Korruptionsprävention - Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen

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1 Geschäftszeichen: II-5301 Gültigkeit ab: Gültigkeit bis: Geschäftsanweisung Verteiler: letzte Aktualisierung: alle MA Nr. 1 / 2015 Korruptionsprävention - Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen 1. Ausgangssituation Die Abwehr von Korruptionsgefahren hat einen hohen Stellenwert. Die Regelungen zur Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen dienen ausdrücklich dem Schutz aller Mitarbeitenden des Jobcenters Berlin Neukölln und tragen der Fürsorgepflicht der Geschäftsführung Rechnung. Sie dienen der Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption im Einzelfall. Gleichzeitig wird das mögliche Ansinnen von Dritten, Verwaltungsentscheidungen durch Belohnungen oder Geschenke zu beeinflussen, erschwert. 2. Absicht und Entscheidung der übergeordneten Führungsebene Die Trägerversammlung hat in ihrer Sitzung am die analoge Rechtsanwendung der HEGA 06/2014 (lfd. Nr. 11) zum Thema Umgang mit Korruptionsgefahren im Jobcenter Berlin Neukölln beschlossen. 3. Eigene Entscheidung und Absicht Mit dieser Geschäftsanweisung trifft die Geschäftsführung Regelungen, die gemäß Ziff. 1 dem Schutz der Beschäftigten dienen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten Rechnung tragen. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen Belohnungen oder Geschenke, die in einem Bezug zu dem Amt oder der dienstlichen Tätigkeit stehen, nicht angenommen werden (vgl. 70 BBG, 3 Seite 1 von 6

2 Abs. 3 TV-BA, 3 Abs. 3 TV-L). Ausnahmen kann es nur in Fällen geben, in denen eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Grundlage für die nachstehenden Regelungen ist das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren v D I /1 zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung. Das Rundschreiben ist als Anlage 1 beigefügt. 4. Grundsatz: Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken Grundsätzlich dürfen im Rahmen einer korrekten, unparteiischen Dienstausübung keine Belohnungen und Geschenke angenommen werden. Der Anschein, dass Mitarbeiter/-innen des Jobcenters Berlin Neukölln in ihrer Objektivität beeinträchtigt oder für persönliche Vorteile empfänglich sein könnten, muss in jedem Fall vermieden werden. Die Annahme von Geld ist generell unzulässig. Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die die Mitarbeiter/-innen keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besser stellen (Vorteil). Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z.b. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten zu einer Ersparnis führen oder sie/ihn in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch andere Leistungen in Betracht, die sich für die/den Beschäftigten begünstigend auswirken. Gutscheine und Freikarten sind wie Bargeld zu werten. Die Annahme einer Belohnung oder eines Geschenkes liegt in jedem dienstlichen oder privaten Be- und/oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn die Zuwendung unmittelbar an Dritte weiterverschenkt oder gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Schlüssiges Verhalten genügt. In Bezug auf das Amt wird eine Zuwendung gewährt, wenn sich die Vorteilsgeberin / der Vorteilsgeber nach den Umständen des Falles davon leiten lässt, dass die/der Beschäftigte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Dies ist zu verneinen, wenn die Zuwendung z.b. aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen - aus Anlass des Geburtstages oder Dienstjubiläums o.ä. - im üblichen Rahmen erfolgt. Seite 2 von 6

3 5. Ausnahme: Zustimmung In Ausnahmefällen kann eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen werden. Hierfür ist grundsätzlich, unverzüglich und unaufgefordert die vorherige Zustimmung (Einwilligung) der/des Dienstvorgesetzten einzuholen. Die Zustimmung zur Annahme ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d.h. im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht den Antrag auf Zustimmung zur Annahme. Ein Antrag auf nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Annahme einer Zuwendung darf nur gestellt werden, wenn die vorherige Beantragung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, insbesondere weil die Gewährung nicht absehbar oder eine Entgegennahme unter Vorbehalt nicht möglich war. Die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung ist grundsätzlich ausdrücklich und für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Sie steht im Ermessen der Geschäftsführung. Die Zustimmung kann ggf. unter Auflagen, z.b. Auflage der ausschließlich dienstlichen Nutzung der Zuwendung, erfolgen. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn die Zuwendung nicht als Anerkennung für die Dienstausübung oder gar ein bestimmtes Verwaltungshandeln verstanden werden könnte, der Eindruck einer Beeinflussung also auszuschließen ist. Der Fürsorgeverpflichtung der Geschäftsführung für ihre Beschäftigten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ein Antrag auf Zustimmung zur Annahme von Geld, Gutscheinen oder Freikarten ist generell - unabhängig von der Höhe - nicht zu bewilligen. In den folgenden, besonders gelagerten Fällen kann ausnahmsweise von einer Zustimmung ausgegangen werden, da insofern die Pflicht zur objektiven, neutralen Dienstausübung nicht verletzt ist. Ein Antragserfordernis besteht insoweit nicht. Seite 3 von 6

4 Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25,- Euro Darunter fallen z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kugelschreiber und Kalender, ein Blumenstrauß, Pralinen oder eine Flasche Wein Bei der Annahme dieser Zuwendungen besteht jedoch gegenüber der Geschäftsführung eine Anzeigepflicht. Das gilt auch für die Entgegennahme von Zuwendungen, die einer/einem anderen Beschäftigten gelten. Diese schützt die Mitarbeiter/-innen nicht nur vor dem Eindruck, im Rahmen der Dienstausübung für Vorteile empfänglich zu sein, die Anzeige löst zugleich auch die Zustimmung der Geschäftsführung zu der - ansonsten nach 331 Strafgesetzbuch (StGB) strafbaren - Annahme der Zuwendung aus. Die Anzeigepflicht wird durch einen entsprechenden Eintrag in die Erfassungsliste (Muster Anlage 2) erfüllt. Nicht anzeigepflichtig sind die Zuwendungen bis zu der oben genannten Wertgrenze, die sich ausdrücklich nur auf die Person der/des Beschäftigten beziehen und keine Verbindung zum Amt oder zur dienstlichen Tätigkeit aufweisen. Gemeint sind Zuwendungen, die z.b. im Rahmen gewerkschaftlicher oder verbandlicher Mitgliederbetreuung oder -werbung am Arbeitsplatz an Mitarbeiter/- innen ausgegeben werden. Kann im Einzelfall nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit oder dem Amt besteht, ist eine Anzeige vorzunehmen. Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand Die Bewirtungen der öffentlichen Träger müssen üblich und angemessen sein. Teilnahme an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder Gelegenheit dienstlicher Handlungen (Besprechungen, Besichtigungen, o. ä) Die Bewirtungen müssen üblich und angemessen sein bzw. ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben. Dies ist zu verneinen, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt. Dabei richtet sich der Maßstab im Einzelfall an dem übertragenen Dienstposten bzw. der übertragenen Tätigkeit aus. Seite 4 von 6

5 Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen die/der Beschäftigte im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt Hierunter fallen z.b. die Einführung und/oder die Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge oder ähnliche Veranstaltungen. Die Bewirtungen dürfen dabei den Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen - unter Berücksichtigung des übertragenen Dienstpostens bzw. der übertragenen Tätigkeit in jedem einzelnen Fall - nicht überschreiten. Dienstleistungen von geringfügigem Wert, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen Als Beispiel wäre hier die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof zu nennen. In den Fällen der Punkte erfolgt kein Eintrag in der Erfassungsliste. Stellen die Bewirtung oder die Dienstleistung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert dar bzw. wird damit der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen überschritten, ist mittels Antrag die Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen. Bei Versagung der Zustimmung ist die Zuwendung grundsätzlich nicht anzunehmen bzw. an die Vorteilsgeberin/den Vorteilsgeber zurückzugeben. Ist im Einzelfall eine Rückgabe nicht möglich, soll mit der Aufforderung abgelehnt werden, den für die Zuwendung verkehrsüblichen Wert an die Vorteilsgeberin/den Vorteilsgeber zu zahlen oder die Summe zu spenden. Würde die Rückgabe z.b. als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden, hat die/der Mitarbeiter/-in die Zuwendung an das Team 681 abzuliefern. 6. Einzelaufträge 6.1 Erfassungslisten Die Erfassungslisten (Muster Anlage 2) sind für die Beschäftigten der Bereiche 61 bis 67 durch die Bereichsleitungen zu führen. Die Erfassungsliste der Beschäftigten der Organisationseinheiten 604 und 681 sind durch die jeweilige Führungskraft zu Seite 5 von 6

6 führen. Nicht genannte Beschäftigte führen eigenständig eine Erfassungsliste. Die Erfassungslisten sind auf Verlangen der Geschäftsführung vorzulegen. 6.2 Alle Führungskräfte Die Führungskräfte des Jobcenters Berlin Neukölln stehen bei Fragen und Zweifeln den Mitarbeiter/innen zur Verfügung. Sie führen für Ihre Bereiche und Organisationseinheiten die Erfassungslisten und werden gebeten, die Mitarbeiter/innen zu den Regelungen zu unterrichten sowie einmal jährlich in Ihren Besprechungen eine Belehrung durchzuführen und zu dokumentieren. 6.3 Alle Mitarbeiter/-innen Jede/r Mitarbeiter kann sich bei Fragen oder Zweifel an seine Führungskraft oder eine Vertrauensperson wenden. Für einen konkreten Verdachtsfall stehen für alle Mitarbeiter/innen ohne Einhaltung des Dienstweges die Ansprechpartner für Korruptionsangelegenheiten bei der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. In der BA-Lernwelt steht ein allgemeingültiges Selbstlernprogramm zur Korruptionsvermeidung zur Verfügung. In insgesamt sechs Modulen kann erlernt werden, wo die Grenze zwischen Erlaubtem und Nichterlaubtem verläuft. 6.4 Team 681 Das Team 681 (über TL) nimmt Zuwendungen, die sich aus Punkt 5.7 ergeben, an. Zuwendungen bzw. ein finanzieller Gegenwert werden an soziale Einrichtungen gespendet. 7. Gültigkeit Die Geschäftsanweisung tritt mit dem Datum der Unterschrift in Kraft. Berlin, den gez. Jörg-Jens Erbe Geschäftsführer Seite 6 von 6

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