Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
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- Dagmar Fleischer
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1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
2 Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag 1. Schadensersatz neben der Leistung 2. Schadensersatz statt der Leistung 3. Schicksal der Gegenleistung 4. Rücktritt 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 2
3 I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit: Alle Rechtssubjekte haben das Recht, Verträge einzugehen oder nicht einzugehen. Ausgestaltungsfreiheit in den Grenzen der 134, 138 BGB sowie der 307 ff. BGB Schuldrecht kennt keinen Typenzwang (numerus clausus) an Vertragstypen. Aber: Unterscheidung zwischen gesetzestypischen und atypischen Verträgen. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 3
4 I. Vertragsarten 2. Kaufvertrag Regelung in den 433 ff. BGB Hauptleistungspflichten: 433 I BGB: Käufer hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache. 433 II BGB: Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 4
5 I. Vertragsarten 2. Kaufvertrag Kauf einer Sache, eines Rechts oder einer Sachgesamtheit, 453 I BGB Ø Bei Sachgesamtheiten (z. B. Unternehmen) wird nicht jede Sache einzeln verkauft! Bei Sachkauf ist zwischen Stück- & Gattungskauf zu unterscheiden. Bewegliche & unbewegliche Sachen Verbrauchsgüterkauf, 474 ff. BGB Handelskauf, 373 ff. HGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 5
6 I. Vertragsarten 2. Kaufvertrag Verkäufer ist verpflichtet, die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und zu übereignen, 433 I 1, 2, 434 I 1, 435 BGB. Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, 433 II BGB. Die Leistungspflichten werden durch Nebenpflichten ergänzt. Siehe allgemein 241 II BGB. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 6
7 Eine Leistungsstörung ist jedes Defizit im Vergleich zu der geschuldeten Leistung, also das Gegenteil zur Erfüllung i.s.d. 362 I BGB. Zu unterscheiden sind: kann nicht leisten leistet zu spät leistet schlecht verletzt eine Nebenpflicht = Unmöglichkeit = Nichtleistung = Schlechtleistung = Nebenpflichtverletzung 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 7
8 1. Schadensersatz neben der Leistung Übersicht: Nichtleistung Schlechtleistung Nebenpflichtverletzung 280 I, 280 II, 286 BGB 437 Nr. 3, 280 I BGB 280 I, 241 II BGB Für Schadensersatz ist 280 I BGB die zentrale Anspruchsgrundlage im Recht der Leistungsstörungen. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 8
9 1. Schadensersatz neben der Leistung Zu unterscheiden sind zwei Arten des Schadensersatzes neben der Leistung: a) (einfacher) Schadensersatz neben der Leistung 280 I, 241 II BGB b) Verzugsschadensersatz 280 I, II, 286 BGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 9
10 1. Schadensersatz neben der Leistung a) (einfacher) Schadensersatz neben der Leistung Voraussetzungen von 280 I BGB: (1) Schuldverhältnis Bsp.: 433 I 2 BGB (2) Pflichtverletzung Bsp.: mangelhafte Leistung (3) Vertretenmüssen, 276 I 1 BGB Wird gemäß 280 I 2 BGB widerlegbar vermutet. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 10
11 1. Schadensersatz neben der Leistung b) Verzugsschadensersatz Wird die geschuldete Leistung nicht oder nur verspätet erbracht (sog. Verzögerung), so kann der Gläubiger Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Zusätzliche Vss. der 280 I, II, 286 BGB: Schuldner muss sich im Verzug befinden. Schuldnerverzug ist grds. die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 11
12 1. Schadensersatz neben der Leistung Exkurs: culpa in contrahendo (c.i.c.) Verletzung von Nebenpflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss Gesetzliches Schuldverhältnis, 311 II BGB Anspruchsgrundlage ist 280 I i.v.m. 311 II Nr. X, 241 II BGB. Rechtsfolge ist Ersatz des sog. negativen Interesses, u. a. sog. schadensrechtliche Vertragsaufhebung. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 12
13 1. Schadensersatz neben der Leistung Beispielfall V will K seinen gebrauchten Pkw verkaufen. Obwohl er kurzsichtig ist und seine Brille zu Hause vergessen hat, besteht K nachdem Unstimmigkeiten über den Kaufpreis schon fast beseitigt waren darauf, vor der endgültigen Kaufentscheidung eine Probefahrt zu machen. Kurz nach Fahrtatritt stößt er auf einen eigentlich nicht zu übersehendes Hindernis, wobei der Pkw beschädigt wird. Hat V Anspruch auf Schadensersatz? 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 13
14 1. Schadensersatz neben der Leistung Lösungshinweise Anspruchsgrundlage: 280 I BGB Wirksames Schuldverhältnis Ø Kaufvertrag (-) Ø Vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB Pflichtverletzung Vertretenmüssen: Vermutung, 280 I 2 BGB Kausalen Schaden 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 14
15 2. Schadensersatz statt der Leistung Übersicht Unmöglichkeit 280 I, III, 283 BGB oder 311a II BGB Nichtleistung 280 I, III, 281 BGB Schlechtleistung 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 bzw. 283 BGB Nebenpflichtverletzung 280 I, III, 282, 241 II BGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 15
16 2. Schadensersatz statt der Leistung Beim Schadensersatz statt der Leistung tritt der Schadensersatz (i.d.r. Geldleistung) an die Stelle der Leistung bzw. des Leistungsanspruchs. Für die Ermittlung der Anspruchsgrundlage ist zu unterscheiden: Ist die geschuldete Leistung (noch) möglich oder unmöglich i.s.d. 275 BGB? Ist die Leistung unmöglich: Ist die Unmöglichkeit vor oder nach Vertragsschluss eingetreten? 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 16
17 2. Schadensersatz statt der Leistung Arten der Unmöglichkeit: Physikalische und rechtliche Unmöglichkeit Unmöglichkeit aufgrund Zeitablaufs (abs. Fixgeschäft) Zweckerreichung und Zweckfortfall Objektive und subjektive Unmöglichkeit Faktische Unmöglichkeit, 275 II BGB Wirtschaftliche Unmöglichkeit, 313 BGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 17
18 2. Schadensersatz statt der Leistung Wird die Kaufsache irreparabel zerstört, ist nach der Art der geschuldeten Leistung zu unterscheiden: Var. 1: Stückschuld è 275 I BGB (+) Var. 2: unbeschränkte Gattungsschuld ( 243 BGB): è 275 I BGB (-), solange Leistung aus der Gattung möglich ist. Var. 3: beschränkte Gattungsschuld (sog. Vorratsschuld, 243 BGB): è 275 I BGB (-), wenn Leistung aus dem Vorrat möglich ist. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 18
19 2. Schadensersatz statt der Leistung Ist die Leistung nach 275 I, II BGB unmöglich, ist zu unterscheiden: sog. anfängliche Unmöglichkeit, d. h. Leistungshindernis bestand bereits bei Vertragsschluss è Anwendung von 311a I, II BGB sog. nachträgliche Unmöglichkeit, d. h. Leistungshindernis entsteht erst nach Vertragsschluss è Anwendung von 280 I, III, 283 BGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 19
20 2. Schadensersatz statt der Leistung Beispielfall V will an K einen älteren Lkw zum Preis von verkaufen. Nach langen Verhandlungen einigen sich die beiden. Sie vereinbaren, dass K den Lkw am nächsten Vormittag vom Autohof des V abholen soll. Das Geld hat K bereits an V übergeben. Nachts wird der Lkw von Unbekannten beschädigt. Der Schaden beträgt Kann K von V Reparatur des Lkw verlangen? 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 20
21 2. Schadensersatz statt der Leistung Lösungshinweise Wirksames Schuldverhältnis? Ø Kaufvertrag Ø Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Lkw im mangelfreien Zustand, 433 I 1, 2 BGB Unmöglichkeit der Reparatur? Ø Physikalische Unmöglichkeit (-) Ø Faktische Unmöglichkeit i.s.d. 275 II BGB? 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 21
22 2. Schadensersatz statt der Leistung Ist die Leistung (noch) möglich, ist Schadensersatz statt der Leistung grds. nur unter den Voraussetzungen der 280 I, III 281 BGB geschuldet. Im Einzelnen: (1) Schuldverhältnis (2) Pflichtverletzung è Wird in 281 I 1 BGB präzisiert: fällige Leistungspflicht (z. B. 439 I BGB). (3) Fristsetzung (grds.) und erfolgloser Fristablauf (4) Vertretenmüssen, 276 I 1, 280 I 2 BGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 22
23 3. Schicksal der Gegenleistung Erlischt die Leistungspflicht nach 275 I-III BGB, erlischt grds. auch der Anspruch auf die Gegenleistung (z. B. Kaufpreiszahlung), 326 I BGB. Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, vgl. 320 I 1, 322 BGB. Ausnahmen vom Erlöschen der Gegenleistungspflicht u. a. in 326 II, 447 BGB. 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 23
24 4. Rücktritt Erlöschen der Leistungspflicht und Rückgewährschuldverhältnis, 346 I BGB. Neben Schadensersatz statt der Leistung möglich, 325 BGB. Unmöglichkeit Nichtleistung Schlechtleistung Nebenpflichtverletzung 437 Nr. 2, 326 V BGB 437 Nr. 2, 323 BGB 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB 324, 241 II BGB 3. Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 24
25 Literaturhinweise zur Vertiefung: Reischl, Grundfälle zum neuen Schuldrecht 2. Teil. Die Pflichtverletzung, JuS 2003, S. 250 ff. Reischl, Grundfälle zum neuen Schuldrecht 3. Teil. Der Rücktritt, JuS 2003, S. 667 ff. Reischl, Grundfälle zum neuen Schuldrecht 4. Teil. Neuerungen im Kauf- und Werkvertragsrecht, JuS 2003, S. 865 ff. Looschelders, Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2015, Vahlen (ACAMDEMIA IURIS), 25-28, Mai 2016 Goethe-Universität Frankfurt am Main 25
26 Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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