Muster Verlag Versicherungswirtschaft GmbH

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1 Haftung von Fußgängern und Radfahrern 2.4 Haftung von Fußgängern und Radfahrern als Verkehrsteilnehmer regelungen für Fußgänger Auch Fußgänger als Verkehrsteilnehmer unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen, die sich im Wesentlichen in der Straßenverkehrsordnung (dort 25 StVO) wiederfinden. So haben sie Gehwege egal auf welcher Seite der Fahrbahn zu nutzen und dürfen nur in Ausnahmefällen auf die Straße ausweichen. Wenn sie denn auf der Fahrbahn gehen, müssen sie am Fahrbahnrand gehen, außerhalb von Ortschaften auf der linken Seite. Auch haben sie beim Überqueren der Fahrbahn Regeln zu beachten. So soll ein Fußgänger zügig die Fahrbahn überqueren und zwar auf dem kürzesten Weg unter Beachtung des Vorranges des Fahrzeugsverkehrs ; er hat den fließenden Verkehr genau zu beobachten. Die Straße darf er fast überall queren, es sei denn, die Stelle ist unübersichtlich oder es befindet sich eine Ampel in der Nähe. Umwege dazu muss er in Kauf nehmen. Selbstverständlich darf er bei Rot die Fahrbahn an einer Ampel nicht überqueren. 87

2 Haftung einer Privatperson nach deutschem Recht Auf dem Gehweg oder auch auf einem gemeinsam genutzten Geh-/Radweg kann er die gesamte Breite des Weges nutzen, ein Rechtsgehgebot gibt es nicht. Auch muss ein Fußgänger nicht auf einen rückwärtigen Verkehr achten (z. B. Radfahrer); gibt dieser Warnzeichen, hat er natürlich Vorsicht walten zu lassen (also umsehen, ggf. ausweichen). Diese Regeln klingen bekannt und sind sicherlich einleuchtend, trotzdem wird gegen sie immer wieder verstoßen. Dies hat dann aber auch zur Folge, dass ein Fußgänger bei einem Verkehrsverstoß auch haftet, soweit er dadurch einen Schaden verursacht. Die Haftungsnorm stellt dann der 823 Absatz 2 BGB i. V. m. 25 StVO dar. Beispiele Herr Adam läuft bei Rotlicht über die Fahrbahn, ein Radfahrer wird dadurch zum starken Bremsen genötigt, fällt deshalb hin und verletzt sich. Monika Adam geht mit Freundinnen spazieren, unterhält sich, tritt dabei auf den Radweg und wird dort von einem Radfahrer angefahren. Sie haftet, da sie als Fußgängerin nichts auf dem Radweg verloren hat. Allerdings kann sie erwarten, dass der Radfahrer Warnzeichen gibt (Klingeln). So kann es sein, dass den Radfahrer ein Mitverschulden trifft. Wird nun umgekehrt der Fußgänger bei einem Unfall selbst verletzt und ein Radfahrer oder auch Autofahrer haftet für sein schuldhaftes Verhalten, kann ein fehlerhaftes Verhalten des Fußgängers zu dessen Mithaftung in Form eines Mitverschuldens führen. Es stellt sich also als durchaus wichtig heraus, sich auch mit den Regeln des Fußgängerverkehrs zu beschäftigen. Beispiel: Rad fahren ohne Licht Ein Radfahrer fährt abends ohne Licht auf der falschen Seite auf dem Radweg. Monika Adam geht mit Freunden eingehakt quer über den Gehweg einschließlich Radweg. Es kommt zum Zusammenstoß. Beide Verkehrsteilnehmer haben sich hier falsch verhalten. Daher haften beide dem jeweils anderen mit einer Quote, in diesem Fall würden wahrscheinlich 50 % angesetzt. Der Radfahrer bekommt seinen Schaden von der Fußgängerin mit 50 % ersetzt, Frau Adam ihren Schaden ebenfalls mit 50 %. Häufig kommt es auch zu Unfällen zwischen Fußgängern und Kfz; hier sind wegen der Gefährdungshaftung nach 7 StVG Besonderheiten zu beachten. Zunächst ist von einer alleinigen Haftung des Kfz-Halters wegen der Gefährdungshaftung auszugehen. Bei einem Fehlverhalten des Fußgängers muss dieser 88

3 Haftung von Fußgängern und Radfahrern jedoch auch teilweise bis hin zu einer vollen Haftung für die Unfallfolgen einstehen. Die zunächst alleinige Haftung des Fahrzeughalters ergibt sich aus der dem Kfz innewohnenden Betriebsgefahr, die als unfallkausal angesehen wird. Entlasten kann sich ein Autofahrer in solchen Fällen nur mit dem Hinweis, dass für ihn höhere Gewalt vorlag. Das ist äußerst selten der Fall. Laut BGH liegt höhere Gewalt nur bei einem betriebsfremden unvorhersehbaren Ereignis vor, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht vermieden werden kann. Beispiel: Auf die Straße geschubst Ein Schüler schubst unerwartet einen Schulkameraden auf die Fahrbahn, ein Autofahrer kann nicht mehr ausweichen. Es liegt für den Autofahrer auch in solchen Fällen keine höhere Gewalt vor. Gerade im Verkehr kann es schnell zu der Situation kommen, dass alle beteiligten Verkehrsteilnehmer ihre Regeln nach der StVO nicht oder nicht ausreichend beachtet haben. Es ist dann abzuwägen, wer Regeln am meisten nicht beachtet hat. Daraus ergibt sich dann, mit welchem Anteil (Quote) der jeweilige Verkehrsteilnehmer dem oder den anderen haftet. Fußgänger haften natürlich auch in anderen Situationen, wenn sie z. B. andere Fußgänger anrempeln, es dadurch zu einem Schaden kommt oder wenn sie Gegenstände beschädigen. Fußgängern kann auch in bestimmten Fällen ein Mitverschulden vorgeworfen werden, wenn sie Regeln nicht einhalten oder sich sonstwie nicht ordnungsgemäß verhalten, z. B. bei Glatteis mit Sommerschuhen laufen regelungen für Inlineskates und andere Fortbewegungsmittel Es gibt eine ganze Reihe von besonderen Fortbewegungsmitteln in unserer mobilen und sportlich ausgerichteten Gesellschaft. Am bekanntesten sind hier zu nennen die Inlineskates, Rollschuhe oder Skateboards; dazu gehören aber auch nicht motorisierte Rollstühle, Schlitten, Kinderwagen, Roller oder Kinderfahrräder. Auch für diese Gerätschaften hat der Gesetzgeber Regeln erlassen, und zwar im 24 StVO. Danach unterliegen diese Fortbewegungsmittel den Regeln für Fußgänger. Bei der Nutzung von Gehwegen besteht dann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht- 89

4 Haftung einer Privatperson nach deutschem Recht nahme und Aufmerksamkeit (vgl. 1 II StVO) gegenüber Fußgängern, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind. Wegen der i. d. R. sehr geringen Größe, dem meist geringen Eigengewicht oder auch der bau- und nutzungsbedingt relativ niedrigen Fahrgeschwindigkeit sieht man diese Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeuge an. Inlineskater, die sich wesentlich schneller bewegen können als Nutzer der anderen hier genannten Fortbewegungsmittel (sie erreichen durchaus Radfahrergeschwindigkeiten), sollen sich daher auf dem Gehweg mit Schrittgeschwindigkeit bewegen. Radwege sind ihnen untersagt, grundsätzlich auch Fahrbahnen, Seitenstreifen oder dem Fahrverkehr zugängliche Plätze. Fehlen Gehwege, so gilt die Pflicht, im Ort links oder rechts am Fahrbahnrand und außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand zu laufen, soweit dies zumutbar ist (örtliche oder auch bauliche Gegebenheiten können das Linksgehgebot einschränken z. B. tiefe Furchen am linken Rand). Auf einem gemeinsamen Radund Fußgängerweg gilt der Inlineskater als Fußgänger mit den entsprechenden Regelungen. Der Radfahrer hat auf den Inlineskater wie auf einen Fußgänger entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Inlineskater unterliegt nicht einem Rechtsfahrgebot, er kann wie Fußgänger auch die ganze Breite des gemeinsamen Rad-/Gehweges nutzen. Insbesondere muss der Inlineskater auch nicht in besonderer Weise auf den rückwärtigen Verkehr achten, soweit von diesem nicht ausdrücklich und deutlich Warnzeichen (z. B. Klingeln) gegeben wird. Kinder, die mit einem Kinderfahrrad (mit Stützrädern) unterwegs sind, gelten als Fußgänger; ebenso gilt dies für Kinder, die zulässigerweise als Radfahrer den Gehweg nutzen dürfen (bis zum 8. Lebensjahr, ggf. auch bis zum 10. Lebensjahr vgl. 2,5 StVO). Kinder haften gemäß den Regeln der Deliktsfähigkeit (vgl. dazu Kap. 2.3), auch wenn sie als Fußgänger unterwegs sind. In solchen Fällen ist dann auch die mögliche Aufsichtspflicht der Eltern oder einer anderen aufsichtspflichtigen Person zu prüfen. Inlineskates sowie Roller und Kinderfahrräder sind Sport- und Spielgeräte (vgl. dazu 31 StVO) und können auf zugelassenen Spielstraßen verwendet werden. Bei Verletzung dieser Regeln haftet der Fahrer dieser besonderen Fortbewegungsmittel gemäß 823 II BGB i. V. m. 1 II StVO. 90

5 Haftung von Fußgängern und Radfahrern regelungen für Radfahrer Das Verhalten von Radfahrern im Straßenverkehr ist in zahlreichen Vorschriften der StVO geregelt. Werden diese Regeln vom Radfahrer verletzt, haftet er gemäß 823 II BGB. Die Haftungsthematik Radfahrer im Straßenverkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung, da gerade in Städten Radfahren immer beliebter wird. Generelle Regelungen Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, welches mit Muskelkraft bewegt wird. Nach 2,4 StVO müssen Radfahrer rechts, einzeln hintereinander fahren. Ein Nebeneinander ist dann gestattet, wenn der andere Verkehr nicht behindert wird. Generell haben sich Radfahrer an die geltenden Straßenverkehrsvorschriften zu halten, wobei auch Ausnahmen gestattet sind (z. B. entgegen Einbahnstraße zu fahren, wenn entsprechend ausgeschildert). So haben sie Vorfahrtregelungen zu beachten und Fahrtrichtungsänderungen deutlich anzuzeigen, z. B. bei einer Richtungsänderung müssen sie zurückschauen und Zeichen geben. Sie haben auf Sicht zu fahren, so dass sie rechtzeitig anhalten können. Auch Radfahrer dürfen nur links überholen, wobei ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten ist. Ausnahmsweise darf ein Radfahrer auch rechts überholen, soweit ausreichender Raum vorhanden ist und die zu überholenden Fahrzeuge warten. Beispiel: Knapp am Pkw vorbei Herr Adam fährt rechts an einem haltenden Pkw vorbei. Dieser Pkw hält nicht verkehrsbedingt an (z. B. weil er abbiegen will), sondern es will jemand aussteigen. Auf der anderen Seite des Radfahrers parken Pkw; die Lücke zwischen dem anhaltenden Pkw und den geparkten Pkw ist ca. 1,50 Meter breit. Plötzlich öffnet sich die Beifahrertür, Herr Adam kommt dadurch zu Fall und verletzt sich. Haftet hier der Autofahrer und vielleicht auch der aussteigende Beifahrer? Der Radfahrer muss beim Überholen ausreichend Abstand halten. Bei 1,5 Metern bedeutet dies, dass bei einer angenommenen Breite von 0,60 Metern für den Radfahrer noch auf jeder Seite ca. 0,45 Meter verbleiben. Das gilt nicht als ausreichender Sicherheitsabstand. Der Radfahrer muss sich ein Mitverschulden von ca. 25 % anrechen lassen, d. h. 25 % seines Schadens hat er selbst zu tragen. 91

6 Haftung einer Privatperson nach deutschem Recht In vielen Fällen ergibt sich das Haftungsproblem aus Kleinigkeiten. Im obigen Beispiel (einem Urteil eines OLG nachempfunden) liegt nämlich kein Überholen des Radfahrers vor, sondern ein ganz normaler Fahrvorgang. Überholen kann jemand nur, wenn sich mehrere Fahrzeuge in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt warten. Das war hier eben nicht der Fall, da ja jemand aussteigen wollte und der Pkw deswegen anhielt. Beim Überholen muss ein Radfahrer nicht damit rechnen, dass die Beifahrertür aufgemacht wird. Da hier der Radfahrer aber nicht überholte, musste er sich eben anders verhalten und auch mit einem Türöffnen rechnen. Radwege Nach der StVO ( 2,4) haben Radfahrer die vorhandenen Radwege zu benutzen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, das rechts verlaufende Radwege dann nicht benutzt werden müssen, wenn die Nutzung wegen baulicher und sonstiger Zustände unmöglich oder unzumutbar ist (Schnee, Eis, Hindernisse wie parkende Kfz, Schlaglöcher, Längsrillen im Pflaster, Bauzäune o. ä.). Links entlang der Fahrbahn verlaufende Radwege (also entgegen der Fahrtrichtung) dürfen Radfahrer nur benutzen, wenn ein Verkehrszeichen die Nutzung der Gegenrichtung ausdrücklich freigibt. Fehlt auf der rechten Seite ein Radweg, besteht Benutzungszwang für den Radweg auf der anderen Seite, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt ist, ansonsten hat der Radfahrer die Straße zu nutzen. Es kommt immer wieder zu Unfällen, weil Radfahrer sich nicht an diese Regelungen halten, insbesondere nutzen sie nicht vorhandene Radwege oder fahren in die falsche Richtung. Solche Fälle führen dann zur Haftung des Radfahrers, zumindest aber zu einer Mithaftung im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen (Kfz haften aus Gefährdung heraus sogenannte Betriebsgefahr). Auf gemeinsamen Rad-/Gehwegen sind besondere Regelungen zu beachten. So hat hier der Fußgänger generell Vorrang, der Radfahrer hat erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen. Ein Fußgänger muss dem Radfahrer hier keinen Vorrang einräumen. 92

7 Haftung von Fußgängern und Radfahrern Beispiele: Radfahrerschicksale Monika Adam fährt mit ihrem Rad zum Einkaufen und nutzt, weil es günstiger für sie ist, den Radweg auf der falschen Seite. Ein auf dem Gehweg gehender älterer Herr will die Straße überqueren. Für den Fußgänger kommt Frau Adam von hinten, er sieht sie also nicht. Der Fußgänger achtete auf ihm richtigerweise entgegenkommende Radfahrer und auf den Straßenverkehr. Ein Fußgänger ist nicht an eine Seite des Gehweges gebunden, er muss auch nicht mit einem verkehrt fahrenden Radfahrer rechnen. Monika Adam hat sich eindeutig nicht an die Regeln der StVO gehalten; sie haftet daher. Je nach Einzelfall kann evtl. auch eine geringe Mitschuld des Fußgängers gegeben sein, wenn Frau Adam z. B. geklingelt hat oder schon vorher Radfahrer am Fußgänger aus verkehrter Richtung vorbeigefahren sind. Frau Adam gleiche Situation wird von einem Pkw auf dem Radweg angefahren, der aus einer Einfahrt kommt. Hier sieht die Haftungssituation ein wenig anders aus, da ja ein Pkw-Halter aus Gefährdung heraus haftet (Verschulden also nicht erforderlich). Von Kfz-Fahrern wird in solchen Situationen erheblich mehr Vorsicht und Umsicht verlangt; man kann in solchen Fällen aber von einem Mitverschulden der Frau Adam in Höhe von 50 % ausgehen. Geschwindigkeit Es gilt für Radfahrer ein Sichtfahrgebot (vgl. 3,1 StVO), im Übrigen hat der Fahrradfahrer hiernach sein Fahrzeug ständig zu beherrschen und u. a. seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Auch hat er bei der Wahl der Geschwindigkeit die Gefahren von Kurven zu berücksichtigen und ggf. seine Geschwindigkeit zu verlangsamen. Sind die Sichtverhältnisse besonders schlecht, muss er sein Fahrrad ggf. schieben, wenn z. B. die Fahrradbeleuchtung keine ausreichende Sicht nach vorne gewährt. Es muss die Beleuchtung am Rad eingeschaltet werden, Räder dürfen unbeleuchtet bei Dunkelheit nicht auf der Fahrbahn abgestellt werden. Wenn ein Radfahrer auf einem Weg fährt, der sowohl für Fußgänger wie Radfahrer freigegeben ist, hat er seine Geschwindigkeit so einzustellen, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Auf solch einem Weg können sich beide auf der gesamten Breite des Weges bewegen. Ein Fußgänger muss nicht fortwährend Ausschau nach Radfahrern halten und sich nach diesen richten. Vielmehr muss ein Radfahrer in solchen Situationen eben Schrittgeschwindigkeit fahren. 93

8 Haftung einer Privatperson nach deutschem Recht Radfahrer im Fußgängerbereich bzw. in Fußgängerzonen Ein gekennzeichneter Fußgängerbereich oder auch Fußgängerweg darf von anderen Verkehrsteilnehmern wie eben auch Radfahrern nicht genutzt werden, sie haben das Rad zu schieben. Zusatzbeschilderung kann hier aber das Radfahren erlauben, dann allerdings muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen und Schrittgeschwindigkeit fahren. Wenn ein Radfahrer sich einem Fußgänger nähert, hat er seine Fahrweise so einzustellen, dass er jederzeit anhalten kann, da er mit plötzlichen Reaktionen des Fußgängers rechnen muss. Kinder und Radfahren Kinder stellen im Haftungsrecht immer eine Besonderheit dar. Sie kennen viele Regeln noch nicht, sind unsicher und sicherlich auch besonders schutzwürdig. Eltern haben zwar die Aufsichtspflicht, können ihre Kinder aber auch nicht an der Leine führen. 94

9 Haftung von Fußgängern und Radfahrern Kinder fahren auch mit Fahrrädern, zunächst mit den Kinderfahrrädern. Diese gelten wie schon ausgeführt als besondere Fortbewegungsmittel. Sie sind wie Fußgänger zu behandeln. Soweit es sich aber nicht mehr um Spielräder, sondern um tatsächliche Beförderungsmittel handelt, fallen diese nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung. Nun müssen Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg nutzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gehweg nur auf einer Seite verläuft. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Gehwege nutzen. Diese Verkehrsteilnehmer sind praktisch wie Fußgänger zu behandeln. Ist auf der rechten Seite ein Gehweg und auf der linken Seite ein Radweg vorhanden, so darf das Kind den Gehweg nutzen. Man darf in solch einer Situation vom Kind nicht verlangen, die Fahrbahn zu überqueren. Fußgänger müssen mit Kindern, die auf dem Gehweg Rad fahren, auch rechnen. Es kommt hier natürlich zu der besonderen Situation, dass bei Kindern im Rahmen des 828 BGB die Deliktsfähigkeit zu prüfen ist, darüber hinaus dann auch die Aufsichtspflicht der Eltern. Beispiel: Mit dem Kinderfahrrad auf dem Parkplatz Peter Adam fährt mit seinem Kinderfahrrad auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Die Mutter befindet sich in ca. 1,5 Metern Entfernung hinter dem Sohn. Peter stößt leicht gegen ein geparktes Auto: kleine Beule, großes Geschrei. Peter haftet nicht, denn er ist als Fußgänger anzusehen, die über den Parkplatz gehen dürfen. Monika hat ihre Aufsichtspflicht erfüllt, denn ein Abstand von ca. 1,5 Metern ist ausreichend; jedenfalls dann, wenn der Sohn schon längere Zeit Rad fährt und relativ sicher ist. Ist er absoluter Anfänger wäre dieser Abstand nicht ausreichend. Kleinkinder, die auf dem Bürgersteig Fahrrad fahren, müssen nicht so streng überwacht werden, dass ein Aufsichtspflichtiger jederzeit eingreifen kann. Zwar ist grundsätzlich ein Ruf- und Sichtkontakt erforderlich, aber dieser hat haftungsrechtlich keine Bedeutung, wenn der Unfall durch Beachtung dieser Pflicht nicht vermieden worden wäre (Kind fährt jemanden an, das passiert auch bei Sicht- und Rufkontakt). Bei Kindern zwischen 7 und 10 Jahren ist dann die Regelung des 828 Absatz 2 BGB zu beachten (vgl. dazu Kap. 2.3). 95

10 Haftung einer Privatperson nach deutschem Recht Sonstige Regeln Für Radfahrer gibt es keine Verpflichtung, einen Schutzhelm zu tragen. Das Nichttragen führt auch nicht zu einem Mitverschulden bei einem Unfall. Dieser Grundsatz wurde noch Mitte 2014 in einem Urteil des BGH bestätigt, allerdings mit dem Hinweis, dass der zugrunde liegende Unfall sich 2011 zutrug. Inzwischen setzt sich immer mehr die Meinung durch, dass Helme den Umfang einer Unfallverletzung gerade im Bereich des Kopfes mindern können. Es ist damit zu rechnen, dass wie schon einige OLG geurteilt haben auch der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht bald ein Mitverschulden akzeptiert, wenn ein Radfahrer keinen Helm trägt und dieses Nichttragen kausal eine Verletzung herbeigeführt oder vergrößert hat. Die Rechtsprechung sieht aber jetzt schon die Helmtragepflicht bei Kindern und Radrennfahrern anders. Wenn diese Radfahrer keinen Helm tragen, liegt Mitverschulden vor. Alkohol spielt auch bei Radfahrern eine Rolle, absolute Fahruntüchtigkeit ist zurzeit ab 1,6 gegeben. Begeht ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Radfahrer einen Verkehrsverstoß, so spricht der Anschein dafür, dass der Alkohol dafür ursächlich war. Die Helmtragungspflicht für Radfahrer gilt zwar noch nicht; es ist aber damit zu rechnen, dass sie bald kommt. Regelungen für Segways und E-Bikes Im Verkehr tummeln sich noch andere Fahrzeuge, so auch neuerdings Segways und die immer größer werdende Gruppe der E-Bikes. Wie sind diese nun haftungsrechtlich einzuordnen? Bei Segways handelt es sich um Fahrzeuge und zwar um ein zweispuriges Kfz, für die die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gilt. Ein Segway-Fahrer haftet also wie ein Kfz-Fahrzeughalter gemäß StVG und 823 BGB. 96

11 Haftung von Fußgängern und Radfahrern Bei den Elektrofahrrädern sind zunächst zwei Arten zu unterscheiden, die E-Bikes und die Pedelecs (pedal electric cycle). Bei beiden Räderarten wird mithilfe eines Akkus ein Motor betrieben, der das Fahren erleichtern soll. Bei einem Pedelec wird die Fahrt nur unterstützt, wenn der Fahrer auch selbst in die Pedale tritt, bei einem E-Bike hingegen fährt das Rad auch ohne eigene Tretleistung. Hinweis Es gilt hier die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Diese gilt nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge bis max. 20 km/h. Sollte es also einmal Segway- Fahrzeuge geben (bislang nicht bekannt), die bauartbedingt schneller als 20 km/h sind, würden nicht mehr die MobHV sondern die üblichen Gesetze für Kfz gelten. Segway-Fahrzeuge haben also ein gültiges Versicherungskennzeichen (Mopedkennzeichen) zu führen. Der Führer eines Segways muss eine Mofa-Fahrerlaubnis besitzen. Pedelecs werden als normale Fahrräder eingestuft; die Fahrunterstützung muss sich progressiv zur Geschwindigkeit verringern und bei Erreichen von 25 km/h oder früher unterbrochen werden bzw. abschalten. E-Bikes hingegen sind als Leichtmofas einzustufen, sie unterliegen damit den üblichen Bestimmungen der FZV und gelten als Kfz. Damit gilt für diese Räder das PflichtVG; es ist ein Versicherungskennzeichen und ein Führerschein für Mofas erforderlich. Ein Pedelec-Fahrer haftet also wie ein Radfahrer, ein E-Bike- Fahrer ist hingegen wie ein Kfz-Halter (Mofa-Fahrer) haftungsrechtlich anzusehen. 97

12 Zusammenfassung Das Wichtigste zusammengefasst Fußgänger und Radfahrer als Verkehrsteilnehmer haben sich auch an bestimmte, in der Straßenverkehrsordnung festgeschriebene Regeln zu halten. Bei Nichtbeachtung führt dies zu einer Haftung bzw. zu einem Mitverschulden dieser Personengruppe, wenn es dabei zu einem Schadenfall kommt. Es gibt auch eine Reihe besonderer Fortbewegungsmittel wie Inlineskates, Roller, Kinderfahrräder, Rollstühle, Rollschuhe, Schlitten o. ä. Hier gelten die Nutzer als Fußgänger; sie haben sich an die entsprechenden Regeln zu halten. Auch neuere Fahrzeuge wie Segways und E-Bikes oder Pedelecs nehmen am Verkehr teil. Haftungsrechtlich gelten diese bis auf die Pedelecs als Kfz mit der Konsequenz, dass eine Pflichtversicherung abgeschlossen werden muss ( Mopedkennzeichen ) und die strenge Haftung nach StVG gilt. 98

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