Personalbogen. (ggf. auch Geburtsname und Namen aus früherer Ehe)

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1 P e rs. - N r _ Personalbogen Name: (ggf. auch Geburtsname und Namen aus früherer Ehe) Vorname Telefon: Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Familienstand: Schwerbehinderung:* Deutsch Ledig Ja (sonstige Staatsangehörigkeit) Beglaubigte Kopie des gültigen Aufenthaltstitels liegt bei. Änderungen, die die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen. Seit: * Bei Angabe ist ein Nachweis erforderlich (beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. Bescheid des Versorgungsamts) Anschrift (aktuell): PLZ Ort: Heimatanschrift: PLZ Ort Straße: Straße: Bankverbindung (Name der Bank) Bankleitzahl Kontonummer: IBAN-Nr.: BIC: Wenn bereits Arbeitsverhältnisse bei der Universität Kassel oder an einer anderen Hochschule bestanden, bitte die Anlage zum Personalbogen ausfüllen. Ich versichere, dass die vorstehenden erforderlichen Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen. Von der Aufnahme meiner Daten in das SAP-HCM-System habe ich Kenntnis genommen. Mit einer fortlaufenden Aktualisierung der vorstehenden Angaben durch die personalverwaltende Stelle bin ich einverstanden. Kassel, den (Unterschrift der Hilfskraft) Stand:

2 Anlage zum Personalfragebogen zur Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft Vordienstzeiten Name Vorname Fachbereich / Abteilung Die Angaben zu den Vordienstzeiten sind für die Prüfung der Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erforderlich. Nachfolgend sind alle befristete Beschäftigungsverhältnisse lückenlos aufzustellen. Aufzuführen sind insbesondere alle befristeten Beschäftigungen mit einer deutschen Hochschule sowie alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse an einer Forschungseinrichtung, auch wenn Sie in diesen Zeiten in einem privaten Beschäftigungsverhältnis zu einer Hochschullehrerin bzw. zu einem Hochschullehrer oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden haben. Datum des Wissenschaftlichen Abschlusses: Beruflicher Werdegang: Zeitraum Beschäftigungsart und Arbeitgeber umfang (wöchentl. Std.zahl) Sollte der vorgesehene Platz für die Angaben nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein Ergänzungsblatt hinzu. Angaben zur Promotion: Beginn der Promotion am (Annahme als Doktorand/Vereinbarung des Promotionsthemas) Ende der Promotion am (Tag der Disputation) Ich habe in der Zeit vom bis ein Stipendium als Doktorand erhalten. Ich habe in der Zeit vom bis ohne Beschäftigung an meiner Promotion gearbeitet. Ich versichere durch meine Unterschrift, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass falsche bzw. fehlerhafte bzw. unterlassene Angaben zur Anfechtung bzw. Auflösung des Arbeitsvertrages bzw. zu anderen arbeits- bzw. vergütungsrechtlichen Konsequenzen führen können. (Ort und Datum) (Unterschrift) Stand:

3 Anlage zum Personalfragebogen zur Einstellung als studentische Hilfskraft oder studentischen Hilfskraft mit erstem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Vordienstzeiten Name Vorname Fachbereich / Einrichtung Vordienstzeiten (Zeiten als studentische Hilfskraft) an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung erstmalige Einstellung als studentische Hilfskraft (keine weiteren Angaben notwendig) nur Verträge an der Universität Kassel (keine weiteren Angaben notwendig) studentische Hilfskraftverträge außerhalb der Universität Kassel Angaben zu Beschäftigungszeiten außerhalb der Universität Kassel Zeitraum Beschäftigungsstelle (andere Hochschule oder Forschungseinrichtung ) Beschäftigungsumfang (Stunden) Angaben zu Hochschulabschlüssen u.ä.: Liegt bereits ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vor? (Diplom I, FH-Abschluss, Bachelor, Lehramt (LA) Grundschulen, LA an Haupt- und Realschulen) ja nein Nachweis von 180 Credits bei LA an Gymnasien ja nein Wissenschaftlicher Universitätsabschluss (Master, Diplom II, Magister; LA an Gymnasien) ja nein Wenn ja, bitte den Vordruck Vordienstzeiten als Wissenschaftliche Hilfskraft ausfüllen Sofern ein Abschluss vorliegt, bitte per beglaubigter Kopie (Zeugnis und Urkunde) nachweisen! Ich versichere, dass die vorstehenden erforderlichen Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Datum (Unterschrift) Stand:

4 Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren Hinsichtlich nicht getilgter gerichtlicher Verurteilungen und nicht getilgter Disziplinarmaßnahmen sowie anhängiger Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren mache ich folgende Angaben (Gericht/Ermittlungsbehörde, Aktenzeichen, Art der Straftat/des Dienstvergehens, Datum, Höhe der Bestrafung, Art der Disziplinarmaßnahme): Es liegen keine der vorgenannten Verurteilungen, Disziplinarmaßnahmen oder anhängige Straf-, Ermittlungs- oder Disziplinarmaßnahmen vor. Es liegt/liegen vor: Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind. Ort, Datum Unterschrift Hinweis: Die nicht der Offenbarungspflicht unterliegenden Verurteilungen ergeben sich aus 53 Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864). Straferlass durch Begnadigung oder Amnestie ist nicht gleichbedeutend mit einer Tilgung der Strafe. Stand:

5 Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach 9 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) des/der, Familienname Vorname/n Ich verpflichte mich, das Datengeheimnis gemäß 9 des HDSG zu wahren. Mir ist bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren. Die Verpflichtung besteht auch noch nach Beendigung meiner Tätigkeit fort. Mir ist bekannt, dass Verstöße gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach 40 ff HDSG mit Geld oder Freiheitsstrafe geahndet werden können; davon unberührt bleibt die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, z.b. 203, 353 b StGB. Kassel, den Datum Unterschrift 9 Datengeheimnnis Den bei der datenverarbeitenden Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. Stand:

6 Merkblatt Datenschutz Universität Kassel Datenschutz Dieses Merkblatt sollten Sie sorgfältig durchlesen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Ihrem Aufgabenbereich gehört oder Sie Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Es unterrichtet Sie allgemein über die bei Ihrer Tätigkeit zu beachtenden Datenschutzvorschriften. Diese Vorschriften gelten im öffentlichen Bereich, also auch an der Universität Kassel, nicht nur für die rechnerunterstützte Datenverarbeitung, sondern auch für manuelle Aufzeichnungen und Akten. Je nach dem Bereich, in dem Sie arbeiten, kann es spezielle Datenschutzvorschriften geben, die Sie gegebenenfalls beachten müssen, etwa bei der Verarbeitung von Immatrikulationsdaten Studierender, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Forschungsvorhaben oder beim Umgang mit sonstigen Personaldaten, die Ihnen im dienstlichen Bereich bekannt werden. Besonderen Schutz genießen Daten aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Diese besonderen Regelungen gehen den Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) vor. Genauso ist es mit den bereichsspezifischen Datengeheimnissen (z.b. 203 StGB: Berufsgeheimnis, 30 Abgabenordnung: Steuergeheimnis, 6 Hess. Meldegesetz: Meldegeheimnis, 35 SGB: Sozialgeheimnis, 16 Hess. LStatG: Statistikgeheimnis, Art.10 GG: Brief- und Fernmeldegeheimnis). Datengeheimnis Zusätzlich zu der sich aus dem Beamten- oder Tarifrecht ( 37 BeamtStG i. V. m. 75 HBG, 3 Abs. 2 TV- H).ergebenden dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gibt es ein Datengeheimnis, das die besondere Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten unterstreicht. Nach 9 HDSG dürfen Sie personenbezogene Daten zu keinem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit an der Universität Kassel fort. Datensicherheit Personenbezogene Daten müssen vor Unbefugten innerhalb und außerhalb der Universität geschützt werden. Sie müssen deshalb Ihre Datenträger (einschließlich manueller Aufzeichnungen, Karteien und Akten) entsprechend sichern (z.b. durch Abschließen der Bürotür bei Abwesenheit, richtige Aufstellung des Bildschirms und Geheimhaltung des Passwortes so, dass Unbefugte weder Einsicht nehmen noch in Ihrer Abwesenheit am PC arbeiten können). Selbstverständlich ist, dass Sie Ihr Passwort nicht - auch nicht an Kollegen - weitergeben dürfen. Begriffe Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder (mit Zusatzwissen) bestimmbaren natürlichen Person (z.b. Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Beruf, Titel, Konfession, Personalnummer, Matrikelnummer, Personalausweisnummer, Familienstand, Telefon-, Faxnummer, KFZ-Kennzeichen, Einkommen, Schulden, Krankheiten, Beurteilungen, Zeugnisnoten, etc.). Datenverarbeitung ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten, also auch in Karteien oder Akten. Der Begriff der Datenverarbeitung des HDSG ist also nicht auf die elektronische Datenverarbeitung beschränkt. Zulässigkeit der Datenverarbeitung

7 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn, sie ist erlaubt. Die Erlaubnis kann sich ergeben aus dem Hess. Datenschutzgesetz selbst (Beispiel: Dienst- und Arbeitsverhältnisse, 34 HDSG), anderen Rechtsvorschriften (z.b. Gesetz, Verordnung, Satzung, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung) oder der Einwilligung der Betroffenen, 7 Abs.1 Nr.3 HDSG. Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. Betroffene sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung zu unterrichten, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei beabsichtigter Übermittlung auch über die Empfänger der Daten. Sie muss mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Einwilligung verweigert werden kann ( 7 Abs.2 HDSG). Zweckbindung Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur verarbeitet werden, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und dem damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung, 13 HDSG. Daher ist die Erhebung und weitere Verarbeitung beliebiger Daten auf Vorrat unzulässig. Übermittlung Daten können unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden. Innerhalb des öffentlichen Bereichs ist die Übermittlung zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle, 14 HDSG. Die Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, also etwa an Privatpersonen oder Firmen, ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger oder die Empfängerin ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden könnten ( 16 HDSG). Unzulässig ist zum Beispiel der Adressenhandel durch öffentliche Stellen. Rechte der Betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft und Benachrichtigung sowie auf Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten ( 18, 19 HDSG). Ausserdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch. Wer annimmt, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich sowohl an die Datenschutzbeauftragten der Universität ( 5 HDSG), als auch direkt an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden ( 28 HDSG). Strafbarkeit und Geldbuße Wenn Sie personenbezogene Daten vorsätzlich unzulässig verarbeiten, kann das als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe kann bestraft werden, wer z.b. Adresslisten der Universität an Private übermittelt, um sich oder einen anderen zu bereichern ( 40 HDSG). Kontakt Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragten der Universität Kassel Anja-Nicole Hentschel (Datenschutzbeauftragte), Tel , datenschutz@unikassel.de Daniel Bischof (stellv. Datenschutzbeauftragter), Tel , datenschutz@uni-kassel.de Weitergehende Informationen finden Sie auf den Webseiten der Universität Kassel: den Webseiten des Hessischen Datenschutzbeauftragten: Stand:

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