Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung
|
|
- Anke Egger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben. Hierfür müssten sich G und T zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus, vgl. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich G und T über den Kauf einer Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Der Einigung von G und T stehen auch keine rechtshindernden Einwendungen entgegen, so dass sich G und T wirksam über den Kauf der Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro geeinigt haben. 3. Ergebnis Mithin hat G gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB. B. Ansprüche G gegen M I. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag nach 433 II BGB G könnte zudem gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag nach 433 BGB haben. Hierfür müssten sich G und M zunächst wirksam geeinigt haben. Vorliegend haben sich G und M nicht unmittelbar geeinigt, da T den Kauf der Schallplatte getätigt hat. Eine Einigung zwischen G und M könnte somit lediglich nach den Regeln der Stellvertretung zustande gekommen sein, vgl. 164 ff. BGB. Jedoch hat T zu keiner Zeit erwähnt, dass er die Platte im Namen der M kaufen wolle. Mithin mangelt es für eine wirksame Stellvertretung bereits am Offenkundigkeitsprinzip. Eine Einigung zwischen M und G liegt somit nicht vor. 2. Ergebnis Mangels Einigung hat G gegen M keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag
2 nach 433 II BGB. II. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro gemäß 433 II i.v.m I 2 BGB G könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro gemäß 433 II i.v.m I 2 BGB haben. 1. Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Hierfür müsste eine wirksame Eheschließung i.s.v ff. BGB vorliegen. Hier haben M und T im Mai 2006 geheiratet. Diese Eheschließung ist auch wirksam. Mithin liegt eine wirksame Ehe i.s.v ff. BGB vor. 2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, 1357 I 1 BGB Weiterhin müsste ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß 1357 I 1 BGB getätigt worden sein. Ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs liegt immer dann vor, wenn das Geschäft in der Regel ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbständig erledigt werden darf. Hierbei ist jedoch auf den jeweils vorliegenden Zuschnitt der Ehe abzustellen, sogenannte konkret-objektive Betrachtungsweise. Hier hat T eine Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro getätigt. Fraglich ist also zunächst, ob der Kauf einer Schallplatte ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darstellt. Vorliegend sammelt T Schallplatten. Hierbei wird er von M durch Geschenke und Anschaffungen außerhalb der Reihe unterstützt, wobei hierunter auch des Öfteren teurere Sammlerstücke fallen. Zudem nutzen T und M die Schallplattensammlung gemeinsam zum nostalgischen Musikhören. Mithin kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Ehe von T und M davon ausgegangen werden, dass der Kauf einer teureren Schallplatte durchaus ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs darstellt. Weiterhin ist lediglich fraglich, ob dieses Geschäft im konkreten Fall auch angemessen i.s.d I 2 BGB ist. Hier hat M dem T zwar nur Geld für einen Jackenkauf gegeben. Auch hat T neben der Jacke eine Schallplatte zu einem Preis gekauft, der das von M zur Verfügung gestellte Budget weit überschreitet. Jedoch beurteilt sich die Angemessenheit eines solchen Geschäfts nicht nach individuellen Absprachen, sondern nach dem Zuschnitt des Haushalts, der sich einem objektiver Betrachter bietet. Vorliegend hat T gegenüber G mit keinem Wort erwähnt, dass ihm das Geld für den Kauf einer Winterjacke von M zur Verfügung gestellt wurde. Es ist weiterhin auch nicht ungewöhnlich, dass M und T die Platten jeweils selbständig ohne vorherige Abstimmung mit dem anderen Ehepartner erstehen. Mithin ist aus Sicht eines objektiven Beobachters nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Geschäft als unangemessen zu werten ist. Folglich liegt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.s.d I 1 BGB vor. 3. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, 1357 I 2 BGB Eine Offenbarung als Eigengeschäft i.s.d I 2 BGB liegt hier nicht vor. 4. Keine Beschränkung/Aufhebung, 1357 II, 1412 BGB Hier könnte die Berechtigung des T, Geschäfte mit Wirkung für M zu besorgen, jedoch beschränkt
3 worden sein, vgl II, 1412 BGB. Hier hatten M und T abgesprochen, dass T von den 200 Euro eine Winterjacke kaufen solle. Hierin kann die Vereinbarung gesehen werden, dass T keine anderen Gegenstände von dem Geld erwerben und den ausgehändigten Betrag nicht überschreiten darf. Selbst wenn in der Hingabe des Geldes eine solche Vereinbarung gesehen werden könnte, entfaltet eine derartige Beschränkung gegenüber Dritten jedoch nur ihre Wirkung, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist oder dem Dritten bekannt war, vgl II, 1412 BGB. Hier wusste G nichts von einer derartigen Absprache. Auch ist die Beschränkung nicht im Güterrechtsregister eingetragen. Mithin liegt eine Beschränkung i.s.d II, 1412 BGB nicht vor. 5. Kein Getrenntleben, 1357 III, 1567 BGB Auch leben M und T nicht getrennt, vgl III, 1567 BGB. 6. Rechtsfolge des 1357 I 2 BGB Nach 1357 I 2 BGB werden im Falle der Tätigung eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet. Mithin ist M nach 1357 I 2 BGB ebenso wie T verpflichtet, den Restkaufpreis an G zu zahlen. 7. Ergebnis Folglich hat G gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro gemäß 433 II i.v.b I 2 BGB. Abwandlung 1 A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben. Hierfür müssten sich G und T zunächst geeinigt haben. Eine Einigung setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus, vgl. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich G und T über den Kauf einer Schallplatte zu einem Preis von 150 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Jedoch müsste diese Einigung auch wirksam sein. Hier ist T noch minderjährig und damit nach 106 BGB beschränkt geschäftsfähig, so dass es für die Wirksamkeit der Einigung eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts oder der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf, vgl. 107, 108 BGB. Da sich T durch den Kauf der Platte zu der Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, handelt es sich
4 um ein rechtlich nachteiliges Geschäft, so dass die Wirksamkeit der Einigung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt. Fraglich ist, ob mit der Eheschließung die Vertretungsmacht auf M übergegangen ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da weder die M noch die Eltern des T dem Plattenkauf zugestimmt haben. Mithin steht der Einigung von G und T eine rechtshindernde Einwendung entgegen. 3. Ergebnis Mangels wirksamer Einigung hat G gegen T keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB. B. Ansprüche G gegen M I. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB Wie im Ausgangsfall hat G gegen M mangels wirksamer Stellvertretung keinen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises gemäß 433 II BGB. II. Anspruch G gegen M auf Zahlung des Restkaufpreises nach 433 II i.v.m I 2 BGB G könnte gegen M jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises nach 433 II i.v.m I 2 BGB haben. 1. Anwendbarkeit des 1357 I BGB In Frage steht hier lediglich die Anwendbarkeit des 1357 I BGB in Bezug auf die von T abgegebene Willenserklärung. Denn vorliegend wurde T aufgrund seiner Minderjährigkeit und der mangelnden Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht nach 433 II BGB verpflichtet, den Kaufpreis der Schallplatte zu zahlen. Fraglich ist also, ob M dennoch nach 1357 I 2 BGB verpflichtet werden kann, den Restkaufpreis i.h.v. 150 Euro an G zu zahlen. Sinn und Zweck des 1357 BGB ist es, jeden Ehegatten in die Lage zu versetzen, seinen Pflichten nachkommen zu können, ohne ständig mit dem Ehepartner Rücksprache halten zu müssen. Dies muss auch für den minderjährigen Ehegatten gelten. Denn der Minderjährigenschutz wird in diesen Fällen umfassend gewährleistet, da der Minderjährige nur den anderen Ehegatten, nicht jedoch sich selbst verpflichtet. Dies ist vergleichbar mit der Stellvertretung durch einen Minderjährigen, die aufgrund ihrer - für den Minderjährigen - rechtlichen Neutralität nach 165 BGB möglich ist. Somit ist die Willenserklärung des T zumindest grundsätzlich geeignet, die M nach 1357 I 2 BGB zu verpflichten I BGB ist mithin anwendbar. 2. Weitere Voraussetzungen des 1357 BGB Wie im Ausgangsfall liegen die weiteren Voraussetzungen des 1357 BGB vor. 3. Ergebnis G hat gegen M folglich einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises gemäß 433 II i.v.m I 2 BGB.
5 Abwandlung 2 A. Eigentumserwerb von M und T nach 1357 I 2 BGB M und T könnten beide das Eigentum an der Musikanlage nach 1357 I 2 BGB erworben haben. I. Dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB Hierfür müsste 1357 I 2 BGB dingliche Wirkung entfalten. Dies ist hingegen strittig. Eine Ansicht bejaht die dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB. Hiernach führt der rechtsgeschäftliche Übereignungstatbestand in der Person des einen Ehegatten ( 929 ff. BGB) kraft Gesetzes zu Miteigentum der Eheleute. Nach dieser Auffassung hätten T und M nach 1357 I 2 BGB hälftiges Miteigentum an der Musikanlage erworben. Die gegenteilige Ansicht lehnt indes eine dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB ab und wendet im Gegenzug die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln an. Die Ablehnung der dinglichen Wirkung des 1357 I 2 BGB wird damit begründet, dass der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung nicht zulasse und eine dingliche Wirkung des 1357 I 2 BGB zu einer Kollision mit dem Güterrecht führen würde. Zum einen würde im Falle der Gütertrennung und bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft entgegen dem güterrechtlichen System Miteigentum begründet. Dies hätte beim gesetzlichen Güterstand auch Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch nach 1378 BGB. Zum anderen würde im Falle der Gütergemeinschaft Miteigentum der Ehegatten in Widerspruch zur Gesamthandsberechtigung nach 1416 I, 1419 I BGB eintreten. Nach dieser Ansicht könnte ein dinglicher Erwerb von Miteigentum mithin nur nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln stattgefunden haben. Vorliegend kann T jedoch eigentlich kein Miteigentum nach den 929 S. 1, 164 ff. BGB erlangt haben, da es mangels Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips an einer wirksamen Stellvertretung durch M fehlt. Aufgrund derartiger Konstellationen hält der überwiegende Teil dieser Auffassung in Fällen wie diesen die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, anwendbar. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der handelnde Ehegatte auch Miteigentum erwerben will und insoweit über Vertretungsmacht verfügt. Das sei bei dem Erwerb von Hausratsgegenständen, die zur gemeinsamen Nutzung angeschafft werden, stets der Fall. Vorliegend handelt es sich bei der Musikanlage um einen Haushaltsgegenstand, der von M auch zur gemeinsamen Nutzung angeschafft wurde. Mithin hätte T nach dieser Ansicht Miteigentum nach den 929 S. 1, 164 ff. BGB erworben. Da T nach beiden Ansichten Miteigentum an der Musikanlage erworben hat, ist eine Streitentscheidung entbehrlich. II. Höhe der Miteigentumsanteile Fraglich ist lediglich, in welcher Höhe T und M jedenfalls Miteigentum an der Musikanlage erworben haben. Nach 742 BGB ist im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Etwas anderes könnte sich vorliegend jedoch daraus ergeben, dass M die Musikanlage aus eigenen Mitteln erworben hat. Nach dem sogenannten Gegenleistungsprinzip wird derjenige Ehegatte, mit dessen Mitteln der Erwerb des Hausratsgegenstands finanziert wird, das Eigentum an der erworbenen Sache. Der andere Ehegatte dürfe diesen Gegenstand zwar mitbenutzen. Für den Erwerb von Miteigentum sieht diese Ansicht
6 jedoch keinen Anlass. Eine solche Unterscheidung kennt das Recht der Zugewinngemeinschaft allerdings nicht. Vielmehr werden Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gleichgestellt, vgl S. 2 BGB, so dass es bei der Anschaffung von Haushaltsgegenständen nicht darauf ankommt, wessen Mittel für die Anschaffung verwendet werden. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Gegenstand für den gemeinsamen Haushalt erworben und damit zur gemeinsamen Nutzung angeschafft wird. Mithin erwirbt der das Rechtsgeschäft tätigende Ehegatte den Gegenstand zumeist nicht für sich selbst, sondern für den gemeinsamen Haushalt. Die in den 1356, 1357 I BGB zu Tage tretende Gleichberechtigung kann somit zu keinem anderen Ergebnis, als dem des 742 BGB führen. III. Ergebnis Folglich haben T und M hälftiges Miteigentum an der Musikanlage erworben. Abwandlung 3 A. Anspruch T gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro aus Kaufvertrag nach 433 II BGB T könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro aus Kaufvertrag nach 433 II BGB haben. Vorliegend haben T und K keinen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Auch wurde T nicht durch M nach den 164 ff. BGB vertreten, da es hierfür am Offenkundigkeitsprinzip mangelt. Mangels wirksamem Kaufvertrag hat T folglich keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag nach 433 II BGB. B. Anspruch T gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB i.v.m I 2 BGB T könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB i.v.m I 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen M und K Hierfür müssten M und K zunächst einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dies erfordert vorerst eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich K und M über den Kauf der Stereoanlage zu einem Preis von 600 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Weiterhin müsste die Einigung auch wirksam sein. a) Einwilligung Die Wirksamkeit des zwischen M und K geschlossenen Kaufvertrags könnte vorliegend an 1369 I BGB scheitern. Hiernach bedarf eine Verfügung über Haushaltsgegenstände der Einwilligung des anderen Ehegatten. Vorliegend handelt es sich bei der Stereoanlage um einen Haushaltsgegenstand.
7 Auch ist von 1369 I BGB bereits die Verpflichtung zur Verfügung über einen Haushaltsgegenstand einwilligungsbedürftig, um den Erhalt der Haushalts- und Lebensgrundlage zu gewährleisten. Eine solche vorherige Zustimmung hat T vorliegend nicht erteilt. Fraglich ist jedoch, ob der vorliegende Fall überhaupt unter 1369 I BGB zu subsumieren ist, da dieser nur die Verfügung bzw. Verpflichtung zur Verfügung über Haushaltsgegenstände erfasst, die im Alleineigentum des verfügenden Ehegatten stehen. Die Verpflichtung zur Verfügung von Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen, ist hingegen nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings kann auch im Falle der Verfügung über Miteigentum nach Sinn und Zweck des 1369 BGB Bestandsschutz des ehelichen Hausrats nichts anderes gelten. Allerdings muss hier zwischen den jeweiligen Miteigentumsanteilen unterschieden werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Verfügung über den eigenen Miteigentumsanteil ist die Willenserklärung nach 1369 I BGB unwirksam, wohingegen die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Verfügung über den fremden Miteigentumsanteil aus 139 BGB folgt. Mithin ist die Willenserklärung der M mangels Einwilligung des T grundsätzlich nach den 1369 I, 139 BGB unwirksam. b) Genehmigung nach 1369 III BGB i.v.m I BGB Allerdings besteht für die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der Willenserklärung der M durch T, vgl III BGB i.v.m I BGB. Vorliegend hat T die Willenserklärung der M nicht ausdrücklich genehmigt. Jedoch verlangt T von K die Zahlung des Kaufpreis i.h.v. 600 Euro. Hierin kann eine konkludente Genehmigung der Willenserklärung der M gesehen werden. c) Ergebnis Aufgrund der konkludenten Genehmigung der Verpflichtungserklärung der M durch T ist der zwischen M und K geschlossene Kaufvertrag somit auch wirksam. II. Mitberechtigung des T nach 1357 I 2 BGB Weiterhin müsste T nach 1357 I 2 BGB wirksam mitberechtigt worden sein. 1. Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Eine wirksame Ehe liegt wie im Ausgangsfall vor. 2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, 1357 I 1 BGB Auch handelt es sich bei dem Verkauf der Stereoanlage um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs i.s.d I BGB. 3. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, 1357 I 2 BGB Eine Offenbarung als Eigengeschäft i.s.d I 2 BGB liegt nicht vor. 4. Keine Beschränkung/Aufhebung, 1357 II, 1412 BGB Zudem liegen Beschränkungen oder eine Aufhebung nicht vor.
8 5. Kein Getrenntleben, 1357 III, 1567 BGB Auch leben M und T nicht getrennt, vgl III, 1567 BGB. 6. Rechtsfolge des 1357 I 2 BGB Nach 1357 I 2 BGB werden im Falle der Tätigung eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet. Mithin ist T nach 1357 I 2 BGB ebenso wie M berechtigt, den Kaufpreis i.h.v. von K zu verlangen. III. Ergebnis Folglich hat T gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB i.v.m I 2 BGB. Abwandlung 4 A. Anspruch M gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB M könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro gemäß 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden Hier haben sich M und K über den Kauf der Stereoanlage zu einem Preis von 600 Euro geeinigt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor (s.o.). 2. Wirksamkeit Diese Einigung ist auch wirksam (s.o.,). 3. Ergebnis Mithin hat M gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro nach 433 II BGB. II. Anspruch nicht erloschen Dieser Anspruch könnte jedoch durch die Zahlung der 600 Euro von K an T nach 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 ae BGB erloschen sein. Hierfür ist jedoch entscheidend, dass M und T Gesamtgläubiger i.s.d. 428 S. 1 BGB sind. M und T könnten jedoch auch Mitgläubiger i.s.d. 432 I BGB sein, so dass K an T allein nicht schuldbefreiend hätte leisten können. Welche Gläubigerstellung Ehegatten im Rahmen des 1357 I 2 BGB haben, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht sind die Ehegatten im Rahmen des 1357 I 2 BGB gemeinschaftliche Gläubiger i.s.d. 432 BGB, so dass der Schuldner schuldbefreiend nur an beide Ehegatten gemeinsam leisten kann. Dies wird damit begründet, dass die Gleichberechtigung des 1357 I 2 BGB in Verpflichtung und Berechtigung beider Ehegatten und zudem die Gleichstellung im Eigentumserwerb in Form von Miteigentum eine Mitgläubigerschaft i.s.d. 432 BGB nahe lege. Zudem könne so gewährleistet
9 werden, dass auch wirklich beide Ehegatten die Leistung erhalten. Hiernach könnte K nur an M und T gemeinsam schuldbefreiend leisten, vgl. 432 I BGB. Die gegenteilige Ansicht nimmt im Rahmen des 1357 I 2 BGB hingegen eine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten i.s.d. 428 BGB an. Begründet wird diese Ansicht mit der Schutzbedürftigkeit des Schuldners und der Praktikabilität der Gesamtschuldnerschaft. Hiernach wäre der Anspruch der M gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro nach 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 BGB erloschen. Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Mag die Übertragung der Gleichstellung der Ehegatten im Rahmen des 1357 I 2 BGB auf die Gläubigerstellung zunächst zwar nahe liegen, so erscheint die erste Ansicht jedoch wenig praktikabel. Sie würde nämlich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Dieser könnte erst dann seine kaufvertraglichen Pflichten erfüllen, wenn er beide Ehegatten gemeinschaftlich vorfindet. Dies wird jedoch nur selten der Fall sein, so dass diese Lösung wenig verkehrsgerecht erscheint. Zudem widerspräche dies auch dem Sinn und Zweck des 1357 BGB, der die Deckung des ehelichen Lebensbedarfs erleichtern soll. Letztlich ist 432 BGB nach seinem Wortlaut gegenüber 428 BGB subsidiär. Sollte ein Ehegatte die Entgegennahme der Leistung missbrauchen, so stellt dies ein internes Problem der Eheleute dar, welches zwischen den Ehegatten gelöst werden muss. Mithin ist im Rahmen des 1357 BGB eine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten anzunehmen, so dass M die Zahlung des K an T nach 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss. III. Ergebnis Der Anspruch der M gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 600 Euro nach 433 II BGB ist gemäß 362 I BGB i.v.m. 428 S. 1 BGB erloschen. Folglich hat M gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB.
Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung
Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrJura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m. 1368 BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrFamilienrecht 1357 BGB. I. Ratio
I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrBeispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)
Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrGeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs BGB
Zivilrecht Familienrecht Übersichten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs - 1357 BGB A. Regelung 1357 a.f. BGB war geprägt von dem Leitbild der Hausfrauenehe ( 1356 a.f.). Die sog. Schlüsselgewalt berechtigte
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrWiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte
MehrJura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung
Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:
MehrJura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung
Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch
MehrJura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung
Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrMusterlösung der Probeklausur 1 :
Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,
MehrFall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II
Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er
MehrJura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung
Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
Mehr6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2018 6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von 250.000 an sich aus 816 I 1 i. V. m. 1368 BGB
MehrRechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung
AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.
Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de
MehrI. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben.
Lösung zur 4. Klausur im Klausurenkurs Privatrecht WS 2014/2015 Frage 1 A. Anspruch des M gegen U I. M könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des Werklohnes für das Portrait nach 631 I BGB haben. Dies
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrInhalt. Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw.
Basiswissen Familienrecht Inhalt Lektion 1: Grundbegriffe des Familienrechts 7 Lektion 2: Das Verlöbnis 10 Begriff, Zustandekommen, Rechtswirkungen des Verlöbnisses usw. Lektion 3: Die Ehe 15 I. Die Eheschließung
MehrDie 26 wichtigsten Fälle Familienrecht
Skripten - Zivilrecht Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 26 wichtigsten Fälle Familienrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrIII. Das dingliche RechtsG
III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.
MehrJura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung
Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAbgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )
Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine
MehrDie Stellvertretung Grundlagen:
Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung
MehrLösung Fall 2. A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB
Grundfall Frage 1: Was ist rechtlich alles geschehen? A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB I. Zustandekommen des Kaufvertrags 1. 2 übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrWiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I
Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II
MehrUnwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen
Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
Mehr1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.
Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 13: (Lösung) BGH NJW 1991, 691, BGH NJW 1985, 2407, BGH NJW 1981, 109 A. Ausgangsfall: Das vermietete
MehrExaminatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrJura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung
Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch des H gegen die OHG gemäß 433 II BGB i.v.m. 124 I HGB H könnte einen Anspruch gegen die G1&Co. OHG auf Zahlung des Kaufpreises
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrJura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung
Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß
MehrGeschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)
Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael
Mehr