BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 500) FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT (16:00 BIS 19:0O Uhr) MUSTERLÖSUNG. TEIL A (21 Punkte)

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1 DIPLOMSTUDIUM RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) ERSTE DIPLOMPRÜFUNG BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 500) FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT Bruno Binder (16:00 BIS 19:0O Uhr) MUSTERLÖSUNG TEIL A (21 Punkte) Gesamt: (50) Das Thema Abschaffung der Wehrpflicht beschäftigt die Politik und die Medien nun schon seit längerer Zeit. Vor einigen Wochen hat sich die Koalition auf eine Volksbefragung zu dem Thema geeinigt. Diese soll am stattfinden. Beantworten Sie dazu folgende Fragen und nennen Sie immer die Rechtsgrundlage! 1. a) Was versteht man unter Koalition?... (2) Unter Koalition versteht man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, um eine Mehrheit zur Regierungsbildung zu erhalten. Eine so gebildete Regierung nennt man auch Koalitions- bzw. Mehrheitsregierung. b) Ist Koalition ein Begriff des B-VG?... (1) Nein. Koalition ist ein politischer Begriff. 2. a) In welchem Artikel ist die Wehrpflicht im B-VG geregelt?... (1) Art 9a Abs 3 B-VG. b) Was heißt Wehrpflicht?... (1) Mit Wehrpflicht ist gem Art 9a Abs 3 B-VG die allgemeine Wehrpflicht gemeint. Diese besagt, dass jeder männliche Staatsbürger für eine bestimmte Zeit in einer militärischen Formation (Bundesheer) zu dienen hat. c) Könnte die Wehrpflicht dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz widersprechen?... (2) Art 9a Abs 3 B-VG steht in Verfassungsrang. Im Stufenbau der Rechtsordnung befindet er sich also auf gleicher Ebene wie der Gleichheitssatz (Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG). Ein möglicher Widerspruch von Art 9a zu Art 7 B-VG würde daher keine Verfassungswidrigkeit nach sich ziehen. 3. a) Was ist eine Volksbefragung? Wer beschließt diese? Nennen Sie auch den Artikel im B-VG!... (2) Dabei handelt es sich um eine unverbindliche Befragung der stimmberechtigten Bevölkerung zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, zu deren Regelung der Nationalrat zuständig ist. Gem Art 49b Abs 1 B-VG wird sie vom Nationalrat beschlossen. b) Kann die Regierung festlegen, ob eine Volksbefragung bindend ist oder nicht? Begründen Sie!... (2) Nein. Gem Art 49b Abs 1 B-VG handelt es sich um eine unverbindliche Befragung. Außerdem wird sie vom Nationalrat beschlossen. Der Bundesregierung kommt dazu keine (rechtliche) Einflussnahme zu. 1

2 c) Was ist eine Volksabstimmung? Was ist ein Volksbegehren?... (2) In der Volksabstimmung trifft das Volk gemäß Art 43 B-VG eine Sachentscheidung des Staates. Der Nationalrat kann die Frage, ob ein Bundes(-verfassungs) Gesetz in Kraft treten soll, dem Bundesvolk zu Abstimmung vorlegen (fakultative Volksabstimmung). Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden (obligatorische Volksabstimmung). Volksbegehren ist gemäß Art 41 Abs 2 B-VG ein vom Volk an das Parlament gestellter Gesetzesantrag. Es bedarf der Unterstützung von Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder. Das Volksbegehren zwingt den Nationalrat sich mit dem Thema des Begehrens zu befassen. 4. Fritz F. ist vom Ausgang der Volksbefragung enttäuscht. Er wendet er sich mit einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft, weil die Fragestellung seiner Meinung nach nicht präzise war. a) Ist die Volksanwaltschaft für die Beschwerde zuständig? Begründen Sie Ihre Antwort!... (2) Bei der Volksanwaltschaft kann sich gem Art 148a Abs 1 B-VG jeder über Missstände in der Verwaltung des Bundes beschweren. Bei der Volksbefragung handelt es sich um kein Verwaltungshandeln, sondern einen Akt der Gesetzgebung. Die Volksanwaltschaft ist nicht zur Überprüfung der Gesetzgebung zuständig. b) Sieht das B-VG grundsätzlich die Möglichkeit vor, das Ergebnis einer Volksbefragung anzufechten? Wenn ja, wer würde über die Anfechtung entscheiden?... (1) Art 141 Abs 3 B-VG erlaubt grundsätzlich die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbefragungenbeim VfGH. Die nähere Ausgestaltung ist dem einfachen Bundesgesetzgeber überlassen. 5. Nachdem Fritz vom Ausgang der Volksbefragung in der Zeitung gelesen hat, ist er so verärgert, dass er auf dem Weg zur Arbeit zu schnell fährt. In der Oö Gemeinde Traun (keine Statutarstadt) im Bezirk Linz-Land wird er dabei von einem Radarkasten geblitzt. a) Welche Behörde ist zuständig, Fritz zu bestrafen? Nach welchem Verwaltungsverfahrensgesetz wird das Verfahren durchgeführt?... (2) Gem 26 VStG ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständige Behörde erster Instanz. 27 leg cit bestimmt, dass die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde. Der Bezirkshauptmann Linz-Land ist daher die sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. b) Welche Möglichkeiten hat die zuständige Behörde, die Verwaltungsübertretung zu ahnden, ohne dabei ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen?... (1) Das VStG sieht dafür zwei Möglichkeiten vor: Strafverfügung ( 47) und Anonymverfügung ( 49a). c) Welches Rechtsmittel könnte Fritz an welche Behörde richten, wenn in erster Instanz ein Straferkenntnis gegen ihn erlassen wird?... (2) Gegen die Straferkenntis kann sich Fritz gemäß 51 VStG mit Berufung an den UVS Oö zur Wehr setzen. 2

3 JA NEIN TEIL B (6 Punkte) Aufgabe: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Richtigkeit und kreuzen Sie entsprechend an! Wer rechtsfähig ist, bestimmt die Rechtsordnung des Staats. Das gilt auch für die Frage, ob der Staat selbst rechtsfähig und damit juristische Person sein soll. Nach dem B-VG ist die Republik Österreich als Gesamtstaat nicht rechtsfähig. Rechtsfähig sind allein die Gemeinden. Die Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) sind durch die Bundesverfassung in Art 17 B-VG und in Art 116 B-VG als juristische Personen eingerichtet. Handelt der Staat als Träger von Privatrechten (Vermögen) in den Formen des Privatrechts nennt man ihn auch Fiskus. Die Bundesverwaltung ist grundsätzlich als unmittelbare Bundesverwaltung organisiert. Den Bundesministern als obersten Verwaltungsorganen des Bundes sind in der Regel keine eigenen Bundesverwaltungsorgane nachgeordnet. Vielmehr erledigen die Landesverwaltungsorgane im regionalen Bereich der Länder die Bundesverwaltungsagenden mit. Die mittelbare Bundesverwaltung hat zur Folge, dass die Bundesminister den mit der Bundesverwaltung betrauten Landesorganen keine Weisungen erteilen dürfen. Bezirksverwaltungsbehörden sind der Bezirkshauptmann bzw der Bürgermeister der Statutarstadt. Im Bereich des schlichten Verwaltungshandelns gibt es keine Bescheide. Neben den Durchführungsverordnungen kennen wir auch selbständige Verordnungen, bei denen eine sonderverfassungsgesetzliche Regelung der Verwaltungsbehörde generelle Anordnungen ohne Rücksicht auf einfachgesetzliche Determinierungen erlaubt. Die Maßnahme ist kein Bescheid, sondern ein schlicht-hoheitliches Handeln. 3

4 Das Verwaltungsverfahren entspricht systembedingt nicht voll den Erfordernissen des Rechtsschutzstaats, weil im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörde, die mit Bescheid entscheidet, entscheidende Behörde und zugleich Verfahrensgegner ist. Im Verwaltungsverfahren kann sich eine Partei in der Regel sowohl gegen einen gesetzwidrigen Bescheid als auch gegen eine beim Erlass des Bescheids säumige Behörde zur Wehr setzen. Art 11 Abs 2 B-VG erlaubt es dem Bund, die Kompetenzen der Länder zur Regelung des Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung zur Vereinheitlichung an sich zu ziehen. Die Gemeinde hat einen (weisungsfreien) eigenen Wirkungsbereich, einen (weisungsgebundenen) vom Land übertragenen Wirkungsbereich und einen (weisungsgebundenen) vom Bund übertragenen Wirkungsbereich. Oberstes Gemeindeverwaltungsorgan ist der Gemeinderat. Er ist ein allgemeiner Vertretungskörper und als Gemeindeparlament für den Erlass der Gemeindegesetze (im formellen Sinn) zuständig. Wien ist ein Bundesland, keine Gemeinde. Jeder Mensch hat von Geburt an Grundrechte. Gleichgültig ist, ob diese Rechte in den Gesetzen des Staats niedergeschrieben sind oder nicht. Das Recht auf Studienbeihilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992) ist ein Grundrecht. Die Bildung der Menschen ist für den Staat und die Gesellschaft von großer Bedeutung. Grundrechte können in der Verfassungsordnung an mehreren Stellen verankert sein. Ein Grundrecht kann etwa sowohl im StGG 1867 als auch in der EMRK verankert sein. Bei unterschiedlichem Schutzbereich gehen die Regelungen der EMRK dem StGG 1867 immer vor. (6) 4

5 Amt der Steiermärkischen Landesregierung A-8011 Graz-Burg TEIL C (23 Punkte) GZ Wt-12-60B Graz, An die WIN-GmbH vertreten durch Elke H., Geschäftsführerin Linzerstraße 10 A-8700 Leoben BESCHEID Über Ihren Antrag vom auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Wettbüros ergeht von der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Behörde erster Instanz in der Landesverwaltung folgender Spruch: Ihrem Antrag vom auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Wettbüros wird stattgegeben und Ihnen wird die Bewilligung zum Betrieb eines Wettbüros in der Linzerstraße 10, 8700 Leoben für die Dauer von drei Jahren unter folgender Auflage erteilt: Das Wettreglement ist dahingehend richtig zu stellen, dass es 9 WettG entspricht und insbesondere keine Regelungen zum Abschluss von verbotenen Wetten isv 7 leg cit enthält. Rechtsgrundlage: 4 Abs 2, Abs 1 ivm 5 Abs 4 und 5 Stmk WettG. Begründung: I. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie sind eine nach österreichischem Recht gegründete GmbH mit Sitz in der Linzerstraße 10, 8700 Leoben. Durch schriftlichen Antrag planen sie dort die Eröffnung eines Wettbüros. In diesem können Ihre Kunden Geld auf den Ausgang von Sportereignissen setzen und so Wetten mit Ihnen abschließen. Ihre Geschäftsführerin Elke H., geboren am , österreichische Staatsbürgerin, soll das Wettbüro als Geschäftsführerin leiten. Als Sicherheit für das Vorhaben soll ein auf zwei Jahre gebundenes Sparbuch im Wert von ,-- dienen. Über Elke H. sind in letzter Zeit mehrere Organstrafverfügungen wegen Falschparkens verhängt worden. Ihr Antrag enthält neben sämtlichen anderen erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sehen vor, dass die Teilnahme an Wetten über die monatlichen Hahnenkämpfe nur für Personen über 18 Jahren erlaubt ist. II. (a) Die Behörde hat Beweis erhoben durch: PV, Strafregisterauszug von Elke H., Geburtsurkunde von Elke H., Staatsbürgerschaftsnachweist von Elke H., Organstrafverfügungen der Elke H., Wettreglement, Kopie des Sparbuchs. (b) Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. 5

6 III. Rechtliche Beurteilung: 1. Zulässigkeit. Gemäß 3 Abs 1 Stmk WettG (im Folgenden: WettG) darf die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur nur mit Bewilligung der Behörde ausgeübt werden. Buchmacher ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und bedarf der Auslegung. 2 Z 1 leg cit definiert Buchermacher als jemanden der gewerbsmäßig Wetten abschließt. Auch das Wort gewerbsmäßig bedarf als unbestimmter Gesetzesbegriff der Auslegung. Gewerbsmäßig handelt jemand, der mit Wiederholungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes wirtschaftliches Risiko tätig wird. Ein Buchmacher ist also jemand, der mit Wiederholungsabsicht, Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes wirtschaftliches Risiko Wetten abschließt. Zuletzt bedarf das unbestimmte Tatbestandsmerkmal Totalisateur der Auslegung. Die Legaldefinition in 2 Z 2 leg cit regelt, dass es sich dabei um jemanden handelt, der gewerbsmäßig Wetten vermittelt. Sie möchten ein Wettbüro eröffnen, in dem Ihre Kunde mit Ihnen Wetten abschließen. Dadurch wollen Sie Geld verdienen. Da Sie auf eigenes wirtschaftliches Risiko, regelmäßig, Geld durch den Abschluss von Wetten verdienen wollen, handeln Sie gewerbsmäßig. Das gewerbsmäßige Abschließen von Wetten, stellt die Tätigkeit als Buchmacherin dar. Diese Tätigkeit Bedarf der Bewilligung. Um die Erteilung dieser ist gem 5 Abs 1 WettG schriftlich anzusuchen. Ihr Antrag ist daher zulässig. 2. Begründetheit. Die Bewilligung ist einer juristischen Person gemäß 4 Abs 2 WettG zu erteilen, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. Bei der WIN-GmbH handelt es sich um eine juristische Person. Daher ist die Erteilung von folgenden Kriterien abhängig: a. Die juristische Person muss nach einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates gegründet worden sein ( 4 Abs 2 Z 1 WettG). Die WIN-GmbH wurde nach österreichischem Recht gegründet. Österreich ist Mitglied der Europäischen Union. Das Tatbestandselement ist somit erfüllt. b. Die Bewilligungswerberin muss ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe von ,-- für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweisen. Finanzielle Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und bedarf der Auslegung. Dem Wortlaut nach ist damit Absicherung der Tätigkeit durch Geldmittel gemeint. Dh es muss genügend Geld vorhanden sein, um die wirtschaftliche Eistenz des Unternehmens zu sichern. Die Höhe dafür legt der Gesetzgeber selbst mit ,-- fest und den Zeitraum, für den das Vermögen vorliegen muss, mit einem Jahr. Wie die finanzielle Leistungsfähigkeit zu bestätigen ist, beschreibt das Gesetz durch demonstrative Aufzählung von Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung. Elke H. hat ,-- auf ein auf zwei Jahre gebundenes Sparbuch eingezahlt, welches als Sicherheit für Ihr Vorhaben dienen soll. Durch das gebundene Sparbuch ist die wirtschaftliche Eistenz des Unternehmens für zwei Jahre gesichert. Aufgrund der Kopie des Sparbuchs ist die finanzielle Leistungsfähigkeit dargelegt. Das Tatbestandselement ist erfüllt. c. Weitere Bedingung ist das Vorlegen eines dem 9 leg cit entsprechendes Wettreglement. Wettreglement bedarf als unbestimmter Gesetzesbegriff der Auslegung. Die Legaldefinition des 2 Z 5 WettG definiert Wettreglement als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher. 6

7 Ihr Antrag enthält eine Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Wettbüros. Diese sehen vor, dass die Teilnahme an Wetten über die monatlichen Hahnenkämpfe nur für Personen über 18 Jahren erlaubt ist. Damit haben Sie ein Wettreglement vorgelegt. Gemäß 9 Abs 2 Z 2 WettG hat dieses das Verbot des Abschlusses von Wetten gemäß 7 Z 1-4 leg cit vorzusehen. 7 Z 2 bestimmt, dass der Abschluss von Wetten auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben, verboten ist. Ihre Geschäftsbedingungen sehen dieses Verbot nicht vor. Ganz im Gegenteil, Ihre AGB regeln sogar das Wetten auf Hahnenkämpfe. Bei Hahnenkämpfen handelt es sich um Verbotene Wetten gemäß 7 Z 2 WettG, da ihr einziger Sinn darin liegt, dass sich Hähne gegenseitig verletzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind daher nicht vollständig gegeben. d. Als weitere Voraussetzung für die Bewilligungserteilung an eine juristische Person, muss eine Geschäftsführerin namhaft gemacht werden, die eigenberechtigt, Unionsbürgerin und zuverlässig ist. Mit dem unbestimmten Begriff Eigenberechtigung ist volle Handlungsfähigkeit gemeint. 9 AVG regelt, dass diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Gem 21 Abs 2 ivm 151 ABGB ist ein geistig gesunder Mensch nach Erreichung des 18. Lebensjahres voll handlungsfähig und damit eigenberechtigt. Elke H. ist am geboren und österreichische Staatsbürgerin Ihre Geschäftsführerin ist 23 Jahre alt und (mangels anderweitiger Hinweise) geistig gesund. Sie ist daher eigenberechtigt. Da Österreich Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist Elke als österreichische Staatsbürgerin auch Unionsbürger. Diese beiden Tatbestandselemente sind erfüllt. Der Begriff zuverlässig ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Dem Wortlaut nach ist damit gemeint, dass sich die Behörde darauf verlassen können muss, dass die Bewilligungswerberin die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Tätigkeit einhalten wird. 4 Abs 3 WettG schließt die Zuverlässigkeit bei Personen aus, die nicht Gewähr für volle Vertrauenswürdigkeit bieten. 4 Abs 4 leg cit zählt demonstrativ auf, in welchen Fällen die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Er nennt dabei, die nicht getilgte Verurteilung durch ein Gericht zu einer 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe oder einer drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe. Über Elke H. sind in letzter Zeit mehrere Organstrafverfügungen wegen Falschparkens verhängt worden. Organstrafverfügungen wegen Falschparkens erfüllen keinen der demonstrativ aufgezählten Punkte. Trotzdem könnten sie die fehlende Zuverlässigkeit Ihrer Geschäftsführerin indizieren, wenn daraus geschlossen werden könnte, dass sich Elke H. nicht an die Gesetze im Zusammenhang mit der Leitung des Wettbüros halten wird. Bei lebensnaher Betrachtung kann man durch den einen oder anderen Strafzettel noch nicht auf Unverlässlichkeit bei der Leitung eines Wettbüros schließen. Da keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, wird Ihre Geschäftsführerin als zuverlässig angesehen. 3. Rechtsfolge. Gemäß 4 Abs 2 WettG ist die Bewilligung zu erteilen wenn alle Voraussetzungen dafür erteilt sind. Aufgrund der Formulierung ist zu erteilen und dem Legalitätsprinzip (Art 18 B- VG) kann von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen werden. 5 Abs 3 WettG sieht vor, dass die Bewilligung unter Auflagen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung zu gewährleisten. Die Voraussetzung des 5 Abs 2 Z 4 WettG ist nur zum Teil erfüllt. Das geforderte Wettreglement entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Es ist daher die Auflage erforderlich, das Reglement richtig zu stellen, um die ordnungsgemäße Ausübung des Wettbüros zu gewährleisten. Gem 5 Abs 5 WettG darf die erstmalige Bewilligung für höchstens drei Jahre erteilt werden. 7

8 4. Zuständigkeit. Sachlich zuständige Behörde ist gem 15 WettG die Landesregierung. Da das Materiengesetz zur örtlichen Zuständigkeit keine Aussage trifft, sind die allgemeinen Bestimmungen heranzuziehen. 3 Z 2 AVG bestimmt, dass in Sachen die sich auf eine dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Da Ihr Wettbüro in Leoben betrieben werden soll, ist die Steiermärkische Landesregierung sachlich und örtlich zuständige Behörde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis gemäß 61a AVG Gegen diesen Bescheid können Sie binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof erheben. Diese Beschwerden bedürfen der Unterschrift einer bevollmächtigten Rechtsanwältin/eines bevollmächtigten Rechtsanwalts und sind mit 220, zu vergebühren. Für die Steiermärkische Landesregierung: Ferdinand Bauer (Dr. Ferdinand Bauer) 8

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