Grundkurs Verfassungsrecht II/Übung Öff. Recht für Anfänger 1. Klausur Vermerk für die Bearbeiter:

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1 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät - PD Dr. Ekkehart Reimer Grundkurs Verfassungsrecht II/Übung Öff. Recht für Anfänger Wintersemester 2005/06 1. Klausur Die meisten Bundesländer haben das Züchten gefährlicher Kampfhunde und den Handel mit ihnen seit Jahren landesrechtlich verboten, Zuwiderhandlungen aber nicht unter Strafe gestellt. Aufgeschreckt durch neuerliche Angriffe von Kampfhunden verständigen sich die Spitzen der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag im Frühsommer 2005 auf den Entwurf eines Gesetz zum Schutz vor Kampfhunden (KHSG). Der wesentliche Inhalt des Entwurfs besteht aus einem Straftatbestand, durch den Verstöße gegen die im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestalteten landesrechtlichen Zucht- und Handelsverbote ab dem 1. Januar 2006 mit Geldstrafe belegt werden. Das öffentliche Interesse an der Thematik lässt indes rasch nach; der laufende Bundestagswahlkampf wird durch andere Themen bestimmt. So ist der Plenarsaal des Bundestages während der Dritten Lesung am 14. September 2005 nur spärlich besetzt. Trotz dringlicher Aufrufe aller Fraktionsgeschäftsführer waren bei der Schlussabstimmung nur noch 30 Abgeordnete anwesend. Dennoch lässt der Bundestagspräsident abstimmen. Dabei wird der Entwurf des KHSG mit 18 gegen 12 Stimmen angenommen. Noch am selben Tag leitet der Bundestagspräsident den Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zu. Im Bundesrat kommt es nicht zu einer Beschlussfassung über das KHSG. Am 17. Oktober 2005 konstituiert sich der neue Bundestag. Am 2. November 2005 fertigt der Bundespräsident das Gesetz nach ordnungsgemäßer Gegenzeichnung aus und ordnet seine Verkündung an. Anders als in den meisten anderen Bundesländern gelten im Bundesland L bereits seit Jahren landesrechtliche Strafvorschriften für Zucht und Handeln mit Kampfhunden. Diese Vorschriften enthalten teilweise deutlich schärfere Strafandrohungen als das KHSG, das daher bei den Mitgliedern der Landesregierung von L auf Kritik stößt. Die Landesregierung macht geltend, das KHSG gebe der schutzbedürftigen Bevölkerung von L Steine statt Brot. Sie zweifelt aber auch an seiner Verfassungsmäßigkeit und macht geltend: 1. Hundestrafrechtliche Regelungen bedürften keiner bundeseinheitlichen Regelung. Vieles spreche dafür, dass dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. 2. Der Bundestag sei zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung nicht mehr beschlussfähig gewesen ( 45 Abs. 1 GO-BT). 3. Das Gesetz hätte der Zustimmung des Bundesrates bedurft, an der es vorliegend fehle. 4. Das noch unfertige Gesetz sei spätestens mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages der Diskontinuität zum Opfer gefallen. Aus allen diesen Gründen sei das KHSG nicht wirksam zustande gekommen. Auch wenn sich die Landesregierung ihrer Sache nicht restlos sicher ist, beschließt sie die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Sie möchte erreichen, dass das KHSG für nichtig erklärt wird. Dem tritt die Bundesregierung entgegen. Sie trägt vor, ein Antrag von L sei aus mehreren Gründen unzulässig. Der Zulässigkeit stehe z.b. entgegen, dass das KHSG noch nicht einmal in Kraft getreten sei. In der Sache konzediert die Bundesregierung zwar die rechtspolitisch vorbildliche Rolle von L speziell auf dem Gebiet des Hundestrafrechts, hält aber mit Blick auf die meisten anderen Bundesländer einen strafrechtlichen Schutz für politisch geboten. Vermerk für die Bearbeiter: Verfassen Sie ein Gutachten zu den Erfolgsaussichten des Antrags der Landesregierung! Darin ist notfalls hilfsgutachtlich auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte bleiben außer Betracht.

2 2 Auszug aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT): 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit, Folgen der Beschlußunfähigkeit (1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. (2) 1 Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlußfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit [ ] festzustellen. 2 Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. (3) 1 Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. [ ] 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit. (4) [ ]

3 3 1. Klausur - unverbindliche Hinweise zur Lösung - Gliederung Zulässigkeit des Rechtsbehelfs... 4 I. Verfahrensart (Rechtsweg; Zuständigkeit des BVerfG)... 4 II. Antragsgegenstand Fehlen des Anwendungsbeginns Fehlen des Inkrafttretens? Fehlen der Verkündung Diskontinuität etc Zwischenergebnis... 7 III. Antragsberechtigung...7 IV. Antragsbefugnis... 7 V. Form... 9 VI. Frist... 9 VII. Zwischenergebnis...9 Begründetheit des Rechtsbehelfs I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Gesetzgebungskompetenz des Bundes Gesetzgebungsverfahren Form Zwischenergebnis II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte Verfassungsrechtliches Verbot dynamischer Verweisungen III. Zwischenergebnis Ergebnis... 15

4 4 Zulässigkeit des Rechtsbehelfs I. Verfahrensart (Rechtsweg; Zuständigkeit des BVerfG) Gewichtung: 20 % der Arbeit Gewichtung: 5 % der Arbeit Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ist genau dann eröffnet, wenn ein Rechtsbehelf gegeben ist. Das ist nach den Vorschriften des GG (v.a. Art. 93 GG) und des BVerfGG zu beurteilen und richtet sich vor allem nach dem Begehren des Antragstellers. Vorliegend begehrt die Landesregierung von L die Für-Nichtig-Erklärung des KHSG. Dafür kommt primär die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG in Betracht. Hier sind die prozessualen Hürden (insbesondere im Hinblick auf die Antragsbefugnis und Fristfragen) am geringsten, und der Prüfungsmaßstab ist umfassend. Zur Vertiefung: Im Hinblick auf Ziff. 1 der Argumentation von L ist daneben ein Antrag auf Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 GG denkbar. Dazu ist 1994 durch die neu eingefügten Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG, 13 Nr. 6a, 76 ff. BVerfGG eine zusätzliche Verfahrensart eröffnet worden. Der dabei anzuwendende Prüfungsmaßstab (Art. 72 Abs. 2 GG) wird aber auch im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle herangezogen. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG hat daher bei Anträgen von Landesregierungen (anders als bei Anträgen eines Landesparlaments) keine eigenständige prozessrechtliche Bedeutung 1. Denkbar ist aber die Einleitung eines Bund-Länder-Streits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG in der Variante Rechte des Bundes. Gegenstand eines Bund-Länder-Streits können auch Maßnahmen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, nach richtiger (allerdings nicht durchgehend vertretener) Ansicht dagegen nicht Gesetze als solche sein 2. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie im Rahmen des Organstreits (vgl. Besprechung in der Übung). Wer sich für den Bund-Länder-Streit entscheidet, sollte allerdings nicht die Landesregierung als Antragstellerin ansehen, sondern das Land L als solches, das allerdings durch die Landesregierung vertreten wird (vgl. 68 Fall 2 BVerfGG 3 ). Auch der gewünschte Rechtsfolgenausspruch wäre zumindest möglich. Im Erfolgsfalle spricht das BVerfG beim Bund-Länder-Streit zwar primär die Feststellung aus, dass der Bund durch die angegriffenen Maßnahmen gegen seine (Gesetzgebungs-)Rechte verstoßen hat. Das impliziert und indiziert aber bereits die Nichtigkeit des Gesetzes. Allerdings ist eine ausdrückliche Für-nichtig-Erkärung anders als bei der Verfassungsbeschwerde; vgl. 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG! nicht möglich Wichtig ist aber seine materiellrechtliche Funktion für die Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG; s. dazu die Begründetheit, Abschnitt I.1.b.aa. Wie hier etwa Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht (2004), Rdnr. 433 und die h.m.; abweichend dagegen Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 5. Aufl. (2001), Rdnr. 92. Wegen der schlecht formulierten Gesetzesbegründung ist das allerdings str.; teilweise werden die Regierungen als solche als Beteiligte angesehen. Das ist aber verfehlt. Siehe zur Begründung überzeugend Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht (2004), Rdnr. 422 ff. Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht (2004), Rdnr. 433.

5 5 Die Einleitung eines Organstreits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ist dagegen ausgeschlossen. Die Länder als solche sind hier nicht parteifähig 5. Für Verbandsstreitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Bund und Land bzw. zwischen verschiedenen Ländern) sind die Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG (Bund-Länder-Streit) bzw. nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (Land-Länder-Streit) vorgesehen; sie schließen den Rückgriff auf nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG aus. Die Landesregierungen sind als solche zwar potenzielle Antragsteller im Organstreit ( anderer Beteiligter i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG), insoweit fehlt es aber auf der Ebene der Antragsbefugnis an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung. II. Antragsgegenstand Gewichtung: 5 % der Arbeit Gegenstand des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist jede Norm des Bundesrechts oder des Landesrechts. Vorliegend macht die Landesregierung das KHSG zum Gegenstand ihres Antrags. Fraglich ist, ob dieses Gesetz derzeit schon tauglicher Antragsgegenstand sein kann. Dieses Problem ist im Sachverhalt angesprochen; darauf sollten also alle Bearbeiter eingehen. Die nachfolgend vorgeschlagene Untergliederung ist aber nicht zwingend. Zwar wurde die Unterscheidung zwischen Anwendungsbeginn und Inkrafttreten in der Übung ausführlich besprochen. In der knappen Zeit der Klausur genügt es aber vollauf, wenn die Bearbeiter darauf eingehen, dass das Gesetz vorliegend ersichtlich noch nicht verkündet, jedenfalls noch nicht in Kraft getreten ist. 1. Fehlen des Anwendungsbeginns Fraglich ist zunächst, ob das KHSG bereits vor seinem Anwendungsbeginn zum Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemacht werden kann. Nach dem Sachverhalt sollen Verstöße gegen die landesrechtlichen Zucht- und Handelsverbote erst ab dem 1. Januar 2006 mit Geldstrafe belegt werden. Bislang ist das KHSG also noch nicht anwendbar. Zur Vertiefung: Die Anwendbarkeit umfasst die transitive Anwendbarkeit (Subsumierbarkeit nur derjenigen Sachverhalte unter die Tatbestände der Norm, die ab dem Stichtag verwirklicht werden) die intransitive Anwendbarkeit (Vornahme des Subsumtionsvorgangs, also z.b. Erlass von Strafurteilen, erst ab dem Stichtag). Zwar wollen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und 76 BVerfGG nur eine Normenkontrolle, keine Normentwurfskontrolle zulassen 6. Eine vorbeugende Normenkontrolle soll ausgeschlossen sein 7. Die Grenzlinie wird mit den Worten konkretisiert, die abstrakte Normenkontrolle setze bereits existentes Recht voraus, das mit dem formellen Anspruch auf Geltung auftritt. Diese Formel schließt allerdings nicht generell aus, dass eine noch nicht anwendbare Norm zur Prüfung gestellt wird. Im Gegenteil soll lediglich sichergestellt werden, dass das BVerfG Hierzu m.w.n. Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht (2004), Rdnr. 335 mit Fn. 56 und Rdnr. 342 mit Fn. 78. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 76 Rdnr. 15. Rozek (oben Fn. 6).

6 6 nicht quasi gutachtlich oder auf Vorrat - mit Texten befasst wird, die noch nicht erlassen sind oder deren Inhalt der Normgeber noch nicht endgültig festgestellt hat 8. Hier liegen die Dinge anders. Das bloße Fehlen der Anwendbarkeit ändert nichts daran, dass die Norm nach Text und Bedeutungsgehalt feststeht. Der Anwendungsbeginn ist nur eine Frage der Zeit; sie ist nicht mehr von politischen oder rechtlich-kontrollierenden Zwischenschritten abhängig. Das spricht dafür, zumindest im bloßen Fehlen der Anwendbarkeit kein Zulässigkeitshindernis zu sehen. 2. Fehlen des Inkrafttretens? Schwerer könnte dagegen wiegen, dass das Gesetz auch noch nicht in Kraft getreten ist. Das Inkrafttreten einer Norm ist von ihrem Anwendungsbeginn (oben 1.) zu unterscheiden. Eine Norm tritt in Kraft, wenn sie gilt, d.h. den Status einer verbindlichen Handlungsanordnung erlangt hat. Ein Gesetz kann sein Inkrafttreten anders festsetzen als seinen Anwendungsbeginn. Grundsätzlich gilt für das Inkrafttreten: Enthält das Gesetz keine Regelung, so tritt es zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG). Vorliegend ist das Gesetz nicht einmal verkündet worden (hierzu nachfolgend 3.), jedenfalls noch nicht in Kraft getreten. Ob auch ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz tauglicher Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle sein kann, wird aber ebenfalls nach den oben (1.) referierten Obersätzen zu beurteilen sein. Auch das Inkrafttreten unterliegt einem rechtlich determinierten Automatismus. Es wäre reine Förmelei, die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu vertrösten, obwohl sicher feststeht, dass das Gesetz mit dem Inhalt, mit dem es beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgefertigt worden ist, auch in Kraft treten wird. Das - beliebig datierbare, gegebenenfalls zeitlich spätere Inkrafttreten stellt sich nicht mehr als Teil des Rechtsetzungsverfahrens, sondern als Teil des Regelungsinhalts der Norm dar 9. Im Ergebnis steht das Fehlen des Inkrafttretens des KHSG der Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle daher nicht entgegen. 3. Fehlen der Verkündung Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass das Gesetz nicht einmal verkündet ist. Der Bundespräsident hat die Verkündung zwar angeordnet, sie ist aber ersichtlich noch nicht vollzogen. Ein Gesetz ist vor seiner Verkündung aber ein rechtliches Nullum; ohne die Verkündung ist die Norm rechtlich noch nicht existent: Die rechtliche Existenz der Norm beginnt mit ihrer Verkündung, da mit diesem Akt die Tätigkeit aller am Normsetzungsverfahren Beteiligten formell abgeschlossen ist 10. Daher liegt gegenwärtig an sich noch kein Bundesrecht i.s.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG vor. Grundsätzlich ist im Bereich der Zulässigkeitsvoraussetzungen auch der Spielraum für anderweitige Wertungen (korrigierende Auslegungen, extensive Auslegungen) eng begrenzt. Natürlich wäre es eine reine Förmelei, die abstrakte Normenkontrolle gegenwärtig als unzulässig abzuweisen, um sie in wenigen Tagen (nach der Verkündung) dann als zulässig zu behandeln. Entscheidend dürfte aber auch hier wieder das Argument sein, dass der Verkündung rechtlich nichts mehr entgegensteht, sie also unmittelbar bevorsteht. Nach der Ausfertigung Rozek (oben Fn. 6). Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 76 Rdnr. 16 m.w.n. Vgl. oben Fn. 9.

7 7 und der ordnungsgemäß gegengezeichneten Verkündungsanordnung des Bundespräsidenten sind keine weiteren Entscheidungen oder Rechtsakte mehr erforderlich; im Grunde müssen nur noch die Druckmaschinen bedient werden. Auch im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 90 ff. GG) erscheint es als geboten, die abstrakte Normenkontrolle jedenfalls nicht als unzulässig abzuweisen. In Betracht kommt allenfalls ein Ruhenlassen des Verfahrens bis zum Verkündungstag ( 33 Abs. 1 BVerfGG analog). Vertretbar und m.e. vorzugswürdig ist aber die Auffassung, dass bereits heute also vor Verkündung die abstrakte Normenkontrolle gegen das KHSG zulässig ist. a.a. hier gut vertretbar. Dann wäre im Folgenden hilfsgutachtlich weiter zu prüfen. Zur Vertiefung: Wird eine Norm deswegen angegriffen, weil sie nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist, so kommt es auf den Zeitpunkt der beanstandeten Publikation an Diskontinuität etc. Die im Sachverhalt angesprochene Problematik, ob das KHSG möglicherweise der Diskontinuität zum Opfer gefallen und aus diesem Grund als rechtliches Nullum anzusehen ist, ändert an seiner Tauglichkeit als Antragsgegenstand im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nichts. Denn ein Gesetz muss nicht wirksam sein, um angegriffen zu werden. Gerade verfassungswidrige Gesetze sind eo ipso unwirksam. Vielmehr genügt als tauglicher Antragsgegenstand der bloße Rechtsschein eines Gesetzes. Die abstrakte Normenkontrolle wäre sinnlos, wenn die Argumente, auf die die Landesregierung die Nichtigkeit des KHSG stützt, dem KHSG die Qualität eines tauglichen Antragsgegenstands nehmen könnten. 5. Zwischenergebnis Nach allem liegt mithin ein tauglicher Antragsgegenstand vor. A.A. in Punkt 3. (Fehlen der Verkündung) vertretbar. III. Antragsberechtigung Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist eine Landesregierung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Abs. 1 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. IV. Antragsbefugnis Gewichtung: 5 % der Arbeit. Die restlichen 5 % entfallen auf die übrigen (kleinen) Teile der Zulässigkeitsprüfung. Für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle lässt Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel genügen. Demgegenüber verlangt das BVerfGG in der hier einschlägigen Variante seines 76 Abs. 1 Nr. 1, dass die Antragstellerin die angegriffene Norm des Bundesrechts wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig hält. 11 Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 76 Rdnr. 16 m.w.n.

8 8 Der Sachverhalt lässt erkennen, dass die Landesregierung von L zwar erhebliche Zweifel hat, sich der Verfassungswidrigkeit des KHSG aber keineswegs sicher ist. Damit wäre ihr Antrag unzulässig, wenn sich die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach den strengeren Voraussetzungen des 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG richteten. Dieses Problem war im Sachverhalt versteckt und ist auch in der Übung bislang nicht besprochen worden. Hier ist schon zu honorieren, wenn die Bearbeiter die Diskrepanz zwischen GG und BVerfGG erkennen. Diese Norm könnte aber ihrerseits wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG verfassungswidrig oder jedenfalls in dessen Lichte verfassungskonform auszulegen sein. Etwas anderes gälte nur dann, wenn 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG sich als zulässige Konkretisierung der verfassungsunmittelbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen darstellte. Zwar ist der Gesetzgeber zur Regelung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und damit grundsätzlich auch zur Konkretisierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe berufen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG). Es liegt auf dieser Linie, dass das BVerfG selber in einem obiter dictum zu einer jüngeren und allgemein überraschenden - Entscheidung die Konkretisierungsthese vertreten hat 12. Allerdings betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem letztlich das Rechtsschutzbedürfnis (das vom BVerfG als objektives Klarstellungsinteresse bezeichnet wird) deshalb fehlte, weil es auf die Entscheidung des Streits durch das BVerfG nicht ankam. Die Beteiligten hätten ihre materiellen Ziele auch ohne Einschaltung des BVerfG (durch fachgerichtliche Feststellungsklagen auf Landesebene) erreichen können. In dieser Lage sah sich das BVerfG offenbar als externer Streitschlichter missbraucht und bemühte sich um die Aktivierung sachnäherer unterer Entscheidungsinstanzen. Damit unterschiedet sich der Fall, der der Entscheidung des BVerfG zugrundelag, diametral von der hier zu erörternden Sachverhaltsgestaltung. Vorliegend wurde ein massiver, die Rechtspolitiker durchausbewegender Streit gerade um die Verfassungsmäßigkeit - und nur um sie - einer Norm (des KHSG) geführt. In diesem Fall würde wohl auch das BVerfG das von ihm herangezogene objektive Klarstellungsinteresse der Antragstellerin (der Landesregierung von L) bejaht haben. Zudem zeigt bereits die Existenz von Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, dass Einengungen der Zulässigkeit verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe im GG selber zumindest angelegt sein müssen. Daran fehlt es hier aber gerade. Denn die Bedeutung des Begriffspaars Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel lässt sich schon aus seinem Wortlaut sehr präzise bestimmen. Die Verwendung zweier Worte zeigt, dass sich der Verfassunggeber eines je eigenständigen Bedeutungsgehalts jedes der beiden Worte bewusst war. Während der Ausdruck Meinungsverschiedenheiten für sich genommen durch das Erfordernis eines Für-nichtig-Haltens konkretisiert werden könnte, lässt die eigenständige Verwendung des Wortes Zweifel eindeutig erkennen, dass gerade keine Gewissheit des Antragstellers erforderlich ist. Zweifel ist vielmehr gerade der Zustand der Ungewissheit, des Für-möglich-Haltens sowohl der Verfassungswidrigkeit als auch der Verfassungsmäßigkeit. Angesichts dessen überschreitet 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG jedenfalls nach h.l. die Grenzen einfachgesetzlicher Verfassungskonkretisierung. Ob die Norm noch einer verfassungskon- 12 BVerfGE 96, 133 (137); hierzu z.b. Sachs, in: JuS 1998, S. 755 f.; vgl. eingehend Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 76 Rdnr. 47 m.w.n.

9 9 formen Auslegung zugänglich oder aber als nichtig anzusehen ist, kann offenbleiben. Denn in beiden Fällen dürfte das Gericht die Zulässigkeit des Antrags der Landesregierung von L nicht am Merkmal Antragsbefugnis scheitern lassen. Zur Vertiefung: 1. Bei den Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln muss es sich nicht um solche des Antragstellers oder der nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG antragsberechtigten Organe handeln. Es genügt, wenn die Verfassungsmäßigkeit außerhalb dieses Kreises umstritten ist. Allerdings muss der Streit handfest und praxisrelevant sein; rein akademische Kontroversen genügen nicht Wer sich oben (I.) statt für die abstrakte Normenkontrolle für einen Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG) entschieden hat, gelangt über die Verweisung in 69 BVerfGG zu einem anders gelagerten Problem: Während Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Meinungsverschiedenheiten (nicht allerdings Zweifel!) genügen lässt, verlangt 69 i.v.m. 64 Abs. 1 BVerfGG, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Hier liegt das Problem darin, dass Meinungsverschiedenheiten sehr unterschiedliche Ursachen haben können. Das Erfordernis Geltendmachen einer Rechtsverletzung ( 64 Abs. 1 BVerfGG) engt nur denjenigen Verband ein, dem kein Unrecht widerfahren ist und bei dem auch kein Unrecht droht (weil der Gegner zwar verbal etwas von ihm verlangt, von sich aus aber keine Maßnahmen ergreift). Er ist zwar einer Meinungsverschiedenheit ausgesetzt, als alleiniger (potenzieller) Akteur aber nur auf der Passivseite des Bund-Länder-Streits beteiligtenfähig. Darin wird man aber eine legitime Konkretisierung von Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG sehen können, die durch Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt ist. Alternativ lässt sich unter Hinweis auf das Wort entsprechend in 69 BVerfGG eine schematische Übernahme von 64 Abs. 1 BVerfGG verneinen. V. Form Anträge zum BVerfGG sind grundsätzlich schriftlich einzureichen und zu begründen ( 23 Abs. 1 BVerfGG). VI. Frist Der Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist nicht fristgebunden 14. Wer sich oben (I.) dagegen für einen Bund-Länder-Streit entscheidet, muss auf die Sechs-Monats-Frist der 69, 64 Abs. 3 BVerfGG hinweisen. VII. Zwischenergebnis Er ist damit nach hier vertretener Auffassung zulässig. Zum Aufbau: Wer - mit dem BVerfG 15 - die Antragsbefugnis von einem Für-nichtig-Halten abhängig macht, wird dagegen die Zulässigkeit insgesamt verneinen, muss also hilfsgutachtlich weiterprüfen Hierzu ausführlich Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 76 Rdnr. 44. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 76 Rdnr. 61. Oben Fn. 12.

10 10 Begründetheit des Rechtsbehelfs Gewichtung: 60 % der Arbeit Der Antrag wäre begründet, wenn das angegriffene Gesetz förmlich (formell) oder sachlich (materiell) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG). I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz wäre formell verfassungswidrig, wenn es unter Verstoß gegen Kompetenznormen (nachfolgend 1.), Verfahrensvorschriften (unten 2.) oder Vorgaben über die äußere Form (unten 3.) zustande gekommen wäre. 1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes Gewichtung: 25 % der Arbeit Fraglich ist zunächst, ob der Bund die (Verbands-)Zuständigkeit zur Verabschiedung des KHSG hat. Dazu bedarf es wegen Art. 70 Abs. 1 GG eines besonderen Kompetenztitels. Eine ausschließlich Bundeskompetenz (Art. 70 Abs. 2, 71, 73 GG) ist nicht ersichtlich. a. Kompetenztitel In Betracht kommt aber eine konkurrierende Bundeskompetenz (Art. 70 Abs. 2, 72, 74 f. GG). Sie setzt zunächst einen Kompetenztitel voraus. Da das KHSG allein strafrechtliche Regelungen enthält, kann sich der Bund auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ( das Strafrecht ) stützen. Daneben steht ihm auch der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG ( den Tierschutz ) zu. Insbesondere schließt der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine Befugnis des Bundes ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen des Bundesrechts zu versehen 16. Zur Vertiefung: Das gilt selbst im Bereich einer ausschließlichen Länderkompetenz, soweit nicht der Bundesgesetzgeber in Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selber sachlich regelt 17. b. Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG Fraglich ist aber, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift liegt die Gesetzgebungskompetenz nur beim Bund, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Gerade das ist vorliegend aber fraglich BVerfG, Urt. v , 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, Kampfhunde ( Tz. 115); unter Hinweis auf BVerfGE 13, 367 (373); BVerfGE 23, 113 (125); und BVerfGE 26, 246 (258). BVerfG (oben Fn. 16).

11 11 aa. Prüfungsdichte des BVerfG Das BVerfG hat jüngst in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 GG im Einzelnen überprüft 18. Seit der Verschärfung des Art. 72 Abs. 2 GG und seiner prozessualen Unterfütterung durch den neuen Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG 19 steht fest, dass das BVerfG nicht mehr wie es der früheren Praxis entsprach von einer Selbsteinschätzungskompetenz des Bundesgesetzgebers ausgehen darf. Vielmehr ist Art. 72 Abs. 2 GG voll justiziabel 20. bb. Zielsetzung des KHSG Der Sachverhalt lässt erkennen, dass das KHSG dazu dient, strafrechtliche Schutzlücken in der Mehrzahl der Bundesländer zu schließen. Damit ist die Teleologie des KHSG zumindest formal beschrieben. cc. Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung Inwieweit darin eines der beiden in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Ziele zu erblicken ist, ist allerdings fraglich. Denn sowohl die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse setzen voraus, dass die bundesrechtliche Regelung zumindest geeignet ist, die Rechtseinheit auch im Ergebnis zu stärken. Zur Vertiefung: Hier lässt sich also argumentieren, dass die von Art. 72 Abs. 2 GG verlangte Erforderlichkeitsprüfung auch die Prüfung der Eignung ( Geeignetheit ) umfasst. Denn erforderlich können nur solche Maßnahmen sein, die auch zur Zweckerreichung geeignet sind. Anders gewendet: Wenn eine Maßnahme schon ungeeignet ist, den gegebenen Zweck zu erreichen, ist sie nie erforderlich, denn dann steht als milderes gleich sicheres Alternativmittel immer der Totalverzicht auf eine bundesrechtliche Regelung zur Verfügung. Daran fehlt es aber, wenn sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit wie im vorliegenden Fall wiederum nur nach Landesrecht bestimmen und dort offenbar wie der Sachverhalt erkennen lässt ( im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet ) disparat geregelt sind. Denn angesichts der landesrechtlichen Vielfalt auf der Primärebene ist auch keine Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sekundärebene (Sanktionenrecht) mehr erreichbar 21. c. Zwischenergebnis Damit fehlt es an einer Bundeskompetenz für die Regelungen des KHSG. 2. Gesetzgebungsverfahren a. Beschlussfähigkeit des Bundestages Gewichtung: 10 % der Arbeit BVerfG, Urt. v , 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62 - Altenpflegegesetz (S. 135 ff.); Urt. v , 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, Kampfhunde ( Tz. 116). Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v , BGBl. I 1994, S ff. BVerfG, Urt. v , 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, Kampfhunde ( Tz. 116). Vgl. auch hierzu im Einzelnen BVerfG, Urt. v , 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, Kampfhunde ( Tz. 119).

12 12 Fraglich ist, ob das KHSG an einem Verfahrensfehler leidet, weil der Bundestag beschlussunfähig war, als er über den Entwurf abstimmte. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften im Grundgesetz selber richtet sich Beschlussfähigkeit des Parlaments wegen Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG nach den Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT). Auf deren 45 wurde im Sachverhalt ausdrücklich hingewiesen; er war auch auf dem Aufgabenblatt abgedruckt. Danach fehlt es zwar materiellrechtlich an der Beschlussfähigkeit, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder im Saal anwesend ist. Vorliegend waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nur 30 Abgeordnete im Plenarsaal anwesend. Die materiellrechtliche Beschlussunfähigkeit schlägt aber nur dann auf die (formelle) Verfassungsmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen (hier: des Gesetzesbeschlusses) aus, wenn die Beschlussunfähigkeit bezweifelt wurde ( 45 Abs. 2 Satz 1 GO-BT). Das ist hier nicht ersichtlich geschehen. Es gehört insbesondere nicht zu den Amtspflichten des Sitzungsvorstands, derartige Zweifel zu äußern. Zur Vertiefung: Vielmehr entspricht es parlamentarischer Gepflogenheit, im Interesse einer Arbeitsfähigkeit des Parlaments und seiner Ausschüsse die Beschlussfähigkeit grundsätzlich nicht zu überprüfen, solange die Mehrheitsverhältnisse im aktuellen Plenum die wahren Mehrheitsverhältnisse im Bundestag jedenfalls qualitativ zutreffend widerspiegeln. Daher ist der Bundestag nicht als beschlussunfähig anzusehen. Die materiellrechtliche Beschlussunfähigkeit ist unbeachtlich. Insofern leidet der Gesetzesbeschluss mithin nicht an einem relevanten Verfahrensmangel. Zur Vertiefung: Falsch wäre es, von einer Heilung zu sprechen. Denn Heilungen sind aktive Maßnahmen, zumeist eine Nachholung oder der überholende Verfahrensschritt eines zuständigen Organs oder Kollegiums. Daran fehlt es hier aber. Zutreffend lässt sich aber von Unbeachtlichkeit sprechen. b. Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates? Gewichtung: 5 % der Arbeit Bundesgesetze bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des Bundesrates. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Zustimmungsbedürfnis im Grundgesetz angeordnet ist. Zur Vertiefung: Das ergibt sich daraus, dass die Normen über die Gesetzgebungskompetenzen immer nur Zustimmungserfordernisse ausdrücklich niederlegen. Beispiele: Art. 16a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 GG Art. 29 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 6 GG (Neugliederung des Bundesgebietes) Art. 37 Abs. 1 GG (Bundeszwang) Art. 59 Abs. 2 GG ( Verlängerung eines auf die Sachmaterie bezogenen Zustimmungserfordernisses auf die Zustimmung zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags) Art. 74 Abs. 2 GG (Staatshaftung) Art. 74a Abs. 2 i.v.m. Abs. 4 GG (Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter) Art. 74a Abs. 3 GG (Sonderregelungen für Personen, die im Dienste des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen)

13 13 Art. 79 Abs. 2 GG (Verfassungsänderungen) Art. 84 Abs. 1 und Abs. 5 GG (Regelungen über die Einrichtung von Landesbehörden und das Verwaltungsverfahren beim Vollzug von Bundesrecht durch Landesbehörden; Erteilung einer gesetzlichen Einzelweisungskompetenz an die Bundesregierung) Art. 85 Abs. 1 GG (dto. für die Bundesauftragsverwaltung) Art. 87b Abs. 1 GG (Erweiterung der Aufgaben oder Befugnisse der Bundeswehrverwaltung) Art. 87b Abs. 2 GG (Errichtung von Bundeszivildienst- und -zivilschutzbehörden) Art. 87c GG (Übergang zur Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Atomverwaltung) Art. 87d Abs. 2 GG (Übergang zur Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Luftverkehrsverwaltung) Art. 87e Abs. 5 und Art. 143a Abs. 3 Satz 3 GG (Eisenbahnrecht und Eisenbahnverkehrsverwaltung) Art. 87f und Art. 143b Abs. 2 Satz 3 GG (Post- und Telekommunikationsrecht) Art. 91a Abs. 2 GG (nähere Bestimmung der drei Gemeinschaftsaufgaben, d.h. von Hochschulbau, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und von Agrarstruktur und Küstenschutz) Art. 96 Abs. 5 GG (Übergang der Gerichtsbarkeit für besonders schwere Delikte vom Bund auf die Länder) diverse Vorschriften in der Finanzverfassung: Art. 104a Abs. 3 GG (Belastung der Länder von mindestens 25 % der Gesamtfinanzierungslast des Gesetzes) Art. 104a Abs. 4 GG (Bundesfinanzierungshilfen für notleidende Länder und Gemeinden) Art. 104a Abs. 5 GG (Aufteilung von Verwaltungskosten und Haftungsrisiken im Bundesstaat) Art. 105 Abs. 3 GG (Beteiligung von Ländern und/oder Gemeinden am Steueraufkommen) Art. 106 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 GG (bundesstaatliche Verteilung des USt-Aufkommens) Art. 106 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5a GG (Kommunalanteil am Aufkommen von Einkommensteuer und Umsatzsteuer) Art. 106 Abs. 6 Satz 5 GG (Beteiligung von Bund oder Ländern am Gewerbesteueraufkommen) Art. 106a GG (ÖPNV-bezogene Beteiligung der Länder am Steueraufkommen des Bundes) Art. 107 Abs. 1 Satz 2 GG (interlokale Abgrenzung und Zerlegung bei KSt und LSt) Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG (Abgrenzung zwischen den Ländern zum USt-Aufkommen) Art. 108 Abs. 2 Satz 2, Absätze 4, 5 und 7 GG (Finanzbehörden und Finanzbeamtenausbildung) Art. 109 Abs. 3 GG (Haushaltsgrundsätze) Art. 109 Abs. 4 GG (Stabilitätsgesetz) diverse Vorschrifen in der Wehrverfassung, u.a. Art. 115c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG (weit reichende Bundesgesetzgebungsakte im Verteidigungsfall) diverse Vorschrifen in den Übergangs- und Schlussbestimmungen, u.a. Art. 120a Abs. 1 GG (Lastenausgleichsverwaltung) Art. 134 Abs. 4 GG (Reichsvermögen) Vorliegend ist das aber nicht ersichtlich. Insbesondere findet die Universalklausel des Art. 84 Abs. 1 GG keine Anwendung.

14 14 c. Verfall der bisherigen Verfahrensschritte wegen Diskontinuität? Gewichtung: 15 % der Arbeit Durch die Konstituierung eines neuen Bundestages verfallen alle unerledigten Vorlagen des alten Bundestages. Das ergibt sich möglicherweise bereits unmittelbar aus dem Grundgesetz (in Betracht kommen Art. 38, Art. 39 GG und das Demokratieprinzip 22 ), wird aber in 125 Satz 1 GO-BT expliziert und konkretisiert. Die Vorschrift lautet: Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Die Diskontinuität erfasst aber nur diejenigen Vorhaben und Vorlagen, die im Bundestag selber noch nicht abschließend behandelt worden sind. Für das vorliegende KHSG hat der Bundestag dagegen bereits vor dem Ende der Legislaturperiode d.h. vor dem Zusammentritt eines neuen Bundestages den Gesetzesbeschluss gefasst. Darin liegt jedenfalls in den Fällen der Schlusspunkt des Verfahrens vor dem Deutschen Bundestag, in denen der Bundesrat weder den Vermittlungsausschuss anruft noch Einspruch gegen das Gesetz einlegt. So liegen die Dinge hier. Damit ist das KHSG der Diskontinuität im Ergebnis nicht zum Opfer gefallen. 3. Form Hinsichtlich der äußeren Form des KHSG ergeben sich keine Bedenken. 4. Zwischenergebnis Das KHSG ist mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Gewichtung: 5 % der Arbeit 1. Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte Anhaltspunkte für eine materielle Verfassungswidrigkeit können sich aus Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Normadressaten (Hundehalter, Hundehändler) ergeben. Diese Normen sind nach dem Bearbeitervermerk aber nicht zu prüfen. 2. Verfassungsrechtliches Verbot dynamischer Verweisungen Ein guter Bearbeiter hat als weiteren Prüfungsmaßstab das Verbot dynamischer Verweisungen herangezogen. a. Herleitung Das Verbot dynamischer Verweisungen ist in der Verfassung nirgends ausdrücklich niedergelegt. Als schillernder Sammelbegriff bündelt es Konkretisierungen (Anwendungsfälle) unterschiedlicher Verfassungseinzelnormen und Verfassungsprinzipien 23 : Vgl. zurückhaltend Ludger-Anselm Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. (2001), Art. 39 Rdnr. 25 a.e. Für weitere Nachweise aus der älteren Literatur Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III, 2. Aufl. (1984), 20 IV 4 c) ) (= S. 823 f.).

15 15 Teilweise wird der Begriff dynamische Verweisung rein formell gebraucht, d.h. bei den Anforderungen an die Abfassung des Bundesgesetzblatts 24. Als Bestimmtheitsproblem ist dieses Verbot bei Art. 103 Abs. 2 GG zu verankern und hier nicht zu prüfen (s.o.); Art. 103 Abs. 2 GG ist wohl auch in der Sache nicht verletzt (s. unten b.). Möglich ist daneben eine Herleitung dieses Verbots aus dem Demokratieprinzip. In dieser Variante richtet sich das Verbot dynamischer Verweisungen gegen die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen auf Private, v.a. auf private Sachverständigengremien. Es wird durch den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes verstärkt 25. Außerdem lässt sich das Verbot dynamischer Verweisungen aus dem Prinzip horizontaler Gewaltenteilung (Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips) herleiten. In dieser Ausprägung ist es aber ebenfalls nicht verletzt, da keine - horizontale - Zuständigkeitsverlagerung innerhalb des Bundes stattgefunden hat 26. Denkbar ist aber auch eine Herleitung dieses Verbots aus dem Bundesstaatsprinzip 27. Danach dürfte der Bundesgesetzgeber Regelungen, zu denen er berufen ist, grundsätzlich nicht auf die Länder verlagern. In dieser Perspektive könnte das Verbot dynamischer Verweisungen vorliegend verletzt sein. b. Stellungnahme Im Ergebnis ist aber auch das zu verneinen. Erstens verpflichtet das GG den Bundesgesetzgeber gerade nicht dazu, von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auch Gebrauch zu machen; schon das Ob der Gesetzgebung steht hier vielmehr im freien Gestaltungsermessen des Bundesgesetzgebers. Als Minus dazu sieht das GG außerdem ausdrücklich vor, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zu Teilregelungen berechtigt ist, den Ländern also die Ausfüllung rudimentärer bundesrechtlicher Regelungen überlassen kann (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG: soweit ). Wenn er genau das auch klar und widerspruchsfrei zum Ausdruck gebracht hat 28, ist die Verweisung auf die landesrechtliche Primärebene verfassungsrechtlich unbedenklich. Zweitens kann der Bundesgesetzgeber bei überraschenden Neuregelungen in den Ländern seine Strafnorm jederzeit verändern (einschränken), gibt also das Zepter nicht aus der Hand und entledigt sich insbesondere keiner Kompetenzen. Im Ergebnis ist daher kein Verstoß gegen ein Verbot dynamischer Verweisungen erkennbar. III. Zwischenergebnis Das KSHG ist damit formell verfassungswidrig. Ergebnis Der Antrag der Landesregierung von L wäre deshalb zulässig und begründet So etwa bei Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II (1980), 37 III 10 d) (= S. 635). Zu dieser Variante BVerfG, Beschl. v , 2 BvL 11/74, BVerfGE 44, 322 (348); Beschl. v , 2 BvL 13/79, BVerfGE 60, 135 (155) m.w.n.). Zu dieser Variante (Verweisung auf Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes) s. zuletzt etwa BFH, Urt. v , VII R 23/03, Internet: BVerfG, Beschl. v , 1 BvR 786/70 u.a., BVerfGE 47, 285 (312). Abgrenzung zu dem Fall von BVerfGE 47, 285 (oben Fn. 27).

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