Kreis Siegen-Wittgenstein - Untere Landschaftsbehörde - Reiten in der freien Landschaft und im Walde
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- Heinz Walter
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1 Kreis Siegen-Wittgenstein - Untere Landschaftsbehörde - Reiten in der freien Landschaft und im Walde
2 Allgemeines Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde - außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen - ist im Abschnitt VII des Landschaftsgesetzes (LG) geregelt. Ergänzende Regelungen enthalten 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) sowie die Regelungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiete (aus Landschaftsplänen und ordnungsbehördlichen Verordnungen). Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist das Reiten sowohl in der freien Landschaft als auch im Wald im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich zulässig. Öffentliche Verkehrsflächen in diesem Sinne sind solche, die straßenverkehrsrechtlich tatsächlich allgemein benutzt werden. Hier gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Reitregelung Für das Reiten auf privaten Straßen und Wegen gelten gemäß 50 LG folgende Regelungen: Die Befugnis des Reitens in der freien Landschaft und im Wald darf nur zum Zweck der Erholung ausgeübt werden. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr. In der freien Landschaft ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen gestattet. Zur freien Landschaft zählen alle Wege außerhalb des Waldes. Im Wald sind drei verschiedene Bereiche zu unterscheiden, die vom Kreis Siegen-Wittgenstein auf der Grundlage der Intensität des Reitaufkommens festgelegt wurden: Stadt Siegen, südlicher Teil der Stadt Kreuztal und westlicher Teil der Stadt Netphen Hier ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (blaues rundes Schild mit weißem Reitersymbol) gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Städte und Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Freudenberg, Hilchenbach, Bad Laasphe, Neunkirchen und Wilnsdorf sowie nördlicher Teil der Stadt Kreuztal und östlicher Teil der Stadt Netphen In diesen Gebieten wurde auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Somit ist das Reiten in den hier gelegenen Waldgebieten grundsätzlich auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig und nur auf den nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes gekennzeichneten Wanderwegen und -pfaden (siehe Anlage) sowie Sport- und Lehrpfaden verboten. Die genaue Abgrenzung der beiden v. g. Gebiete ist aus einer ständig ausliegenden öffentlichen Bekanntmachung beim Kreis Siegen-Wittgenstein - Untere Landschaftsbehörde - und bei den vorgenannten Städten und Gemeinden ersichtlich (siehe auch Übersichtskarte). nördlicher Teil der Stadt Kreuztal (Stendenbach) Das Reiten ist hier auf einzelnen Wanderwegen im Wald zulässig, wenn diese als für Reiter mitnutzbare Wege gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist als weißes Hufeisen zusätzlich zu den Wanderzeichen an den Wegen angebracht (siehe Übersichtskarte "Reitwegenetz Stendenbach") Wald in diesem Sinne ist jede mit Forstpflanzen bestockte Fläche einschließlich der im Wald liegenden Freiflächen (z. B. Waldwege, Lichtungen, Waldwiesen). Nicht zum Wald und damit zur freien Landschaft zählen alle Randwege im Übergang zur freien Landschaft, soweit diese nur einseitig an Wald grenzen. Auf Wegen, die sowohl von Fußgängern als auch von Reitern gemeinsam benutzt werden dürfen, besteht nach 49 Abs. 2 LG die Verpflichtung, auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Außerdem darf die Reitbefugnis nur so ausgeübt werden, dass die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Reitwege sind Sonderwege nach der Straßenverkehrsordnung und dürfen nicht von anderen Verkehrsteilnehmern (z. B. Fußgängern, Radfahrern) benutzt werden. Aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes NRW nach 46 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung dürfen der forstwirtschaftlichen Nutzung dienende Fahrzeuge sowie hierbei eingesetzte Personen die Reitwege benutzen. Daher muss jeder Reiter damit rechnen, dass sich auf Reitwegen forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Forstarbeiter befinden. Aus diesem Grunde ist besondere Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme geboten.
3 Hinweise Die Sperrung von Wegen über die gesetzliche Regelung hinaus darf durch den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nur nach vorheriger Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen. Auf die Sperrung wird durch ein weißes Schild, auf dem eine grüne Hand und die Aufschrift: Bitte nicht reiten, der Weg wurde mit Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde gesperrt dargestellt sind, hingewiesen. Wenn durch das Reiten in der freien Landschaft erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erhebliche Schäden zu erwarten sind, kann das Reiten auf bestimmte Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege auf denen nicht geritten werden darf, werden durch das Sperrschild nach der Straßenverkehrsordnung (rundes Schild mit rotem Rand und einem schwarzen Reiter) gekennzeichnet. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Reitregelung um die Erteilung einer gesetzlichen Befugnis handelt, die es den Erholungsreitern ermöglicht, in der freien Landschaft und im Walde - auf fremden Grund und Boden - zu reiten. Aus dieser Befugnis ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Wegezustand oder die uneingeschränkte Nutzung. So ist z. B. im Wald damit zu rechnen, dass aufgrund von forstlichen Arbeiten das Reiten zeitlich eingeschränkt oder kurzfristig nicht möglich ist. Diese Ausführungen gelten generell auch für die ausgewiesenen Reitwege. Schäden an Reitwegen, die durch die forstliche Nutzung entstanden sind, können nicht aus der Reitabgabe reguliert werden. Erst wenn die Wiederherstellung der Wege durch den Waldeigentümer für das Reiten nicht ausreichend ist, kann im Rahmen der Unterhaltung eine Nachbesserung erfolgen. Zuständig für die Unterhaltung der Reitwege ist der Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine e. V., Sudmühlenstr. 33, Münster. Verbote Nach 3 Landesforstgesetz ist das Reiten im Wald verboten, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder keine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Außerdem ist es nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes nicht zulässig außerhalb von Straßen und Wegen (z. B. Waldflächen, Schneisen, Schonungen, Wiesen- und Weideflächen) sowie in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen zu reiten. Weiter wird darauf hingewiesen, dass organisierte Veranstaltungen (z. B. Distanzritte, Pferderallyes, Fuchsjagden) nicht unter die Reitbefugnis im Sinne des Landschaftsgesetzes fallen. Für diese Veranstaltungen ist die Genehmigung des Wegeeigentümers und ggf. der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Weiterhin sind Veranstaltungen im Wald vor ihrer Durchführung der Forstbehörde anzuzeigen. Forstbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Siegen-Wittgenstein, Vormwalder Str. 9, Hilchenbach. Kennzeichnungspflicht/Reitabgabe Wer in der freien Landschaft oder im Walde reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen ( 51 Abs. 1 LG). Dieses Kennzeichen besteht in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk (SI -) und eine Nummer. Es ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferdes anzubringen. Das Kennzeichen wird nur gegen Entrichtung der Reitabgabe ausgegeben ( 51 Abs. 2 LG). Die Reitabgabe beträgt je Kennzeichen 25,00 für die private Nutzung 75,00 für Reiterhöfe. Dazu zählen auch alle Pferdehalter, die für die Überlassung des Pferdes an Dritte in irgendeiner Form Geld erhalten (z.b. Pferde für kostenpflichtige Reitkurse, Überlassung von Pferden im Pauschalpreis zusammen mit einer Zimmer- oder ähnlichen Vermietung). Dazu kommen Gebühren und Auslagen, die z. Zt. bei der Neuausgabe 15,00 und bei der Verlängerung 5,50 je Kennzeichen betragen. Die Reitabgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und durch einen jährlich zu erneuernden Aufkleber auf dem Kennzeichen bestätigt. Die Reitabgabe ist daher zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens jedoch vor der ersten Benutzung des Reitkennzeichens im neuen Kalenderjahr beim Kreis Siegen-Wittgenstein - Untere Landschaftsbehörde - zu entrichten. Für die Neuausgabe der Kennzeichen werden Name, Anschrift und Geburtsdatum des Pferdehalters bzw. Reiters benötigt.
4 Die Ausgabe und Verlängerung der Reitkennzeichen kann wie folgt durchgeführt werden: durch Barzahlung Vorsprache beim Kreis Siegen-Wittgenstein, - Untere Landschaftsbehörde -, Kreishaus, Raum 613 (Koblenzer Str. 73, Siegen), durch Erteilung einer schriftlichen Einzugsermächtigung (nur postalisch) Die Abbuchung erfolgt bei der Verlängerung jährlich in der ersten Januarhälfte. Die Plaketten werden etwa Ende Februar dem Halter zugesandt, der sie dann selbst auf den beiden vorhandenen gelben Reitkennzeichen-Tafeln aufbringen muss, Ändert sich die Wohnanschrift oder bei erteilter Einzugsermächtigung die Bankverbindung, so ist dies der Unteren Landschaftsbehörde (Frau Wegmeth, a.wegmeth@siegen-wittgenstein.de, Tel , Fax ) unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Untere Landschaftsbehörde über die Abgabe des Kennzeichens (z. B. bei Verkauf des Pferdes) unter gleichzeitiger Angabe von Namen und Anschrift und, falls bekannt, des Geburtsdatums des neuen Halters zu unterrichten. Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist. Die Aufzeichnungen sind der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen ( 15 DVO LG). In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, die Reitregelung und die Kennzeichnungspflicht genau zu beachten, da Verstöße als Ordnungswidrigkeiten durch die Forstbehörde (Reitregelung) und den Kreis Siegen-Wittgenstein (Kennzeichnungspflicht) geahndet werden können. Ansprechpartner für die Ausgabe der Reitkennzeichen Kreis Siegen-Wittgenstein, - Untere Landschaftsbehörde -, Kreishaus (Koblenzer Str., 73, Siegen), Raum 613, Frau Wegmeth, Tel , a.wegmeth@siegen-wittgenstein.de rechtliche Vorgaben, Unterhaltung und Instandsetzung von Reitwegen Kreis Siegen-Wittgenstein, - Untere Landschaftsbehörde -, Kreishaus (Koblenzer Str., 73, Siegen), Raum 614, Frau Daub, Tel , m.daub@siegen-wittgenstein.de Unterhaltung und Instandsetzung von Reitwegen (Bereitbarkeit und Sicherheit von Reitwegen) Klaus Wolf, Beauftragter für den Breitensport im Bezirksreiterverband, Quellenweg 10, Siegen, post@kw-siegen.de Stand: Rechtsgrundlagen LG Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) vom (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791) in der zurzeit gültigen Fassung DVO LG Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom (GV.NRW. S. 683 / SGV. NRW. 791) in der zurzeit gültigen Fassung LFoG Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) vom in der zurzeit gültigen Fassung (GV. NRW. S. 546 / SGV. NRW. 790)
5 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) 50 Reiten in der freien Landschaft und im Walde (1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. (2) Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben. (3) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. (4) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. (5) Für Bereiche in der freien Landschaft, in denen durch das Reiten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erhebliche Schäden entstehen würden, kann das Reiten auf bestimmte Straßen und Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. (6) Die Befugnis nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zum Zwecke der Erholung ausgeübt werden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr. 49 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß. (7) Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden. 51 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe (1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. (2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach 53 Abs. 3 zweckgebunden; sie fließt den höheren Landschaftsbehörden zu. 53 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis (1) Die Befugnisse nach 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (2) Die Befugnisse nach 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. (3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.
6 54a Radfahr- und Reitverbote In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen nach 62 sowie innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die Untere Landschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen. Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) 15 Kennzeichen für Reitpferde (1) Das Kennzeichen im Sinne von 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes besteht nach näherer Maßgabe der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk gemäß 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift,,Reiterplakette" und das laufende Kalenderjahr. Er ist jährlich in einer anderen Farbe auszugeben. (2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen. (3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen. (4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von 51 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes. 16 Zuständigkeit Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden. 17 Höhe der Abgabe Die Abgabe gemäß 51 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes beträgt 25,-, für Reiterhöfe 75,-, je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck, Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten. Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz- LFoG -) 2 Betreten des Waldes (4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht. 3 Betretungsverbote (1) <Satz 2>: Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
7 Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
8 VI. Kennzeichen laut besonderer Genehmigung L Lahnhöhenweg (weißes L ) Wanderhöhepunkt
9 Kartengrundlage: Zusammensetzungen aus der Topografischen Karte 1 : , vervielfältigt mit der Genehmigung des Landesvermessungsamtes NRW vom (24/92) Zusammensetzung aus der Topografischen Übersichtskarte 1 : , CC 5510 Siegen, CC 5518 Fulda Weiteres Informationsmaterial zum Thema Umwelt-, Natur- und Artenschutz kann kostenlos beim Kreis Siegen-Wittgenstein, Untere Landschaftsbehörde, Siegen, per Post oder durch eine an ulb@siegen-wittgenstein.de angefordert werden. Es steht auch im Internet unter folgender Adresse bereit: und dann unter dem Menüpunkt <Publikationen>. Kreis Siegen-Wittgenstein - Untere Landschaftsbehörde Siegen Tel.: Fax:
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