Social Media Dr. Adrian von Kaenel, Rechtsanwalt, Streiff Pellegrini & von Kaenel, Wetzikon/ZH

2 Inhaltsübersicht 1. Typische Fallbeispiele 2. Rechtliche Grundlagen 3. Praktische Anwendungsgebiete 3.1 Screening von Stellenbewerbern 3.2 Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz 3.3 Kontrollrechte des Arbeitgebers 3.4 Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Netzwerken? 3.5 Unternehmensinterne Netzwerke 2

3 1. Typische Fallbeispiele Chef Marketing/Aussendienst, bereits in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehend, surft stundenlang im Internet und verweilt auf sozialen Netzwerken. Verwarnung am und (angeblich) Verbot der Internetnutzung. Unmittelbar darauf erneutes Surfen, nachgewiesen Abruf Wetterbericht. Fristlose Entlassung Gerechtfertigt? AG erhält interessante Bewerbung einer jungen Informatikerin für eine verantwortungsvolle Stelle, Personalchef klärt ihr Umfeld mittels Google/Facebook/Xing ab. Zulässig? 3

4 1. Typische Fallbeispiele (Fortsetzung) AG verpflichtet seine Verkaufsmannschaft Social Media Accounts zu eröffnen, sich mit möglichst zahlreichen Personen zu befreunden und dabei die Produkte der Firma unverdächtig zu empfehlen. Zulässig? Vorgesetzter befreundet sich auf Facebook mit Mitarbeiterin. Diese beklagt sich über die langweilige Arbeit und wird entlassen. Rechtslage? 4

5 1. Typische Fallbeispiele (Fortsetzung) AG betreibt internes Netzwerk, für das die AN gehalten sind, ein Foto und Angaben über ihre Hobbys hochzuladen und auch weitere frei gestaltbare Inhalte eingeben können. Rechtslage? AN nimmt von seinem Arbeitsplatz aus an einer Tauschbörse für Musik teil. Probleme? Arbeits- und Datenschutzrecht setzen solchen Aktivitäten enge Grenzen! 5

6 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Datenschutzrecht Art. 328b OR: Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.... 6

7 2. Rechtliche Grundlagen (Fortsetzung) Datenschutzgesetz, insbes. Zweckbindungsgebot (DSG 4 Abs. 3) Erkennbarkeitsgebot (DSG 4 Abs. 4) Aktive Mitteilungspflicht bei Persönlichkeitsprofilen / bes. schützenswerten Personendaten (DSG 14) Keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten (DSG 12) Rechtfertigungsgründe (DSG 13) 7

8 2. Rechtliche Grundlagen (Fortsetzung) 2.2 Arbeitsprivatrecht Arbeitnehmer: Arbeitspflicht Treuepflicht, z.b. Schädigung vermeiden Weisungen befolgen Geheimhaltung 8

9 2. Rechtliche Grundlagen (Fortsetzung) Arbeitgeber: Fürsorgepflicht inkl. Datenschutzpflichten 2.3 Öffentliches Arbeitsrecht Teilweises Überwachungsverbot (ArGV 3 26; s. jedoch BGE 6B_536/2009 vom ) 9

10 2. Rechtliche Grundlagen (Fortsetzung) 2.4 Persönlichkeitsschutzrecht 2.5 Strafrecht 2.6 Immaterialgüterrecht 2.7 Wettbewerbsrecht 2.8 Kartellrecht 10

11 3. Praktische Anwendungsgebiete 3.1 Screening von Stellenbewerbern Datenerhebung braucht Eignungsbezug (OR 328b)! Unzulässig: Datenerhebungen auf private Zwecke zugeschnittenen Social Media Plattformen wie Facebook (verletzt neben OR 328b auch Zweckbindungsgebot und weitere DSG-Grundsätze) Einverständnis Bewerber? Vermutungsweise zulässig: Datenerhebungen auf geschäftlich ausgerichteten Netzwerken wie Xing 11

12 3.2 Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz Ohne Reglementierung durch Arbeitgeber Grenzen setzen v.a. Arbeits- und Treuepflicht Arbeitspflicht: Keine zeitlich exzessive Nutzung Treuepflicht: Inhaltliche Grenzen, z.b. Verunglimpfung AG Cyber-Mobbing von Arbeitskollegen 12

13 Keine Schaffung von Risiken für AG, z.b. Systemsicherheit Rechtliche Risiken Keine unautorisierten Auftritte für AG Sanktionen Sperrung Social Media Plattform / Internet Schadenersatz (selten) Ausfall Lohnanspruch Ordentliche Kündigung Verwarnung / fristlose Entlassung Strafrecht 13

14 3.2.2 Mit Reglementierung durch Arbeitgeber Grenzen können (und sollten) vom AG gesetzt werden Totales Verbot? z.z. als zulässig erachtet, vorbehalten Notfälle Kontrollrecht des AG erweitert sich Sanktionen (s. oben) 14

15 3.2.3 Möglicher Inhalt eines Reglements Zulässigkeit der Nutzung sozialer Netzwerke während Arbeitszeit / über IT-Infrastruktur des AG Nur für Geschäftszwecke oder auch privat? Zeitlicher Umfang Hinweis auf Treuepflicht und Geheimhaltungspflicht Aufzeigen weiterer rechtlicher Grenzen Klarstellung der Verantwortlichkeit des AN als Nutzer für seine Beiträge 15

16 Verbot / Regelung der Speicherung von Unternehmensdaten und der geschäftlichen Kommunikation in sozialen Netzwerken Klärung der Kontrollrechte / Überwachungsmassnahmen AG Zugriff auf Benutzerkonti bei Ende Arbeitsverhältnis 16

17 3.3 Kontrollrechte des Arbeitgebers Immer zulässig sind technische Massnahmen, die nicht personenbezogen ausgewertet werden können (z.b. Kontrolle Datenmenge, Filter, Sperrung bestimmter Sites) Personenbezogene Kontrollen sind Datenbearbeitungen und haben OR 328b / DSG zu genügen z.b. Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Treu und Glauben, Erkennbarkeitsgebot 17

18 Arbeitnehmer müssen vorgängig über Kontrollen informiert werden Besteht eine Social Media Policy, darf deren Einhaltung kontrolliert werden Grenzen z.b. ArGV 3 26, was die Installation von Compliance Software / Spyware verhindert Zulässig sind Stichproben in Einzelfällen, namentlich bei Verdachtsmomenten 18

19 Besteht keine Social Media Policy sind Kontrollen nur zulässig bei konkreten Verdachtsmomenten oder Notwendigkeit des Zugriffs auf geschäftliche Daten Immer unzulässig ist das Eindringen in Inhalte, die anlässlich einer Kontrolle als privat erkannt wurden Untersteht der Social Media-Verkehr dem Fernmeldegeheimnis? 19

20 3.4 Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Netzwerken? Ohne Weisung AG nur, wenn für Erfüllung der beruflichen Aufgaben erforderlich und geschäftsüblich Auf Weisung AG nur in engen Grenzen, z.b. nur während Arbeitszeit auf vom AG finanzierten IT-Mitteln 20

21 Respektierung der Persönlichkeit des AN, insbes. Privatleben / -sphäre / -identität Sozialadäquanz 3.5 Unternehmensinterne Netzwerke Gefahrenpotenzial (OR 328, Schutz des Arbeitnehmers vor sich selbst) Datensammlung und bearbeitung, es gelten OR 328b / DSG und i.d.r. die Meldepflicht 21

22 Zulässig: Kontaktdaten, Funktion, Ausbildung und weitere Kenntnisse, Betriebseintritt Zulässig: Daten ohne Personenbezug wie Marktberichte, Produkteinformationen, Konkurrenzanalysen, fachliche Aussagen Zulässig: Wiki-Groups u.ä. z.b. für Forschung, berufsbezogene Diskussionen Grenzfall: Foto Abzuraten/unzulässig: Hobbies, Meldungen und Fotos aus der Privatsphäre 22

23 Wichtig: Zugangsberechtigungen strukturieren Diskussion: Bedürfnis nach der Cyber-Kantine 23

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