Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]
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- Kirsten Kerner
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1 TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeitstag endet. Damit endet auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer. Kein Fortbestehen der Beschäftigung Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ] 2.1 Kranken- und Pflegeversicherung HI Soziale Absicherung HI Mit Beginn der Freistellung stellt sich das Versicherungsverhältnis von Arbeitnehmern wie folgt dar: Anspruch auf Familienversicherung Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen) ab dem Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung. Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist allerdings, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das im Jahr 2017 regelmäßig 425 EUR übersteigt. Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, beträgt die Einkommensgrenze 450 EUR. Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen [ 46 ] zählt nicht zum Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen, auch dann nicht, wenn es von dem zu pflegenden Angehörigen an ihn als Entschädigung für die Pflege weitergeleitet wird. Ebenso gehört das zinslose Darlehen, welches das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) den Personen in einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt [ 47 ], nicht zum Gesamteinkommen, weil es nicht den Einkünften i. S. des 2 EStG zuzuordnen ist und damit nicht der Einkommensteuer unterliegt.
2 Freiwillige Krankenversicherung Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung nicht in Betracht (beispielsweise weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht für ihn die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. Die freiwillige Versicherung beginnt vom ersten Tag der Freistellung an. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungspflicht. [ 48 ] Andere Versicherungspflichttatbestände Endet die Versicherungspflicht der Beschäftigung aufgrund der Pflegezeit, kann das dazu führen, dass Pflegepersonen während der Freistellung aufgrund eines anderen Tatbestands krankenversicherungspflichtig sind. Infrage kommt dies z. B. bei Personen, die als Witwe oder Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund dieses Rentenbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Versicherungsfreie Arbeitnehmer Für die Dauer der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung sind die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit nicht mehr gegeben. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Diese Regelung entspricht der bereits für die Arbeitsunterbrechung wegen der Elternzeit getroffenen Regelung. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn der Pflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Mitgliedschaft während der Pflegezeit beitragsfrei fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Familienversicherung [ 49 ] vorliegen würden. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt, fallen Beiträge im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft an Beiträge für freiwillige Mitglieder HI Höhe der Beiträge Für die Zeit der freiwilligen Krankenversicherung sind freiwillige Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse bzw. Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Einkommen des freiwillig Versicherten. Das Darlehen, das Arbeitnehmern vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung monatlich gezahlt wird [ 50 ], gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. [ 51 ] Verfügt der pflegende Angehörige während der Freistellung über keinerlei Einkünfte, sind die Beiträge nach dem sog. Mindesteinkommen [ 52 ] zu zahlen. Dieses beträgt im Kalendermonat 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (2017: mtl. 991,67
3 EUR). Als Beitragssatz wird der gesetzlich festgelegte ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung (14,0 %) sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen. In der sozialen Pflegeversicherung gilt der gesetzliche Beitragssatz in Höhe von 2,55 %, ggf. zuzüglich des Beitragszuschlags für Kinderlose in Höhe von 0,25 %. Wichtig Tragung der Beiträge Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen in voller Höhe alleine zu tragen. Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen nicht beteiligt. Beitragszuschuss durch die Pflegekasse Um die Beitragsbelastung während der Pflegezeit finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung. [ 53 ] Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Mindestbeiträge, die der pflegende Angehörige zur freiwilligen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat und übersteigt nicht die tatsächliche Höhe der Beiträge. Da die Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich unter Ansatz des ermäßigten Beitragssatzes ermittelt werden, wird der Zuschuss meist auf die tatsächliche Höhe des während der Inanspruchnahme der Pflegezeit zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Die Beitragszuschüsse werden von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen an die Pflegeperson gezahlt. Der Arbeitgeber der Pflegeperson wird an den Beitragszuschüssen nicht beteiligt. Beitragszuschuss für privat Versicherte Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben während der Pflegezeit den bisherigen Beitrag bzw. die bisherige Prämie weiterzuzahlen. Zu diesen Beiträgen zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Beitragszuschuss. Für die Berechnung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen werden auch hier der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt. Die zu zahlenden Zuschüsse dürfen die tatsächliche Beitragshöhe nicht übersteigen. 2.2 Rentenversicherung HI Versicherungspflicht HI Pflegepersonen unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einem Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten
4 Pflegepflichtversicherung nicht erwerbsmäßig, wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen. [ 54 ] Bis Ende 2016 wurde ein Pflegeaufwand der Pflegeperson von wenigstens 14 Stunden wöchentlich vorausgesetzt. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen mit Beschäftigung von mehr als 30 Stunden Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, werden nicht rentenversicherungspflichtig. [ 55 ] Hieran hat sich zum nichts geändert. Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht gilt jedoch grds. nicht für Pflegepersonen, die ihre Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit unterbrechen. Außerdem muss die Pflegezeit mehr als 2 Monate in Anspruch genommen werden, damit davon auszugehen ist, dass die Pflegetätigkeit nicht nur vorübergehend durchgeführt wird Besitzstandsregelungen und Übergangsrecht HI Pflegepersonen, die am rentenversicherungspflichtig sind, bleiben für die Dauer der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig. [ 56 ] Außerdem richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach dem bisherigen bis zum geltenden Recht, wenn sich durch Anwendung des neuen seit dem geltenden Beitragsrechts geringere beitragspflichtige Einnahmen ergeben würden. Der Besitzstandsschutz endet, wenn z. B. die Pflegebedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, neben der Pflege eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich aufgenommen wird oder ein höherer Pflegegrad des Pflegebedürftigen festgestellt wird. [ 57 ] Altersvollrentenbezug ohne Erreichen der Regelaltersgrenze
5 Altersvollrentenbezug ohne Erreichen der Regelaltersgrenze Durch das Flexirentengesetz tritt ab aufgrund eines Altersvollrentenbezugs erst dann Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt ab für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht ein Beiträge HI Die Höhe der zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und nach der Art der gewährten Leistung (Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung). Eine Differenzierung nach zeitlichem Pflegeaufwand erfolgt nicht mehr. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird nach einem bestimmten Prozentsatz von der Bezugsgröße ermittelt [ 58 ] ; bei Ausübung der Pflegetätigkeit im Rechtskreis Ost ist die dort geltende Bezugsgröße maßgebend. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von 18,7 % aus den beitragspflichtigen Einnahmen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. [ 59 ] Die Rentenversicherungsbeiträge werden in voller Höhe von der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des zu pflegenden Angehörigen getragen [ 60 ] und an die Rentenversicherungsträger gezahlt. [ 61 ] 2.3 Arbeitslosenversicherung HI Versicherungspflichtig HI Pflegepersonen unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und einem Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung nicht erwerbsmäßig, wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen. [ 62 ] Die Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III hatte. Eine Beschäftigung, in der Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, schließt die Versicherungspflicht als Pflegeperson aus. [ 63 ] Besitzstandsregelungen und Übergangsrecht HI
6 Für Personen, die am wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit versicherungspflichtig waren, besteht diese Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. [ 64 ] Die beitragspflichtige Behandlung richtet sich weiterhin nach "altem" Recht. Hingegen wird das Versicherungspflichtverhältnis für Pflegepersonen, die am der Versicherungspflicht auf Antrag nach 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III unterlagen, ab dem nach "neuem" Recht fortgeführt. Die beitragsrechtliche Behandlung erfolgt ebenfalls nach neuem Beitragsrecht Beiträge HI Unabhängig vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der bezogenen Leistung gilt eine einheitliche beitragspflichtige Einnahme. Diese beträgt 50 % der monatlichen Bezugsgröße. [ 65 ] Eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in den Fällen der Mehrfachpflege findet nicht statt. Insoweit gilt die beitragspflichtige Einnahme für jede Pflegeperson in voller Höhe. Wird die Pflegetätigkeit in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist die Bezugsgröße Ost maßgebend. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeperson ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von 3 % aus den beitragspflichtigen Einnahmen (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Die Beiträge werden ausschließlich von der Pflegekasse oder von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen getragen [ 66 ] und an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. [ 67 ] Pflegeperson trägt keine Beiträge Weder die Pflegeperson selbst noch der Arbeitgeber der Pflegeperson werden an den Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beteiligt. [ 45 ] 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV. [ 46 ] 37 SGB XI. [ 47 ] 3 FPfZG. [ 48 ] 20 Abs. 3 SGB XI. [ 49 ] 10 SGB V.
7 [ 50 ] 3 FPfZG. [ 51 ] 3 Abs. 1 Satz 4 BVSzGs. [ 52 ] 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. [ 53 ] 44a Abs. 1 SGB XI. [ 54 ] 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI. [ 55 ] 3 Satz 3 SGB VI. [ 56 ] 141 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. [ 57 ] 141 Abs. 5 SGB VI. [ 58 ] 166 Abs. 2 SGB VI. [ 59 ] 157 SGB VI. [ 60 ] 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. [ 61 ] 173 SGB VI. [ 62 ] 26 Abs. 2b SGB III. [ 63 ] 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III. [ 64 ] 446 Abs. 1 SGB III. [ 65 ] 345 Nr. 8 SGB III. [ 66 ] 347 Nr. 10 Buchst. a und b SGB III. [ 67 ] 349 Abs. 4a SGB III.
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