Legehennenstall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben
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- Valentin Dieter
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1 Anlage zum Antrag im baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom: Bauherr: Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben Legehennenstall Die Erfüllung aller nachfolgenden Anforderungen aus muss sich im konkreten Bauantrag aus den Bauvorlagen, den ergänzenden Bau- und Betriebsbeschreibungen/Erläuterungen lt. und/oder aus den Anlagen/Bauzeichnungen lt. ergeben. I. Tierseuchenrechtliche Anforderungen 1. Die Ein- und Ausgänge der Ställe müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert Rechtsnorm: 6 Nr Es muss eine Verladestelle/ Fahrzeugwaschplatz mit undurchlässigem Boden vorhanden sein (Beton oder Asphalt mit Bodenablauf zu einer abflusslosen Grube oder Güllebehälter) Rechtsnorm: 6 Nr. 4 und 5 3. Der Betrieb muss über einen abschließbaren Raum, Behälter (Container) oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Tiere verfügen. Rechtsnorm: 6 Nr. 8 Fortsetzung: Blatt 2
2 Blatt: 2 I. Tierseuchenrechtliche Anforderungen 4. Der Betrieb muss mit einer Hygieneschleuse inkl. Umkleidemöglichkeit ausgestattet Des Weiteren muss ein betriebsbereites Handwaschbecken und eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk und Geräten (z.b. Wasserschlauch mit Bürste oder Stiefelwaschautomat) sowie eine feste Vorrichtung für die getrennte Aufbewahrung von Stall- und Straßenkleidung vorhanden Rechtsnorm: 6 Nr Stallungen und Stalleinrichtungen müssen gut zu reinigen und desinfizieren Rechtsnorm: 6 Nr. 4 Allgemein (gilt für alle Haltungsformen) 1. Die Haltungseinrichtung muss eine von den Hennen nutzbare Mindestfläche von 2,5 m² haben. Rechtsnorm: 13 Abs. 2 Nr. 2 Fortsetzung: Blatt 3
3 Blatt: 3 Allgemein (gilt für alle Haltungsformen) 2. Fütterungs- und Tränkevorrichtungen müssen so verteilt und bemessen sein, dass alle Legehennen gleichermaßen und jederzeit Zugang haben. Rinnentränken müssen eine Kantenlänge von mind. 2,5 cm und Rundtränken eine Kantenlänge von mind. 1 cm je Legehenne haben. Bei Verwendung von Nippeloder Bechertränken müssen für 10 Legehennen mind. 2 Tränkestellen und für jeweils 10 weitere Hennen eine Tränkestelle vorhanden Rechtsnorm: 13 Abs. 5 Nr Sitzstangen dürfen nicht über dem Einstreubereich angebracht sein und müssen ein ungestörtes gleichzeitiges Ruhen aller Hennen ermöglichen. Rechtsnorm: 13 Abs. 5 Nr Die Beleuchtung der Ställe muss eine jederzeitige Inaugenscheinnahme der Tiere und das Erkennen der Tiere untereinander sicherstellen. Rechtsnorm: 13 Abs. 3 Fortsetzung: Blatt 4
4 Blatt: 4 Allgemein (gilt für alle Haltungsformen) 5. Es muss eine Dunkelphase (mind. 8 Stunden [mit Dämmerphase]) sichergestellt werden, während der die Helligkeit von 0,5 Lux nicht überschritten werden darf. Hierzu sind ggf. Verdunkelungsvorrichtungen vorzusehen. Rechtsnorm: 14 Abs. 1 Nr Neuerrichtete Ställe müssen mit Lichtöffnungen von mind. 3 % der Stallgrundfläche ausgestattet sein, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung des Lichts zu achten ist. Rechtsnorm: 13 Abs Bei geschlossenen Ställen mit elektronischen Lüftungsanlagen muss eine Alarmanlage zur Meldung des Ausfalles vorhanden Im Falle des Ausfalles der Lüftungsanlagen muss ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet Rechtsnorm: 3 Abs.6 8. Die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser muss auch bei Stromausfall gewährleistet Ggf. hat dies durch ein Notstromaggregat zu erfolgen. Rechtsnorm: 3 Abs.5 Fortsetzung: Blatt 5
5 Blatt: 5 Bodenhaltung (gelten zusätzlich zu den allg. Anforderungen) 1. Es dürfen nicht mehr als Hennen ohne räumliche Trennung gehalten werden. Rechtsnorm: 13a Abs.2 2. Für je 9 Hennen muss mind. eine nutzbare Bodenfläche von 1 m² vorhanden Wenn sich die nutzbare Fläche auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je m² Stallgrundfläche max. 18 Legehennen gehalten werden. Rechtsnorm: 13a Abs.2 3. Es dürfen höchstens 4 Ebenen übereinander angeordnet Der Abstand zwischen den Ebenen muss mind. 45 cm (lichte Höhe) betragen und es darf kein Kot auf darunter liegenden Ebenen fallen. Rechtsnorm: 13a Abs.7 4. Für die Fütterung müssen folgende Troglängen vorhanden sein: Längströge: mind. 10 cm/henne Rundtröge: mind. 4 cm/henne Rechtsnorm: 13a Abs.3 Fortsetzung: Blatt 6
6 Blatt: 6 Bodenhaltung (gelten zusätzlich zu den allg. Anforderungen) 5. Für höchstens 7 Legehennen muss eine Nestfläche von mind. 35 x 25 cm vorhanden Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils max. 120 Hennen eine Nestfläche von 1 m² vorhanden Rechtsnorm: 13a Abs.4 6. Der Einstreubereich muss mind. 250 cm² je Legehenne bzw. 1/3 der begehbaren Stallgrundfläche betragen. Rechtsnorm: 13a Abs.5 7. Die Sitzstangen müssen eine Länge von mind. 15 cm je Henne aufweisen und mind. 20 cm Abstand von der Wand bzw. einen waagerechten Achsenabstand von 30 cm zur nächsten Sitzstange (bei gleicher Höhe) haben. Rechtsnorm: 13a Abs.6 Auslauf- und Freihaltung 1. Einrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharraum oder Auslauf im Freien müssen mehrere Zugänge haben, die mind. 35 cm hoch, 40 cm breit und auf der gesamten Länge einer Außenwand verteilt sein müssen. Für 500 Tiere wird eine Gesamtlänge von 100 cm Durchgang benötigt. Ausnahmen: Breite der Öffnungen mind. 100 cm/1.000 Hennen wenn das Stallklima nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand sichergestellt werden kann. Rechtsnorm: 13a Abs.8 (gelten zusätzlich zu den allg. Anforderungen und den Anforderungen an die Bodenhaltung) Fortsetzung: Blatt 7
7 Blatt: 7 Auslauf- und Freihaltung 2. Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit einem Kaltscharraum ausgestattet Rechtsnorm: 13a Abs.9 Hinweis: Auslaufflächen müssen: 1. Mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt werden können und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann, 2. So gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und 3. Mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist. Rechtsnorm: 13b Abs.6 Ort, Datum: (gelten zusätzlich zu den allg. Anforderungen und den Anforderungen an die Bodenhaltung) Prüfvermerk Der Entwurfsverfasser: Der Bauherr: Unterschrift Unterschrift Stand: Hinweis : Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dr. Averbeck vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefonnummer 02551/ gern zur Verfügung. amt39/stallbauvorhaben_legehennen_stand_05_03.13.pdf(stand: 7/2013)
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