Die Sanktionierung von Auslandsbestechung nach dem OWiG

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1 Die Sanktionierung von Auslandsbestechung nach dem OWiG I. Einführung II. Die zentralen Vorschriften des OWiG III. Ausgewählte Problembereiche IV. Zur Strafbarkeit juristischer Personen V. Fazit

2 I. Einführung Auslandsbestechung kann auch nach dem OWiG sanktioniert werden Regelungen Problembereiche (wieder) aktuell: Strafbarkeit juristischer Personen

3 II. Die zentralen Vorschriften des OWiG Verbandsgeldbuße ( 30 OWiG) Aufsichtpflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen ( 130 OWiG)

4 1. Verbandsgeldbuße des 30 OWiG Historie 1968 im Zuge der Großen Strafrechtsreform eingeführt ( 23 OWiG af) seit 1975 in 30 OWiG Sanktionsfähig juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und alle rechtsfähigen Personengesellschaften Gesamtrechtsnachfolger: seit dem auch juristische Personen des öffentlichen Rechts auch ausländische Verbände, sofern rechtlich vergleichbar

5 Leitungspersonen gesetzliche Vertreter ( 30 I Nr. 1-3 OWiG) gewillkürte Vertreter in leitender Stellung ( 30 I Nr. 4 OWiG) sonstige Personen, die für die Leitung verantwortlich handeln ( 30 I Nr. 5 OWiG)

6 Auslandsstraftat der Leitungsperson tva: Anwendung von 5 OWiG à Verbandsgeldbuße könnte nur festgesetzt werden, wenn die Korruptionstat auf deutschem Territorium oder auf deutschen Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen worden ist hm: Anwendung der 3 ff. StGB à Verbandsgeldbuße kann festgesetzt werden, wenn auf die Korruptionstat deutsches Strafrecht Anwendung findet

7 Bußgeldrahmen bei einer vorsätzlichen Korruptionsstraftat seit bis zu 10 Mio. Euro Opportunitätsprinzip Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

8 2. Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen ( 130 OWiG) untergeordnete Mitarbeiter begehen Korruptionstaten und es liegt eine Aufsichtspflichtverletzung des Inhaber / eines gleichgestellten Vertreters ( 9 OWiG) vor à Geldbuße ( 130 OWiG) à ggf. Verbandsgeldbuße ( 30 OWiG) Auffangtatbestand vorrangig ist eine Verantwortlichkeit nach 25 ff. StGB gemäß den Grundsätzen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung Vorteil des 130 OWiG: reduzierte Anforderungen an Kausalität und subjektive Tatseite

9 Auslandstaten auf die Zuwiderhandlung des untergeordneten Mitarbeiters (Korruptionstat) muss das deutsche Strafrecht grds. Anwendung finden dagegen muss die Aufsichtspflichtverletzung im Geltungsbereich des OWiG begangen worden sein ( 5 OWiG) Bußgeldrahmen bei einer vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzung gegen den Inhaber / Vertreter: bis zu 1 Mio. gegen den Verband: bis zu 10 Mio.

10 III. Ausgewählte Problembereiche 1. Verlagerung der Verantwortlichkeit auf untere Ebenen Konstellation 1 Inhaber/gleichgestellte Vertreter haben die Aufsichtspflicht nicht verletzt Problem: 9 OWiG bezieht nicht alle gewillkürten Vertreter ein nur gewillkürte Vertreter, die beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zt zu leiten und gewillkürte Vertreter, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Inhaberaufgaben wahrzunehmen à weder 130 OWiG noch 30 OWiG finden Anwendung! Konstellation 2 gleichgestellte Vertreter haben die Aufsichtspflicht zwar verletzt, sie zählen aber nicht zu dem Kreis der Leitungspersonen des 30 OWiG Problem: der Täterkreis des 30 OWiG ist enger als der von 130,9 OWiG à 30 OWiG findet keine Anwendung!

11 Praxis bislang keine große Bedeutung Lösung eventuell Erweiterung der Täterkreise à Verantwortlichkeit des Verbands reicht tiefer in die Organisationsstrukturen hinein nicht: Verantwortlichkeit des Verbands für alle Mitarbeiter (zb USA) à Zufallshaftung!

12 Ahndungsteil der Verbandsgeldbuße Siemens-Korruptionsskandal: 395 Mio. Geldbuße aber: 394,75 Mio. dienten der Vorteilsabschöpfung nur (0,0633 %) dienten der Ahndung! : Verzehnfachung des Bußgeldrahmens des 30 OWiG Siemens: Ahndungsteil könnte nun 2,5 Mio. betragen (0,629 %) à für Großkonzerne weiterhin nur Nadelstiche

13 Lösung umsatzbezogene Geldbußen zb Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch Mindesthöchstgeldbußen von bis zu 15 Mio. oder 15 % des Gesamtumsatzes nach dem letzten Jahresabschluss (Art. 30 MAR) Siemens AG: Ahndungsteil könnte bis zu 4,55 Mrd. betragen ertragsbezogene Geldbußen Entwurf des Verbandsstrafgesetzbuchs ( 6 VerbStrG) der Tagessatz (der Verbandsstrafe) bemisst sich an der Ertragslage des Verbands (360. Teil des Jahresertrages) die Verbandsgeldstrafe darf höchstens 10 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre betragen Siemens AG: Tagessatz von 10,7 Mio., Geldstrafe höchstens 3 Mrd. Euro

14 Problem drakonische Geldbußen in wirtschaftspolitischer Hinsicht gravierende Konsequenzen es droht der (uu großflächige) Abbau von Arbeitsplätzen!

15 Abschöpfungsteil der Verbandsgeldbuße für 17 IV OWiG gilt nach hm immer noch das Nettoprinzip Problem: Diskrepanz zu den Verfallsvorschriften des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts; dort gilt seit 1992 das Bruttoprinzip Lösung Korrektur per Auslegung (tva) Korrektur per Gesetz

16 Korruptionsregister Problem: bislang nur in einigen Bundesländern Baden-Württemberg; Bayern; Berlin; Bremen; Hamburg; Hessen; Nordrhein- Westfalen; Schleswig-Holstein Eintragungsvoraussetzungen divergieren (stark) Lösung bundesweit einheitliche Regelung

17 IV. Zur Strafbarkeit juristischer Personen Dogmatik bislang hm Verbände sind weder handlungs-, schuld- noch straffähig es wären Doppel- und Kollektivbestrafungen zu befürchten

18 Gegenauffassung Handlungs- und Schuldfähigkeit tva: originäres Organisationshandeln und Organisationsverschulden (Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit) tva: Zurechnung des schuldhaften Verhaltens der Leitungspersonen (Zurechnungsmodell) Straffähigkeit resultiert aus der Wirkung der Verbandsstrafe auf die Mitglieder und Leitungspersonen Doppel-/Kollektivbestrafung eigene Rechtspersönlichkeit des Verbands, nicht zu befürchten

19 Rechts- und Kriminalpolitik europäisches und internationales Recht keine Verpflichtung zur Einführung eines Verbandsstrafrechts Auslandsrechte zwingen Deutschland nicht zur Einführung

20 Individualebene Aufklärungs- und Nachweisschwierigkeiten? Beweisnot durch organisierte Unverantwortlichkeit bislang empirisch nicht belegt! Entlastung des Individualstrafrechts? die Rechtsprechung wird an bereits etablierten Zurechnungsstrukturen festhalten!

21 Verbandsebene flächendeckendes Präventionsdefizit? empirisch bislang nicht belegt! Anwendungs- und Vollzugsdefizite? vorhandene Daten und Aussagen deuten hierauf hin durch Anwendung des Legalitätsprinzips gleichmäßigere Wirkung aber: vergleichbarer Effekt könnte wohl auch durch Ausbau des bisherigen Systems erreicht werden!

22 V. Fazit die Auslandsbestechung kann durch 30, 130 OWiG sanktioniert werden eine Verbandsgeldbuße kann festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Korruptionsstraftat selbst begangen hat bzw. ihre Aufsichtspflicht verletzt hat der Sanktionsmechanismus kann durch die Verlagerung der Verantwortung nach unten ausgehebelt werden; Lösung: Erweiterung der Täterkreise der Ahndungsteil der Verbandsgeldbuße ist zt weiterhin zu niedrig; Lösung: umsatz- bzw. ertragsbezogene Verbandsgeldbußen für den Abschöpfungsteil gilt weiterhin das Nettoprinzip; Lösung: Statuierung des Bruttoprinzips ein bundesweites Korruptionsregister fehlt; Lösung: Errichtung Verbandsstrafrecht: möglichen Anwendungs- und Vollzugsdefiziten kann durch Ausbau des bisherigen Systems entgegengewirkt werden

23 Herzlichen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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