Kreislaufwirtschaft Duisburg GmbH - KWD 9

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1 Gesellschaftsvertrag der Kreislaufwirtschaft Duisburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung (KWD GmbH) 1 Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft führt die Firma Kreislaufwirtschaft Duisburg GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Duisburg. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Sammlung, der Transport, die Sortierung und die Verwertung von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung, sowie weitere Tätigkeiten der Kreislaufwirtschaft. (2) Der Schwerpunkt der Betätigung liegt in Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 im Gebiet der Stadt Duisburg. Soweit das Unternehmen in anderen Gebieten tätig ist, geschieht dies im gemeinderechtlich zulässigen Rahmen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. 3 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,-- Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). (2) Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Wirtschaftsbetriebe Duisburg) halten den Geschäftsanteil von ,-- Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). Der Geschäftsanteil wurde durch Einbringung der in der Anlage zu dieser Urkunde bezeichneten Gegenstände eingebracht. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

2 Die einzubringenden Gegenstände sind sofort auf die Gesellschaft zu übereignen. Soweit der Wert dieser Gegenstände den Geschäftsanteil übersteigt, ist der übersteigende Betrag bei den sonstigen Rücklagen zu bilanzieren. Die Organe der Gesellschaft sind 5 Gesellschaftsorgane a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung. 6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer. (2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Sofern die Gesellschaft zwei Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer hat, sind diese nur gemeinschaftlich oder im Vertretungsfall durch eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin / einem Prokuristen zur Geschäftsführung befugt. (3) Die Geschäftsführung ist an die Gesetze, diesen Gesellschaftsvertrag, die durch den Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnungen sowie die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates gebunden. (4) Die Geschäftsführung ist für Geschäfte mit der Gesellschafterin Wirtschaftsbetriebe Duisburg und mit der Stadt Duisburg von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß 181 BGB befreit. 7 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates, Vergütung (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Die in 52 Abs. 1 GmbHG genannten Bestimmungen des Aktiengesetzes finden auf den fakultativen Aufsichtsrat keine Anwendung. (2) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 5 Mitgliedern. Als ständiges Mitglied gehört dem Aufsichtsrat kraft Amtes der Vorstand bzw. der / die Sprecher/in des Vorstandes der Wirtschaftsbetriebe Duisburg AöR an. Die übrigen Mitglieder werden vom Rat der Stadt entsandt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt. Der bisherige Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates weiter. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem/r Stellvertreter/in und gegenüber der Ge- Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

3 schäftsführung niederlegen. Die Gesellschaft kann im Einvernehmen mit dem/der Ausscheidenden auf die Frist verzichten. (5) Die entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates können jederzeit von dem/der Entsendungsberechtigten abberufen werden. War für die Entsendung eines stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung der Stadt bestimmend, so endet, soweit es nicht nach gesetzlichen Vorschriften ausscheidet, sein Amt drei Monate nach seinem Ausscheiden aus Rat oder Verwaltung. (6) Scheidet ein vom Rat der Stadt entsandtes Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, so entsendet der Rat unverzüglich eine/n Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit. (7) Die wiederholte Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. (8) Die kommunalen Vertreter/innen im Aufsichtsrat haben die Interessen der Stadt zu verfolgen. Sie sind an die Bestimmungen des Rates der Stadt, soweit rechtlich zulässig, gebunden. (9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ein Sitzungsgeld, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung beschließt. 8 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in für die in 7 Abs. 3 festgelegte Amtszeit. Im Falle der Verhinderung werden die Aufgaben des/der Vorsitzenden durch seine/n Stellvertreter/in wahrgenommen, der/die ebenfalls vom Aufsichtsrat gewählt wird. Scheidet der/die Vorsitzende oder sein/e / ihre Stellvertreter/in während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine/n neue/n Vorsitzende/n oder eine/n neue/n Stellvertreter/in für den Rest der Amtszeit zu wählen. (2) Der Aufsichtsrat wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem/r / ihrer/m Stellvertreter/in, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tages, der Tageszeit und des Ortes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und der Tag der Aufsichtsratsitzung sind nicht mitzurechnen. Die Beschlussanträge und Beratungsunterlagen sind der Einladung beizufügen. In eiligen und unaufschiebbaren Fällen kann die Einladung auch schriftlich, per Telefax oder per mit einer Frist von drei Tagen erfolgen. (3) Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder der Satzung etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

4 (5) In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse durch Einholung von schriftlichen, telegraphischen, elektronischen oder fernmündlichen Erklärungen gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. (6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und über die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem /der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Gesellschaftern unverzüglich zu übersenden. (7) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (8) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teil, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. 9 Aufgaben des Aufsichtrates (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und fasst entsprechende Empfehlungsbeschlüsse, insbesondere über: a. die Feststellung des Jahresabschlusses; b. die Verwendung des Jahresergebnisses und den Vortrag oder die Abdeckung des Verlustes; c. die Feststellung des Wirtschaftsplanes (Erfolgs-, Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner Nachträge; d. den Abschluss und die Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 AktG; e. die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; f. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin; g. die Beauftragung des Abschlussprüfers / der Abschlussprüferin; h. die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsbereiche. (3) Der Aufsichtsrat beschließt über: a. die Bestellung und Abberufung von Prokuristen; b. die Festlegung und Änderung der Anstellungsbedingungen der Prokuristen; c. die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; d. die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen. (4) Für die folgenden Geschäfte bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrates: a. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung festzulegende Wertgrenze überschritten wird, Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

5 b. die Aufnahme von Krediten/Darlehen, soweit der im Wirtschaftsplan vorgesehene Gesamtbetrag überschritten wird, c. die Hingabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und bürgschaftsähnlichen Verpflichtungen, d. die Realisierung von Bauvorhaben, soweit diese nach Art und/oder Betrag nicht im Wirtschaftsplan aufgeführt sind, e. die Einstellung von Personal, soweit sie im Stellenplan des Geschäftsjahres nicht vorgesehen ist. 10 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels eingeschriebenem Brief unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von vier Wochen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Wenn die Gesellschafterin zustimmt, kann auf Form und Frist verzichtet werden. (2) Die Gesellschafterversammlung ist darüber hinaus von der Geschäftsführung einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt, wobei der Einberufung ein mit einfacher Mehrheit gefasster Aufsichtsratsbeschluss vorausgehen muss. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung außerdem einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert oder der Gesellschafter dies verlangt. Kommt die Geschäftsführung diesem Verlangen nicht binnen einer Frist von 21 Tagen nach, ist der Gesellschafter selbst berechtigt, die Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften einzuberufen. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. (4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates; im Falle seiner/ihrer Verhinderung nimmt sein/e / ihre Stellvertreter/in diese Aufgabe wahr. (5) Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 11 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung in allen Angelegenheiten Weisungen erteilen. (2) Unbeschadet gesetzlicher Regelungen oder weitergehender Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unterliegen der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung insbesondere: Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

6 a) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, b) Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Gesellschaft, c) Teilung, Zusammenlegung, Einziehung sowie sonstige Verfügungen über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen, d) Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft sowie die Aufnahme Dritter in die Gesellschaft, e) Änderung des Gesellschaftsvertrages, einschließlich Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, f) Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Gesellschaftszwecks, g) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, h) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers bzw. soweit die Gesellschaft zwei Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer hat eines oder beider Mitglieder der Geschäftsführung sowie der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung und die Kündigung des Anstellungsvertrages / der Anstellungsverträge der Geschäftsführung bzw. des Geschäftsführungsvertrages / der Geschäftsführungsverträge, i) Feststellung und Änderung des von der Geschäftsführung auszustellenden Wirtschaftsplans, j) Gründung und Veräußerung von Tochtergesellschaften, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, k) Bestellung des Wirtschaftsprüfers / der Wirtschaftsprüferin, l) Bestellung und Abberufung von Vertretern in Beteiligungsgesellschaften, m) Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates; n) Abschluss und Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 und 292 Abs. 1 AktG. (3) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die ihr von der Geschäftsführung vorgelegt wird. 12 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan ihre Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. (2) Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan, die Stellenübersicht sowie eine fünfjährige Finanzplanung. Die mittelfristige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung, Publikationspflicht (1) Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und der Abschlussprüferin/dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. (2) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

7 Kapitalgesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer zu prüfen. (3) Im Lagebericht wird entsprechend 108 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GO NRW zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen. (4) Nach erfolgter Prüfung ist der Jahresabschluss mit dem Lagebericht und dem Prüfbericht unverzüglich der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (5) Die Gesellschafterversammlung hat innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. (6) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Duisburg ist wegen der ihm nach 44 HGrG obliegenden Aufgabe, die Betätigung der Stadt Duisburg bei der Gesellschaft zu prüfen, berechtigt, in Anwendung des 54 HGrG sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach 44 HGrG auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Gesellschaft einzusehen. Darüber hinaus stehen dem Rechnungsprüfungsamt alle Prüf- und Einsichtsrechte nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Duisburg in der jeweils gültigen Fassung zu. (7) Die Geschäftsführung hat die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ortsüblich bekannt zu machen, gleichzeitig den Jahresabschluss und den Lagebericht auszulegen und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hinzuweisen. (8) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Prüfbericht der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang der Stadt Duisburg zu übersenden. 14 Offenlegung der Bezüge der Organmitglieder (1) Die im Geschäftsjahr den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates für ihre Tätigkeit gewährten Gesamtbezüge im Sinne des 285 Nr. 9 HGB sind im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben. Die Offenlegung der Bezüge erfolgt separat für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach den Komponenten erfolgsabhängige Vergütungen, erfolgsunabhängige Vergütungen sowie Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung. (2) Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie dem von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

8 d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 15 Auflösung der Gesellschaft Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anderes beschließt. 16 Bekanntmachung der Gesellschaft Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Duisburg und im elektronischen Bundesanzeiger. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gelten die 267, HGB und die Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. 17 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land NRW Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen ist anzuwenden. 18 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafterin wird in diesem Falle dafür Sorge tragen, dass der mit der betreffenden Bestimmung verfolgte Zweck im Rahmen des gesetzlich Möglichen erreicht und die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame ersetzt wird. (2) Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Notarkosten, Kosten der Eintragung ins Handelsregister sowie alle Steuern), und zwar bis zur geschätzten Höhe von ca ,- EUR. (3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft. Stand: 1. Ergänzungslieferung zum Neudruck 05/

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