Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben. Hierfür müssten sich G und T zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus, vgl. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich G und T über den Kauf einer Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Der Einigung von G und T stehen auch keine rechtshindernden Einwendungen entgegen, so dass sich G und T wirksam über den Kauf der Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro geeinigt haben. 3. Ergebnis Mithin hat G gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB. B. Ansprüche G gegen M I. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag nach 433 II BGB G könnte zudem gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag nach 433 BGB haben. Hierfür müssten sich G und M zunächst wirksam geeinigt haben. Vorliegend haben sich G und M nicht unmittelbar geeinigt, da T den Kauf der Schallplatte getätigt hat. Eine Einigung zwischen G und M könnte somit lediglich nach den Regeln der Stellvertretung zustande gekommen sein, vgl. 164 ff. BGB. Jedoch hat T zu keiner Zeit erwähnt, dass er die Platte im Namen der M kaufen wolle. Mithin mangelt es für eine wirksame Stellvertretung bereits am Offenkundigkeitsprinzip. Eine Einigung zwischen M und G liegt somit nicht vor. 2. Ergebnis Mangels Einigung hat G gegen M keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag

2 nach 433 II BGB. II. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro gemäß 433 II i.v.m I 2 BGB G könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro gemäß 433 II i.v.m I 2 BGB haben. 1. Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Hierfür müsste eine wirksame Eheschließung i.s.v ff. BGB vorliegen. Hier haben M und T im Mai 2006 geheiratet. Diese Eheschließung ist auch wirksam. Mithin liegt eine wirksame Ehe i.s.v ff. BGB vor. 2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, 1357 I 1 BGB Weiterhin müsste ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß 1357 I 1 BGB getätigt worden sein. Ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs liegt immer dann vor, wenn das Geschäft in der Regel ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbständig erledigt werden darf. Hierbei ist jedoch auf den jeweils vorliegenden Zuschnitt der Ehe abzustellen, sogenannte konkret-objektive Betrachtungsweise. Hier hat T eine Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro getätigt. Fraglich ist also zunächst, ob der Kauf einer Schallplatte ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darstellt. Vorliegend sammelt T Schallplatten. Hierbei wird er von M durch Geschenke und Anschaffungen außerhalb der Reihe unterstützt, wobei hierunter auch des Öfteren teurere Sammlerstücke fallen. Zudem nutzen T und M die Schallplattensammlung gemeinsam zum nostalgischen Musikhören. Mithin kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Ehe von T und M davon ausgegangen werden, dass der Kauf einer teureren Schallplatte durchaus ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darstellt. Weiterhin ist lediglich fraglich, ob dieses Geschäft im konkreten Fall auch angemessen i.s.d I 2 BGB ist. Hier hat M dem T zwar nur Geld für einen Jackenkauf gegeben. Auch hat T neben der Jacke eine Schallplatte zu einem Preis gekauft, der das von M zur Verfügung gestellte Budget weit überschreitet. Jedoch beurteilt sich die Angemessenheit eines solchen Geschäfts nicht nach individuellen Absprachen, sondern nach dem Zuschnitt des Haushalts, der sich einem objektiver Betrachter bietet. Vorliegend hat T gegenüber G mit keinem Wort erwähnt, dass ihm das Geld für den Kauf einer Winterjacke von M zur Verfügung gestellt wurde. Es ist weiterhin auch nicht ungewöhnlich, dass M und T die Platten jeweils selbständig ohne vorherige Abstimmung mit dem anderen Ehepartner erstehen. Mithin ist aus Sicht eines objektiven Beobachters nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Geschäft als unangemessen zu werten ist. Folglich liegt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.s.d I 1 BGB vor. 3. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, 1357 I 2 BGB Eine Offenbarung als Eigengeschäft i.s.d I 2 BGB liegt hier nicht vor. 4. Keine Beschränkung/Aufhebung, 1357 II, 1412 BGB Hier könnte die Berechtigung des T, Geschäfte mit Wirkung für M zu besorgen, jedoch beschränkt

3 worden sein, vgl II, 1412 BGB. Hier hatten M und T abgesprochen, dass T von den 200 Euro eine Winterjacke kaufen solle. Hierin kann die Vereinbarung gesehen werden, dass T keine anderen Gegenstände von dem Geld erwerben und den ausgehändigten Betrag nicht überschreiten darf. Selbst wenn in der Hingabe des Geldes eine solche Vereinbarung gesehen werden könnte, entfaltet eine derartige Beschränkung gegenüber Dritten jedoch nur ihre Wirkung, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist oder dem Dritten bekannt war, vgl II, 1412 BGB. Hier wusste G nichts von einer derartigen Absprache. Auch ist die Beschränkung nicht im Güterrechtsregister eingetragen. Mithin liegt eine Beschränkung i.s.d II, 1412 BGB nicht vor. 5. Kein Getrenntleben, 1357 III, 1567 BGB Auch leben M und T nicht getrennt, vgl III, 1567 BGB. 6. Rechtsfolge des 1357 I 2 BGB Nach 1357 I 2 BGB werden im Falle der Tätigung eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet. Mithin ist M nach 1357 I 2 BGB ebenso wie T verpflichtet, den Restkaufpreis an G zu zahlen. 7. Ergebnis Folglich hat G gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro gemäß 433 II i.v.b I 2 BGB. Abwandlung 1 A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben. Hierfür müssten sich G und T zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus, vgl. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich G und T über den Kauf einer Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Jedoch müsste diese Einigung auch wirksam sein. Hier ist T noch minderjährig und damit nach 106 BGB beschränkt geschäftsfähig, so dass es für die Wirksamkeit der Einigung eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts oder der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf, vgl. 107, 108 BGB. Da sich T durch den Kauf der Platte zu der Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, handelt es sich

4 um ein rechtlich nachteiliges Geschäft, so dass die Wirksamkeit der Einigung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt. Fraglich ist, ob mit der Eheschließung die Vertretungsmacht auf M übergegangen ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da weder die M noch die Eltern des T dem Plattenkauf zugestimmt haben. Mithin steht der Einigung von G und T eine rechtshindernde Einwendung entgegen. 3. Ergebnis Mangels wirksamer Einigung hat G gegen T keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB. B. Ansprüche G gegen M I. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB Wie im Ausgangsfall hat G gegen M mangels wirksamer Stellvertretung keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises gemäß 433 II BGB. II. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises nach 433 II i.v.m I 2 BGB G könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises nach 433 II i.v.m I 2 BGB haben. 1. Anwendbarkeit des 1357 I BGB In Frage steht hier lediglich die Anwendbarkeit des 1357 I BGB in Bezug auf die von T abgegebene Willenserklärung. Denn vorliegend wurde T aufgrund seiner Minderjährigkeit und der mangelnden Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht nach 433 II BGB verpflichtet, den Kaufpreis der Schallplatte zu zahlen. Fraglich ist also, ob M dennoch nach 1357 I 2 BGB verpflichtet werden kann, den Restkaufpreis i.h.v. 150 Euro an G zu zahlen. Sinn und Zweck des 1357 BGB ist es, jeden Ehegatten in die Lage zu versetzen, seinen Pflichten nachkommen zu können, ohne ständig mit dem Ehepartner Rücksprache halten zu müssen. Dies muss auch für den minderjährigen Ehegatten gelten. Denn der Minderjährigenschutz wird in diesen Fällen umfassend gewährleistet, da der Minderjährige nur den anderen Ehegatten, nicht jedoch sich selbst verpflichtet. Dies ist vergleichbar mit der Stellvertretung durch einen Minderjährigen, die aufgrund ihrer - für den Minderjährigen - rechtlichen Neutralität nach 165 BGB möglich ist. Somit ist die Willenserklärung des T zumindest grundsätzlich geeignet, die M nach 1357 I 2 BGB zu verpflichten I BGB ist mithin anwendbar. 2. Weitere Voraussetzungen des 1357 BGB Wie im Ausgangsfall liegen die weiteren Voraussetzungen des 1357 BGB vor. 3. Ergebnis G hat gegen M folglich einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises gemäß 433 II i.v.m I 2 BGB.

5 Abwandlung 2 A. Eigentumserwerb von M und T nach 1357 I 2 BGB M und T könnten beide das Eigentum an der Musikanlage nach 1357 I 2 BGB erworben haben. I. Dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB Hierfür müsste 1357 I 2 BGB dingliche Wirkung entfalten. Dies ist hingegen strittig. Eine Ansicht bejaht die dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB. Hiernach führt der rechtsgeschäftliche Übereignungstatbestand in der Person des einen Ehegatten ( 929 ff. BGB) kraft Gesetzes zu Miteigentum der Eheleute. Nach dieser Auffassung hätten T und M nach 1357 I 2 BGB hälftiges Miteigentum an der Musikanlage erworben. Die gegenteilige Ansicht lehnt indes eine dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB ab und wendet im Gegenzug die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln an. Die Ablehnung der dinglichen Wirkung des 1357 I 2 BGB wird damit begründet, dass der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung nicht zulasse und eine dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB zu einer Kollision mit dem Güterrecht führen würde. Zum einen würde im Falle der Gütertrennung und bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft entgegen dem güterrechtlichen System Miteigentum begründet. Dies hätte beim gesetzlichen Güterstand auch Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch nach 1378 BGB. Zum anderen würde im Falle der Gütergemeinschaft Miteigentum der Ehegatten in Widerspruch zur Gesamthandsberechtigung nach 1416 I, 1419 I BGB eintreten. Nach dieser Ansicht könnte ein dinglicher Erwerb von Miteigentum mithin nur nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln stattgefunden haben. Vorliegend kann T jedoch eigentlich kein Miteigentum nach den 929 S. 1, 164 ff. BGB erlangt haben, da es mangels Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips an einer wirksamen Stellvertretung durch M fehlt. Aufgrund derartiger Konstellationen hält der überwiegende Teil dieser Auffassung in Fällen wie diesen die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, anwendbar. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der handelnde Ehegatte auch Miteigentum erwerben will und insoweit über Vertretungsmacht verfügt. Das sei bei dem Erwerb von Hausratsgegenständen, die zur gemeinsamen Nutzung angeschafft werden, stets der Fall. Vorliegend handelt es sich bei der Musikanlage um einen Haushaltsgegenstand, der von M auch zur gemeinsamen Nutzung angeschafft wurde. Mithin hätte T nach dieser Ansicht Miteigentum nach den 929 S. 1, 164 ff. BGB erworben. Da T nach beiden Ansichten Miteigentum an der Musikanlage erworben hat, ist eine Streitentscheidung entbehrlich. II. Höhe der Miteigentumsanteile Fraglich ist lediglich, in welcher Höhe T und M jedenfalls Miteigentum an der Musikanlage erworben haben. Nach 742 BGB ist im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Etwas anderes könnte sich vorliegend jedoch daraus ergeben, dass M die Musikanlage aus eigenen Mitteln erworben hat. Nach dem sogenannten Gegenleistungsprinzip wird derjenige Ehegatte, mit dessen Mitteln der Erwerb des Hausratsgegenstands finanziert wird, das Eigentum an der erworbenen Sache. Der andere Ehegatte dürfe diesen Gegenstand zwar mitbenutzen. Für den Erwerb von Miteigentum sieht diese Ansicht

6 jedoch keinen Anlass. Eine solche Unterscheidung kennt das Recht der Zugewinngemeinschaft allerdings nicht. Vielmehr werden Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gleichgestellt, vgl S. 2 BGB, so dass es bei der Anschaffung von Haushaltsgegenständen nicht darauf ankommt, wessen Mittel für die Anschaffung verwendet werden. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Gegenstand für den gemeinsamen Haushalt erworben und damit zur gemeinsamen Nutzung angeschafft wird. Mithin erwirbt der das Rechtsgeschäft tätigende Ehegatte den Gegenstand zumeist nicht für sich selbst, sondern für den gemeinsamen Haushalt. Die in den 1356, 1357 I BGB zu Tage tretende Gleichberechtigung kann somit zu keinem anderen Ergebnis, als dem des 742 BGB führen. III. Ergebnis Folglich haben T und M hälftiges Miteigentum an der Musikanlage erworben. Abwandlung 3 A. Anspruch T gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro aus Kaufvertrag nach 433 II BGB T könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro aus Kaufvertrag nach 433 II BGB haben. Vorliegend haben T und K keinen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Auch wurde T nicht durch M nach den 164 ff. BGB vertreten, da es hierfür am Offenkundigkeitsprinzip mangelt. Mangels wirksamem Kaufvertrag hat T folglich keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag nach 433 II BGB. B. Anspruch T gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB i.v.m I 2 BGB T könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB i.v.m I 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen M und K Hierfür müssten M und K zunächst einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dies erfordert vorerst eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich K und M über den Kauf der Stereoanlage zu einem Preis von 600 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Weiterhin müsste die Einigung auch wirksam sein. a) Einwilligung Die Wirksamkeit des zwischen M und K geschlossenen Kaufvertrags könnte vorliegend an 1369 I BGB scheitern. Hiernach bedarf eine Verfügung über Haushaltsgegenstände der Einwilligung des anderen Ehegatten. Vorliegend handelt es sich bei der Stereoanlage um einen Haushaltsgegenstand.

7 Auch ist von 1369 I BGB bereits die Verpflichtung zur Verfügung über einen Haushaltsgegenstand einwilligungsbedürftig, um den Erhalt der Haushalts- und Lebensgrundlage zu gewährleisten. Eine solche vorherige Zustimmung hat T vorliegend nicht erteilt. Fraglich ist jedoch, ob der vorliegende Fall überhaupt unter 1369 I BGB zu subsumieren ist, da dieser nur die Verfügung bzw. Verpflichtung zur Verfügung über Haushaltsgegenstände erfasst, die im Alleineigentum des verfügenden Ehegatten stehen. Die Verpflichtung zur Verfügung von Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, ist hingegen nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings kann auch im Falle der Verfügung über Miteigentum nach Sinn und Zweck des 1369 BGB Bestandsschutz des ehelichen Hausrats nichts anderes gelten. Allerdings muss hier zwischen den jeweiligen Miteigentumsanteilen unterschieden werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Verfügung über den eigenen Miteigentumsanteil ist die Willenserklärung nach 1369 I BGB unwirksam, wohingegen die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Verfügung über den fremden Miteigentumsanteil aus 139 BGB folgt. Mithin ist die Willenserklärung der M mangels Einwilligung des T grundsätzlich nach den 1369 I, 139 BGB unwirksam. b) Genehmigung nach 1369 III BGB i.v.m I BGB Allerdings besteht für die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der Willenserklärung der M durch T, vgl III BGB i.v.m I BGB. Vorliegend hat T die Willenserklärung der M nicht ausdrücklich genehmigt. Jedoch verlangt T von K die Zahlung des Kaufpreis i.h.v. 600 Euro. Hierin kann eine konkludente Genehmigung der Willenserklärung der M gesehen werden. c) Ergebnis Aufgrund der konkludenten Genehmigung der Verpflichtungserklärung der M durch T ist der zwischen M und K geschlossene Kaufvertrag somit auch wirksam. II. Mitberechtigung des T nach 1357 I 2 BGB Weiterhin müsste T nach 1357 I 2 BGB wirksam mitberechtigt worden sein. 1. Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Eine wirksame Ehe liegt wie im Ausgangsfall vor. 2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, 1357 I 1 BGB Auch handelt es sich bei dem Verkauf der Stereoanlage um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs i.s.d I BGB. 3. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, 1357 I 2 BGB Eine Offenbarung als Eigengeschäft i.s.d I 2 BGB liegt nicht vor. 4. Keine Beschränkung/Aufhebung, 1357 II, 1412 BGB Zudem liegen Beschränkungen oder eine Aufhebung nicht vor.

8 5. Kein Getrenntleben, 1357 III, 1567 BGB Auch leben M und T nicht getrennt, vgl III, 1567 BGB. 6. Rechtsfolge des 1357 I 2 BGB Nach 1357 I 2 BGB werden im Falle der Tätigung eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet. Mithin ist T nach 1357 I 2 BGB ebenso wie M berechtigt, den Kaufpreis i.h.v. von K zu verlangen. III. Ergebnis Folglich hat T gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB i.v.m I 2 BGB. Abwandlung 4 A. Anspruch M gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB M könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden Hier haben sich M und K über den Kauf der Stereoanlage zu einem Preis von 600 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor (s.o.). 2. Wirksamkeit Diese Einigung ist auch wirksam (s.o.,). 3. Ergebnis Mithin hat M gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro nach 433 II BGB. II. Anspruch nicht erloschen Dieser Anspruch könnte jedoch durch die Zahlung der 600 Euro von K an T nach 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 ae BGB erloschen sein. Hierfür ist jedoch entscheidend, dass M und T Gesamtgläubiger i.s.d. 428 S. 1 BGB sind. M und T könnten jedoch auch Mitgläubiger i.s.d. 432 I BGB sein, so dass K an T allein nicht schuldbefreiend hätte leisten können. Welche Gläubigerstellung Ehegatten im Rahmen des 1357 I 2 BGB haben, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht sind die Ehegatten im Rahmen des 1357 I 2 BGB gemeinschaftliche Gläubiger i.s.d. 432 BGB, so dass der Schuldner schuldbefreiend nur an beide Ehegatten gemeinsam leisten kann. Dies wird damit begründet, dass die Gleichberechtigung des 1357 I 2 BGB in Verpflichtung und Berechtigung beider Ehegatten und zudem die Gleichstellung im Eigentumserwerb in Form von Miteigentum eine Mitgläubigerschaft i.s.d. 432 BGB nahe lege. Zudem könne so gewährleistet

9 werden, dass auch wirklich beide Ehegatten die Leistung erhalten. Hiernach könnte K nur an M und T gemeinsam schuldbefreiend leisten, vgl. 432 I BGB. Die gegenteilige Ansicht nimmt im Rahmen des 1357 I 2 BGB hingegen eine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten i.s.d. 428 BGB an. Begründet wird diese Ansicht mit der Schutzbedürftigkeit des Schuldners und der Praktikabilität der Gesamtschuldnerschaft. Hiernach wäre der Anspruch der M gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro nach 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 BGB erloschen. Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Mag die Übertragung der Gleichstellung der Ehegatten im Rahmen des 1357 I 2 BGB auf die Gläubigerstellung zunächst zwar nahe liegen, so erscheint die erste Ansicht jedoch wenig praktikabel. Sie würde nämlich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Dieser könnte erst dann seine kaufvertraglichen Pflichten erfüllen, wenn er beide Ehegatten gemeinschaftlich vorfindet. Dies wird jedoch nur selten der Fall sein, so dass diese Lösung wenig verkehrsgerecht erscheint. Zudem widerspräche dies auch dem Sinn und Zweck des 1357 BGB, der die Deckung des ehelichen Lebensbedarfs erleichtern soll. Letztlich ist 432 BGB nach seinem Wortlaut gegenüber 428 BGB subsidiär. Sollte ein Ehegatte die Entgegennahme der Leistung missbrauchen, so stellt dies ein internes Problem der Eheleute dar, welches zwischen den Ehegatten gelöst werden muss. Mithin ist im Rahmen des 1357 BGB eine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten anzunehmen, so dass M die Zahlung des K an T nach 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss. III. Ergebnis Der Anspruch der M gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro nach 433 II BGB ist gemäß 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 BGB erloschen. Folglich hat M gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB.

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