Künstliche Ernährung durch percutane endoskopische Gastrostomie (PEG-Sonden)? - Eine ethische Orientierung
|
|
- Dörte Rothbauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Künstliche Ernährung durch percutane endoskopische Gastrostomie (PEG-Sonden)? - Eine ethische Orientierung Erarbeitet im Arbeitskreis für Medizinische Ethik des Konvents der Krankenhaussseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger der Evangelischen Kirche im Rheinland unter Leitung von Pfr. Prof. Dr. Ulrich Eibach und beratender Mitwirkung der Chefärzte Prof. Dr. Klaus Zwirner (innere Medizin), Prof. Dr. Dr. Rolf D. Hirsch (Gerontopsychiatrie), Dr. Helge Güldenzoph (Geriatrie) I. Zum gesellschaftlichen Kontext der Fragestellung Das Überleben vieler Menschen durch Notfall- und Intensivmedizin bei bleibenden schweren Schädigungen und die zunehmende Langlebigkeit bei gleichzeitiger schwerer Pflegebedürftigkeit lässt die künstliche Ernährung durch PEG-Sonden zu einem der häufigsten medizinischen Eingriffe in den Körper werden (in Deutschland ca pro Jahr, ca. 70 % bei Heimbewohnern, davon über 50% bei psychisch kranken, vor allem demenzkranken Menschen). Über den Sinn dieser Maßnahme findet eine öffentliche Diskussion statt, die nicht losgelöst zu betrachten ist von der internationalen Diskussion über die Menschenwürde und den Lebenswert schwerstpflegebedürftiger, insbesondere hirnorganisch schwer versehrter Menschen (durch Unfall, Schlaganfall, Demenzen und andere Erkrankungen). Viele von ihnen bedürfen langfristig oder auf Dauer der künstlichen Ernährung, wenn sie nicht verhungern sollen. Sie ist insbesondere umstritten, wenn mit keiner Besserung des Zustands zu rechnen ist. Viele Kritiker lehnen das Legen einer PEG-Sonde in diesen Fällen nicht nur dann ab, wenn sie medizinisch nicht indiziert ist, sondern grundsätzlich, weil sie Menschen in einem Lebenszustand erhalte, den sie als menschenunwürdiges oder gar als lebensunwertes Leben einstufen. In einigen westlichen Ländern ist in solchen Fällen die Tötung durch Verzicht auf Ernährung mit oder auch ohne Einwilligung bereits standesethisch oder rechtlich geduldete oder gebilligte Praxis (z.b. Niederlande, England, Schweiz, USA). Reiche westliche Gesellschaften sind dabei, sich aus der Fürsorgepflicht für ihre schwächsten Glieder zu entlassen, die zum Teil auch Opfer des von allen gewollten medizinischen Fortschritts sind. Hintergrund ist ein ethisch problematisches Verständnis von der Würde des Menschen. II. Zur grundsätzlichen ethischen Problematik 1. Zum Verständnis der Menschenwürde Zunehmend wird in der internationalen bioethischen Diskussion von Philosophen und Juristen grundsätzlich unterschieden zwischen bloß biologisch menschlichem Leben einerseits, dem keine Menschenwürde zukomme, und andererseits personalem Leben (Person), dem Würde eigen sei ( Antiäquivalenz-Theorie von Leben und Person ). Dabei wird die Würde mit dem Vorhandensein von empirisch feststellbaren körperlichen und seelisch-geistigen Qualitäten (wie Selbstbewusstsein, empirische Freiheit, sprachliche Kommunikationsfähigkeit u.a.) gleichgesetzt. Bei Embryonen, Feten und selbst gesunden Säuglingen sind diese Fähigkeiten noch nicht entwickelt, bei hirnorganisch schwer versehrt geborenen Kindern können sie sich nie entwickeln, und Menschen können sie durch Krankheit (z.b. Demenzen) und Unfall verlieren. Derartiges Menschenleben entbehrt nach dieser Theorie der Menschenwürde. Dementsprechend ist nicht mehr das ganze Leben, sondern wären nur diese Fähigkeiten, insbesondere die empirische Autonomie und die bewussten Interessen zu schützen. Dieses Verständnis von der Würde des Menschen widerspricht der bis heute vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Interpretation des Artikels 1 des Grundgesetzes(GG): Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
2 2 schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Achtung der Würde des Menschen konkretisiert sich nach Artikel 2 vor allem im Recht auf Freiheit, Leben und körperliche Unversehrtheit und keinesfalls nur im Schutz autonomer Interessen. Mithin steht der ganze Träger menschlich-organismischen Lebens, die ganze Leiblichkeit vom Beginn ihres Daseins bis zu ihrem Ende als biologischer Organismus unter dem Schutz der sich aus der Würde des Menschen ergebenden Rechte, in erster Linie dem Recht auf Leben (Äquivalenz-Theorie von Leben und Personwürde ). Würde kommt also jedem menschlichen Leben zugleich mit seinem Dasein zu. Sie ist von allen Menschen anzuerkennen. Ihr entsprechend ist alles menschliche Leben zu behandeln. Diese Interpretation des GG s ist maßgeblich mitbestimmt durch das jüdischchristliche Verständnis von der Gottebenbildlichkeit des Menschen. Sie ist eine allem Menschenleben von Gott zugesprochene Verheißung und Bestimmung. Der Mensch ist Person und hat Würde durch Gottes Handeln an und für ihn. Dementsprechend ist die Würde des Menschen keine empirisch feststellbare Qualität, sondern eine transzendente Größe, die unverlierbar jedem Augenblick des Lebens und Sterbens zugeordnet ist und die deshalb durch Krankheit und Behinderung nicht in Verlust geraten kann. Daher steht es auch keinem Menschen zu, ein Urteil über sein eigenes und erst recht nicht das Leben anderer zu fällen, in dem dem Menschenleben seine Würde abgesprochen und zwischen lebenswertem und lebensunwertem Leben unterschieden wird. Es gibt kein menschenunwürdiges Leben, aber doch eine menschenunwürdige Behandlung von Menschen. Menschliches Leben ist in dem Maße wertvoll, wie es seiner unverlierbaren Würde gemäß geachtet und behandelt wird. Unheilbar kranke und pflegebedürftige Menschen haben das gleiche Recht auf Achtung und Förderung ihres Lebens wie gesunde (GG Art.3 Abs.3). Eingeschränkte oder fehlende Lebensqualitäten begründen keine verminderte Achtung der Würde des Menschen und des Schutzes seines Lebens. Auch ein nicht mehr selbstbestimmtes Leben und Sterben und selbst ein Leben, das sein Selbstbewusstsein verloren hat, ist kein menschenunwürdiges, bloß biologischvegetatives Leben, das man bald von seinem elenden Dasein erlösen solle. Der Verzicht auf künstliche Ernährung darf daher nie mit einer Infragestellung der Menschenwürde und des Lebenswerts begründet werden. Für Menschen (Angehörige, Pflegekräfte, Ärzte, Zivildienstleistende u.a.), die den schweren Dienst der Behandlung und Pflege erbringen, ist es außerordentlich wesentlich, dass in der Gesellschaft Klarheit darüber herrscht, worin die Menschenwürde der von ihnen betreuten Menschen besteht, dass sie entsprechend ihrer unverlierbaren Würde geachtet werden und dass auch die Tätigkeit der Betreuenden eine dem schweren Dienst entsprechende Anerkennung findet. Die vielfältigen menschlichen und ethischen Probleme, die schwerstpflegebedürftige Menschen aufwerfen, sind nicht dadurch zu lösen, dass man bei allen Menschen, deren Zustand nicht mehr besserbar ist und die auf eine künstliche Ernährung angewiesen sind, auf diese grundsätzlich verzichtet. Dies würde einer gelenkten Sterblichkeit gleichkommen, den Überschritt zur aktiven Euthanasie angeblich lebensunwerten Lebens einleiten und zu einer tiefen Verunsicherung des pflegerischen wie auch des ärztlichen Ethos und zu einer Bedrohung der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf menschenwürdige Pflege, dieser Menschen führen. 2. Künstliche Ernährung und Basisbetreuung Zu den mit der Würde des Lebens selbst gegebenen Grundrechten gehört in erster Linie das Recht auf Leben (Art.2 GG) und dazu primär das Recht auf Befriedigung der Grundbedürfnisse, also all dessen, was ein soeben geborener Säugling an Bedürfnissen hat, aber nicht selbsttätig befriedigen kann, das, was in den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (=Grundsätze der BÄK, Dtsch. Ärzteblatt 95.Jg., 1998, A ) als Basisbetreuung bezeichnet wird ( menschenwürdige Unterbringung,
3 3 Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst ). Die Befriedigung der Grundbedürfnisse richtet sich auf die Bewahrung des Lebens. Dies gilt auch für die Nahrungszufuhr. Sie ist bei kranken und schwerstpflegebedürftigen Menschen eine pflegerische Maßnahme, auch dann, wenn sie einen medizinischen Eingriff in den Körper (z.b. PEG-Sonde) voraussetzt. Diese künstliche, aber über den Verdauungstrakt mögliche Ernährung darf keinem Menschen grundsätzlich nur deshalb verweigert werden, weil er nur mit ihr fähig ist, weiter zu leben. Das bewusste Vorenthalten von Nahrung mit der Absicht, den Tod eines Menschen herbeizuführen, ist ein direkter Akt gegen das Leben, kommt einer bewussten Tötung durch Unterlassen von angeblich unwertem Leben gleich. Der Tod wird durch Unterlassen der Ernährung bei Menschen, die nicht notwendig in absehbarer Zeit sterben müssen, bewusst verursacht. Die ethisch entscheidende Frage ist also die, ob mit dem Vorenthalten von Nahrung das Tötungsverbot berührt ist. Nach den Grundsätzen der BÄK ist bei sterbenden Menschen nur ein Stillen von Hunger und Durst geboten (Präambel). Bei Menschen, die trotz generell schlechter Prognose nicht zwangsläufig in absehbarer Zeit sterben, ist aber eine lebenserhaltende Therapie einschließlich ggfs. künstlicher Ernährung geboten (Grundsatz III), denn das Vorenthalten von Nahrung wird bei ihnen den Tod durch Verhungern herbeiführen. Damit wird zu Recht unterschieden zwischen Menschen, die in absehbarer Zeit notwendig sterben, und Menschen, die nicht notwendig in absehbarer sterben müssen. Bei Sterbenden wird der Tod weder durch einen Verzicht auf eine weitere Bekämpfung der tödlichen Krankheit noch durch einen Verzicht auf Nahrungszufuhr durch menschliches Entscheiden und Handeln bewusst herbeigeführt, d.h. verursacht, vielmehr wird das nicht von Menschen verursachte Todesgeschick als ein unabwendbares zugelassen, entweder nur hin- oder auch angenommen. Der Begriff Sterben wird in den Grundsätzen der BÄK eingeengt auf terminale Stadien, in denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist. Dabei ist man an den durch die Akut- und Notfallmedizin aufgeworfenen Problemen orientiert. Für die Bereiche der Geriatrie, der Gerontopsychiatrie und das Sterben im Alter überhaupt ist dieser Begriff zu eng gefasst, da sich die Phasen des Sterbens bei alten, oft hirnorganisch beeinträchtigten und multimorbiden Menschen lange hinziehen können, ihr Anfang meist nicht genau feststellbar und ihr Ende meist nicht absehbar ist. Eine Erweiterung des Begriffs Sterben in Richtung dessen, was in den Grundsätzen der BÄK als infauste Prognose bezeichnet wird, ist daher sinnvoll. Dies besagt nicht, dass alle Zustände fortgeschrittener körperlicher Hinfälligkeit und schwerer hirnorganischer Beeinträchtigung, bei denen eine Nahrungsaufnahme über den Mund kaum noch möglich ist, schon als Sterbephase zu klassifizieren sind. Um zu ermitteln, ob das Sterben in dem angedeuteten weiteren Sinne eingesetzt hat, ist die Wahrnehmung und Beachtung vieler Phänomene notwendig. Die Beurteilung des Zustands durch erfahrene Ärzt/innen verschiedener Fachrichtungen ist unbedingt zu empfehlen. Ein Hinweis kann auch die trotz ausreichender Ernährung mangelnde Nahrungsverwertung und selbst eine Nahrungsverweigerung sein. Auch bei dieser weiteren Fassung des Begriffs Sterben wird durch ein Vorenthalten der Nahrung der Tod nicht herbeigeführt und das Sterben meist auch nicht nennenswert beschleunigt, da alte und körperlich hinfällige Menschen in der Regel aufgrund eines veränderten Stoffwechsels über lange Zeit ohne Nahrung leben können. III. Konkrete Empfehlungen zum Umgang mit PEG-Sonden 1. Allgemeine Hinweise 1.1. Die Ermöglichung einer natürlichen Befriedigung von Grundbedürfnissen wie der
4 4 Ernährung gehört zur Achtung der Würde des Menschen. Deshalb sollte so lange wie möglich eine orale Nahrungsaufnahme angestrebt werden, es sei denn, diese sei für den kranken und pflegebedürftigen Menschen eindeutig mit schweren Belastungen und Mangelernährung und dadurch bedingten zusätzlichen Leiden verbunden Das Legen einer PEG-Sonde bedarf einer klaren medizinischen Indikation, denn die PEG-Sonde ist sowohl beim Legen wie auch bei ihrer Anwendung mit Risiken verbunden. Die Ernährung über eine PEG-Sonde hat unter Beachtung der anerkannten Qualitätsstandards (z.b. zusätzliche orale Nahrungsaufnahme) zu erfolgen Insbesondere im Bereich der Geriatrie und Gerontopsychiatrie sollte das Legen einer PEG-Sonde nur als ultima ratio erwogen werden. Im Falle einer Unfähigkeit oder Unwilligkeit zur oralen Nahrungsaufnahme sollten die möglichen physischen und psychischen Gründe genauestens vor dem Legen einer PEG-Sonde abgeklärt werden. Unzureichende Nahrungsaufnahme und Nahrungsverweigerung können auch Appelle sein, Zuwendung zu erlangen. Niemals darf eine PEG-Sonde ohne dringende medizinische Indikation bloß aus Gründen der Zeit-, Personal- und Kostenersparnis gelegt werden In vielen Fällen ist in der Palliativmedizin und insbesondere der Geriatrie und Gerontopsychiatrie das Legen einer PEG-Sonde eine notwendige palliative Maßnahme, insbesondere um Mangelernährungen und ihre erheblichen negativen körperlichen wie psychisch-geistigen Folgen zu vermeiden. Gerade bei neurologischen Erkrankungen (Schlaganfall, Parkinson u.a.) ist die Fähigkeit zu schlucken oft sehr beeinträchtigt. Dann ist eine PEG-Sonde sowohl eine lebenserhaltende wie auch eine palliative Maßnahme, der gegenüber einer belastenden oralen Ernährung der Vorzug zu geben ist. Auffassungen wie die, man solle im Bereich der Geriatrie und der Gerontopsychiatrie grundsätzlich auf das Legen einer PEG-Sonde verzichten oder wenigstens immer davon abraten, sind daher medizinisch und ethisch nicht sachgerecht. Dies gilt selbst für die Zeit des Sterbens, in der eine PEG-Sonde sehr wohl eine gebotene palliative Maßnahme sein kann Wird eine PEG-Sonde gelegt, so ist darauf zu achten, dass die sozialen Kontakte des Kranken nicht vermindert werden und die mitmenschliche Zuwendung durch das Pflegepersonal nicht vernachlässigt wird. Jede Einschränkung der Mobilität ist möglichst zu vermeiden, insbesondere jede Zwangsmaßnahme. 2. PEG-Sonde bei nicht sterbenden Menschen 2.1. Bei nicht sterbenden Menschen ist die künstliche Ernährung immer dann als lebenserhaltende und palliative Maßnahme angezeigt, wenn ihr Leben nur auf diese Weise bewahrt werden kann Auch Menschen mit dauerhaften schweren hirnorganischen Schäden ( Wachkoma - Patienten u.a.) sind nicht notwendig sterbende Menschen. Sie müssen durch eine PEG- Sonde ernährt werden (Grundsätze der BÄK Nr.III) PEG-Sonden sind wieder zu entfernen, wenn keine eindeutige medizinische Indikation mehr für eine derartige Ernährung besteht und wenn damit in absehbarer Zeit auch nicht mehr zu rechnen ist Von einer künstlichen Ernährung sollte abgesehen werden, wenn diese mit andauernden schwer belastenden Komplikationen verbunden und nicht damit zu rechnen ist, dass der Zustand sich nochmals entscheidend bessert. 3.. PEG-Sonde bei sterbenden Menschen 3.1. Künstliche Ernährung ist bei Sterbenden nur als palliative, Leiden lindernde Maßnahme ethisch geboten. Es ist abzuklären, welche Form der künstlichen Ernährung für den Patienten am wenigsten belastend ist.
5 Bei Sterbeprozessen sind wegen veränderter physiologischer Zustände oft selbst die Gefühle von Hunger und Durst nicht mehr gegeben. Insofern ist eine künstliche Nahrungsund Flüssigkeitszufuhr auch als palliative Maßnahme oft nicht angezeigt. 4. Künstliche Ernährung und Patientenwille Wer soll entscheiden? Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo für den Schutz der Menschenwürde und des Lebens aller Menschen insbesondere der schwächsten Menschen - wesentliche sittliche Überzeugungen und Rechte gefährdet werden (GG Art.2.1). Weder der Patient selbst noch die Angehörigen noch irgendeine Berufsgruppe noch die Gesellschaft bzw. der Staat haben das Recht, von medizinischem Personal Handlungen zu verlangen, die gegen deren berufliche Verpflichtung, Leben zu schützen und zu pflegen, und ihre begründbaren sittlichen Überzeugungen verstoßen. Ein Vorenthalten der Nahrung mit der Absicht, den Tod von Menschen herbeizuführen, weil deren Leben menschenunwürdig sei, widerspricht dieser fundamentalen Verpflichtung der Heilberufe. Deshalb kann der Wille eines Patienten, in keinem Fall künstlich ernährt zu werden, nicht ohne weiteres verbindliche Handlungsanweisung für Ärzte und Pflegekräfte sein. Es kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie bei Menschen, die nicht künstlich ernährt werden wollen, deren Tod durch Verhungern oder auch Verdursten herbeiführen, andere aber unter denselben oder oft noch schwereren Umständen künstlich ernähren und in würdiger Weise pflegen sollen. Deshalb bedarf es in den Institutionen und auch im pflegerischen und ärztlichen Ethos und dem Recht der Klärung die in den Grundsätzen der BÄK umgangen wurde wie im Falle eines Widerspruchs zwischen einem mündlich oder schriftlich geäußerten Patientenwillen und dem ärztlichen und pflegerischen Standesethos und den Gewissensüberzeugungen von Pflegekräften und Ärzten zu verfahren ist Eine künstliche Ernährung sollte bei entscheidungsfähigen Patienten nur mit deren Zustimmung erfolgen. Sie gegen den aktuell und eindeutig geäußerten Willen des Patienten durchzuführen, wirft ethische und vor allem juristische Probleme auf, so dass dies nicht zu empfehlen ist, obgleich dieser Wille bei nicht sterbenden Menschen ein ethisch abzulehnendes Lebensunwerturteil impliziert Bei nicht mehr entscheidungsfähigen Menschen, z.b. solchen mit oft nicht vorhersehbaren schweren Schädigungen des Gehirns, ist die Frage einer künstlichen Ernährung selten vorweg geklärt. Juristisch gesehen müssen dann Bevollmächtigte oder Betreuer nach dem erkennbar mutmaßlichen Willen des Betroffenen oder allein entscheiden. In Fällen, in denen der Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar ist, ist - trotz in andere Richtung weisenden Urteilen von Gerichten (Bundesgerichtshof, Oberlandesgericht Frankfurt) - der bloß von anderen gemutmaßte Wille keine hinreichende Begründung, nicht sterbende Menschen nicht künstlich zu ernähren. Einer solchen Entscheidung liegt im Grunde immer ein ethisch äußerst problematisches Urteil zugrunde, nach dem dieses Leben nicht mehr wert ist, gelebt zu werden. Das öffnet die Türen zu einer gelenkten Sterblichkeit im Interesse anderer und der Gesellschaft in dem Maße, in dem die zunehmende Zahl schwerstpflegebedürftiger Menschen zu einer schweren sozialen und ökonomischen Last wird Bei nicht mehr entscheidungsfähigen Menschen, bei denen keine eindeutige Willensäußerung vorliegt und bei denen in der Frage der künstlichen Ernährung ethisch gesehen Unklarheit besteht, sollten nahestehende Angehörige informiert, ihre Meinung eingeholt, sie aber nicht direkt an der belastenden Entscheidung beteiligt werden, es sei denn, sie seien als Bevollmächtigte oder Betreuer benannt. In Grenzfällen könnte die beratende oder auch mitentscheidende Mitwirkung von Ethik-Komitees sehr hilfreich sein Menschen mit psychischen Erkrankungen, die z.b. infolge von Depressionen, Magersucht u.a. die Nahrungsaufnahme verweigern, müssen von der krankheitsbedingten
6 6 Notwendigkeit einer künstlichen Ernährung, gegebenenfalls des Legens einer PEG-Sonde, überzeugt oder nötigenfalls wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit - ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen künstlich ernährt werden.
Gliederung des Vortrags
Künstliche Ernährung bei Wachkoma und Demenz: Gebotene Grundversorgung oder sinnlose Leidensverlängerung? Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Hospiz-Forum, 10.10.2007 Gliederung des
MehrEthische Probleme am Ende des Lebens
Ethische Probleme am Ende des Lebens Euthanasie (eu + thanatos) schöner und guter Tod Sterbehilfe Sterbebegleitung Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben Ärztliche Möglichkeiten Allgemeine Aufgaben des
MehrBeihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen?
Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung aus Mitleid, Tötung auf Verlangen? Eine theologisch-ethische und seelsorgerische Beurteilung Prof. Dr. theol. Ulrich Eibach, Ev. Theol. Fakultät Uni Bonn und Klinikseelsorge
MehrPatientenverfügung. - aus der Sicht des Arztes
Patientenverfügung - aus der Sicht des Arztes Robert Gosenheimer Internist Notfallmedizin, Palliativmedizin Ltd. Oberarzt der Radio Onkologie und Palliativstation des St. Marienwörth Ist ein vorausverfügter
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrEntscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde
Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung
MehrÄrztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt
Ärztliche Sterbebegleitung Rolle, Aufgaben und ethische Grenzen für den Arzt Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Hungern bis der Tod kommt? Der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit
MehrKünstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr: Ethische Grundlagen der Entscheidungsfindung
Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr: Ethische Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Ludwig-Maximilians-Universität München Vizepräsident
MehrEthik-Komitees. Ethische Orientierungshilfe. zur Problematik künstlicher Ernährung. Empfehlung des. der Kath. St.-Johannes-Gesellschaft Dortmund ggmbh
Empfehlung des Ethik-Komitees der Kath. St.-Johannes-Gesellschaft Dortmund ggmbh Ethische Orientierungshilfe zur Problematik künstlicher Ernährung KATH. ST.-JOHANNES-GESELLSCHAFT DORTMUND ggmbh (KRANKEN
MehrInterdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin.
Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin www.izp-muenchen.de Palliativmedizin dient der Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung
MehrWer entscheidet einmal für mich? Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsverfügung
Wer entscheidet einmal für mich? Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsverfügung Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Sein Selbstbestimmungsrecht
MehrWertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht
Klinikum Sindelfingen-Böblingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Kliniken Sindelfingen Die Abteilung Neue Medien Abteilung & Neue XYZ Services... Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher
MehrPatientenverfügung. Ich,. wohnhaft in
Patientenverfügung Ich,. (Name) (Vorname) geb. am wohnhaft in.. verfasse hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, folgende Patientenverfügung: ich treffe
MehrPerkutane Endoskopische Gastrostomie beim alten Menschen und drohender Pflegenotstand
Perkutane Endoskopische Gastrostomie beim alten Menschen und drohender Pflegenotstand Romana Lenzen-Großimlinghaus Ernst-von-Bergmann Klinikum Potsdam 19. Oktober 2013 Osnabrück Internationaler Tag der
MehrTherapieentscheidungen am Lebensende
Therapieentscheidungen am Lebensende Imke Strohscheer Universitäre Palliativmedizinische Einrichtung LKH - Universitätsklinikum Graz Grundlagen moralischen Handelns in der Medizin Eid des Hippokrates Florence
MehrDas neue Patientenverfügungsgesetz
Das neue Patientenverfügungsgesetz Medizinische und ethische Aspekte Beispiel 1(1) Wenn ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde oder ich ein unerträgliches Leiden ohne Aussicht auf Besserung und
Mehrmedizinisches netz Knappschaftskrankenhaus BOTTROP Patientenverfügung Knappschaftskrankenhaus Bottrop
medizinisches netz Knappschaftskrankenhaus BOTTROP Patientenverfügung Knappschaftskrankenhaus Bottrop Patientenverfügung 3 Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, in dieser Patientenverfügung treffen
Mehrvorsorgen selbst bestimmen e.v.
vorsorgen selbst bestimmen e.v. Patientenverfügung 1. Zu meiner Person Name: Vorname: Geburtsdatum: Wohnort: Straße: Geburtsort: 2. Reichweite dieser Patientenverfügung Die folgende Verfügung bedeutet
MehrPatientenverfügung. geboren am. Für den Fall, dass ich selbst nicht mehr für mich entscheiden kann, habe ich bereits eine Vorsorgevollmacht verfasst:
SAPV Südfranken eg Nordring 2 91785 Pleinfeld Patientenverfügung Name geboren am Straße Vorname in Wohnort Telefon Ich habe schon zuvor eine Patientenverfügung verfasst, die hiermit ungültig wird. Für
MehrVorlage www.colourbox.com Patientenverfügung Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch
Mehrvorsorgen selbst bestimmen e.v.
vorsorgen selbst bestimmen e.v. Patientenverfügung 1. Zu meiner Person Name: Vorname: Geburtsdatum: Wohnort: Straße: Geburtsort: 2. Reichweite dieser Patientenverfügung Die folgende Verfügung bedeutet
MehrZum Für F r und Wider einer künstlichen Ernährung
Zum Für F r und Wider einer künstlichen Ernährung PEG-Sonde ja oder nein? Christian Kolb Krankenpfleger www.nahrungsverweigerung.de Milieugestaltung DAS ESSEN SOLL ZUERST DAS AUGE ERFREUEN UND DANN DEN
MehrPatientenverfügung. Ich,. geb. am. wohnhaft in...
Patientenverfügung Ich,. (Name) (Vorname) geb. am. wohnhaft in... verfasse hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, folgende Patientenverfügung: Ich
MehrPalliative Maßnahmen. Caritas Ambulanter Hospizdienst Sr. M. Therese Jäger Romanstraße München
Palliative Maßnahmen Caritas Ambulanter Hospizdienst Sr. M. Therese Jäger Romanstraße 93 80639 München Grundbedürfnisse des Menschen in der letzten Lebensphase menschliche Nähe eigener Raum Ruhe und Zurückgezogenheit
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrSterben im Kulturellen Kontext
Sterben im Kulturellen Kontext Ethischer Leitfaden Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen bei schwerstkranken und sterbenden Menschen im Hospiz Haus Magdalena Ethischer Leitfaden Wie wir mit lebenserhaltenden
MehrPatientenverfügung. Name: Vorname: geboren am:
Patientenverfügung Name: Vorname: geboren am: hiermit bestimme ich für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden mich verständlich äußern kann: Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar
MehrPatientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,
MehrDes Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger
14.11.2018 Des Menschen Wille ist sein Himmelreich Patientenverfügung für Einsteiger M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin Patientenverfügungsgesetz 2009 Schriftliche Patientenverfügung
MehrSeite 1 von 5 PATIENTENVERFÜGUNG. Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
Seite 1 von 5 PATIENTENVERFÜGUNG Für den Fall, dass ich... geboren am:....... wohnhaft in:. in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiederbringlich aufgrund
MehrPatientenverfügung ( Muster )
Patientenverfügung ( Muster ) 1. Ich Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in, Straße, PLZ, Ort bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann. 2. Exemplarische
MehrDr. Ulrike Köhler 1
30.03.15 Dr. Ulrike Köhler 1 in der palliativen Situationoder Mundpflege und Lagerung Was ist sinnvoll? Weiterbildung für Pflegekräfte 25.03.2015 30.03.15 Dr. Ulrike Köhler 2 Öffentliche Diskussion: Verhungern
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrPatientenverfügung. Lange Version. Verantwortlich: Simone Schmucki schmuckipartner, Anwaltsbüro St. Gallen. Im Auftrag von Fachbereich Alter
Patientenverfügung Lange Version Verantwortlich: Simone Schmucki schmuckipartner, Anwaltsbüro St. Gallen Im Auftrag von Fachbereich Alter Stand: März 2011 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000 Bern 14
MehrI. Ich, geb. am : wohnhaft in :
PATIENTENVERFÜGUNG I. Ich, geb. am : wohnhaft in : bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann. Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar
MehrReferenten: 4. Horst Hörz, Stellv. Vorsitzender KSR. Moderation: Manfred Koebler
Referenten: 1. Andreas Kleiß, Leiter Betreuungsbehörde Landratsamt Böblingen 2. Manfred Gottschalk, Notar in Herrenberg, zuständig für Jettingen 3. Dr. Harald Dongus, Arzt, Allgemeinmediziner in Jettingen
Mehrfür das kantonale Spital und Pflegezentrum Appenzell
1. PATIENTENVERFÜGUNG für das kantonale Spital und Pflegezentrum Appenzell Geburtsdatum Strasse, PLZ / Ort 2. WIE ICH MEIN EIGENES LEBEN UND STERBEN SEHE Die Patientenverfügung berührt viele Fragen des
Mehr1. Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll:
Ich, geboren am: wohnhaft in bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann: Alternative 1. 1. Situationen, für die die gelten soll: Wenn in Folge
MehrPatientenverfügung. Wichtige Hinweise:
Patientenverfügung Wichtige Hinweise: Diesen Vordruck und weitere Vorlagen erhalten auf www.meinvordruck.de Mustertext dieser Vorlage sollte den persönlichen Anforderungen angepasst werden. Beachten Sie,
MehrStatement. In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen. Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung
Statement In Würde sterben Zur aktuellen Diskussion über Sterbehilfe, Hospiz- und Palliativstrukturen Sterbehilfe im Sinne einer Sterbebegleitung Dr. med. Max Kaplan Präsident der Bayerischen Landesärztekammer
MehrAktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie
MehrIn den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz und Symptombehandlung,
Patientenverfügung Ich,, geboren am wohnhaft in, bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann und eine der folgenden Situationen zutrifft: ich mich
MehrPatientenverfügung. Forum Ethik Podiumsdiskussion. Dr. Katharina Woellert. Soll Herr Müller. ... künstlich ernährt werden (eine PEG-Sonde erhalten)?
Forum Ethik Podiumsdiskussion Patientenverfügung Dr. Katharina Woellert Vorstandsbeauftragte für Klinische Ethik am UKE Soll Herr Müller 78 Jahre, rüstiger und aktiver Rentner. Vor 2 Wochen Sturz, Schädel-Hirn-Trauma,
MehrTherapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung
Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin
MehrDer konkret geäußerte Wille ist im Eintrittsfalle zu beachten.
BEZIRKSÄRZTEKAMMER RHEINHESSEN Körperschaft des öffentlichen Rechts Erklärung zur Patientenverfügung - Bitte sorgfältig lesen! - Wir empfehlen Ihnen die Patientenverfügung mit der Ärztin/dem Arzt Ihres
MehrPatientenverfügung. Name, Vorname, geboren am, Geburtsort. mein Leben in Würde vollenden.
Patientenverfügung Ich Name, Vorname, geboren am, Geburtsort möchte Straße, Nr., Wohnort mein Leben in Würde vollenden. Ich bestimme hiermit für den Fall, dass ich aufgrund folgender, fortgeschrittener
MehrPatientenverfügung. Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: 1. diese Verfügung für folgende Situationen gültig ist: JA NEIN
Patientenverfügung Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu äußern, dass
MehrErklärung zur Patientenverfügung - Bitte sorgfältig lesen! -
Erklärung zur Patientenverfügung - Bitte sorgfältig lesen! - Bezeichnung Zielsetzung Juristische Bedeutung Formale Erfordernisse Aufbewahrungsmöglichkeiten Sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten Vormerkung
MehrPatientenverfügung. Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse:
Patientenverfügung Vordruck Ich: Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu
MehrPatientenverfügung. Beiblatt
Patientenverfügung Beiblatt Beiblatt Persönliche Anmerkungen zu Punkt 5.1 von PAUL MUSIOL Es gibt bundesweit etwa 1500 Mustervorlagen von Patientenverfügungen. Nur die Patientenverfügung MEDDOK weist auf
MehrPatientenverfügung. Ich: geb. am: wohnhaft in:
Patientenverfügung Eine Patientenverfügung macht es Ihnen möglich, Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrzunehmen, wenn Ihre Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt oder erloschen ist. Mit
MehrPatientenverfügung. wohnhaft: 1. Persönliche Anmerkungen zu meinen Erfahrungen und Befürchtungen hinsichtlich Krankheit, Leid und Lebensende
Patientenverfügung Ich (Name) (Vorname) geboren am: wohnhaft: errichte hiermit eine Patientenverfügung. 1. Persönliche Anmerkungen zu meinen Erfahrungen und Befürchtungen hinsichtlich Krankheit, Leid und
MehrPatientenverfügung. Ich Familienname:... Vorname:... Geburtsdatum:... Adresse:...
Patientenverfügung Ich Familienname:... Vorname:... Geburtsdatum:... Adresse:... bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich
MehrDer Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens
Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung
MehrSinn und Unsinn künstlicher Ernährung am Lebensende
Ich esse meine Suppe nicht...! Sinn und Unsinn künstlicher Ernährung am Lebensende Dr. Christine Wagner Lößnitz Fakt: ca. 1/3 aller Demenzpatienten sind unterernährt! Mögliche Ursachen: - kein Appetit
MehrWie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden?
Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Vizepräsident Landesethikkomitee Südtirol Wie können ethisch gut begründete Entscheidungen am Lebensende getroffen werden? Vorstellung
MehrRede zum Thema. Patientenverfügung. gehalten vor dem XVI. Deutschen Bundestag Berlin, den 29. März Sperrfrist: Beginn der Rede!
Thomas Rachel MdB Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundesvorsitzender des Evangelischen Arbeitskreises der CDU / CSU (EAK) Rede zum Thema Patientenverfügung
MehrPatientenverfügung. Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse:
Patientenverfügung Vordruck Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu
MehrKommentar der Neuauflage: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004
Kommentar der Neuauflage: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004 Präambel Zeile 35ff.: Zur Begrenzung der ärztlichen Verpflichtung zur Lebenserhaltung gleicher Wortlaut.
MehrPatientenverfügung. 1. diese Verfügung für folgende Situationen gültig ist:
Patientenverfügung Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu äußern, dass
MehrRechtliches am Lebensende
Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch
MehrPatientenverfügung. Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: 1. diese Verfügung für folgende Situationen gültig ist: JA NEIN
Patientenverfügung Ich Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bestimme für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft außerstande bin, meinen Willen zu bilden oder verständlich zu äußern, dass
MehrEthische Fragen am Lebensende. Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, Programm
Ethische Fragen am Lebensende Pastor Dr. Michael Coors Landeskirchlicher Hospiztag Hannover, 23.8.2013 michael.coors@evlka.de www.zfg-hannover.de Programm 1.Ethische Grundlagen a. Selbstbestimmung b. Fürsorge
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 20.01.2011 Herr Testus Test, geb. am 01.05.1955 wohnhaft in 54332 Frankfurt/Main, Weg 33 Ich # Testus Test, *01.05.1955 wohnhaft in 54332 Frankfurt/Main, Weg 33
MehrWohl tun Schaden vermeiden - Kompetenz Ethik -
Wohl tun Schaden vermeiden - Kompetenz Ethik - Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Gesundheitswesen Die vier Prinzipien nach Beauchamp und Childress Wohl tun Schaden vermeiden Autonomie
MehrInterdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin. Sterbeorte in Deutschland
1 Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin www.izp-muenchen.de Sterbeorte in Deutschland Krankenhaus 42-43% Zuhause 25-30% Heim 15-25% (steigend) Hospiz 1-2% Palliativstation 1-2% andere Orte 2-5%
MehrGesund bis ins hohe Alter
Was sollte bei einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beachtet werden Prof. Peter Neumann, Abteilung für Anästhesie und Operative Intensivmedizin Göttingen, den 04. Oktober 2014 Evangelisches Krankenhaus
MehrDÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
MehrTherapiezieländerung bei schwerstkranken Patienten
LEITLINIE Therapiezieländerung bei schwerstkranken Patienten Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21.04.2017 in der vorliegenden Fassung verbindlich in Kraft gesetzt. 2 3 Einführung:
Mehr(Straße) (Telefon) (Straße) Die Betreuung soll meinen Wünschen entsprechend geführt werden. Ich wünsche:
Bertreuungsverfügung Von Datum (Name/ Vorname) (Telefon) Ich möchte niemandem eine Vollmacht erteilen. Sollte ich durch Unfall, Krankheit oder eine Behinderung in eine Lage geraten, in der ich meine Angelegenheiten
MehrPatientenverfügung. 1. Meine Vertrauensperson. Name: Vorname Geburtsdatum: Aktuelle Adresse: PLZ, Ort:
Patientenverfügung Name: Vorname Geburtsdatum: Aktuelle Adresse: PLZ, Ort: 1. Meine Vertrauensperson Ich ermächtige die Vertrauensperson meinen Willen gegenüber dem behandelnden Team geltend zu machen.
MehrDer Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med.
Der Patientenwille Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere von Dr. med. Jürgen Bickhardt 1. Auflage Der Patientenwille Bickhardt schnell und portofrei
MehrRecht zu leben. Recht zu sterben Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N
Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Sterben in Würde Ethische und rechtliche Aspekte von Sterbebegleitung und Sterbehilfe Recht zu leben Recht zu sterben [Foto: Stefanie Seuffert] SPD-Bundestagsfraktion,
MehrLeitfaden für die persönliche Vorsorge
Mit freundlicher Empfehlung Tel. 02151 / 592785 Leitfaden für die persönliche Vorsorge Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten Patientenverfügung www.aekno.de Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten
MehrPATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)
Meine Personalien: PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Name Vorname geb. am Geburtsort Wohnort Strasse Für den Fall, dass ich durch Krankheit oder Unfall meine Urteils-
MehrDie Patientenverfügung. Stand: Mai 2014
Die Patientenverfügung Stand: Mai 2014 Wozu dient eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit festlegen, ob und wie Sie in bestimmten
MehrMedizinethik. Sommersemester 2010 Thomas Schramme Sterbehilfe
Medizinethik Sommersemester 2010 Thomas Schramme 1.6.2010 Sterbehilfe Gliederung Euthanasie im Nationalsozialismus begriffliche Unterscheidungen moralische Relevanz der Unterscheidung von passiver und
MehrPatientenverfügung. bestimme für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann,
Patientenverfügung Ich, bestimme für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, und wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess
MehrKKF-Verlag. Patientenverfügung. Patientenverfügung
Patientenverfügung Patientenverfügung Mit der Patientenverfügung den Willen durchsetzen. Alternativen sind Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter,
MehrPatientenverfügung. Wohnhaft in: bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann Folgendes:
Patientenverfügung 1. Eingangsformel Ich, (Name, Vorname) Geboren am: Wohnhaft in: bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann Folgendes: 2. Exemplarische
MehrPatientenverfügung. von Vorname, Nachname. geboren am. wohnhaft in Anschrift. 1. Einleitende Bemerkungen. 2. Anwendungssituationen
von Vorname, Nachname geboren am Geburtsdatum in Geburtsort wohnhaft in Anschrift 1. Einleitende Bemerkungen Die vorliegende habe ich für den Fall verfasst, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder
MehrPatientenverfügung. 2. Wenn ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde
Patientenverfügung Nachname, Vorname Straße und Haus-Nr. (PLZ) Wohnort Geboren am 1. Mit dieser Patientenverfügung bringe ich meinen Willen zum Ausdruck für den Fall, dass ich in einen Zustand gerate,
Mehr1. Wann soll die Patientenvollmacht in Kraft treten? Die Patientenvollmacht soll in Kraft treten:
Patientenvollmacht-Muster-Vorlage DIE Patientenvollmacht gibt es nicht. Vielmehr ist eine Patientenvollmacht eine sehr individuelle Zusammenstellung des eigenen Willens, in den auch Aspekte wie Glaube,
MehrWozu dient eine Patientenverfügung?
Patientenverfügung 2 Wozu dient eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen
MehrPalliative Versorgung dementer Patienten in Pflegeheimen. Elke Fischer
Palliative Versorgung dementer Patienten in Pflegeheimen Elke Fischer - Fachärztin für Allgemeinmedizin - Palliativmedizin - Psychotherapie - Akupunktur - 1. Vorsitzende PaTe Palliativ Team Mittelbaden
MehrEssen und Trinken am Lebensende Künstliche Ernährung und Flüssigkeitsversorgung Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses
Essen und Trinken am Lebensende Künstliche Ernährung und Flüssigkeitsversorgung Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses Dr. med. Wolfgang Hell Facharzt für Allgemeinmedizin Sozialmedizin Ernährungsmedizin
MehrProf. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen
Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung
MehrÖkumenischer Hospizverein Ärzteschaft Untertaunus Bad Schwalbach-Schlangenbad e.v Patientenverfügung
Ökumenischer Hospizverein Ärzteschaft Untertaunus Bad Schwalbach-Schlangenbad e.v In Würde leben - bis zuletzt Wenden Sie sich vertrauensvoll an den Ökumenischen Hospizverein Bad Schwalbach und Schlangenbad
MehrSpezielle Pflegesituationen
82?... 38. Grundlagen einer Pflegeethik und ethische Grenzsituationen in der Pflege 1. Erläutern Sie die 6 Schritte der ethischen Entscheidungsfindung. ...! 1. 6 Schritte der ethischen Entscheidungsfindung:
MehrMangelernährung im Alter
Mangelernährung im Alter Die ärztliche Ethik im Wandel der Zeit... 1998 In jedem Fall ist eine medizinische Basisversorgung an Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen, dazu gehören Stillen von Hunger und
MehrPatientenbeispiel Demenz. Dr. med. Roland Kunz Chefarzt Geriatrie und Palliative Care
Patientenbeispiel Demenz Dr. med. Roland Kunz Chefarzt Geriatrie und Palliative Care Situation Patientin mit mittelschwerer Demenzerkrankung, seit wenigen Monaten im Pflegeheim. Zeigt wechselnden Lebenswillen,
MehrErnährung über Magensonde pro und contra. Eine Entscheidungshilfe
Ernährung über Magensonde pro und contra Eine Entscheidungshilfe Liebe Leserin und lieber Leser, wenn sich für Sie persönlich oder im Kreis Ihrer Angehörigen oder Bekannten die Frage stellt, ob eine PEG-Sonde
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
Mehr