Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1)

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1 Widerrufsrechte (1) k und mit Wirkung zum umfassend neugeregelt Früher in den jeweiligen Vertragstypen normierte Sonderregelungen werden zentral zusammengefasst Auslöser: RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher Ziel: Vollharmonisierung Widerrufsrechte (2) Gesetzlich geregelte Fälle: 312b, 312g (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) 312c, 312g (Fernabsatzverträge) 485 BGB (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) 495 BGB (Verbraucherdarlehen) 510 II BGB (Ratenlieferungsvertrag) Zweck: Verbraucher soll Überlegungsfrist haben Regelungszweck bleibt gleich: Schutz vor Übereilung, Überrumpelung Prüfmöglichkeit bei Fernabsatzgeschäften 1

2 Widerrufsrechte (3) Allgemeine Voraussetzungen: 355 BGB Gesetzliche Einräumung eines Widerrufsrechts an Verbraucher (z.b. 312b/c,312g) 355 begründet kein Widerrufsrecht, sondern setzt ein solches voraus Fristgerechte Erklärung des Widerrufs (Auslegung 133, 157) Gestaltungsrecht, das Bindung an Vertragserklärung des Verbrauchers für die Zukunft (ex nunc) entfallen lässt Frist: 14 Tage ( 355 II 1), rechtzeitige Absendung genügt ( 355 I 5) Fristbeginn grds. mit Vertragsschluss wenn nichts anderes bestimmt ist, 355 II 2 BGB (Dieser Grundsatz ist aber eher die Ausnahme) exemplarisch Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge: Bei einem Verbrauchsgüterkauf mit Erhalt der Ware, 356 II 1 lit. a. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht nach 356 III 1 i. V. m. Art. 246a 1 II 1 Nr. 1 EGBGB oder Art. 246b 2 I EGBGB unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Ereignis, an dem die Frist begonnen hätte, 356 III 2. Widerrufsrechte (4) Rechtsfolgen: Der Verbraucher ist an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ( 355 I 1) > Die Leistungspflichten erlöschen Die Grundnorm des 355 regelt nunmehr in III 1 eigenständig und abschließend die Rechtsfolge, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Früher wurde in 357 I 1 a. F. BGB auf die Rücktrittsvorschriften verwiesen > Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis Diese allgemeinen Rechtsfolgen werden durch 357 ff. BGB für die dort geregelten Vertragstypen ergänzt und modifiziert. 355 BGB ist damit vor die Klammer gezogen 2

3 Widerrufsrechte (5) 357 ergänzt die Rechtsfolgen des 355 BGB für Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge 357 I bestimmt für die aus 355 III 1 folgende Rückgewährpflicht eine Höchstfrist von 14 Tagen 357 VII IX enthalten Regelungen zu einer verschuldensunabhängigen Wertersatzpflicht des Verbrauchers Widerrufsrechte (5) Schutz bei verbundenen Verträgen 358, 359 Vorauss.: Verbraucherdarlehen ( 491) dient der Finanzierung des (widerruflichen) Geschäftes + wirtschaftliche Einheit beider Geschäfte (s. 358 III 2) Widerrufsdurchgriff ( 358 I) Einwendungsdurchgriff ( 359 S. 1) 3

4 Beispiel: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (früher: Haustürgeschäft) Widerrufsgrund: Vertragsschluss über eine entgeltliche Leistung, 312 I Vertragsparteien: Unternehmer nach 14 und Verbraucher nach 13 Haustür-Situation, 312b I Nr. 1-4 (Definition Geschäftsraum 312b II) Nach allg. Grundsätzen muss der Verbraucher die Voraussetzungen beweisen Kein Ausschluss 312g II bestimmte Vertragstypen 312 II, IV, V oder VI 312g III Ausnahmsweise Verwehrung auf Berufung nach 242 Wirksame Widerrufserklärung: Frist grundsätzlich zwei Wochen ( 355 II 1) nach ordnungsgemäßer, insbesondere formwirksamer Belehrung über Widerrufsrecht ( 356 III 1). Keine Begründung erforderlich, 355 I 4. Form: Entgegen früherer Rechtslage ist keine Form erforderlich, die Erklärung kann also sogar mündlich erfolgen (auch wenn 355 I 5 von Absendung spricht ). Fall 36a Nach der Vorlesung BGB-AT am 8. Mai wurde die A auf der Straße vor dem Juridicum von einem Vertreter eines juristischen Verlages angesprochen und ließ sich zum Abonnement einer Ausbildungszeitschrift überreden. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht erhielt sie nicht. Nachdem sie einige Hefte erhalten hat, deren Qualität sie nicht überzeugt hat, ruft sie am 10. Oktober beim Verlag an und hinterlässt auf dem dortigen Anrufbeantworter die Erklärung: Ich möchte mit dem von mir mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag, Vertrags-Nr , nichts mehr zu tun haben! Wirksamer Widerruf? 4

5 Fall 36b K verfügt nicht über genügende Barmittel (1.500 ) für den Erwerb eines bestimmten, besonders schicken und leistungsfähigen Notebooks. Daher ist er erfreut, als er auf der Homepage des Computerhändlers C einen Hinweis auf eine Finanzierungsmöglichkeit durch unsere Partnerbank B findet. Er klickt auf den Link und findet ein bereits vorausgefülltes Darlehensantragsformular, das er ausdruckt und an die B schickt. Nachdem er das Notebook erhalten hat, merkt er, dass es seine Erwartungen doch nicht erfüllt. Er erklärt daraufhin gegenüber C den Widerruf seines Kaufvertrags. B verlangt allerdings weiterhin von ihm wie vereinbart Rückzahlung des Darlehens zu den vereinbarten Konditionen (12 Monatsraten, 5% Zinsen p.a.). Hat B gegen K Anspruch auf die Zinszahlung? Bearbeiterhinweis: Von der Wirksamkeit des Darlehensvertrags ist auszugehen. 5

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