Satzung für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Stadt Bad Düben und Elternbeiträge

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1 Satzung für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Stadt Bad Düben und Elternbeiträge Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächs.GVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (Sächs.GVBl. S. 418, ber S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) und in Verbindung mit dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen- SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225) i. V. m. Artikel 1 Kinderförderungsgesetz KiföG vom 10. Dezember 2008 ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) hat der Stadtrat der Stadt Bad Düben in seiner öffentlichen Sitzung am 18. August 2011 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Bedingungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadt Bad Düben. 2 Angebot (1) Die im Territorium der Stadt Bad Düben befindlichen Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage von Vereinbarungen durch freie Träger betrieben. Als Kindertageseinrichtungen werden Kinderkrippen, Kindergärten und Horte bezeichnet. Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach 2 SächsKitaG. (2) Mit den Einrichtungsträgern ist vertraglich die Bindung an die Stadt Bad Düben zu vereinbaren, damit innerhalb der Stadt zwischen den Einrichtungen gleiche Bedingungen gegeben sind. (3) Die Kindertagespflege erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Stadt Bad Düben und der Tagespflegeperson. (4) Die Erziehungsberechtigten können folgende Regelbetreuungszeiten in Anspruch nehmen: Kinderkrippe, Kindergarten und Tagespflege jeweils: 9 Stundenbetreuung 6 Stundenbetreuung 4,5 Stundenbetreuung Im Einzelfall kann mit Zustimmung der Stadtverwaltung Bad Düben eine 10 Stundenbetreuung in Anspruch genommen werden, wenn beide Eltern berufstätig sind, nicht wohnortnah arbeiten und es ihnen zeitlich nicht möglich ist, das Kind nach einer 9 Stundenbetreuung abzuholen. Hort: 6 Stundenbetreuung (mit Frühhort) 5 Stundenbetreuung 4 Stundenbetreuung 3 Stundenbetreuung 2 Stundenbetreuung 1

2 3 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung oder Tagespflege durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht wurde und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch einer Einrichtung bestehen. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 8 Tage sein. Die Erziehungsberechtigten weisen ferner nach, dass das Kind über die Impfungen entsprechend den Empfehlungen des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie verfügt, anderenfalls haben die Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, dass die gemeinsame Betreuung mit geimpften Kindern auf eigenes Risiko erfolgt. (2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit einem Erzieher der Kindertageseinrichtung bzw. der Tagespflegeperson und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit bei einem Erzieher der Kindertageseinrichtung bzw. der Tagespflegeperson wieder ab. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, mit der Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflegeperson eine Regelbetreuungszeit zu vereinbaren. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder und endet mit der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten. (3) Auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Erziehungsberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang von dem einen in den anderen Aufsichtsbereich ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. (4) Sollen Kinder den Hin- und Rückweg bzw. einen Weg davon allein bewältigen, muss zuvor eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten bei der Kindertageseinrichtung vorliegen. Einer telefonischen Benachrichtigung wird nicht stattgegeben. (5) Für das Abholen der Kinder durch Dritte ist ebenfalls eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten zu hinterlegen. Auch in diesen Fällen wird einer telefonischen Benachrichtigung nicht stattgegeben. (6) Das Fernbleiben eines Kindes ist am gleichen Tag, wenn möglich noch am Vormittag, von den Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflege zu melden. (7) Bei Verdacht oder Auftreten von ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Kindertageseinrichtungsleitung bzw. Tagespflegeperson verpflichtet. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, die Kindertageseinrichtung oder Tagespflege besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 2

3 4 Pflichten der Kindertageseinrichtungsleitung und Tagespflegeperson (1) Die Kindertageseinrichtungsleitung bzw. Tagespflegeperson gibt den Erziehungsberechtigten entsprechend dem Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertageseinrichtungsleitung bzw. Tagespflegeperson verpflichtet, unverzüglich den Träger der Einrichtung, die Stadtverwaltung Bad Düben und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und deren Weisungen zu befolgen. 5 Hausordnung (1) Alle nicht in dieser Satzung geregelten Bedingungen, die für einen störungsfreien Betreuungsablauf in der Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflege unerlässlich sind, werden in der Hausordnung der jeweiligen Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflege festgelegt. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung des Trägers. 6 Kündigung (1) Eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Erziehungsberechtigten ist jeweils nur zum Monatsende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, zulässig. (2) Eine fristlose Kündigung oder Umsetzung durch den Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. Tagespflege durch die Stadt Bad Düben ist möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Besondere Gründe sind unter anderem: - Schließung einer Einrichtung oder Aufgabe der Tätigkeit als Tagespflegeperson - rückständige Elternbeiträge - unentschuldigtes Fehlen des Kindes von mehr als 4 Wochen - Verstoß gegen die Satzung oder die Aufnahme des Kindes wurde durch unwahre Angaben erreicht. Die Kündigung oder Umsetzungsmitteilung bedarf der Schriftform. Abschnitt 2 - Kindertageseinrichtungen 7 Aufnahme- und Betreuungsgrundsätze (1) In den Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Düben erfolgt eine Betreuung von Kindern nach den Grundsätzen des 3 Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG i. V. m. Artikel 1 Kinderförderungsgesetz KiföG. Eine Betreuung unter einem Jahr ist möglich, sofern es in der Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung ausgewiesen ist. (2) Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in der Kindertageseinrichtung aufzunehmen, die gemäß Betriebserlaubnis dafür berechtigt ist und heilpädagogisches Personal vorhält. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung des Personalschlüssels gemäß 5 Sächsische Integrationsverordnung SächsIntegrVO und aller Rahmenbedingungen ihrer besonderer Bedürfnisse Rechnung zu tragen. 3

4 (3) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet das Leitungspersonal der Kindertageseinrichtung, in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung im Rahmen der in der Betriebserlaubnis vorgegebenen Kapazität. (4) Die frühestmögliche Aufnahme im Hort ist mit der Aufnahme des Kindes in einer Schule, ab Beginn des Schuljahres bzw. des Monates in dem die Schule beginnt, möglich. Die Hortbetreuung endet für die Kinder der 4. Klasse spätestens zum Wird eine verlängerte Hortbetreuung nach der 4. Klasse vom bis zum Ende der Ferien von den Eltern gewünscht, muss der Mehraufwand durch die Eltern mit einem vollen Monatshortbeitrag, je angefangenem Zusatzmonat, selbst getragen werden. Da die Zuschüsse vom Landratsamt (Übernahme Elternbeitrag, Geschwisterermäßigung, Alleinerziehende) für diesen Zeitraum entfallen, sind diese ebenfalls von den Erziehungsberechtigten zu tragen. (5) Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. (6) Vor der Aufnahme des Kindes schließt der Träger der Einrichtung mit den Erziehungsberechtigten einen Betreuungsvertrag ab. (7) Schulkinder bis zur 4. Klasse können tageweise an der Feriengestaltung der Horte teilnehmen, auch wenn sie diese Einrichtung nicht regelmäßig besuchen. Gastkinder können außerhalb der Kapazität und mit Zustimmung der Stadtverwaltung Bad Düben aufgenommen werden. 8 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten (einschließlich Schließung an Brückentagen, Betriebsferien und Bedarfsanpassungen) werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Jugendamt des Landkreises Nordsachsen und der Stadtverwaltung Bad Düben festgesetzt. (2) In der Ferienzeit erfolgt die Betreuung im Hort von Montag bis Freitag in der Regel von 9.00 Uhr bis Uhr (5h-Betreuung) bzw Uhr bis Uhr (6h-Betreuung). Beginnt eine Horteinrichtung die Regelbetreuungszeit in den Ferien früher oder später, wird dies den Erziehungsberechtigten durch Aushang mitgeteilt. Für den Fall einer notwendigen zusätzlichen Betreuungszeit in den Ferien wird mit den Erziehungsberechtigten eine gesonderte Vereinbarung getroffen. 9 Verpflegung (1) Der Träger der Einrichtung gewährleistet für alle Kinder eine entsprechende Verpflegung. Die Abrechnungsmodalitäten werden entsprechend den Bestimmungen des Trägers festgelegt. 4

5 Abschnitt 3 Kindertagespflege 10 Angebot (1) Die Stadt Bad Düben bietet für Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und im Ausnahmefall zu Kindereinrichtungsplätzen auch Tagespflegeplätze an. (2) Eine Förderung der Tagespflege durch die Stadt erfolgt nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder in Ausbildung stehen und folgende Ausnahmefälle vorliegen: - vorhandene Krippenplätze belegt sind - das Kind ist nicht krippenfähig - die Öffnungszeiten der Einrichtungen entsprechen nicht den erforderlichen Betreuungszeiten (3) Die Anzahl der maximalen Tagespflegeplätze wird im Rahmen der jährlichen Bedarfsplanung in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. 11 Tagespflegeperson (1) Als Tagespflegeperson wird nur anerkannt, wer eine Unbedenklichkeitserklärung vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorlegen kann. (2) Die Eignung der Tagespflegeperson ist gemäß 12 Abs. 3 SächsKitaG durch das Jugendamt des Landkreises Nordsachsen und die Stadt Bad Düben gemeinsam zu prüfen. (3) Zwischen der Stadt Bad Düben und der Tagespflegeperson ist ein Vertrag für die Tagespflege abzuschließen. (4) Zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten ist ein gesonderter Betreuungsvertrag abzuschließen. (5) Auf der Grundlage eines von den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson unterschriebenen Antrages sowie dem Betreuungsvertrag gemäß Abs. 4 schließt die Stadt Bad Düben mit den Erziehungsberechtigten einen Vertrag über den zuzahlenden Elternbeitrag ab. 12 Betreuungszeiten und Verpflegung (1) Die Tagespflege kann für eine tägliche Betreuung gemäß 2 Abs.4 festgelegt werden. Die wöchentliche Verteilung dieser Betreuungszeit wird zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten geregelt. (2) In dem Betreuungsvertrag ist die Verpflegungsform festzulegen. Die Erziehungsberechtigten haben an die Tagespflegeperson Verpflegungskosten gesondert zu zahlen. 5

6 Abschnitt 4 Elternbeiträge und Entgelte 13 Festsetzung und Entrichtung der Elternbeiträge und Entgelte (1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege werden Elternbeiträge erhoben. Die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege der Stadt Bad Düben werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen durch die Stadt Bad Düben in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Kindertageseinrichtung festgelegt und jährlich überprüft. (2) Für die Kinderbetreuung werden monatlich die in der Anlage angeführten Elternbeiträge, in Abhängigkeit von der Betreuungsart und Betreuungszeit, erhoben. Der Elternbeitrag wird stets für einen vollen Monat erhoben. (3) Absenkungen der Elternbeiträge sind vorgesehen für - Alleinerziehende und - Familien mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege besuchen. (4) Für Ferien- u. Gastkinder gelten gesonderte Entgelte. 14 Übernahme von Elternbeiträgen (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt auf Antrag der Eltern den Elternbeitrag, soweit den Erziehungsberechtigten gemäß 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII die Belastung nicht zuzumuten ist. 15 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Erziehungsberechtigten des Kindes, das eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege in Anspruch nimmt. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss eines Vertrages, vorübergehende Abwesenheit des Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. (2) Beginnt oder endet die Benutzung der Kindertageseinrichtung oder Tagespflege während eines Monats, so wird für diesen begonnenen Monat entsprechend 13 Abs. 2 dieser Satzung der volle Elternbeitrag erhoben. (3) Elternbeiträge sind monatlich zu zahlen. (4) Der Träger der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, rückständige Elternbeiträge zwangsweise einzuziehen und ungerechtfertigte Ermäßigungen nachzufordern. (5) Bei Tagespflege sind die Elternbeiträge über eine Einzugsermächtigung an die Stadt Bad Düben abzuführen. 6

7 Abschnitt 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Stadt Bad Düben und Elternbeiträge vom 09. September 2005 außer Kraft. Bad Düben, d Astrid Münster Bürgermeisterin (Siegel) Anlage: Elternbeiträge auf darauffolgenden Seiten 7

8 Anlage Elternbeiträge Für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege werden folgende Elternbeiträge erhoben Betreuung in Stunden Zählkinder ollst. Familie leinerziehend Kinderkrippe/ Tagespflege 10 Std 1. Kd 185,00 166,50 2. Kd 111,00 99,90 3. Kd 37,00 33,30 9 Std 1. Kd 166,50 149,85 2. Kd 99,90 89,91 3. Kd 33,30 29,97 6 Std 1. Kd 111,01 99,91 2. Kd 66,61 59,95 3. Kd 22,20 19,98 4,5 Std 1. Kd 83,25 74,93 2. Kd 49,95 44,96 3. Kd 16,65 14,99 Kindergarten 10 Std 1. Kd 111,11 100,00 2. Kd 66,67 60,00 3. Kd 22,22 20,00 9 Std 1. Kd 100,00 90,00 2. Kd 60,00 54,00 3. Kd 20,00 18,00 6 Std 1. Kd 66,67 60,00 2. Kd 40,00 36,00 3. Kd 13,33 12,00 4,5 Std 1. Kd 50,00 45,00 2. Kd 30,00 27,00 3. Kd 10,00 9,00 8

9 Betreuung in Stunden ählkinder vollst. Familie Alleinerziehend Hort 6 Std Kd 58,50 52,65 Kd 35,10 31,59 Kd 11,70 10,53 5 Std Kd 48,75 43,88 Kd 29,25 26,33 Kd 9,75 8,78 4 Std Kd 39,00 35,10 Kd 23,40 21,06 Kd 7,80 7,02 3 Std Kd 29,25 26,33 Kd 17,55 15,80 Kd 5,85 5,27 2 Std Kd 19,50 17,55 Kd 11,70 10,53 Kd 3,90 3,51 Alle Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflege besuchen, unterliegen der Geschwisterermäßigung. Elternbeiträge für eine Betreuung der Kinder, die über die Regelbetreuungszeit gemäß 2 Abs. 4 dieser Satzung hinausgeht: pro angefangene Stunde Krippe 6,00 Kiga 4,00 Hort 2,00 Ferien- u. Gastkinder pro Tag 5,00 9

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