Basis- Übersichten. im SGB II:

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1 Basis- Übersichten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) ein Arne Böthling-Skript im SGB II: Schaubilder / Aufklärung Ausgabe Allgemein / Internet Ein Leitfaden für die Praxis Achtung: Durch dieses Skript kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Die folgenden Seiten geben einen Überblick über einzelne Themenbereiche des SGB II und Der Überblick ist nicht vollständig, es gibt natürlich noch weitere Themen / Schwerpunkte und vor allem Rechtssprechung. Wer inhaltlich in die Materie eindringen will, sollte daher die folgenden Seiten nur als Orientierungshilfe nutzen, ansonsten auf Fachliteratur zurückgreifen. Achtung: Die Inhalte des Skriptes stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar und ersetzen diese auch nicht. Aufgrund der Vielzahl der in Literatur und Rechtssprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und der (insbesondere regional) unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen und der gerade im ALG II Bereich häufig wechselnden Gesetzgebung, ist eine Haftung des Autors sowie eine Gewähr in jedem Fall ausgeschlossen. Jeder Einzelfall sollte und muss gesondert anhand von Fachliteratur, regionaler Gesetzgebung etc. geprüft werden. Oftmals können die hier vertretenen Auffassungen auch nur Meinungen des Rechtsanwalts Böthling sein, diese können von Ihrem konkreten Fall natürlich abweichen. Alle Angaben / Informationen ohne konkrete Gerichtszeichenangabe sind daher grundsätzlich Angaben/ Information, die auf der Meinung des Rechtsanwalts Arne Böthling basieren oder von unteren Gerichten (Sozialgerichten, eventuell Landessozialgerichten) getroffen wurden und somit nicht verbindlich sind. Es sollte daher wie auch bei den übrigen Angaben stets eine konkrete Prüfung im Einzelfall erfolgen. Das Skript dient lediglich als Anregung und spiegelt die persönlichen Erfahrungen/ Meinungen des RA Böthling wider.

2 Inhaltsverzeichnis: Ü 1: Der Antrag 3 Ü 2: Die Leistungen nach dem SGB II 4 ein Arne Böthling-Skript Ü 3: Die Gemeinschaften im SGB II 11 Ü 4: Die Kosten der Unterkunft und Heizung 14 Ü 5: Umzüge 18 Ü 6: Die Einkommensanrechnung beim ALG II 20 Ü 7: Die Kindergeldanrechnung beim ALG II 26 Ü 8: Vermögen 27 Ü 9: Sanktionen 30 Ü10: Die Eingliederungsvereinbarung 32 Ü11: Die Rückforderung Erstattung von Leistungen 34 Ü12: Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten 35 Ü13: Übergang von Unterhaltsansprüchen 36 2

3 Der Antrag Ü1 Leistungen werden nur auf und ab Antrag bewilligt, 37 SGB II. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, auch wenn ein Antragsformular (dieses ist aber nicht der Antrag!) ausgefüllt werden muss, so kann der Antrag selbst sogar per Telefon gestellt werden. Das Antragsformular ermöglicht nur die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen. Der SGB II Träger ist wegen 20 Abs. 3 SGB X zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet! Einige Leistungen müssen gesondert beantragt werden: - unabwendbarer Bedarf nach 24 Abs. I SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück) - alle Bedarfe der Bildung und Teilhabe bis auf das Schulgeld nach 28, 29 SGB II - Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30 % Kürzung - Erstausstattung Wohnung/ Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, 24 Abs. 3 SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück) Nach dem seit geltendem Recht wirkt ein Antrag immer auf den Monatsersten des Monats zurück, an dem er gestellt wurde. Achtung: Immer darauf achten, dass Dokumente (also auch der Antrag / Folgeantrag / Widersprüche etc.) auch tatsächlich bei dem SGB II Träger ankommen! Allein das Absenden reicht nicht aus. Nachweis: am besten per Fax mit Sendebericht und Verkleinerung des abgesandten Schriftstückes, persönlicher Abgabe und Gegenzeichnen lassen oder mit einem Zeugen Beantragung vorrangiger Leistungen Hilfebedürftige sind nach 12 a SGB II verpflichtet, vorrangige Leistungen zu beantragen. Nach 5 Abs. 3 SGB II kann der SGB II Träger die Leistungen auch für den beantragen, wenn der Hilfebedürftige die Antragsstellung unterlässt, nachdem er dazu aufgefordert worden ist. Achtung Praxisfall: Eine Leistungseinstellung im Hinblick auf das Unterlassen des Stellens eines Antrags, den der SGB Träger selbst stellen kann, ist daher rechtswidrig! 3

4 Die Leistungen nach dem SGB II Ü , 74 SGB II Folgende Leistungen sind zu gewähren: 1. Die Regelleistung, 20, 23 SGB II 2. Einmalsonderleistungen, 24 Abs. 3 SGB II 3. Leistungen für Mehrbedarfe, 21 SGB II 4. abweichende Erbringung von Leistungen, 24 SGB II 5. atypische Bedarfe, 21 Abs. 6 SGB II 6. Nachforderung von Haushaltsenergie 7. Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung, 21 Abs. 7 SGB II 8. Ergänzende Sozialhilfe nach dem SGB XII 9. Bildungs- und Teilhabebedarfe, 28,29 SGB II 1. Die Regelleistung, 20, 23 SGB II Die Regelleistung ist eine feste Größe, die anhand bestimmter Bedarfe ermittelt worden ist. Die Regelleistung ist je nach Alter und Mitglieder / Stellung in der BG unterschiedlich hoch. Hier die Tabelle, wie hoch die Regelleistung jeweils ist: Alleinstehende/ Alleinerziehende Personen, deren Partner mdjährig ist Zwei volljährige Partner in BG Erwerbsfähige in BG ab 18 Jahre bis 25.Geburtstag oder ohne Zustimmung ausgezogene Von 14 bis 17 Jahre Nicht erwerbsfähige 6 bis 13 Jahre Nicht erwerbsfähige unter 6 Jahren 374 Euro (100 %) 20 Abs Euro (100 %) 20 Abs Euro 20 Abs Euro 20 Abs. 2 S Euro 23 Abs. 3 ivm 77 SGB II 251 Euro 23 S.1 Nr.1 ivm 77 SGB II 219 Euro 23 S.1 Nr.1 ivm 77 SGB II 4

5 Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten 2. Die Einmalsonderleistungen, 24 Abs. 3 SGB II Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie Babyerstausstattung NEU ab : diese Leistungen gibt es nur noch auf Antrag! Bekleidungsbedarf besteht bei Schwangerschaft und Geburt oder bei Totalverlust oder bei außergewöhnlichen Umständen (Haftentlassung, Wohnungslosigkeit str.). Umstandskleidung ist zu gewähren. - grundsätzlich wird diese Erstausstattung nur gewährt, wenn man Möbel benötigt, die man zuvor noch nie im Eigentum hatte; Ausnahmen: Brand, Trennung vom Ehepartner, JVA Aufenthalt,.. Bei Trennung vom Ehepartner kann SGB II Träger prüfen, ob gegen den Ehegatten ein Anspruch auf Hausratsteilung besteht. Erstausstattungsgegenstände sind alle existenznotwendigen Möbel. Dazu zählen Bett, Lampen, Gardinen (str.), Waschmaschine (auch bei einer Person!), Herd, Kühlschrank, Staubsauger (str.), Schränke,..); ein Teppichboden und PC sollen nicht dazu zählen Der Verweis auf die Anschaffung gebrauchter Möbel ist zulässig. Auch dürfen Pauschalen gewährt werden, diese müssen aber nachvollziehbar sein! Zur Babyausstattung gehören sowohl Möbel als auch Bekleidung. Ein Kinderwagen, nicht aber ein Autositz gehört dazu. Ebenso eine Grundausstattung mit z.b. Windeln, Schlafanzug, Babyflaschen, etc. Auch Möbel wie Kinderbett und Wickeltisch gehören dazu. Hier kann auch mit Pauschalen gearbeitet werden, diese müssen allerdings - und das gelingt oft nicht- auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten basieren. Auch auf gebrauchte Waren darf verwiesen werden. Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe; Miete und Reparatur therapheutischer Geräte und Ausrüstung - grds. sollen Sehhilfen und Einlagen nicht unter diese Vorschrift fallen (Sehhilfen sind aber eigentlich therap. Geräte) - orthop.schuhe: sind Schuhe, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind und zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich sind; ärztliche Verordnung nötig - Reparaturanspruch nach 33 SGB V geht dem SGB II vor - grds. gehen Ansprüche nach SGB V (also gegen Krankenkassen) vor 24 Abs. 4 SGB II: Ein Darlehen wird auch gewährt, wenn für den laufenden Monat Einkommen zur Bedarfsdeckung erwartet wird. 5

6 3. Die Leistungen für Mehrbedarfe, 21, 23 SGB II Diese werden monatlich zusätzlich neben der Regelleistung gezahlt. Mehrbedarfszuschlag für werdende Mütter 21 Abs. 2 SGB II Mehrbedarfszuschlag für allein Erziehende 21 Abs. 3 Nr. 1 Nr.2 Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen 21 Abs. 4 SGBII Mehrbedarfszuschlag für krankheitsbedingte kostenaufwend ige Ernährung 21 Abs. 5 SGB II Mehrbedarfszuschlag für Nichterwerbsfähige mit Merkzeichen G, ag 23 Nr. 4 SGB II - ab der 13. Schwangerschafts woche bis zur Geburt - beträgt 17 % der maßgeblichen Regelleistung - der Zeitpunkt des Beginns ergibt sich aus dem Mutterpass Zur Definition: Siehe unten - dieser Zuschlag kann je nach Alter und Anzahl der Kinder in verschiedener Höhe anfallen Er beträgt: - 36 % der maßgeblichen Regelleistung, wenn man mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt oder - 12 % für jedes mdj. Kind, wenn sich dadurch höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch 60 % der maßgeblichen Regelleistung - der Zuschlag entsteht in Höhe von 35 % der maßgeblichen Regelleistung - Voraussetzung ist aber, dass der behinderte Mensch (ALG II Bezieher oder Sozialgeldbezieher ) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach 54 SGB XII von einem öffentlich rechtlichem Träger tatsächlich bekommt - es muss ein Zusammenhang zwischen Krankheit und Notwendigkeit einer zur Normalkost kostenaufwendiger en Ernährung (nicht: Tabletten etc.) bestehen - der Bedarf muss aus medizinischen Gründen nachgewiesen werden - die Höhe des Zuschlags ist im Gesetz nicht geregelt - der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat letztmals im Oktober 2008 Empfehlungen herausgegeben, was zu übernehmen ist; - wenn man voll erwerbsgemindert ist und als Schwerbehinderter mit Gehbehinderung oder außergewöhnlicher Gehbehinderung anerkannt ist - der Zuschlag beträgt 17 % der für sie maßgeblichen Regel- Leistung - Kinder unter 15 Jahren können diesen Zuschlag nicht erhalten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wird u.a. noch bei Sprue, Zöliakie, Niereninsuffizienz, gewährt, nicht mehr, wenn man durch Vollkost gesund leben kann. Alleinerziehend ist der / die Hilfebedürftige, wenn sie mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt. Es muss sich dabei nicht um die leiblichen Kinder handeln. Die Ausübung eines Umgangsrechts beseitigt den Zuschlag nicht. Lediglich im sogenannten Wechselmodell erhalten beide Eltern den Zuschlag jeweils zur Hälfte. Auch wenn ein Partner mit in der BG lebt, kann der Alleinerziehungszuschlag bestehen bleiben, je nach Umfang der Beteiligung an der Erziehung. Der Alleinerziehungszuschlag entfällt aber, wenn sich eine andere Person, sei es auch die Großmutter oder volljährige Geschwister, wesentlich mit an der Erziehung beteiligen. Kümmert sich ein Vater z.b. an zwei Tagen pro Woche um das Kind, so soll der Zuschlag bestehen bleiben. Auch wenn ein Erziehungsanteil von 1/3 beim Vater besteht. 6

7 4. Abweichende Erbringung von Leistungen, 24 Abs. 1 SGB II Nach 24 Abs. 1 SGB II muss bei Vorliegen folgender Voraussetzungen ein Darlehen gewährt werden: Voraussetzung: a) es besteht ein an sich von der Regelleistung umfasster ungedeckter Bedarf b) dieser Bedarf ist unabweisbar (duldet keinen Aufschub) c) es wurden keine Gelder angespart, um den Bedarf zu decken (prüfen, ob nicht auf Vermögen zurückgegriffen werden kann, 12 Abs. 2 Nr.4 SGB II; so jetzt auch 42a SGB II: Sparvermögen ist vor Darlehensgewährung einzusetzen) d) es ist keine Mittelumschichtung möglich Gewährt werden kann das Darlehen nach Wahl des SGB II Trägers als Geld- oder Sachleistung, wobei aber Ermessen auszuüben ist! Liegen die Voraussetzungen a- d vor, so muss ein Darlehen gewährt werden (auch wenn nichts angespart wurde). Exkurs: Nunmehr gilt für alle Darlehen nach dem SGB II (eventuell streitig für Mietkaution) folgendes: 42a SGB II: die Tilgungsgrenze beträgt nun exakt 10 %. Diese 10 % sind nun von der maßgeblichen Regelleistung zu berechnen. Die Tilgung beginnt in dem Monat, der auf das Darlehen folgt. Bitte stets darauf achten, dass nur von dem/ den Darlehensnehmern monatlich getilgt werden kann. Wenn das Jobcenter mit einer Forderung nach 43 SGB II aufrechnet, dann liegt die Höchstgrenze bei 30 %. 5. Atypische Bedarfe, 21 Abs. 6 SGB II Diese sollen auch ohne gesonderten Antrag übernommen werden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein a) unabweisbarer, b) laufender, nicht nur einmaliger c) besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter (z.b. Krankenkasse, Jugendamt) sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich (Höhe streitig, teilweise 10 %) von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Laufend ist der Bedarf, wenn er mehrfach auftritt, nicht unbedingt regelmäßig (gelegentliches Auftreten soll nicht ausreichen). Ausdrücklich ausgeschlossen wurden die Übernahme der Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung bzw. Schuhe in Über- oder Untergrößen, nicht von 21 Abs.5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Mehraufwand, Brille, Zahnersatz und orthopädische Schuhe. 7

8 Unter 21 Abs. 6 SGB II könnten daher Bedarfe wie Umgangsrechtskosten, Besuche von Inhaftierten, Fahrtkosten zum Arzt, die Kosten für eine Haushaltshilfe oder Zuzahlungen für zuzahlungspflichtige Medikamente fallen. Weitere Beispiele müssen sich herausbilden, denn diesen Paragraphen gibt es erst seit Juni Der Anspruch nach 21 Abs. 6 SGB II setzt keinen gesonderten Antrag voraus. 6. Nachforderung von Haushaltsenergie ( Licht, Kochen, Strom z.t. Warmwasser), Sonderfall zu 24 SGB II Nachforderungen aus Haushaltsenergie können als Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II oder nach 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn kein Schonvermögen nach 12 Abs.2 Nr. 4 SGB II vorhanden ist oder andere Möglichkeiten nicht bestehen und der Hilfebedürftige die Abschläge stets gezahlt hat. Vorrangig besteht aber die Pflicht, sich um eine Ratenzahlung mit dem Energieunternehmen zu einigen. Achtung Praxisrelevant: Basiert die Nachforderung aber auf der Nicht - Zahlung der Beträge, so kann nach 22 Abs. 8 SGB II eine Schuldentilgung erfolgen. Die Schulden werden auch hier als Darlehen übernommen. Nach neuem Recht ist nun auch dieses Darlehen nach 42a SGB II zu tilgen. Die Schuldenübernahme erfolgt nur, wenn eine existenzielle Notlage besteht. Diese besteht nur, wenn die Sperrung unmittelbar bevorsteht oder schon vollzogen ist und eine Ratenzahlung nicht möglich war und auch ein Anbieterwechsel ausscheidet. Es ist dann Aufgabe des SGB II Trägers, nunmehr eine unwiderrufliche Einverständniserklärung des Hilfebedürftigen zu verlangen, dass in Zukunft die Abschläge direkt vom Träger gezahlt werden! Es soll ermessensgerecht sein, wenn bei vorangegangenem, fortgesetzten Fehlverhalten eine Schuldenübernahme abgelehnt wird. 7. Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung, 21 Abs. 7 SGB II Dieser Paragraph ist neu seit dem Nunmehr werden nämlich rückwirkend zum die Warmwasserkosten als KdUs übernommen. Bei dezentraler Warmwasserzubereitung werden zwischen 2 und 8 Euro pro Monat und pro Person als Mehrbedarf gewährt, 21 Abs. 7 SGB II. 8. Ergänzende Sozialhilfe nach dem SGB XII, 73 SGB XII Über diesen Paragraphen konnte man bis zur Verabschiedung des 21 Abs. 6 SGB II etliche unabwendbare Bedarfe geltend machen. Er war die Notlösung des SGB II - Rechts. Nachdem nun 21 Abs. 6 SGB II verabschiedet ist, muss die Zukunft zeigen, welche Bedarfe über diesen Paragraphen (noch) geltend gemacht werden können. Eventuell Reisekosten zu Verwandten, wenn die Kosten besonders hoch sind. 8

9 9. Leistungen zur Bildung und Teilhabe, SGB II werden neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt Allgemeine Voraussetzungen: Leistungen für Bildung Für Personen, die - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen Leistungen für Teilhabe am sozialen Leben - Kinder, Jugendliche, nur bis zum 18. Geburtstag - hier gilt nur 28 Abs. 7 SGB II Leistung f) - keine Ausbildungsvergütung erhalten Leistungen nach a) - e) Die Leistungen: a) Tatsächliche Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen: bei Schülern und Kindern in Kindertageseinrichtungen, 28 Abs. 2 SGB II - wird erbracht durch Direktzahlung an Anbieter/ Sach- oder Dienstleistung (Gutscheine) ; welche Art der Leistung liegt im Ermessen des Leistungsträgers - Achtung: gesonderter Antrag erforderlich - die Kosten sind voll zu übernehmen, das Gesetz sieht keine Begrenzung vor - auch bei mehrtägigen Kitafahrten sind Kosten zu übernehmen - Taschengelder sind nicht zu übernehmen, aber Nebenkosten wie z.b. für Eintritte, Fahrtkosten b) 70 Euro als Schulbedarf zum Eines Jahres und 30 Euro zum Eines jeden Jahres : bei Schülerinnen und Schülern, 28 Abs. 3 SGB II - es reicht aus, wenn Schuljahr nach dem beginnt; der Beginn des Schuljahres muss nicht mit dem Auszahlungszeitpunkt übereinstimmen - wird als Geldleistung erbracht - kein gesonderter Antrag erforderlich c) erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Schülerbeförderung (auch per Pkw!) zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs für Schüler, wenn 9

10 - Bedarf nicht aus Regelleistung des Schülers gedeckt werden kann - keine Kostenübernahme durch Dritte möglich ist ( 28 Abs. 4 SGB II) - Kind muss auf Beförderung angewiesen sein - wird als Geldleistung erbracht - Achtung: gesonderter Antrag erforderlich d) Übernahme einer angemessenen Lernförderung bei Schülern zur Ergänzung schulischer Angebote, wenn - Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen vorgeschriebenen Lernziele zu erreichen ( 28 Abs. 5 SGB II); also nicht nur zur Wunsch - Notenverbesserung - wird erbracht durch Direktzahlung an Anbieter/ Sach- oder Dienstleistung (Gutscheine) ; welche Art der Leistung liegt im Ermessen des Leistungsträgers - Achtung: gesonderter Antrag erforderlich e) Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in Kindertagespflege oder bei Besuch einer Tageseinrichtung - wird erbracht durch Direktzahlung an Anbieter/ Sach- oder Dienstleistung (Gutscheine) ; welche Art der Leistung liegt im Ermessen des Leistungsträgers - Achtung: gesonderter Antrag erforderlich f) Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10 Euro monatlich für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs für - Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, - Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und Vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung - die Teilnahme an Freizeiten ( 28 Abs. 7 SGB II) ; nicht Kino - wird erbracht durch Direktzahlung an Anbieter/ Sach- oder Dienstleistung (Gutscheine) ; welche Art der Leistung liegt im Ermessen des Leistungsträgers; Achtung: die Gutscheine können schon im voraus für einen Bedarfszeitraum erbracht werden, so dass ein ansparen möglich ist - Achtung: gesonderter Antrag erforderlich 10

11 Die Gemeinschaften im SGB II Ü 3 7, 9 SGB II, 1 II ALG II VO Im SGB II wird zwischen drei Gemeinschaften unterschieden: Die Bedarfsgemeinschaft Übersicht 4.1 Die Haushaltsgemeinschaft Übersicht 4.2 Die Wohngemeinschaft Übersicht 4.3 Die Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 SGB II) Ü 4.1 Eine Bedarfsgemeinschaft kann in mehreren Fallkonstellationen auftreten. Liegt eine BG (= Bedarfsgemeinschaft) vor, so kürzt sich bei Partnern die Regelleistung auf jeweils 90 % und Einkommen wird innerhalb der Bedarfsgemeinschaft untereinander prozentual verteilt bzw. angerechnet. Eine BG kann nur vorliegen, wenn mindestens eine erwerbesfähige, hilfebedürftige Person in der BG lebt. Sonderfall: eheähnliche Gemeinschaft Definition: Sie liegt immer dann vor, wenn der gemeinsame Wille vorhanden ist, mit dem vorhandenem Einkommen und Vermögen zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor eigene Bedürfnisse befriedigt werden; zusätzlich muss die Gemeinschaft von verlässlichem Bestand und auf längere Dauer angelegt sein ( verfestigte Beziehung ). Es muss eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen, die von einem gegenseitigen Einstehen in Notlagen geprägt ist. Allein eine sexuelle Beziehung sagt darüber nichts aus, denn auch umgekehrt setzt die Einstandsgemeinschaft nicht notwendigerweise eine Intimbeziehung voraus! Ob eine Einstandsgemeinschaft vorliegt, ist stets anhand von Indizien zu prüfen: Dafür sprechen u.a.: mietfreies Wohnenlassen Übernahme von Schulden für Partner mehrere gemeinsame Wohnungswechsel gemeinsame Schlafzimmernutzung Begünstigung in Versicherung Nutzungsbefugnisse über Vermögensgegenstände des anderen Dagegen sprechen u.a.: ernst gemeinter Untermietvertrag Beziehung zu dritten Partnern Das Vorliegen der Einstandgemeinschaft (EG) wird vermutet ( 7 Abs. 3a SGB II), wenn - man (als Partner!) länger als 1 Jahr zusammenlebt (und gemeinsam wirtschaftet) oder - mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt oder - Kinder oder Angehörige im Haushalt (gemeinsam) versorgt oder - man (wechselseitig) befugt ist, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen 11

12 Die in Klammern eingefügten Worte/ Voraussetzungen stehen so nicht im Gesetz, dürften/ müssten aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung herangezogen werden. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen vor, wird das Vorliegen einer EG vermutet, kann aber vom Hilfebedürftigen widerlegt werden. Liegt keines dieser Kriterien vor, muss der SGB II Träger beweisen, dass eine EG vorliegt. Tipp: Der SGB II Träger handelt oftmals vorschnell, nimmt mit Zusammenzug eine BG/ EG an. Es kann zwar sein, dass diese bereits ab Zusammenzug vorliegt, aber dies muss der SGB II Träger nachweisen. In der Praxis werden oft Hausbesuche durchgeführt, um zu sehen, wie die Partner leben/ wohnen: lebt man in getrennten Zimmern, so soll dies darauf hindeuten, dass man keine EG bildet; lebt man auf engerem Raum zusammen, soll meist eine EG vorliegen. Besonderheiten und Fehlerquellen bei der Einstandsgemeinschaft Sehr häufige Fehlerquelle: Werden die Leistungen deshalb versagt/ entzogen, weil man Unterlagen des Partners nicht vorgelegt hat, so ist dies rechtswidrig, wenn das Vorliegen einer EG bestritten wird. Denn der Hilfeempfänger hat keine rechtliche Möglichkeit, diese Unterlagen zu erhalten, wenn sein Partner ihm diese nicht gibt. Der SGB II - Träger muss dann das Vorliegen einer EG feststellen, um dann über 60 Abs.4 Nr.1 SGB II die Auskünfte direkt vom Partner selbst zu holen. Dabei sind für den Partner aber die 62, 63 SGB II zu beachten, die zu Schadensersatz oder Bußgeld führen können! Allgemein gilt natürlich, dass im SGB II Bereich auch nur Auskünfte über Tatsachen eingeholt werden dürfen, die für die Leistung relevant sind (Schulnoten des Kindes sind z.b. nicht relevant). Ende der EG: die EG endet grundsätzlich mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Auch eine räumliche Trennung innerhalb einer Wohnung reicht aus, wobei lediglich noch Küche, Bad und WC gemeinsam benutzt werden dürfen. Auch soll es ausreichen, wenn der Partner sein Einkommen/ Vermögen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse/ Verpflichtungen einsetzt (BVerfGE 87,S.265). Die Haushaltsgemeinschaft Ü 4.2 Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn a) keine BG vorliegt b) mindestens ein Hilfebedürftiger in einem gemeinsamen Haushalt (gemeinsames Wirtschaften) c) mit Verwandten oder Verschwägerten lebt Rechtsfolge: Nach 9 Abs. 5 SGB II wird eine finanzielle Unterstützung vermutet; diese kann natürlich widerlegt werden. Der SGB II Träger muss aber zunächst nachweisen, dass ein gemeinsames Wirtschaften erfolgt, ein gemeinsames Einkaufen oder eine gemeinsame Raumnutzung begründet allein noch kein gemeinsames Wirtschaften (BSG vom B 14 AS 06/08 R). Zudem müssen die Verwandten oder Verschwägerten über ein Einkommen/ Vermögen oberhalb der Freibeträge nach 1 Abs. 2 ALG II VO verfügen. Die Wohngemeinschaft Ü 4.3 Die Wohngemeinschaft liegt immer dann vor, wenn keine Bedarfsgemeinschaft und keine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Jede hilfebedürftige Person in einer Wohngemeinschaft bildet eine eigene BG. Gegenseitige Unterstützungsleistungen werden bei dem, der unterstützt wird, auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. 12

13 Die Gemeinschaften im SGB II : Schema: wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor? Nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte / Lebenspartner man kann auch innerhalb einer Wohnung getrennt leben, wenn getrennte Räume benutzt und getrennt gewirtschaftet wird nur vorübergehende Trennung (z.b. Ausland, Haft) hebt die BG nicht auf (man wird dann aber als alleinstehend behandelt = 100 % Regelleistung)) man lebt erst dauernd getrennt, wenn der Wille zur gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensführung aufgegeben wurde; Maßstab ist das Familienrecht; trotz räumlicher Trennung kann also eine BG vorliegen Umgangsbedarfsgemeinschaft Für die Dauer des Aufenthalts eines Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsteht tageweise BG; Kind erhält ALG II / Sozialgeld anteilig (Regelleistung vom Kind : 30 * Aufenthaltstage) Vgl. BSG B 7b AS 14/06 R Aufenthalt muss aber mindestens 12 Stunden andauern (BSG , B 14 AS 75/08 R) Unzulässig ist es, dass Sozialgeld / ALG II in Haupt-BG dann zu kürzen, da Pauschalleistung! Über Kind begründete Bedarfsgemeinschaft 1. Nicht erwerbsfähige Eltern / nicht erwerbsfähiger Partner 2. Leben mit einem erwerbsfähigen unverheiratetem Kind 3. in einem Haushalt (endet also, wenn Kind heiratet, 25 Jahre alt wird, ein eigenes Kind hat oder mit seinem Partner zusammenzieht) Erwerbsfähige hilfebedürftige Person, die nicht von Leistungen nach dem SGB II komplett ausgeschlossen ist als BINDEGLIED (diese bildet den Grundstein der BG und kann auch eine Ein-Personen- BG bilden) Unverheiratete leibliche Kinder unter 25 Jahren gehören zur BG, wenn 1. Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (z.b.kindergeld, Unterhalt, Wohngeld) sichergestellt werden kann (sonst gehören sie nicht zur BG!) 2. Sie zum Haushalt der erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Person gehören, also zusammen wohnen und gemeinsam mit den Eltern wirtschaften (muss ARGE bei Volljährigen beweisen) 3. Führt Volljähriger eigene Wirtschaft, kann man ihn nicht zur Aufgabe zwingen; er gehört dann nicht zur BG der Eltern. 4. Mit Heirat, 25 Geburtstag, eigenem Kind oder Aufnahme des Partners wird aus BG mit den Eltern eine Haushaltsgemeinschaft oder WG Unverheiratete Stief- Partner-kinder unter 25 Jahren, wenn leiblicher Elternteil mit im Haus wohnt (vgl. 9 Abs.2 SGB II) Der Einstandswille des Partners für Stiefkind muss aber auch hier gesondert geprüft werden (vgl. LSG Baden- Würtemberg , L3 AS 1740/07 ER-B) Einstandsgemeinschaft (EG) eheähnliche Gemeinschaft (siehe vorige Seiten) BG auch bei Leistungsausschluss? Ja, auch bei Inhaftierung, aber keine Begründung einer BG, wenn man von Leistungen komplett ausgeschlossen ist Bsp: Vater und 13 jähriges Kind erhalten ALG II Leistungen; Vater wird stationär untergebracht, dann erhält das Kind nur noch Sozialhilfe Bei nur teilweise von Leistungen ausgeschlossenen (z.b. Studenten/ Auszubildenden)kann aber BG z.b. mit Kind unter 15 Jahren - entstehen. Aber: Personen, die von Leistungen ausgeschlossen sind, bilden trotzdem mit erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen eine BG, sind also Mitglied der BG. Etwas anderes ist es, wenn Personen aus BG ausscheiden, weil sie genug Einkommen haben. Das ist möglich, sie gehören nicht zur BG (ev. HaushaltsG). 13

14 Die Kosten der Unterkunft und Heizung Ü 4 22 SGB II Nach 22 SGB II besteht ein Anspruch auf die laufenden und einmaligen Leistungen, die zur Deckung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten notwendig sind, allerdings nur, soweit sie angemessen sind. Der Bedarf muss grundsätzlich individuell geprüft werden. Auch die Warmwasserkosten werden übernommen. Neu ist auch, dass nunmehr in den 22a ff SGB II ein Satzungsrecht für geregelt ist, nachdem die Länder die Kreise/ kreisfreien Städte anhalten können, eine Satzung zu den jeweils angemessenen Kosten der Unterkunft (KDUs) zu erlassen; dabei soll sogar eine Kostenpauschale möglich sein, die neben den Unterkunftskosten auch die Heizkosten beinhaltet! Zu den Kosten zählen u.a.: 1. Die Kosten einer Mietwohnung- haus 2. Die Kosten einer Eigentumswohnung / Haus Zu übernehmen sind insbesondere: 1. Die Mietwohnung- haus Die Kaltmiete, Nebenkosten (kalte Betriebskosten), Garage/ Pkw Stellplatz/ Kabelanschluss/ Modernisierungszuschlag (wenn jeweils Bestandteil des Mietvertrags und Miete dennoch angemessen), Heizkosten (auch wenn man über Strom heizt; Heizkosten sind aber keine Kosten der Unterkunft), Einzugs- Auszugsrenovierung (teilweise streitig: Auszugsrenovierung nur, wenn mietvertraglich vereinbart! Dazu vorher einen Antrag stellen, man bekommt aber nur Kosten für Pinsel, Farbe, Tapete etc, nicht für Handwerker (nur in Ausnahmefällen); bei Einzugsrenovierung vorher Antrag stellen), Schönheitsreparaturen,. Doppelmieten können nur übernommen werden, wenn Umzug erforderlich war und diese Mieten unvermeidbar waren. Die Kosten der Unterkunft können nur übernommen werden, wenn die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird und tatsächlich (berechtigt) Kosten gefordert werden (ein Mietvertrag muss nicht zwingend vorliegen). Bei einer Mietminderung muss das Jobcenter auch nur die geminderte Miete zahlen! Zu übernehmen sind insbesondere: 2. Die Eigentumswohnung- Haus Erbpachtzinsen, Schuldzinsen (wenn sich diese im Rahmen der angemessenen Bruttokaltmiete bewegen), Instandhaltungsrücklage nach 16 Abs. 2 WEG (aber nur für reine Werterhaltung!), Grundsteuern, Betriebskosten, Hausgeld, reiner (aber angemessener und nicht wertsteigernder) Erhaltungsaufwand, Rücklagen (ca. 10 % einer vergleichbaren angemessenen Miete) können gebildet werden Gebäudeversicherung, öffentliche Abgaben,..(diese Ausgaben sind nicht auf Monate zu verteilen, sondern dann zu übernehmen, wenn sie tatsächlich anfallen; dies wird in der Praxis so aber nicht befolgt werden können); sonstige Nebenkosten, die auch bei Mietwohnungen anfallen würden (ungerecht, da man größeres Eigentum haben darf, aber dann doch an Mietwohnung gemessen wird). 22 Abs.2 SGB II: Reparaturen werden teils als Beihilfe (soweit angemessen), teils als Darlehen übernommen 14

15 Nicht zu übernehmen sind grundsätzlich die Tilgungen (vgl dazu BSG , B 14/11b AS 67/06 ER; BSG B 7b AS 8/06 R). In Ausnahmefällen können diese in Höhe der angemessenen Miete am Ort übernommen werden, wenn z.b. Hilfebezug nur noch wenige Monate andauert oder eine Tilgungsaussetzung- Streckung nicht möglich ist und die Tilgungsraten zusammen mit den Zinsen die Kaltmiete für eine angemessene Wohnung nicht überschreiten. Aber: Man sollte versuchen, die Tilgungsleistungen zu bekommen. Denn es mehren sich Meinungen, die von einer Übernahme der Tilgungen ausgehen, zumindest in Höhe der Kaltmiete einer angemessen Wohnung! Welche Unterkunftskosten sind angemessen? Das BSG ( , B 4 AS 18/09 R) fordert ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung des angemessenen Mietpreisniveaus: die Datenerhebung darf nur einen Vergleichsraum betreffen, der eine Ghettobildung vermeidet (also groß genug ist). Es sind Angaben über den Beobachtungszeitraum und die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (welche Erkenntnisquelle? Welcher Mietspiegel?) mitzuteilen. Eventuell kann auch ein qualifizierter Mietspiegel herangezogen werden; ansonsten sind eigene Methoden zu entwickeln, die dann nachvollziehbar mit vollständiger fortlaufender Datenerhebung- darzulegen sind. Wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt, dann soll auf die Tabellenwerte des 12 WOGG zurückgegriffen werden ( mit angemessenem Zuschlag ). Grundsätzlich werden in nahezu allen Städten/ Gemeinden in Deutschland die Wohngeldtabellenwerte des 12 WOGG zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zugrunde gelegt, da nahezu keine Stadt/ Gemeinde ein schlüssiges Konzept aufweist. Wenn Sie also ihre angemessenen Unterkunftskosten wissen wollen, so schauen Sie in 12 WOGG nach. Diese Werte beinhalten die Kaltmiete inklusiver der Betriebskosten. Entscheidend für die Angemessenheit ist aber die Gesamtbelastung der Wohnung, also der Gesamtmietpreis: man kann eine kleinere Wohnung mit höherem qm- preis anmieten oder eine mit niedrigerem qm - Preis, dafür aber größer. Welche Betriebskosten sind angemessen? Betriebskosten sind alle nach dem Mietvertrag geschuldeten und auf den Mieter umlagefähigen Nebemkosten, z.b. umlagefähiger Allgemeinstrom. Hier kann man örtliche Betriebskostenspiegel heranziehen. Dabei sind die statistischen Mittelwerte heranzuziehen (str.). Fehlen örtliche Betriebskostenspiegel kann auf den Betriebskostenspiegel vom Mieterbund zurückgegriffen werden. Viele SGB II Träger gehen von Betriebskosten von 1,50 Euro pro Quadratmeter aus. Eine derartige Pauschalisierung ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Oftmals liegt in der jeweilgen Stadt/ Gemeinde aber schon kein schlüssiges Konzept vor, so dass die Wohngeldtabelle mit einem 10%igen Zuschlag Anwendung findet. Darin sind die Betriebskosten enthalten, so dass keine gesonderte Aufschlüsselung erforderlich ist. 15

16 Welche Heizkosten sind angemessen? Zu den Heizkosten gehören die Kosten für Zentralheizung ebenso wie auch die Kosten für Brennstoffe. Der SGB II Träger darf - da Heizkosten und Kosten der Unterkunft getrennt zu sehen sind- keine pauschalen Angemessenheitshöchstwerte mit der Warmmiete bilden (also z.b. eine Wohnung mit einer Warmmiete von 300 Euro ist angemessen). Unzulässig ist es, wenn bei einer Wohnung, die von den Quadratmetern zu groß ist, die Heizkosten nur anteilig (Heizkosten : Gesamtfläche * angemessene Wohnfläche) gewährt werden. Dies widerspricht der Produkttheorie, wonach der Gesamtpreis entscheidend ist, man also eine größere Wohnung durchaus anmieten darf. Bei unangemessen hohen Heizkosten ist eine Frist von grds. 6 Monaten zur Senkung zu setzen. Dabei sind etliche Faktoren zu berücksichtigen wie Isolierung, Deckenhöhe, Alter und Lage der Wohnung etc. Pauschalen sind daher unzulässig. Zudem muss ein rechtmäßiges Kostensenkungsschreiben erfolgen. Zur Berechnung, ob Heizkosten unangemessen sind, ist auf kommunale bzw. bundesweite Heizspiegel zurückzugreifen. Dort ist der Grenzwert zu ermitteln. Die Formel für angemessene Heizkosten lautet: Grenzwert Heizspiegel pro m² * angemessene Wohnfläche. Notfalls muss ein Wärmegutachten erstellt werden. Heizkosten bei selbst zu bestückender Heizung: Bei Kohleöfen wird für die Monate der Heizperiode (Oktober- April) eine Brennstoffhilfe gewährt. Grundsätzlich ist der SGB II Träger nicht verpflichtet, vor der Brennstofflieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Wird aber ansonsten nicht geliefert, muss dies geschehen. Der SGB II Träger kann den Bewilligungsbescheid mit einer Zweckbindung ( 47 SGB X) und der Auflage einer Rechnungsvorlage versehen. Bei selbst zu füllendem Öl-/ Gastank sind die Kosten für die Wartung, das Befüllen und den Strom für die Heizung zu übernehmen. Bei Nachtspeicheröfen ist der Strom als Heizkosten anzusehen und daher zu übernehmen! Auch hier ist der Strombedarf zum Betreiben der Anlage den Heizkosten zuzurechnen. Einnahmen aus Untervermietung senken wie Mietzuschüsse Dritter nur die Unterkunftskosten (teilweise streitig), gelten nicht als Einnahme nach 11 SGB II. es sind zweckbestimmte Zahlungen zur Kostensenkung. Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten - beruht die Nachzahlung auf zu niedrig veranschlagten Vorauszahlungen, so sind die Nachforderungen als Unterkunftskosten zu übernehmen - es müssen auch Nachzahlungen übernommen werden, die aus einem Zeitraum bestehen, bevor ALG II bezogen wurde, denn entscheidend ist der Zeitpunkt der Nachzahlung (str.); dann aber um Haushaltsenergiekosten zu bereinigen - die Nachzahlungen müssen nur übernommen werden, solange die Kosten angemessen sind (siehe oben; Betriebskostenspiegel, Heizkostenspiegel etc.) Mietschulden können vom Sozialamt oder nach 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden! 16

17 Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen - dieses mindert im Monat nach dem Zufluss (und in keinem anderen Monat) die Aufwendungen für die Unterkunft; auch wenn es aus Zeiträumen des Nicht- ALG II Bezuges stammt - es wird nicht um die Versicherungspauschale bereinigt - wenn Haushaltsenergie mit enthalten ist, ist diese rauszurechnen - streitig, ob Guthaben, welches zur Schuldentilgung einbehalten wird, angerechnet werden kann - Guthaben kann nur teilweise angerechnet werden, wenn noch weitere Nicht- Leistungsempfänger mit in Wohnung leben oder nur weniger Unterkunftskosten vom SGB II Träger übernommen wurden (dann ins Verhältnis zu setzen) - problematisch ist eine Rückforderung/ Anrechnung, wenn man einen Teil der KDUs selbst gezahlt hat 17

18 Umzüge, 22 SGB II Ü 5 Umzüge Jeder Hilfebedürftige darf umziehen; will er allerdings kein Kostenrisiko eingehen, sollten die folgenden Voraussetzungen gegeben sein. Zustimmung der ARGE vor Unterzeichnen des Mietvertrags (soll teilweise auch später noch erfolgen können, str.): die ARGE muss zustimmen, wenn die der Umzug erforderlich ist und die neue Wohnung angemessen ist, 22 Abs. 4 S.2 SGB II 1. Umzug erforderlich? 2. neue Wohnung angemessen? Beispiele: dazu siehe Ü 4 - berufliche oder private Gründe (z.b. Trennung, Pflege von Angehörigen) - SGB II Träger hat zum Umzug aufgefordert, um Kosten zu senken - Wohnumfeld ist unzumutbar - Wohnfläche nicht ausreichend (oft bei Geburt) - Mietmängel, wenn Vermieter diese nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt (Ausnahme: Schimmel mit akuter Gesundheitsgefährdung, str.) Ohne Zustimmung besteht kein Anspruch auf Umzugskosten, Mietkaution und Wohnungsbeschaffungskosten. Zuständiger SGB II Träger: - der SGB II Träger am Wegzugsort muss die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der neuen Wohnung prüfen; der SGB II Träger am Wegzugsort muss beim neuen SGB II Träger anfragen, welche Mieten dort angemessen sind; der neue Träger ist zu beteiligen ( 22 Abs.4 SGB II); vorsichtshalber sollte sich auch der Hilfebedürftige diese Informationen einholen - Achtung: die Zusicherung muss sich stets auf eine konkrete Wohnung beziehen, also keine Blankozusicherung - der Hilfeempfänger muss sich also zunächst eine Wohnung suchen, den Mietvertrag noch nicht unterschreiben und die ARGE um Zustimmung zu dieser Wohnung bitten - stimmt die ARGE nicht zu oder lässt sich Zeit bei ihrer Entscheidung, muss ein Eilverfahren beim Sozialgericht durchgeführt werden P: Doppelmieten: werden grds nicht übernommen, es sei denn, sie sind unvermeidbar (denn dann sind sie Bestandteil der Wohnungsbeschaffungskosten)- z.b. wenn Arbeitsaufnahme sonst gefährdet wäre P: Maklerkosten: diese Kosten können übernommen werden, wenn der Wohnungsmarkt sehr angespannt ist P: Mietkaution (als Darlehen zu übernehmen): Seit kann die Mietkaution nach 42a SGB II monatlich anteilig getilgt werden (teilweise streitig, da Mietkaution Teil der KDUs und die sind zu übernehmen). 18

19 Umzugskosten: Grundsätzlich ist der Umzug in Eigenregie durchzuführen. Allerdings hat der SGB II Träger dann eine Pauschale oder die konkreten Kosten für einen Umzugswagen und die Helfer zu zahlen. Auch die Kosten für Umzugskartons können übernommen werden, wenn diese notwendig sind Wenn Eigenbemühungen nicht zumutbar sind (z.b. wegen Alters, Krankheit etc.) müssen die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Dazu sind Kostenvoranschläge bei der ARGE einzureichen. P: Umzug war nicht erforderlich (auch wenn neue Wohnung angemessen ist): 22 Abs.1 Satz 2 SGB II: war der Umzug nicht erforderlich, so übernimmt die Behörde (höchstens) nur die Unterkunftskosten, die für die alte Wohnung angemessen gewesen wären bzw. nur die bis dahin tatsächlich getragenen Aufwendungen; Zur Anwendung von 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hat das BSG entschieden: Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei einem Umzug in ein anderes Bundesland / einen anderen Vergleichsraum. (BSG, , B 4 AS 60/09 R) Ungenehmigter Auszug von unter 25 Jährigen, 22 Abs. 5 ff., 20 Abs.3 SGB II Grundsatz: Keine Übernahme von Unterkunftskosten, wenn unter 25 Jähriger (erstmalig) aus BG auszieht, 20 Abs.3, 22 Abs.5 ff. SGB II) Ist Umzug ausnahmsweise doch zulässig? Liegt ein an sich nicht zu genehmigender Auszug vor, kann der Auszug dennoch in Betracht kommen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (Nachweise nötig) Schwer wiegende soziale Gründe machen Zusammenwohnen mit Eltern unmöglich Die neue Unterkunft ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder zur Aufnahme einer Ausbildung erforderlich Ein sonstiger schwer wiegender Grund macht Umzug erforderlich - Verschulden egal - schwer wiegende soziale Gründe können aus Sicht der Eltern oder des Jugendlichen vorliegen - übereinstimmende Erkenntnis, dass Zerwürfnis vorliegt, sollte ausreichend sein - Suchterkrankung, Straffälligkeit, schwere Beleidigungen, massive Streitigkeiten - wenn Arbeits- Ausbildungsstelle nicht vom Elternhaus in zumutbarer Zeit erreichbar ist (Fahrtzeit von höchstens 2 Stunden zumutbar) - auch längeres unbezahltes ernsthaftes Praktikum oder Bildungsmaßnahme soll darunter fallen (str.) Rechtsfolgen eines nicht erlaubten Umzug : Absenkung der Regelleistung, 20 Abs. 3 SGB II Keine Erstausstattung, 24 Abs. 6 SGB II - z.b. Umzug in Nähe eines nahen Angehörigen - Rückzug in gewohntes Umfeld Keine Unterkunftskosten Man erhält bis zum 25. Geburtstag nur 80 % der Regelleistung (seit Euro, vgl. 20 Abs. 3 SGB II), was im übrigen auch Auswirkung auf Mehrbedarfe haben kann, da diese sich an der Regelleistung orientieren. Dies soll nur für alleinstehende Volljährige gelten. Der SGB II Träger hat hier kein Ermessen, wenn der Umzug der Zusicherung bedurft hätte. 19 Diese Kosten werden dann bis zum 25. Geburtstag nicht mehr übernommen. Man sollte dann Wohngeld beantragen, wozu aber gewisse Mindesteinnahmen Voraussetzung sind. Die gekürzte Regelleistung reicht dazu nicht.

20 Einkommensanrechnung beim ALG II Ü 6 11 SGB II Definition: Als Einkommen anzusehen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die in dem Bezugszeitraum von ALG II/ Sozialgeld dem Leistungsempfänger und/ oder seinen Angehörigen zufließen. Beispiele für Einkommen (nicht abschließend): Kindergeld, Unterhalt, Zinsen aus Kapitalvermögen, Arbeitslohn, Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, ALG I, Lohnersatzleistungen, Abfindungen, Einkommenssteuererstattung, Entlassungsgeld für Soldaten, Trinkgelder, Glücksspielgewinne, Krankengeld, Entscheidend ist also stets, wann das Geld zufließt, nicht wofür! Es darf auch nur Geld als Einkommen angerechnet werden, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Ein etwaiger Anspruch reicht nicht aus. Nur Leistungen, die aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Vorschrift zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind kein Einkommen; aber auch nur dann, wenn sie nicht demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II dienen, 11 a Abs. 3 S.1 SGB II. Achtung: Privatrechtliche Zuwendungen Dritter sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn für die Zuwendung keine rechtliche/ sittliche Pflicht bestand und ihre Berücksichtigung als Einkommen grob unbillig wäre ODER sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass Leistungen nach dem SGB II daneben nicht gerechtfertigt wären, 11 a Abs.5 SGB II. Hier wäre noch zu klären, ob hierunter auch Darlehen fallen. Wenn ja, sollte man mit grober Unbilligkeit argumentieren, da eine Rückzahlverpflichtung besteht. Streitfall Darlehen: Zum Teil wird es immer als Einkommen gesehen, da eine Rückzahlung für ALG II Empfänger sowieso unrealistisch ist (z.b. LSG Nds Bremen, , L 13 AS97/08 ER), zum Teil nicht, wenn es ein echtes Darlehen ist (also keine Schenkung), da dann dem Einkommen eine Schuld entgegensteht, daher kein geldwerter Vorteil. Vergleiche hierzu ein Urteil des BSG vom B 14 AS 46/09 R). Schadensersatzleistungen: nicht anzurechnen, wenn als Ersatz für Vermögensschaden, Schmerzensgeld ist nicht anzurechnen. Bagatelleinnahmen: 1 Abs.1 Nr.1 ALG II -VO gewährt dabei einen Freibetrag in Höhe von 10 Euro pro Monat. Sozialgeldbezieher (unter 15 jährige): 1 Abs.1 Nr. 9 ALG II- VO: Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind bis 100 Euro pro Monat frei. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z.b. von Kirchen, Organisationen) : grds. kein Einkommen, 11 a Abs. 4 SGB II (wenn sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären). Ferienjob: Seit Juni 2010 wird Einkommen, welches Schüler unter 25 Jahre im Rahmen eines Ferienjobs erhalten, dann nicht angerechnet, wenn der Schüler keine 20

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