Umsetzung von Anforderungen zur Luftreinhaltung. Umsetzung von Anforderungen zur Luftreinhaltung Erfahrungsberichte.
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- Ralph Schulz
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1 Erfahrungsberichte 2 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Hans-Dieter Hopf Die Anforderungen Der war ein wichtiges Datum für Anlagenbetreiber und Behörden bezüglich der Anforderungen zur. Dies betraf Anlagen, die insbesondere den nachfolgenden Vorschriften unterliegen: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft, Allgemeine Sanierungsfrist nach Nr TA Luft) Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. BImSchV, Übergangsregelung für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen nach 23a. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 3. BImSchV, Übergangsregelung nach BImSchV) 2 und Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 3. BImSchV, Messung und Überwachung 5 3. BImSchV nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, 6 3. BImSchV genehmi- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. BImSchV) Aktuelle Hinweise vom , BGBl. I S. 490, zuletzt geändert am , 2 BGBl. I S Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 3. BImSchV) vom , BGBl. I S. 77
2 2 gungsbedürftige Anlagen, Reduzierungsplan nach Anhang IV 3. BImSchV) In Ordnungsverfügungen und nachträglichen Anordnungen wurden teilweise überhöhte Anforderungen an die Anlagenbetreiber gestellt, oder es wurden zulässige Ausnahmen seitens der Behörde nicht berücksichtigt. Im Allgemeinen wurden die strengeren Emissionsgrenzwerte richtig umgesetzt. Vernachlässigt wurden aber z.b. die Anforderungen, die an die Funktionsprüfung und Kalibrierung von automatischen Messsystemen (AMS) nach VDI zu stellen sind. Es wurde vielmehr den Messinstituten überlassen, auf die Betreiber mit entsprechendem Erfolg oder Misserfolg einzuwirken, zusätzlich zur jährlichen Geräteprüfung Vergleichsmessungen durchführen zu lassen und die Gültigkeit der Kalibrierkurve zu überprüfen. Andererseits prüften die Betreiber die erteilten Auflagen nur ungenügend, da der Realisierungszeitraum bei Erteilung der Ordnungsverfügung noch in weiter Ferne lag. Erst beim Versuch der Realisierung der Anforderungen Ende 2007/Anfang 2008 stellte sich dann heraus, dass diese mit hohen Kosten und teilweise mit erheblichen Anlagenumbauten verbunden sind, um z.b. annähernd die Anforderungen an die Probenahmestellen nach DIN EN zu erfüllen. Die Betriebe wandten sich dann häufig an ihre im Betrieb tätige, nach 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle, um nachträglich eine Änderung der Ordnungsverfügung oder der nachträglichen Anordnung zu erreichen. Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 3. BImSchV) vom , BGBl. I S VDI 3950 Ausgabe Dezember 2006, Emissionen aus stationären Quellen, Qualitätssicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen 3 DIN EN 5259 Ausgabe Januar 2008, Luftbeschaffenheit Messung von Emissionen aus stationären Quellen Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht; Deutsche Fassung EN 5259:2007
3 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Probleme gab es auch hinsichtlich der zu stellenden immissionsschutzrechtlichen Umsetzung des Stands der Technik bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Dies betraf die Anwendungen der Anforderungen der TA Luft, der 3. BImSchV, der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL bei geruchsrelevanten Emissionen oder auch die Festlegung der Mindestschornsteinhöhe nach TA Luft bzw. VDI /VDI 378 Blatt 4. 3 In den nachfolgenden Beispielen sollen diese Probleme anonym (die Beschreibung soll keine Hinweise auf den Betreiber oder die zuständige Behörde zulassen) beschrieben, die jeweils geltenden Anforderungen dargestellt und die Lösungsmöglichkeiten bzw. die Entscheidung der Behörde aufgezeigt werden. Umsetzung der Anforderung einer kontinuierlichen Messung nach Nr TA Luft an einer Anlage zur Folienbeschichtung nach Nr. 5. Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV 4 Problemdarstellung In der betroffenen Anlage zur Beschichtung von Polyethylenfolien werden lösemittelhaltige Kleber eingesetzt. Als Lösemittel werden hauptsächlich Ethylacetat und Hexan verwendet. Von der Lösemittelmenge her fällt diese Anlage in die Nr. 5. Spalte 2 4. BImSchV und ist damit genehmi- Länderausschuss für Immissionsschutz, Festlegung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vom VDI 2280 Ausgabe August 2005, Ableitbedingungen für organische Lösemittel 3 VDI 378 Blatt 4 Ausgabe November 980, Ausbreitung luftfremder Stoffe in die Atmosphäre, Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen 4 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom , BGBl. I S
4 4 gungsbedürftig. Der schematische Anlagenaufbau ist der Abbildung zu entnehmen. Abb. : Schematischer Aufbau der Anlage Die beim Beschichtungsprozess an den Maschinen anfallende lösemittelhaltige Abluft wird mittels Absaugehauben, Abluftkanälen, Staubfiltern und drehzahlgeregelten Saugzugventilatoren drei Lösemittelrückgewinnungsanlagen zugeführt. Bei den Lösemittelrückgewinnungsanlagen handelt es sich um jeweils zwei Aktivkohleadsorber. Von diesen zwei Adsorbern wird jeweils einer mit der bei der Beschichtung anfallenden lösemittelhaltigen Abluft beladen, während der zweite regeneriert (Dämpfen, Spülen, Trocknen und Kühlen) wird. Das beim Dämpfen entstehende Lösemittel-Wasserdampf-Gemisch wird einem Kondensator und Nachkühler kondensiert. In einem anschließenden Trennbehälter wird das Lösemittel vom Wasser getrennt. Zum Abtrennen des im Wasser enthaltenen Restlösemittels wird dieses einer Stripkolonne zugeführt.
5 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Bei Ausfall einer Lösemittelrückgewinnungsanlage oder bei einer geringen Rohgaskonzentration bzw. bei Einsatz von Lösemitteln, deren Wiedergewinnung nicht lohnenswert ist, kann das Rohgas mittels einer thermischen Nachverbrennungsanlage gereinigt werden. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen für die Anlage Emissionsgrenzwerte Hexan und Ethylacetat fallen nicht in die organischen Stoffe der Klassen I und II der Nr TA Luft. Daher waren nach Nr und TA Luft und Nr. 8.. Anhang III 3. BImSchV folgende Emissionsbegrenzungen vorzugeben: Lösemittelrückgewinnungsanlage, 2 und 3: Organische Stoffe als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m 3 Thermische Nachverbrennung: Organische Stoffe als Gesamtkohlenstoff 20 mg/m 3 Kohlenmonoxid 0,0 g/m 3 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid als Stickstoffdioxid Massenströme 0,0 g/m 3 Mit den Grenzwerten für die organischen Stoffe und den jeweiligen Abgasvolumenströmen ergeben sich folgende Massenströme: 5
6 6 Tab. : Berechnung der Gesamtkohlenstoffmassenströme Quelle Abgasvolumenstrom n,tr in m 3 /h Grenzwert Ges.-C in mg/m 3 Massenstrom in kg/h Anteil in % LMR ,00 39,22 LMR ,60,76 LMR ,50 49,02 Gesamt 5,0 00,0 TNV ,60,76 Die Massenstromschwelle für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff nach Nr TA Luft 2002 von 2,5 kg/h (TA Luft kg/h), wird von der Altanlage jetzt überschritten, sodass von der Behörde die kontinuierliche Messung anzuordnen war. In einer Ordnungsverfügung wurde angeordnet, dass der Betreiber alle Teilanlagen mit kontinuierlichen Messungen auszurüsten hat, die die Massenkonzentration an Gesamtkohlenstoff und die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck kontinuierlich ermitteln, registrieren und auswerten. Der ordnungsgemäße Einbau der Messeinrichtungen soll durch eine nach 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle bescheinigt, jährlich auf Funktionsfähigkeit nach VDI 3950 Blatt 2 geprüft und alle drei Jahre kalibriert werden. Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom , GMBl. S VDI 3950 Blatt Ausgabe Juli 994, Kalibrierung automatischer Emissionsmesseinrichtungen
7 Investitionskosten zur Umsetzung der Anforderungen (vorher) 7 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 In einer ersten Schätzung ermittelte der Betreiber bei Umsetzung der Anforderungen ein Investitionsvolumen von ca Euro. Hinsichtlich Beratung beim Einbau der erforderlichen Mess-, Registrier- und Auswerteeinrichtungen und zur Prüfung von Ausnahmemöglichkeiten zur Kostenminimierung bei der Umsetzung der Anordnungen wandte sich der Betreiber an seine nach 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle, die bisher Einzelmessungen an der Anlage ausgeführt hat. Prüfung der Anforderungen Eine Prüfung der Ausnahmemöglichkeiten ergab, dass die Forderung einer kontinuierlichen Messung an allen vier Teilanlagen nicht durch die Anforderungen der TA Luft 2002 abgedeckt ist. In Nr TA Luft wird Folgendes ausgeführt: Eine Überwachung der Emissionen relevanter Quellen durch kontinuierliche Messungen soll, unter Berücksichtigung des Absatzes 4, gefordert werden, soweit die in Nummer festgelegten Massenströme überschritten und Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. Eine Quelle ist in der Regel dann als relevant zu betrachten, wenn ihre Emission mehr als 20 vom Hundert des gesamten Massenstroms der Anlage beträgt. Für die Bestimmung der Massenströme sind die Festlegungen des Genehmigungsbescheides maßgebend. Die Anwendung der 20-%-Regel ist dann angesagt, wenn die einzelne Quelle nicht die Massenstromschwelle der Nr TA Luft überschreitet. Wie aus Tabelle ersichtlich ist, liegt der Anteil der Teilanlagen TNV und LMR 2 wesentlich unter 20 vom Hundert, sodass für diese eine kontinuierliche Messung nicht gefordert werden soll. Eine Rücksprache mit der Behörde ergab, dass zur Berechnung des Anteils nicht der Gesamt-
8 8 massenstrom der Anlage (5,0 kg/h), sondern die Schwelle nach Nr TA Luft (2,5 kg/h) herangezogen wurde. Diese Verfahrensweise entsprach nicht der Nr TA Luft und konnte deshalb so nicht von der Behörde durchgesetzt werden. Bei einem gemeinsamen Gespräch wurde der Verzicht auf die kontinuierliche Messung an den Anlagen LMR 2 und TNV erklärt. Bei einer Anlagenbegehung wurde festgestellt, dass hinter den Lösemittelrückgewinnungsanlagen LMR und LMR 3 keine ausreichenden Abgasführungen vorhanden sind, die einen Einbau der kontinuierlichen Messeinrichtung (AMS) und der erforderlichen Vergleichsmessstelle nach den Anforderungen der DIN EN 5259 (gerade Einlaufstrecke 5 x D hydr und gerade Auslaufstrecke 2 x D hydr ) erfüllen. Es wurde deshalb dem Betreiber und der Behörde vorgeschlagen, auf eine kontinuierliche Messung der Einzelanlagen zu verzichten und diese für die drei Lösemittelrückgewinnungsanlagen in Summe im Kamin einzurichten, da hier die Anforderungen an die Messstrecke erfüllt werden. Die Behörde erklärte sich damit einverstanden. Zur Gesamtkohlenstoffmessung wählte der Betreiber ein eignungsgeprüftes Wärmetönungsgerät (Messbereich 0 50 mg/m 3 Dreifaches des Grenzwerts) nach Nr der Bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen und zur Ermittlung der Betriebsgrößen Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur entsprechende Messeinrichtungen aus. Auf eine kontinuierliche Messung der Abgasfeuchte und des Abgasdrucks wurde verzichtet. Die Normierung der Gesamtkohlenstoff- und Abgasvolumenstrommessung erfolgt im Emissionsauswerterechner durch Konstanten, die bei der Kalibrierung ermittelt werden. In Abbildung 2 ist der schematische Aufbau der kontinuierlichen Messung dargestellt. Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen Rd- Schr. des BMU vom Az. IG I /5
9 Abb. 2: Anordnung der AMS-Probenahme- und der Vergleichsmessstelle 9 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Investitionskosten zur Umsetzung der Anforderungen (nachher) Die Behörde stimmte dieser Ausführung zu. Die Investitionskosten verringerten sich für den Betreiber auf ca Euro. Die Ordnungsverfügung wurde entsprechend geändert. Eine Diskussion der von der Behörde für die jährliche Funktionsprüfung genannten Prüfgrundlage VDI 3950 Blatt ergab, dass diese bewusst gewählt wurde, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass auf die nach VDI 3950 Ausgabe Dezember 2006 geforderten jährlichen Vergleichsmessungen verzichtet wird.
10 0 Umsetzung der Anforderung zur an einer katalytischen Tauchlackieranlage (KTL) für Kleinteile Problemdarstellung Ein Zulieferbetrieb für die Automobilindustrie betreibt zur Oberbeschichtung von Kleinteilen eine katalytische Tauchlackieranlage mit nachgeschalteter thermischer Nachverbrennungsanlage (TNV). Der schematische Aufbau ist in Abbildung 3 dargestellt. Abb. 3: Schematischer Aufbau der KTL-Anlage Die Anlage wurde entsprechend der Baugenehmigung aus dem Jahr 200 betrieben. In dieser waren hinsichtlich der Lösemittelemissionen folgende Grenzwerte auf der Basis der damals geltenden VDI 2280 vorgegeben: Organische Stoffe Klasse I 20 mg/m 3 Organische Stoffe Klasse II 50 mg/m 3 Organische Stoffe Klasse III 250 mg/m 3 Organische Stoffe Klasse IV 500 mg/m 3
11 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Die Einhaltung der Grenzwerte wurde durch dreijährliche Einzelmessungen nachgewiesen. Die Verbrennungstemperatur an der TNV war so eingestellt, dass die gemessene Emissionskonzentration organischer Stoffe als Gesamtkohlenstoff unter 0 mg/m 3 lag, sodass eine Einzelstoffbestimmung entfallen konnte. Im Lauf der Jahre wurden die Beschichtungsstoffe immer mehr auf wasserbasierte Lacke umgestellt, sodass sich der Lösemittelverbrauch auf kleiner 5 t/a reduzierte. Nach einem Ausfall der TNV tauchte im Betrieb die Frage auf, welche aktuellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Anlage gelten und ob auf den Betrieb der TNV zukünftig verzichtet werden kann. Zur Klärung der Fragestellung wandte sich der Betreiber an seine nach 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle, die bisher Einzelmessungen an der Anlage ausgeführt hat. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen für die Anlage Die Prüfung der aktuellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für die Anlage ergab folgendes Bild: Die Anlage erreicht nicht die Mengenschwelle von 5 t Lösemitteln je Jahr der Nr. 5. a) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV und ist daher weiterhin im immissionsschutzrechtlichen Sinne nicht genehmigungsbedürftig. Die VDI 2280 Ausgabe August regelt nur noch die Ableitbedingungen für organische Lösemittel und enthält keine Aussagen mehr zu Emissionswerten. Die Ableitung der Abgase soll nach dieser VDI mindestens 5 m über Flach- oder Sheddächern bzw. 3 m über dem Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom , BGBl. I S VDI 2280 Ausgabe August 2005, Ableitbedingungen für organische Lösemittel
12 2 First eines Giebeldachs und 5 m über der Firsthöhe der Wohngebäude im Umkreis von 50 m, mindestens aber 0 m über Erdboden liegen. Diese Bedingungen werden von der Anlage nicht vollständig eingehalten. In der Baugenehmigung war nur ein Überstand von 3 m über Flachdach gefordert. Der tatsächlich ausgeführte Überstand beträgt 3,6 m. Der Schornstein hat eine Höhe von m über Erdboden. Wohnhäuser sind im Umkreis von 50 m nicht vorhanden. Um die Anforderung hinsichtlich der Schornsteinhöhe der VDI zu erfüllen, wäre der Schornstein um,4 m (5 m über Flachdach) zu erhöhen. Die Anforderungen an lösemittelverarbeitende Anlagen sind seit August 200 in der 3. BImSchV geregelt. Von der Art der Anlage ist diese der Nr. 8. des Anhangs I der 3. BImSchV Anlage zum Beschichten von sonstigen Metall- und Kunststoffoberflächen zuzuordnen. Allerdings liegt der jährliche Lösemittelverbrauch mit 4,324 t/a unter dem Schwellenwert der Verordnung von 5 t/a, sodass diese Anlage nicht der 3. BImSchV unterliegt und keiner Anzeige bei der Behörde bedurfte. Nach 22 BImSchG 2 und Nr TA Luft 3 sollen die emissionsbegrenzenden Maßnahmen an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aber dem Stand der Technik entsprechen. Als Stand der Technik können die Anforderungen der 3. BImSchV, die an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nr. 8. (Lösemittelverbrauch 5 5 t/a) gestellt werden, herangezogen werden. Bei Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 3. BImSchV) vom , BGBl. I S Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom , zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom , BGBl. I S Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom , GMBl. S. 5
13 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 diesen Anlagen ist es dem Betreiber freigestellt, den Stand der Technik über die Einhaltung der speziellen Anforderungen (Grenzwerte für gefasste Abgase und diffuse Emissionen) oder einen spezifischen Reduzierungsplan (Vergleich der Ist-Emission mit der Zielemission) nachzuweisen. Die Anwendung des spezifischen Reduzierungsplans auf die KTL-Anlage ergibt folgendes Bild: Feststoffverbrauch FV kg/a Zielemission ab , FV,5 0,40 Lösemittelemission ohne Betrieb der TNV = Lösemittelverbrauch kg/a kg/a Wie aus dem vorstehenden Vergleich hervorgeht, wird die Zielemission wesentlich unterschritten. Das derzeit eingesetzte Beschichtungssystem ( Wasserlack ) entspricht damit dem Stand der Technik. Zur Senkung der Lösemittelemissionen sind daher keine weiteren Abgasreinigungsmaßnahmen (Betrieb einer TNV) im Sinne der 3. BImSchV erforderlich. Eine Außerbetriebnahme der TNV wäre auch mit einer Senkung der Stickstoffoxid- und Kohlendioxidemissionen verbunden. Hinsichtlich der Außerbetriebnahme der TNV sollte allerdings geprüft werden, ob es durch die dann erhöhten Lösemittelemissionen zu einer relevanten Erhöhung der Geruchsbelästigung im Beurteilungsgebiet kommt. Die Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage ist dann gegeben, wenn die Kenngröße der Zusatzbelastung auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 nach Nr. 3.3 GIRL überschreitet. Der Nachweis sollte über eine Geruchsemissionsmessung und eine Geruchsausbreitungsrechnung erfolgen. 3
14 4 Ergebnis der Abstimmung mit der Behörde Die Behörde stimmte dieser Auslegung zu. Derzeit wird geprüft, ob die Geruchszusatzbelastung das Irrelevanzkriterium erfüllt. Eine Entscheidung der Behörde zur Abschaltung der TNV liegt noch nicht vor. Umsetzung der Anforderung zur bei der Erweiterung einer Offset-Rotationsdruckanlage Problemdarstellung Eine Druckerei beabsichtigte auf ihrem Betriebsgelände die Aufstellung und den Betrieb einer zweiten Offset-Rotationsdruckmaschine einschließlich einer Trocknungsanlage mit integrierter thermischer Nachverbrennung. Durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom wurden durch Artikel 3 Buchst. p Anlagen aus der Genehmigungsbedürftigkeit herausgenommen, die als Farben ausschließlich hochsiedende Öle mit einem Dampfdruck < 0,0 kpa bei 293,5 K als organische Lösemittel enthalten. Der Betreiber stellte daher bei der zuständigen Behörde einen Bauantrag mit Anlagenund Betriebsbeschreibung. Darin wurden zu den Luftverunreinigungen folgende Angaben gemacht: Die im Bereich der Trockenstrecke der Offset-Rotationsdruckanlagen entstehende Abluft wird abgesaugt und mittels einer integrierten thermischen Nachverbrennungsanlage gereinigt. Das gereinigte Abgas der thermischen Nachverbrennungsanlage wird nach Passage eines Wärmetauschers über Dach über jeweils einen 8 m hohen Abluftkamin in die Atmosphäre geleitet. Die Kamine dieser Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom , BGBl. I S. 2470
15 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 thermischen Nachverbrennungsanlagen sind die einzigen geruchsrelevanten Abluftauslässe des Betriebes. Des Weiteren handelt es sich bei den eingesetzten Lösemitteln in den Druckfarben um höhersiedende Öle mit niedrigem Dampfdruck. Somit ist davon auszugehen, dass keine anlagentypischen Geruchsemissionen von der Anlage ausgehen. Der Abgasvolumenstrom für die Druckmaschine K2 beträgt je nach Betriebszustand Nm3/h bei einer Abgastemperatur von < 450 C. In dem gereinigten Abgas wird eine Konzentration an organischen Stoffen (angegeben als Gesamt-C) von 20 mg/m3 nicht überschritten. Die Konzentration an Kohlenmonoxid im gereinigten Abgas wird eine Konzentration von 00 mg/nm 3 nicht überschreiten. Die thermischen Nachverbrennungsanlagen werden mit entsprechenden Temperaturschreibern für die kontinuierliche Aufzeichnung der Verbrennungstemperatur ausgestattet. Diese Aussagen zur reichten der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung nicht aus. Sie empfahl zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens die Vorlage eines Gutachtens zu möglichen Beeinträchtigungen auf dem Luftpfad. In diesem Gutachten soll festgestellt werden, welche immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gelten und ob diese durch die erweiterte Anlage eingehalten werden. Hinsichtlich der Ausarbeitung eines Gutachtens wurde die nach 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle, die bisher Einzelmessungen an der Altanlage ausgeführt hat, beauftragt. Um die Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne einordnen zu können, wurden nachstehender Lösemittelverbrauch, die zu erwartenden Emissionen und die vorgesehenen Ableitbedingungen ermittelt. Als Lösemittel werden beim Rollenoffsetdruck in den Heat-Set-Farben höhersiedende Kohlenwasserstoffe verwendet. Dem Offsetfeuchtwasser zum Abdecken der nicht druckenden Teile der Druckform wird als Lösemittel ein Alkohol (Isopropanol) zugesetzt. Zum Reinigen der Anlage werden lösemittelhaltige Reinigungs- 5
16 6 und Wischmittel eingesetzt. Die eingesetzten Lösemittelmengen sind in der unten stehenden Tabelle zusammengestellt. Neben den Lösemitteln werden auch bei der Trocknung entstehende Zersetzungsprodukte (z.b. Ether, Aldehyde, Ketone) emittiert, die zu Geruchsbelästigungen führen können. Die Massenkonzentration an organischen Stoffen im Rohgas liegt im Bereich von ca. 3 g/m 3. Als Minderungstechnik (Stand der Technik) werden daher anlagenintegrierte thermische Nachverbrennungsanlagen eingesetzt, um auch den Geruchsbelästigungen durch die Crackprodukte zu begegnen. Die erweiterte Anlage hat folgende Auslegungsdaten, die für die Luftemissionen relevant sind: Altanlage Neuanlage Gesamtanlage Farbverbrauch kg/a kg/a kg/a Lösemittelverbrauch gesamt: Mineralöle in Farben Isopropanol als Wasserzusatz Reinigungsmittel Wischwasserzusatz kg/a kg/a kg/a.24 kg/a kg/a Verbrennungstemperatur TNV ca. 60 C ca. 60 C 750 C 770 C Betriebszeit h/a h/a h/a Kaminhöhe 8 m 8 m Kamininnendurchmesser 0,60 m 0,80 m Abgasvolumenstrom TNV (n,tr) Trocknertemperatur (Heißluft) CO-Emissionsmassenstrom* NO x -Emissionsmassenstrom* ca m 3 /h ca m 3 /h m 3 /h < 0,8 kg/h <,75 kg/h < 2,55 kg/h < 0,8 kg/h <,75 kg/h < 2,55 kg/h
17 Altanlage Neuanlage Gesamtanlage 7 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Das Rollenoffsetdruckverfahren selbst entspricht dem Stand der Technik. Zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch die eingesetzten Lösemittel werden die bei der Trocknung an den Maschinen ent- Gesamt-C-Emissionsmassenstrom* < 0,6 kg/h < 0,35 kg/h < 0,5 kg/h Höhe der Halle 9,50 m 9,50 m Höhe über Flachdach 8,50 m 8,50 m Wohnhäuser im Umkreis von 50 m Gebietscharakter keine Industriegebiet * berechnet mit Grenzwerten der TA Luft Nr und der 3. BImSchV Anhang III Nr... Immissionsschutzrechtliche Anforderungen für die Anlage Für die Prüfung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für den Luftpfad sind bei derartigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen folgende Anforderungen von Bedeutung: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach 22 BImSchG sind unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu beschränken. Als Beschreibung des Stands der Technik kann die TA Luft oder falls zutreffend eine Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) herangezogen werden. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntgabe vom , zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom , BGBl. I S. 2470
18 8 stehenden Emissionen erfasst und jeweils einer thermischen Nachverbrennungsanlage zugeführt. Die thermische Nachverbrennung stellt an Rollenoffsetdruckmaschinen den derzeitigen Stand der Technik dar. Weitergehende Anforderungen zum Stand der Technik sind in der Lösemittelverordnung (3. BImSchV) und der TA Luft beschrieben. Lösemittelverordnung (3. BImSchV) Die Anlage ist nicht genehmigungsbedürftig, sie unterliegt aber der Lösemittelverordnung, da die eingesetzten Lösemittel bei der Verarbeitungstemperatur im Trockner die entsprechende Flüchtigkeit aufweisen. Sie ist der Nr.. Anhang I (Lösemittelverbrauch > 5 t/h) zuzuordnen. Nach Anhang III Nr.. gelten für die Anlage mit einem Lösemittelverbrauch > 25 t/h folgende Emissionsgrenzwerte: Emissionsgrenzwert für gefasste behandelte Abgase 20 mgc/m 3 Grenzwert für diffuse Emissionen 30 % Die Einhaltung der Werte ist durch Messungen einer nach 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle alle drei Jahre ( 5 Abs. 4 BImSchG) und durch eine jährliche Lösemittelbilanz ( 5 Abs. 6 BImSchG) nachzuweisen. Die Emissionsgrenzwerte für die gefassten behandelten Abgase und die diffusen Emissionen werden durch die thermische Nachverbrennung eingehalten, wenn die Mindestverbrennungstemperatur nicht unterschritten wird (Messwerte Gesamt-C Altanlage 999 und 2002 <0 mgc/m 3, Minderungsgrad Lösemittel durch die TNV > 99 % unter Annahme einer Rohgaskonzentration von >g/m 3 ). Die Einhaltung der Werte an der Neuanlage Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 3. BImSchV) vom , BGBl. I S. 280
19 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 sollte aber durch Messungen einer nach 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle frühestens nach drei, spätestens nach sechs Monaten nach Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle drei Jahre nach 5 Abs. 4 BImSchG und durch eine jährliche Lösemittelbilanz nach 5 Abs. 6 BImSchG nachgewiesen werden. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) Nach Nr sind nicht vermeidbare Abgase an ihrer Entstehungsstelle zu erfassen. Die emissionsbegrenzenden Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Für thermische Nachverbrennungsanlagen sollen nach Nr sowohl für Kohlenmonoxid als auch für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, Grenzwerte von 0,0 g/m 3 (Stand der Technik) eingehalten werden. Die nicht vermeidbaren Abgase werden jeweils an ihrer Entstehungsstelle erfasst und einer Abgasreinigungsanlage (TNV) zugeführt. Für die Güte der Verbrennung gelten nach Nr für Kohlenmonoxid und für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, als Stand der Technik Grenzwerte von 0,0 g/m 3. Bei der Altanlage wurde die Einhaltung des Grenzwerts für CO 999 und 2002 durch Messungen nachgewiesen (Messwerte kleiner 00 mg/m 3 ). NO x -Messungen sind noch nicht erfolgt. Für Einzelmessungen an der Neuanlage gilt das oben Gesagte. Nach Nr sollen die Ableitung über Schornsteine bei Anlagen mit geringen Massenströmen keine Anwendung finden. Hinsichtlich der Ableitung wird auf die Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 (Ableitbedingungen für organische Lösemittel) verwiesen. Der Begriff geringer Massenstrom wird hierbei nicht definiert. Hilfsweise können die Tabelle 7 der Nr (Bagatellmassenströme) und der Anhang 7 (S-Werte) TA Luft herangezogen werden. Stickstoffoxide und Gesamtkohlenstoff haben den gleichen S-Wert, für Stickstoffoxide ist ein 9
20 20 Wert unter 20 kg/h ein Bagatellwert. Im vorliegenden Fall erreichen die Stickstoffoxide der Gesamtanlage einen Wert von 2,55 kg/h und Gesamtkohlenstoff einen Wert von < 0,5 kg/h. Damit entfällt für die Anlage eine Berechnung der Immissionsbelastung. Die Auslegung der Schornsteinhöhe kann nach Richtlinie VDI 2280 erfolgen. Richtlinie VDI 2280 (Ableitbedingungen für organische Lösemittel) Die Ableitung organischer Lösemittel soll bei Anlagen mit geringen Massenströmen mindestens 5 m über Flachdach (hier zutreffend), 5 m über Firsthöhe der Wohngebäude im Umkreis von 50 m (Hier nicht zutreffend, da keine Wohngebäude im Umkreis von 50 m vorhanden sind.), aber mindestens 0 m über dem Erdboden erfolgen. Die Ableitung der Abgase der thermischen Nachverbrennungsanlagen soll über 8 m hohe Schornsteine mit einer Höhe von 8,50 m über Flachdach erfolgen. Die Anforderung der VDI-Richtlinie 5 m über Flachdach wird damit eingehalten. Hinsichtlich der Bebauung handelt es sich um ein Industriegebiet. Wohngebäude im Umkreis von 50 m sind nicht vorhanden, sodass diese Anforderung auch erfüllt ist. Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 2 Geruchsemittierende Anlagen sollen so errichtet und betrieben werden, dass von einer Anlage nicht mehr als 6 % der Jahresstunden zusätzliche Geruchsbelästigungen (Mindestschornsteinhöhe) ausgehen. Die Gesamtbelastung des Gebiets (hier Industriegebiet zutreffend) darf insgesamt nicht mehr als 5 % der Jahresstunden betragen. VDI 2280 Ausgabe August 2005, Ableitbedingungen für organische Lösemittel 2 Länderausschuss für Immissionsschutz, Festlegung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vom
21 TA Luft WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Februar 2009 Die Abgaskonzentration an organischen Stoffen liegt hinter der thermischen Nachverbrennung unter 20 mg/m 3. Geruchsbelästigungen werden damit nach Davids/Lange ausgeschlossen. Geruchsprobleme mit der Altanlage sind nicht bekannt. Erfahrungsgemäß ist eine Geruchszusatzbelastung zu erwarten, die unter der Irrelevanzgrenze von 2 % der Jahresstunden liegt. Eine Immissionsprognose nach GIRL kann daher entfallen. Entscheidung der Behörde Der Genehmigungsbehörde reichten diese gutachterlichen Ausführungen zu den möglichen Beeinträchtigungen auf dem Luftpfad aus. Die Baugenehmigung mit Auflagen zum messtechnischen Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wurde erteilt. Davids/Lange: Die TA Luft '86, Technischer Kommentar. VDI Verlag, Düsseldorf 986, Nr
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