MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR

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1 UE Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule / MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE LAUSUR A. SACHVERHALT Der österreichische Staatsbürger Theodor T wurde am 2. Juni 1978 geboren; er wohnt in Wels. Er fühlt sich in Wels 10 km von der Gemeinde G (Bezirk Wels-Land) entfernt sehr wohl und hat dort für sich und seine Familie im Vorjahr ein Einfamilienhaus errichtet. Schon immer begeisterte sich Theodor für alles, was mit raftwägen und Motorrädern zu tun hatte, und erwarb mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 1996 den Führerschein für die Fahrzeugklassen A (Motorrad), B (PW), C (LW), E (Anhänger) und F (Zugmaschinen und Traktoren). Im Sommer 1997 legte Theodor auf Wunsch seines als Handelsreisenden tätigen Vaters an einer Handelsakademie die Reifeprüfung ab. Danach hatte er erst einmal genug von der Schule und arbeitete bis Herbst 2000 bei der Spedition S als Fernfahrer. Nachdem Theodor im Sommer 2000 auch die Lenkberechtigung für die lasse D (Autobusse) erworben hatte, belegte er im Herbst 2000 an der Technischen Universität Wien das Maschinenbaustudium, welches er im Oktober 2006 als Diplomingenieur abschloss. Seit Theodor 2002 die Fahrschullehrerberechtigung für die lassen A, B, C, E und F erworben hat, ist er in der Fahrschule seines Onkels O in der T-Straße 5 (Gemeinde G) als Fahrschullehrer tätig. Zunächst (während des Studiums) bloß in den Sommerferien, seit Oktober 2006 jedoch hauptberuflich. Seit September 2008 besitzt er auch die Fahrschullehrerberechtigung für die lasse D, und erteilt seitdem Fahrunterricht auch für diese lasse. Die Fahrschule seines Onkels verfügt über fünf Unterrichtsräume und einen Vortragssaal, in denen den Fahrschülern die Theorie vermittelt wird, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechende Lehrbehelfe, zwei ausgebildete Fahrschullehrer sind angestellt. Auf einem 1.500m² großen Übungsgelände neben der Fahrschule können die Fahrschüler Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren oder Einfahren in Parklücken mit zehn Schulfahrzeugen durchführen. Theodor wurde im Jahr 2006 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da er jeweils in einer urzparkzone länger als erlaubt parkte verurteilte ihn ein Bezirksgericht wegen fahrlässiger örperverletzung gemäß 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nachdem er aus Eile sein Zug war dabei, ohne ihn abzufahren und Unachtsamkeit auf einem Bahnsteig eine alte Frau zu Boden gestoßen und ihr dabei eine Schulterprellung zugefügt hatte. Onkel O tritt mit Ende Juli 2009 in den Ruhestand und überlässt die gesamte Ausstattung einschließlich des Lehrpersonals der Fahrschule seinem Neffen Theodor. Theodor will am selben Standort eine Fahrschule führen und Fahrunterricht für die lassen A, B, C, D, E und F erteilen. Wie lautet die rechtlich relevante Frage zu diesem Sachverhalt? Darf T eine Fahrschule in G führen?

2 B. TATBESTANDSANALYSE 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil des Tatbestandes gehört zur Rechtsfolge? Eine Fahrschulbewilligung darf nur [ ] erteilt werden in 109 FG b. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen? (Wenn ja, bezeichnen Sie diese!) 123 FG enthält Verfahrensbestimmungen mit Ausnahme von sofern darin nichts anderes bestimmt ist enthält (ansonsten zur Gänze) Verfahrensbestimmungen c. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt? (Wenn ja, bezeichnen Sie diese!) sofern darin nichts anderes bestimmt ist in 123 FG d. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn? (ennzeichnen Sie alle Teile des Tatbestandes, die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen!) e. Zerlegen Sie den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente! 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Das Tatbestandsmerkmal vertrauenswürdig (4) ist unbestimmt. b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! vertrauenswürdig : In vertrauenswürdig ist vertrauen enthalten. Vertrauen hat die gleiche Bedeutung wie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sich verlassen können ; vertrauen ist also mit verlässlich gleichzusetzen. Verlässlichkeit mit Beziehung auf eine bestimmte, an eine behördliche Genehmigung gebundene Tätigkeit ist dann gegeben, wenn aufgrund der in einem konkreten Fall ermittelten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Person Gewähr dafür bietet, den mit der Genehmigung übernommenen rechtlichen Pflichten nach jeder Richtung zu entsprechen. Die Behörde muss sich also im Hinblick auf die aus dem (bisherigen) Gesamtverhalten der bereffenden Person hervorleuchtende Persönlichkeit des Bewilligungswerbers verlassen können, dass er die rechtlichen Verpflichtungen einschließlich der für die genehmigte Tätigkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. Verwaltungsbehördliche und gerichtliche Strafen des Bewilligungswerbers etwa zählen zum bisherigen Verhalten und sind als solche in die Beurteilung der Verlässlichkeit mit einzubeziehen. Vertrauenswürdigkeit (= Verlässlichkeit ) bei Führung einer Fahrschule ist dann gegeben, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Leiter der Fahrschule den mit der Fahrschulbewilligung übernommenen rechtlichen Pflichten nach jeder Richtung entsprechen wird. Die Behörde muss sich also im Hinblick auf die aus dem (bisherigen) Gesamtverhalten hervorleuchtende Persönlichkeit des Bewilligungswerbers verlassen können, dass er die sich aus dem Fahrschulbetrieb ergebenden rechtlichen Verpflichtungen einschließlich der für den Betrieb der Fahrschule geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird. 3. umulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente zueinander dar!

3 raftfahrgesetz (FG) 1967 BGBl 267 idgf 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung (1) Eine Fahrschulbewilligung [ ] darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, b) vertrauenswürdig sind, c) [ ], e) [ ] den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik besitzen [ ] oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen [ ] Lehranstalt [ ] erfolgreich bestanden haben, [ ], f) eine Fahrschullehrerberechtigung [ ] für die in Betracht kommenden lassen [ ] von raftfahrzeugen besitzen h) [ ] 123. Zuständigkeit (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. [ ] (1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der 108 bis 117, 119 Abs. 2 und 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. bestimmt unbbestimmt Tatbestandsmerkmal 1 x natürliche Person 2 x österreichischer Staatsbürger 3 x Vollendung des 27. Lebensjahres 4 x vertrauenswürdig 5 x 6 x Besitz des Abschlusses eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt 7 Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden lassen von FZ

4 C. SUBSUMTION 1. Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatestandselemente relevant? Der österreichische Staatsbürger [ 2 ] Theodor T wurde am 2. Juni 1978 geboren [ 1, 3 ]; er wohnt in Wels [ Ort ]. Er fühlt sich in Wels 10 km von der Gemeinde G (Bezirk Wels-Land) entfernt [ - ] sehr wohl und hat dort für sich und seine Familie im Vorjahr ein Einfamilienhaus errichtet [ - ]. Schon immer begeisterte sich Theodor für alles, was mit raftwägen und Motorrädern zu tun hatte [ - ], und erwarb mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 1996 den Führerschein für die Fahrzeugklassen A (Motorrad), B (PW), C (LW), E (Anhänger) und F (Zugmaschinen und Traktoren) [ - ]. Im Sommer 1997 legte Theodor auf Wunsch seines als Handelsreisenden tätigen Vaters [ - ] an einer Handelsakademie die Reifeprüfung ab [ 6 ]. Danach hatte er erst einmal genug von der Schule und arbeitete bis Herbst 2000 bei der Spedition S als Fernfahrer [ - ]. Nachdem Theodor im Sommer 2000 auch die Lenkberechtigung für die lasse D (Autobusse) erworben hatte [ - ], belegte er im Herbst 2000 an der Technischen Universität Wien das Maschinenbaustudium, welches er im Oktober 2006 als Diplomingenieur abschloss [ 5 ]. Seit Theodor 2002 die Fahrschullehrerberechtigung für die lassen A, B, C, E und F [ 7 ] erworben hat, ist er in der Fahrschule seines Onkels O in der T-Straße 5 (Gemeinde G) [ Ort ] als Fahrschullehrer tätig [ - ]. Zunächst (während des Studiums) bloß in den Sommerferien, seit Oktober 2006 jedoch hauptberuflich [ - ]. Seit September 2008 besitzt er auch die Fahrschullehrerberechtigung für die lasse D [ 7 ], und erteilt seitdem Fahrunterricht auch für diese lasse [ - ]. Die Fahrschule seines Onkels verfügt über fünf Unterrichtsräume und einen Vortragssaal, in denen den Fahrschülern die Theorie vermittelt wird, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechende Lehrbehelfe, zwei ausgebildete Fahrschullehrer sind angestellt [ - ]. Auf einem 1.500m² großen Übungsgelände neben der Fahrschule können die Fahrschüler Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren oder Einfahren in Parklücken mit zehn Schulfahrzeugen durchführen [ - ]. Theodor wurde im Jahr 2006 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da er jeweils in einer urzparkzone länger als erlaubt parkte [ 4 ] verurteilte ihn ein Bezirksgericht wegen fahrlässiger örperverletzung gemäß 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nachdem er aus Eile sein Zug war dabei, ohne ihn abzufahren und Unachtsamkeit auf einem Bahnsteig eine alte Frau zu Boden gestoßen und ihr dabei eine Schulterprellung zugefügt hatte [ 4 ]. Onkel O tritt mit Ende Juli 2009 in den Ruhestand [ - ] und überlässt die gesamte Ausstattung einschließlich des Lehrpersonals der Fahrschule seinem Neffen Theodor [ - ]. Theodor will am selben Standort [ Ort ] eine Fahrschule führen und Fahrunterricht für die lassen A, B, C, D, E und F erteilen [ 7 ].

5 2. Subsumtion: Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand (unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt! bestimmt unbestimmt Tatbestandsmerkmal alternativ kumulativ A 1 X natürliche Person 2 X österreichischer Staatsbürger 3 X Vollendung des 27. Lebensjahres 4 X vertrauenswürdig 6 X Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik 8 X erfolgreich bestandene Reifeprüfung einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt 9 X Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden lassen von FZ A

6 D. RECHTSFOLGE 1. Tritt die Rechtsfolge zwingend ein oder nicht (Muss das Verwaltungsorgan handeln oder kann das Verwaltungsorgan bloß handeln?)? Wie ist die Rechtsfolge an das Vorliegen des Tatbestandes geknüpft? 109 Abs 1 raftfahrgesetz 1967 ordnet an, dass eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf. Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) gehen wir von der gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs aus (der Verwaltung soll beim Gesetzesvollzug kein eigener Spielraum für die nach dem Gesetz zu treffenden Anordnungen zukommen). Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, so müssen wir dafür Hinweise im Gesetzestext gegebenenfalls im Wege der Auslegung finden. Ein derartiger Hinweis auf eine Ermessensentscheidung ist im Text des 109 Abs 1 raftfahrgesetz 1967 (mit dem Wort darf ) vorhanden. Durch die Verwendung des Wortes darf oder kann will der Gesetzgeber der Behörde häufig aber bloß eine ompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen, uzw insbesondere dann, wenn wie in 109 Abs 1 raftfahrgesetz 1967 das Behördenverhalten sehr eingehend regelt und der Behörde dadurch jeder Spielraum genommen ist. Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Behörde eine Bewilligung erteilen, der Behörde kommt kein Ermessen zu. Sie muss (im Sinne einer gebundenen Entscheidung) die Fahrschulbewilligung erteilen, wenn T alle Voraussetzungen des 109 Abs 1 raftfahrgesetz 1967 erfüllt. 2. Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen? 123 Abs 1 raftfahrgesetz 1967 ordnet an, dass in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig ist. Sachlich zuständige Behörde ist somit die Bezirksverwaltungsbehörde bzw im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese. Auf welchen Ort stellen wir hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ab? Ist der Hauptwohnsitz des Bewilligungswerbers oder der Standort der Fahrschule entscheidend? Das raftfahrgesetz 1967 schweigt dazu; wir finden die Lösung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, konkret in 3 Z 2 AVG. Standort der Fahrschule ist die Gemeinde G (Bezirk Wels-Land); dort ist keine Bundespolizeidirektion eingerichtet. Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist daher der Bezirkshauptmann von Wels- Land.

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