Rede von Thorben Albrecht Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Eingangsstatement
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- Edwina Straub
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1 Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Rede von Thorben Albrecht Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Eingangsstatement anlässlich der Internationalen Konferenz Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa fair gestalten am Mittwoch, 9. April 2014 in Berlin Redezeit: 15 Minuten Stand: :54
2 Gliederung Einleitung Gegenstand der Konferenz - Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit/ Dienstleistungsfreiheit Gleichartigkeit bestimmter Problemlagen Europäische Vorhaben Nationale Maßnahmen Erweiterung des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes Gesetzlicher Mindestlohn Leiharbeit Projekt Faire Mobilität
3 - 1 - Einleitung Anrede, die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine der vier Grundfreiheiten in der EU, findet aber bei Diskussionen oft nur am Rande Beachtung. Dabei wird gerade hier Europa für viele Menschen erst praktisch erfahrbar. Die faire Gestaltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa ist daher ein wichtiges Thema für alle, denen Gute Arbeit am Herzen liegt. Denn gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem für sie fremden Land, mit oft fremder Sprache und fremden Arbeitsrecht arbeiten, ist es häufig besonders schwer, ihre Rechte einzufordern. Stand: :54-2 -
4 - 2 - Dank an Annelie Buntenbach: Einen lebendigen Eindruck von den konkreten Erfahrungen bei der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben wir gerade eben erhalten. Weitere interessante Berichte aus der Praxis werden wir sicherlich im weiteren Verlauf des heutigen Tages bekommen. Ich freue mich daher, zur Einleitung in die heutige Veranstaltung einige Aspekte der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und gesetzgeberischer Vorhaben auf europäischer und nationaler Ebene skizzieren zu können. Gegenstand der Konferenz - Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit/ Dienstleistungsfreiheit Auch wenn die heutige Konferenz unter dem Titel der Arbeitnehmerfreizügigkeit steht, beschränken sich die Erfahrungen und Herausforderungen grenzüberschreitender Mobilität nicht nur darauf
5 - 3 - Auch bei der Entsendung von Arbeitnehmern durch Unternehmern, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen, also im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig werden, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleichwohl bestehen zwischen den verschiedenen Fallgestaltungen auch grundlegende Unterschiede. Es lohnt, diese noch einmal in Erinnerung zu rufen, weil sie die Einordnung der Beispiele aus der Praxis, die uns heute vorgestellt werden, erleichtern. Zugleich sind sie von Bedeutung dafür, welche Rechtsinstrumente zum Schutz der Beschäftigten notwendig und sinnvoll sind. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gibt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten oder zu leben
6 - 4 - Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland auf, so ist dieser Staat und der dortige Sitz ihres Arbeitgebers maßgeblich für ihr Arbeitsverhältnis. Diese Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist zu trennen von der Dienstleistungsfreiheit von Unternehmen. Diese umfasst das Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Zu diesem Zweck können die Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Bei solchen Fällen echter grenzüberschreitender Entsendung besteht das der Tätigkeit zugrunde liegende Arbeitsverhältnis im Heimatstaat des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin fort
7 - 5 - Gleichartigkeit bestimmter Problemlagen Trotz dieser unterschiedlichen Ausgangslagen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung über die Grenze begeben, sowohl im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch der Dienstleistungsfreiheit auf ähnliche Probleme stoßen. In beiden Fällen begeben sie sich aus ihrem gewohnten kulturellen Umfeld hinaus. Die in ihrem Heimatstaat erworbenen Kenntnisse über Arbeitsbeziehungen, Rechte als Arbeitnehmer sowie gewerkschaftliche, staatliche und behördliche Strukturen können sie im neuen Land nicht mehr nutzen, sondern müssen diese erst wieder mühsam erwerben. Kommen dann fehlende oder eingeschränkte Sprachkenntnisse hinzu, verschärfen sich diese Probleme
8 - 6 - In beiden Fällen muss es uns deshalb darum gehen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen. Dabei finden wir in allen grenzüberschreitenden Fällen drei grundsätzliche Fragen vor, die wir adressieren müssen: (1) Welche Ansprüche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch das Beschäftigungsverhältnis? (2) Wie erfährt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von den Rechten? (3) Wie können diese Rechte durchgesetzt werden? Derzeit stehen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene eine Reihe von Vorhaben auf der Tagesordnung, die die vorgenannten Punkte angehen. Teilweise stehen diese Vorhaben noch am Anfang, teils kurz vor der abschließenden Entscheidung: - 7 -
9 - 7 - Europäische Vorhaben Auf Europäischer Ebene ist schon wegen ihres unmittelbaren Bezugs zum Titel unserer Konferenz als Erstes die Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, zu benennen. Sie soll in Kürze beschlossen werden. Diese Richtlinie soll insbesondere die Mitgliedstaaten verpflichten, Beratungs- und Informationsstellen oder Strukturen für EU-Wanderarbeitnehmer und ihre Familien zu schaffen. Neben Information und Beratung sollen die Mitgliedstaaten hierbei insbesondere auch die Erstellung von Analysen und eine Vernetzung mit anderen Beratungsangeboten auf EU und nationaler Ebene sicherstellen
10 - 8 - Zudem sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmte Verbände und Organisationen sowie die Sozialpartner, zur Durchsetzung ihrer Rechte beteiligen können. Im Bereich der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern sieht die Durchsetzungsrichtlinie oder auch Enforcement-Richtlinie, auf die sich die Verhandlungsführer von Rat, Kommission und Parlament im informellen Trilog geeinigt haben, wichtige Informationspflichten vor. Deutschland setzt hier bereits durch die gute Informationsarbeit der Zoll-behörden und des dortigen Verbindungsbüros vergleichsweise anerkannt hohe Standards
11 - 9 - Die Durchsetzungsrichtlinie würde im Falle ihrer Verabschiedung auf europäischer Ebene Informations- und Beratungspflichten für die Mitgliedstaaten vorgeben. Hierzu gehört insbesondere eine Pflicht zur Vorhaltung einer zentralen einheitlichen Informationsseite im Internet ( Single National Website ). Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Stellen und Behörden benennen, an die sich Arbeitnehmer und Unternehmen für allgemeine Informationen zum nationalen Recht wenden können. Wie in der Arbeitnehmerfreizügigkeits-Erleichterungsrichtlinie sollen alle Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sich Gewerkschaften und andere Dritte im Namen oder zur Unterstützung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Arbeitgeber mit deren Zustimmung an solchen Verfahren beteiligen können,
12 Sobald die beiden Richtlinien verabschiedet werden, werden wir in der Bundesregierung prüfen, inwiefern wir zur Umsetzung bestehende Instrumente - wie etwa die Informationsangebote des Zolls und des dort eingerichteten Verbindungsbüros - nutzen können oder ob neue Stellen geschaffen werden müssen. Zunächst wird hier eine gründliche Bestandsaufnahme erfolgen müssen. Dabei sind die Erfahrungen der alltäglichen Herausforderungen, die beim Projekt Faire Mobilität gesammelt werden konnten, wertvoll und können auch bei der Umsetzung der Richtlinie genutzt werden. Nationale Maßnahmen Auf nationaler Ebene plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode eine Vielzahl von Maßnahmen, die auch grenzüberschreitend mobilen Arbeitnehmern zugute kommen werden
13 Bei den Arbeitsbedingungen verfolgt Deutschland in Umsetzung der europäischen Entsenderichtlinie bereits heute mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ein Konzept, wonach bestimmte Mindestarbeitsbedingungen allen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute kommen. Von diesen zwingend geltenden Arbeitsbedingungen profitieren grenzüberschreitend mobile Arbeitnehmer, egal, ob sie im Zuge der Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland entsandt sind oder im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben. Erweiterung des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes Die bewährten tariflich vereinbarten Branchenmindestlöhne sollen mit einem erweiterten Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes künftig allen Branchen zur Verfügung stehen
14 Diese Öffnung ist von den Sozialpartnern gewünscht. Sie ermöglicht künftig auch den bisher nicht in das Gesetz einbezogenen Branchen, auf die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zurückzugreifen und Mindestarbeitsbedingungen zu vereinbaren. Diese Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für aus dem Ausland Entsandte. Gesetzlicher Mindestlohn Darüber hinaus kommt zum der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. Das Kabinett hat den entsprechenden Gesetzesentwurf am 2. April verabschiedet. Dieser Mindestlohn wird für alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland zwingend sein
15 Das gilt auch für die grenzüberschreitend entsandten sowie die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dabei haben wir neben bestimmten Kontroll- und Sanktionsmechanismen auch die Aufklärung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Blick. Die bei der Mindestlohnkommission einzurichtende Geschäftsstelle soll auch als Informationsstelle für den Mindestlohn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Thema Mindestlohn informieren. Leiharbeit Auch bei Leiharbeitnehmern verfolgt Deutschland das Konzept der einheitlichen Geltung der Schutzbestimmungen. Und zwar für alle im Inland tätigen Leiharbeitnehmer, unabhängig davon, wo das Leiharbeitsverhältnis seinen Ursprung hat
16 Für ausländische Leiharbeitnehmer gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in gleicher Weise wie für Inländer. Unabhängig davon, ob sie bei einem Verleiher in Deutschland beschäftigt sind oder hierher entsandt werden. Ausländische Leiharbeitnehmer werden deshalb in gleicher Weise wie Inländer von den Neuregelungen zur Leiharbeit profitieren. Neben der zum 1. April in Kraft getretenen Erhöhungen der allgemeinverbindlichen Lohnuntergrenze betrifft dies auch die im Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie vorgesehene Änderung zur Geltung höherer Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz
17 Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten befasst, für die ein Branchenmindestlohn gilt, der über dem Lohn in der Zeitarbeit liegt, ist dem Leiharbeitnehmer der höhere Branchenmindestlohn zu zahlen. Auf die Branchenzugehörigkeit des Entleihers soll es zukünftig nicht mehr ankommen. Schließlich sind die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung zu nennen. Diese packen wir nach dem Mindestlohn und zeitgleich mit dem Thema Werkverträge an. Wir werden die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zurückführen. Gesetzlich geregelt werden sollen eine grundsätzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach spätestens 9 Monaten
18 Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte werden wir gesetzlich klarstellen, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. Auch diese Regelungen kommen in- und ausländischen Leiharbeitskräften zugute. Projekt Faire Mobilität Einen wichtigen Beitrag zur besseren Beratung und Betreuung gerade der Beschäftigten aus den mittelund osteuropäischen Ländern leistet das Pilotprojekt Faire Mobilität - Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial, gerecht und aktiv. Dieses Projekt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr ausgehend von einer gemeinsamen deutschpolnischen Regierungsinitiative - initiiert. Als Projektdurchführer konnte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gewonnen werden, der das Projekt in eigener Verantwortung durchführt
19 Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das Angebot von Faire Mobilität rege angenommen wird. Um die Kontinuität des Projekts zu wahren und es allmählich in die Regelstrukturen in Deutschland zu überführen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fördermittel aus eigenen Haushaltsmitteln und dem Europäischen Sozialfonds aufgestockt. Auf diese Weise wird eine Verlängerung bis zum 31. Oktober 2015 ermöglicht. Unsere - mit diesem Pilotprojekt - verbundenen Erwartungen wären erfüllt, wenn es gelingt, einen konstruktiven Beitrag zu fairen Beschäftigungs- und sozialen Bedingungen in Deutschland zu leisten. Gleichzeitig wollen wir dieses Projekt anderen Ländern als Beispiel für ähnliche Initiativen zugänglich machen
20 Über die vielen praktischen Probleme, denen grenzüberschreitend mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem Alltag begegnen, werden wir heute sicherlich noch Interessantes erfahren. Ich freue mich daher schon auf die Beiträge, die wir hierzu heute hören werden. Die Beratung der mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist genau so wichtig wie die richtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wenn wir ihre Rechte in der Praxis schützen wollen. Ziel ist dabei, Benachteiligungen zu vermeiden, Ausbeutung zu stoppen, Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern und Gute Arbeit für alle zu ermöglichen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche uns für heute interessante und intensive Diskussionen.
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