Das Recht auf Bildung nach der Behindertenrechtskonvention. I. Entstehung der BRK

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1 der BRK 80er und 90er Jahre: zwei UN-Resolutionen zur Menschenrechtlage von Menschen mit Behinderungen 2001 UN-Studie : Mangelnder Menschenrechtsschutz von Menschen mit Behinderungen Ad-hoc-Ausschusses der UN- Generalversammlung zur Erarbeitung der BRK Ende 2006 Annahme der BRK durch die UN- Generalversammlung Mitte 2008 Inkrafttreten der BRK Folie 1

2 II. Ratifikationsstand (Stand: April 2009) 139 Unterzeichnerstaaten (82 Staaten auch Fakultativprotokoll) Ratifikation durch 51 Staaten (30 Staaten auch Fakultativprotokoll) Deutschland: > 2007 Unterzeichnung des Abkommen nebst Fakultativprotokoll > Zustimmungsgesetz in Kraft > Verbindlich seit dem Folie 2

3 III. Allgemeine Inhalte der BRK Achtung der Würde und Autonomie von Menschen mit Behinderungen Nicht-Diskriminierung Vollständige Teilhabe an der Gesellschaft Durch: Bekräftigung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen Spezifische Ausgestaltung dieser Rechte Folie 3

4 IV. BildungsR 1. Allg. IV. Bildungsspezifische Rechte in der BRK 1. Allgemeines Recht auf Bildung Art. 24 Abs. 1 S. 1 BRK: Die Vertragstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. 4-A-Scheme : Availibility = Verfügbarkeit Accessibility = Zugänglichkeit Acceptability = Anehmbarkeit Adaptability = Anpassungsfähigkeit Folie 4

5 IV. BildungsR 1. Allg. 2. Inklusion 2. Inklusives Bildungssystem Besondere Ausprägung des Rechts auf Bildung: Gewährleistung eines inklusiven Bildungssystems Art. 24 Abs. 1 S. 2 BRK: Zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung gewährleisten die Vertragsstaaten - an inclusive education system at all levels versus - ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen Folie 5

6 IV. BildungsR 1. Allg. 2. Inklusion Integration versus Inklusion Unterschiedlicher Ansatzpunkt: Integration = Assimilation des Individuums - Sonderpädagogische Unterstützung - Mainstreaming : Anpassung an bestehende Schulstrukturen Inklusion = Anpassung des Systems > Einbindung der Bedürfnisse von Schülern mit Behinderungen > u.a. Ausgleichsmaßnahmen und individualisierte Lernzieldifferenzierung Folie 6

7 IV. BildungsR 1. Allg. 2. Inklusion Konsequenzen Abbau des Sonderschulsystems Hohe Inklusionsquote: 80-90% Inklusion auf allen Ebenen eines gestuften Schulsystems Gestuftes Schulsystem mit Abkommen vereinbar, soweit inklusiv Folie 7

8 IV. BildungsR 1. Allg. 2. Inklusion 3. BesVerpfl. 3. Besondere Verpflichtungen Unentgeltlicher Grundschulunterricht Diskrimierungsfreiheit Individuelle Unterstützung Befähigung in Gebärdensprache etc. Qualifizierung der Lehrkräfte Fortbildung Folie 8

9 IV. BildungsR. V. VerpflArten V. Art der Verpflichtungen Art. 4 Abs. 2 BRK: zwei Verpflichtungstypen Sofort anwendbare Verhaltenspflichten Verpflichtungen zur schrittweisen Umsetzung von Rechten Soziale und kulturelle Rechte als Pflichten zur schrittweisen Umsetzung - Recht auf Bildung als kulturelles Recht - Kein sofortiger Vertragsverstoß durch Fortbestand nicht-inklusiver Schulen - aber Pflicht zur schrittweisen Umsetzung im Rahmen der verfügbaren Mittel Folie 9

10 IV. BildungsR V. VerpflArten VI. Durchsetz. 1. Internat. Staatenkonferenz VI. Durchsetzung 1. International Strategisches Gremium u. Kreationsorgan Behindertenrechtsausschuss Berichtswesen - Berichte der Staaten - Bemerkungen/Empfehlungen Individuelles Mitteilungsverfahren nach Fakultativprotokoll Untersuchungsverfahren nach Fakultativprotokoll Folie 10

11 IV. BildungsR V. VerpflArten VI. Durchsetz. 1. Internat. 2. National 2. National Staatliche Anlaufstellen Staatliche Koordinierungsmechanismen Überwachungsstruktur unter Einschluss unabhängiger Mechanismen Partizipation der Zivilgesellschaft, bes. der Behindertenverbände an Überwachungsprozess Folie 11

12 II. RatifStand IV. BildungsR. V. VerpflArten VI. Durchsetz. VII. InnstGelt. 1. BemühgPfl. VII. Innerstaatliche Geltung Innerstaatliche Geltung der BRK durch Vertragsgesetz, soweit unmb. anwendbar Verpflichtungen zur schrittweisen Umsetzung - wie Recht auf Bildung - nicht unmb. anwendbar etwa kein einklagbarer Anspruch aus BRK auf inklusiven Schulunterricht! Gebot völkerrechtsfreundlicher Auslegung auch in Bezug Verpflichtungen zur schrittweisen Umsetzung Berücksichtigung der BRK etwa bei Ermessensentscheidungen Folie 12

13 II. RatifStand IV. BildungsR. V. VerpflArten VI. Durchsetz. VII. InnstGelt. VIII. Landesrecht VIII. Stand des Landesrechts Situation in Ländern unterschiedlich Unterscheidung rechtlich und faktische Situation Rechtlich Bundesländer grob drei Gruppen 1. Anspruch auf Integration (z.b. Bremen) 2. Anspruch mit Kapazitätsvorbehalt (z.b. NRW) 3. Vorrang der Förderschule (unlängst noch BW) Faktische Situation Diskrepanz rechtliche und faktische Situation BRK zielt auf faktische Inklusion Folie 13

14 II. RatifStand IV. BildungsR. V. VerpflArten VI. Durchsetz. VII. InnstGelt. VIII. Landesrecht IX. Verh. GG IX. Verhältnis zum Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 S. 3 GG BVerfGE Diskriminierungsverbot mit systemimmanentem Ressourcenvorbehalt keine Systemvorgabe für Bildungsangebot aber gerichtlich durchsetzbar keine Konstitutionalisierung der BRK Folie 14

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