s Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband
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- Josef Baum
- vor 8 Jahren
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1 Vorschläge zur Vereinfachung der sogenannten Riester-Rente 1. Förderberechtigung Es wird gegliedert in Förderberechtigte, mittelbar Förderberechtigte und nicht Förderfähige. Die Unterscheidung erschwert die Beratung und verunsichert Kunden. Alle Bürger in den Kreis der Förderberechtigten einbeziehen. Sollte dies nicht finanzierbar sein, sollte über eine Abfragemöglichkeit bei der Rentenversicherung zur Klärung des Förderstatus nachgedacht werden. Bürger, Vertrieb, ZfA (weniger Rückforderungen) 2. Gesamtjahressparbeitrag (Eigenbeitrag + Zulagen) Der Jahressparbeitrag ist individuell zu berechnen (4 % des RV-pflichtigen Einkommens des Vorjahres abzüglich Zulage, max ). Auch kleinste Änderungen der Bemessungsgrundlage wirken sich auf den Mindestsparbeitrag und damit auch auf die Zulage aus. Einführung einer Toleranzgrenze für den Gesamtjahressparbeitrag. Wenn sich die Bemessungsgrundlage um nicht mehr als z. B. 10 % erhöht, bekommt der Kunde ohne Anpassung der Sparleistung die Zulage in gleicher Höhe wie im Vorjahr. Bürger, Anbieter 3. Nachzahlmöglichkeiten für Eigenbeitrag Persönliche Lebenssituationen sind der Veränderung unterworfen und in vielen Fällen müsste der Eigenbeitrag entsprechend erhöht werden, um die volle Zulage zu erhalten, z.b.
2 Seite 2 Kinder fallen aus der Kindergeldberechtigung heraus Kindergeldberechtigung wechselt zwischen den Ehegatten unterjährige Tariferhöhungen werden bei der Sparleistung nicht berücksichtigt. Da die Kunden (zumindest solche mit Dauerzulagenantrag) nicht ständig an die Überprüfung ihrer gegenüber der Zulagenstelle gemachten Angaben denken und die Anbieter oftmals keine Kenntnis von Veränderungen erlangen, bleiben diese unberücksichtigt. Überprüft die Zulagenstelle während der Dauer der Festsetzungsverjährung die Zulagenberechtigung dem Grund und der Höhe nach, ergeben sich in diesen Fällen Rückforderungsbescheide für (anteilige) Zulagen für bereits weit zurückliegende Jahre. Information der ZfA an Sparer und Anbieter, dass eine Rückforderung droht, verbunden mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Rückforderung durch Nachzahlung der fehlenden Beiträge vermieden werden kann. Bürger, Anbieter, ZfA (weniger Rückforderungsbescheide) 4. Sockelbeitrag 60 Der Sockelbeitrag ist nur von unmittelbar zulageberechtigen Sparern zu leisten. Sog. mittelbar Zulageberechtigte erhalten die Zulage ohne eigene Beitragsleistung. So ist z.b. ein Sockelbeitrag zu zahlen, wenn einem Elternteil in der Rentenversicherung Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden und er/sie damit unmittelbar förderberechtigt ist. Nach der Kindererziehungszeit ändert sich der Status beispielsweise in unmittelbar förderberechtigt, wenn keine eigene rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, die zu unmittelbarer Förderberechtigung führen würde, ausgeübt wird. Diese Veränderungen haben auch Auswirkungen auf den zu zahlenden Sockelbeitrag. Es ist immer der Sockelbeitrag von 60 zu zahlen; der sog. "Zulagenvertrag" samt mittelbarer Förderung entfällt. Die Verträge/Förderungen werden übersichtlicher; die Fehlerquote wird deutlich verringert. Bürger, Anbieter, ZfA (weniger Rückforderungsbescheide) 2
3 Seite 3 5. Zulagenantrag und Abwicklung Derzeit kann ein Kunde, der einen neuen Riester-Sparvertrag abschließt, den Zulagenantrag erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes stellen. Der amtliche Vordruck zur Beantragung der Zulage wird immer erst gegen Ende des Jahres bekanntgegeben (z.b. für 2010 mit BStBl. I Nr. 20 v ). Der Kunde muss nochmals angesprochen/ angeschrieben werden. Wegen der naturgemäß eingeschränkten Rücklaufzahlen gibt es eine sehr hohe Anzahl von Kunden, die im Ergebnis keinen Zulagenantrag stellen. Zielführender wäre es, wenn der Kunde bereits bei Vertragsabschluss den Zulagenantrag bzw. Dauerzulagenantrag stellen könnte. Ist ein Zulagenantrag gestellt, ist die Abwicklung sehr kompliziert und bedarf einer Vielzahl von Arbeitsschritten. Das reicht von Nachfragen bei der ZfA wegen dort geforderten Schreibweisen von Namen über gesonderte Festsetzungsverfahren bis hin zu Rückforderungsbescheiden. Der Antragsvordruck wird als Muster vor Beginn des Veranlagungszeitraumes vom BMF zur Verfügung gestellt, und die Kunden können den Zulagenantrag nach 89 Abs. 1 EStG oder nach 89 Abs. 1a EStG (Dauerbevollmächtigung) direkt bei Vertragsabschluss stellen. Alternativ könnte ein Zulagenantrag gänzlich ohne Jahreszahlen entworfen werden, soz. als Dauerformular. Sinnvoll wäre auch, das Dauerzulageverfahren als Standard vorzugeben und eine Widerspruchslösung einzuführen, falls der Kunde keine Zulage wünscht. Wünschenswert wäre ein nur einstufiges Verfahren zur Festsetzung der Zulage. Denkbar wären z.b. ein Ausbau des automatischen Datenabgleichs der ZfA mit der Rentenversicherung oder anderen öffentlichen Stellen, ein Online-Portal bei der ZfA oder zumindest eine Verschlankung des Festsetzungsverfahrens. Bürger, Anbieter, ZfA 6. Verfahren beim Anbieterwechsel Derzeit müssen beide Institute (übertragendes und aufnehmendes) beim sog. Anbieterwechsel eine Meldung an die ZfA senden. Dies führt zu Doppelarbeit und produziert Fehler. 3
4 Seite 4 Der Kunde unterschreibt beim neuen Anbieter, dass er einen Anbieterwechsel wünscht. Der neue Anbieter sendet das Formular Anbieterwechsel an den alten Anbieter, der den Wechsel der ZfA anzeigt. Diese sendet alle bisherigen Meldungen automatisch an den neuen Anbieter. Dieses Verfahren wäre schneller und effektiver, da viele Berechnungen und Kontrollen entfallen. Anbieter und Zulagenstelle 7. Schaffung verbindlicher Regeln beim Anbieterwechsel Es bestehen keine klaren Vorgaben zur Abwicklung eines Anbieterwechsels zwischen den Anbietern. Zwar sollen sich die Anbieter untereinander mithilfe elektronischer Meldungen über die Altvertragsdaten informieren, aber genaue Beschreibungen und Definitionen der einzelnen Feldbelegungen existieren nicht. So erhalten Anbieter bisweilen z. B. von Versicherungen Meldungen, dass negative Erträge entstanden seien. Auch ist nicht transparent, welche Kosten anfallen. Damit korrekte Bescheinigungen nach 22 EStG erstellt werden, sollte die Vorgehensweise beim Anbieterwechsel geklärt und allen Anbietern mitgeteilt werden. Anbieter und Zulagenstelle 8. Versorgungsausgleich Vom Familiengericht erhalten die Anbieter Anfragen zu Auskünften über Versorgungsanrechte. Die Anbieter müssen den Ehezeitanteil feststellen und den Ausgleichswert berechnen. Dabei sind Zinsen, Zinseszinsen und Gebühren zu berücksichtigen. Das Familiengericht wird über den speziellen Anfragevordruck über diese Werte informiert. Dieser Anfragevordruck wird in dreifacher Ausfertigung und mit Berechnungs- und Vertragsgrundlagen an das zuständige Familiengericht versandt. In allen bisherigen Fällen hat das Gericht beschlossen, dass keine Teilung durchgeführt wird, da es sich immer um Bagatellbeträge gehandelt hat. Die Anbieter führen alle Berechnungen durch und versenden die Anfragen inklusive aller erforderlichen Unterla- 4
5 Seite 5 gen. Die aufwendigen Auskünfte werden beantwortet, ohne dass überhaupt eine Bearbeitung stattfindet. Es sollte eine Bagatellgrenze für eine interne Teilung eingeführt werden. Liegt ein Bagatellfall vor, könnte der Anbieter dem Amtsgericht formlos den Kontostand mitteilen. So würde die aufwendige und komplizierte Bearbeitung entfallen und eine schnellere Beantwortung gewährleistet werden. Kunden, Anbieter, Familiengerichte 9. Identifikationsnummer Identifikationsnummern nach 139b AO, die wegen der Rentenbezugsmitteilung ( 22a Abs. 2 EStG) oder wegen der elektronischen Datenübermittlung nach 10a Abs. 5 EStG bereits vorliegen, dürfen von den Anbietern derzeit nicht für andere steuerliche Zwecke verwendet werden. Nach 22a Abs. 2 S. 9 EStG darf der Mitteilungspflichtige die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Mitteilungspflicht erforderlich ist. Mit 50f EStG ist eine eigenständige Bußgeldvorschrift bei Verstößen hiergegen in das EStG aufgenommen worden (bis zu ). Die ID-Nummer wird mittlerweile jedoch in zunehmendem Maße vom Gesetzgeber gefordert, z. B. für die Einwilligung in den Sonderausgabenabzug nach 10 a Abs. 5 EStG oder für die Erteilung eines Freistellungsauftrags, im Rahmen des geplanten elektronischen Kirchensteuerverfahrens für Zwecke der Abgeltungsteuer zukünftig wohl auch für die Abfrage der Kirchenzugehörigkeit. Die Bußgeldvorschrift ersatzlos streichen. Zudem sollte gesetzlich geregelt werden, dass die Identifikationsnummer nach 139b AO, die der Mitteilungspflichtige vom Kunden erhält oder vom BZSt mittels Anfrage übermittelt bekommt, für alle steuerlichen Belange des Mitteilungspflichtigen verwendet werden kann. Bürger, Anbieter, BZSt (weniger Anfragen) 5
6 Seite Vereinfachung von Wohn-Riester a) Behandlung des Wohnförderkontos im Scheidungsfall 92a Abs. 2a EStG sieht den Übergang des Wohnförderkontos von einem Ehegatten auf einen anderen vor, wenn im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der geförderten Wohnung auf den anderen Ehegatten übergeht. Die Regelung führt in der Praxis zu erheblichen Komplikationen bei Vermögensauseinandersetzungen. Ersatzlose Streichung von 92a Abs. 2a EStG. Bürger, Anbieter, ZfA, Gerichte b) Aufgabe der Selbstnutzung im Pflegefall Wohneigentümer, die von der Option der Einmalversteuerung Gebrauch gemacht haben, müssen bei einer durch Eintritt des Pflegefalls erzwungenen Aufgabe der Selbstnutzung nicht nur den erlassenen, im Wohnförderkonto erfassten Betrag nachversteuern, sondern zusätzlich einen Aufschlag bezahlen ( Strafsteuer ). Die Regelungen nach 22 Nr. 5 Satz 6 EStG sollten gestrichen werden; zumindest sollte aber erreicht werden, dass im Pflegefall die Vermietung oder Veräußerung der Wohnimmobilie ohne Nachversteuerung möglich ist. Bürger, ZfA c) Berufsbedingter Umzug Muss ein Zulageberechtiger berufsbedingt seine selbstgenutzte Wohnung aufgeben, so hat er gegenwärtig nur vier Jahre Zeit, förderunschädlich ein neues Objekt zu erwerben. 6
7 Seite 7 In der Praxis, etwa bei Umzügen vom preiswerten ländlichen Raum in teure Ballungsräume, ist diese Frist zu kurz. Zur Erleichterung der notwendigen beruflichen Mobilität sollte die Frist nach 92a Abs. 3 Satz 9 EStG für die förderunschädliche Wiederanlage von vier auf acht Jahre verdoppelt werden. Bürger, ZfA 7
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