Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

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1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370) Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge 1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler, 3. Motorsegler, 4. Segelflugzeuge, 5. Luftschiffe, 6. bemannte Ballone, 7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte, 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden), 9. Flugmotoren, 10. Propeller, 11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt: a) den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom , S. 1) oder b) den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät. (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war. (3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken. (4) Von der Musterzulassung befreit sind: 1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, 2. unbemannte Luftfahrtsysteme. Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät. 1 1 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 413) hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat Nr. 8 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 8 lautete: 8. Personenfallschirme,. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 1

2 Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat Abs. 1 Nr. 6a, 8a und 9a eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 12 bis 6 durch bis 6a ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 9 durch Nr. 8a ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), 3. Luftschiffe, 4. Motorsegler, 5. Segelflugzeuge, 6. bemannte Ballone, 6a. Luftsportgeräte, 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht, 8. Rettungsfallschirme, 8a. Rettungsgeräte für Luftsportgerät, 9. Startgeräte, 9a. Schleppgeräte für Luftsportgerät, 10. Flugmotore, 11. Propeller, 12. Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach Nr. 1 bis 6a bestimmt sind, 13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist. (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeugs kann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 8a bis 13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen werden; sie gilt dann nur für die Verwendung der Geräte in Luftfahrzeugen dieses Musters. (3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke hergestellt werden und deren Nachbau nicht vorgesehen ist, sind von der Musterzulassung befreit. Das gleiche gilt für die Änderung von Einzelstücken. Satz 1 und 2 gelten nicht für motorgetriebene Luftsportgeräte Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98) hat in Abs. 3 Satz 3 für die Änderung von einzelnen Stücken eines zugelassenen Musters oder nach sinngemäß gestrichen Artikel 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221) hat Nr. 8 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 8 lautete: 8. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht,. Artikel 1 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 4 eingefügt Artikel 448 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) hat in Abs. 1 Nr. 11, Bau- und Wohnungswesen nach Verkehr eingefügt Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) hat in Abs. 1 Nr. 11 Bau- und Wohnungswesen durch Bau und Stadtentwicklung ersetzt Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) hat in Abs. 1 Nr kg durch 25 Kilogramm und in Abs. 4 Satz kg durch 120 Kilogramm ersetzt Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: (4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) hat Nr. 2 in Abs. 4 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 2

3 2 Zuständige Stellen Für Luftfahrtgerät nach 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist. 2 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach 1 Abs. 1 muß enthalten 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, 2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen. (2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, daß 1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind, 2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen. (3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt Artikel 2 Nr. 1 lit. a der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) hat Nr. 11 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 11 lautete: 11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt. Artikel 2 Nr. 1 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 10a durch 11 ersetzt. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 2 Zulassungsbehörde Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Musterzulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesminister für Verkehr Beauftragten erteilt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221) hat und für Luftfahrtgerät nach 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 kg nach Nr. 7 eingefügt Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) hat 150 kg durch 150 Kilogramm ersetzt Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach 31c des Luftverkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. 3 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat Abs. 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 4 lit. a Satz 1 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in Abs. 1 bis 6 durch bis 6a ersetzt. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 3

4 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts a) nach 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei werden das zugehörige Gerätekennblatt und die Betriebsgrenzen festgelegt; b) nach 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer Berechtigung zugelassen. (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt. (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebenen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist einzuziehen. 4 Artikel 1 Nr. 4 lit. a Satz 2 derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 3 die Deutsche Bundespost durch das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT), bei Funkgerät für Luftsportgeräte zusätzlich den Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 2 Die Zulassungsbehörde durch Das Luftfahrt- Bundesamt ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 3 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a und 8 bis 12 muß enthalten 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, 2. den Nachweis, daß a) das Muster die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät erfüllt, b) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, 3. bei Funkgerät ferner den Nachweis der Baumusterprüfung durch das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT), bei Funkgerät für Luftsportgeräte zusätzlich den Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen. Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein Herstellerbetrieb für Luftsportgerät mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b entsprechenden Lärmgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) hat Satz 2 in Abs. 1 aufgehoben. Satz 2 lautete: Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) hat in Abs. 2 Nr. 2 des durch eines motorgetriebenen ersetzt. 4 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 413) hat Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 in Abs. 2 umnummeriert. Abs. 2 lautete: (2) Muster von Luftfahrtgeräten nach 1 Abs. 1 Nr. 7 und 13 sind zugelassen, wenn nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät ein Musterprüfschein erteilt und ein Gerätekennblatt festgelegt ist. Artikel 1 Nr. 2 Satz 3 derselben Verordnung hat im neuen Abs. 2 Satz 2 (Absatz 1) oder der Musterprüfschein (Absatz 2) vor ist gestrichen Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Musterzulassung und Widerruf. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 4

5 5 Änderung der Musterzulassung Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist für die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die Änderung des zugelassenen Musters, die nicht vom Inhaber der Musterzulassung entwickelt wurde, wird durch Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen. Die Vorschriften der 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts 6 Umfang der Zulassung (1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler, 3. Luftschiffe, 4. Motorsegler, Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Die Zulassungsbehörde kann die Musterzulassung ganz oder teilweise widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind, oder wenn festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist einzuziehen Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in Abs. 1 Satz 1 Zulassungsbehörde durch zuständige Stelle und Betriebsgrenze durch Betriebsgrenzen ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 2 oder in der Informationsschrift des Beauftragten nach Luftfahrer eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 1 Satz 3 ; bei nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten kann sie darüber hinaus beschränkt und befristet werden am Ende eingefügt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die zuständige Stelle läßt das Muster eines Luftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulassungsscheines zu und legt das zugehörige Gerätekennblatt sowie die Betriebsgrenzen fest. Sie gibt die Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekannt. Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden werden; bei nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten kann sie darüber hinaus beschränkt und befristet werden. (2) Die Musterzulassung ist ganz oder teilweise zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist einzuziehen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98) hat in Abs. 1 Buchstabe b nach den Bestimmungen der JAR-TSO deutsch nach Berechtigung gestrichen. 5 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in Satz 1 Zulassungsbehörde durch zuständige Stelle ersetzt Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden Musterprüfung erbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulassung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die Vorschriften der 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 5

6 5. Segelflugzeuge, 6. bemannte Ballone, 7. Luftsportgeräte, 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 Kilogramm, 9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist. (2) Luftfahrtgeräte nach 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist. 6 7 Zuständige Stellen Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt. 7 6 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat Nr. 8 bis 10 durch Nr. 8 und 9 ersetzt. Nr. 8 bis 10 lauteten: 8. Personenfallschirme, 9. Startgeräte, 10. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist Artikel 1 Nr. 7 lit. a Satz 2 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat Nr. 6a eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat in Abs. 1 Nr. 9 Prüfordnung für durch Verordnung zur Prüfung von ersetzt Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) hat Nr. 8 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 8 lautete: 8. Startgeräte, ausgenommen Startwinden für Segelflugzeuge, Artikel 1 Nr. 3 lit. a der Verordnung vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221) hat Nr. 6a und 7 in Abs. 1 durch Nr. 7 und 8 ersetzt. Nr. 6a und 7 lauteten: 6a. Luftsportgeräte, 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht, Artikel 1 Nr. 3 lit. b derselben Verordnung hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte sowie Rettungs- und Schleppgeräte für Luftsportgerät sind von der Verkehrszulassung befreit Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) hat in Abs. 1 Nr kg durch 150 Kilogramm ersetzt sowie in Abs. 2 Satz 2 25 kg durch 25 Kilogramm und 150 kg durch 150 Kilogramm ersetzt. 7 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 413) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: Die Verkehrszulassung wird 1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht, Personenfallschirme und Startgeräte mit Ausnahme der Startwinden für Segelflugzeuge sowie sonstiges prüfpflichtiges Luftfahrtgerät von dem Luftfahrt-Bundesamt, 2. für Ballone, Segelflugzeuge und Startwinden für Segelflugzeuge von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder in dem das Luftfahrtgerät erstmalig in Betrieb genommen werden soll, erteilt Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 7 Zulassungsbehörde Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 6

7 8 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muß enthalten 1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar a) bei natürlichen Personen den Namen und die Anschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klarstellung erforderlich ist, b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Firma oder den Namen sowie den Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Namen aller persönlich haftenden Gesellschafter, c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter; 2. die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit der Eigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat; 3. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentümers; bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Angabe der Staatsangehörigkeit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen und auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister; die deutsche Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen; 4. bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts die Erklärung, wem der überwiegende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die Erklärung über die Staatsangehörigkeit dieser Personen; die den Erklärungen zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlangen nachzuweisen; 5. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen; 6. die Angabe des Verwendungszweckes; 7. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren Haltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß; 8. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs; 9. ein von der zuständigen Stelle nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom , S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigtes Instandhaltungsprogramm, sofern nicht 12 Absatz 3 der Verordnung zur Prüfung von Luftgerät zutrifft. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahrzeug; 2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät; Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt Artikel 6 Nr. 27 lit. b des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) hat in Satz 2 Bundesminister durch Bundesministerium ersetzt Artikel 448 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) hat in Satz 2, Bau- und Wohnungswesen nach Verkehr eingefügt Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) hat in Satz 2 Bau- und Wohnungswesen durch Bau und Stadtentwicklung ersetzt Artikel 568 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat in Satz 2, Bau und Stadtentwicklung durch und digitale Infrastruktur ersetzt. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 7

8 3. die Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeughalter nach 106 Abs. 1; 4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einem öffentlichen Register eingetragen war; 5. die Frequenzzuteilung gemäß 55 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190); für Luftfahrzeuge im Sinne von 4 Abs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093) zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung; 6. auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über das Ausmaß des durch den Betrieb des Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, wenn das Luftfahrzeug nicht in allen Teilen dem lärmschutzgeprüften Muster entspricht; die zuständige Stelle kann eine für die Geräuschmessung geeignete Stelle vorschreiben, wenn Anlaß für Zweifel an der Richtigkeit des vom Hersteller erbrachten Meßergebnisses besteht. 8 8 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 5 lit. a der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat Buchstabe a in Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst. Buchstabe a lautete: a) bei natürlichen Personen den Familiennamen, Vornamen, Beruf und die Anschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klarstellung erforderlich ist,. Artikel 1 Nr. 5 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. c derselben Verordnung hat Nr. 6 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 6 lautete: 6. den Namen, Vornamen, Beruf und die Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist;. Artikel 1 Nr. 5 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 5 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 2 Nr. 6 eingefügt Artikel 1 Nr. 9 lit. a der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in der Überschrift und Motorsegler durch, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge ersetzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 1 und Motorseglern durch, Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen ersetzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. c derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 5 der Deutschen Bundespost durch des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) ersetzt und, für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 9 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 2 Nr. 6 der Zulassungsbehörde durch der zuständigen Stelle und die Zulassungsbehörde durch die zuständige Stelle ersetzt Artikel 12 Abs. 89 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) hat in Abs. 2 Nr. 5 Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) durch Post und Telekommunikation (BAPT) ersetzt Artikel 2 Abs. 41 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) hat Nr. 5 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 5 lautete: 5. gegebenenfalls der Nachweis der Genehmigung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT) zur Errichtung und zum Betrieb der Bordfunkanlage, für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis der Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen; Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat in Abs. 2 Nr. 2 Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Prüfschein) durch Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät ersetzt Artikel 6 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Zulassungsantrag für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge. Artikel 6 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen nach Verkehrszulassung gestrichen. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 8

9 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach 102a eingeht. Ruht die Haftpflichtversicherung ein Jahr oder weniger, ist die Zulassung erst dann zu widerrufen, wenn die Versicherung nach Ablauf der Jahresfrist nicht wieder aufgenommen wird. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach 3 Absatz 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach 8 Absatz 2 Nummer 6 nachgewiesen ist Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2596) hat in Abs. 2 Nr. 3 nach 103 Abs. 4 durch für den Luftfahrzeughalter nach 106 Abs. 1 und 105 durch 102b ersetzt Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275) hat in Abs. 2 Nr. 3 oder der Hinterlegungsschein nach 102b am Ende gestrichen Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) hat Nr. 5 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 5 lautete: 5. die Frequenzzuteilung gemäß 47 des Telekommunikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätzlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkanlage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flugsicherungsunternehmen Artikel 2 Nr. 3 lit. a und b der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) hat Nr. 2 bis 7 in Abs. 1 in Nr. 3 bis 8 umnummeriert und Abs. 1 Nr. 2 eingefügt. Artikel 2 Nr. 3 lit. c derselben Verordnung hat im neuen Abs. 1 Nr. 8 den Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Abs. 1 Nr. 9 eingefügt. 9 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 9 Zulassungsantrag für Segelflugzeuge, bemannte Ballone, Personenfallschirme und nach 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segelflugzeugen, bemannten Ballonen, Personenfallschirmen und nach 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät muß enthalten 1. die Angaben zu 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Segelflugzeugen auch Nr. 7; 2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht zum Verkehr zugelassen ist; 3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vorschlag für den Namen. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. bei Segelflugzeugen, bemannten Ballonen und nach 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät die in 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Nachweise; gegebenenfalls auch der Nachweis nach 8 Abs. 2 Nr. 5; 2. bei Personenfallschirmen die in 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise Artikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 9 Zulassungsantrag für Segelflugzeuge, bemannte Ballone, Startgeräte im Sinne des 6 Nr. 8 und nach 6 Nr. 9 zulassungspflichtiges sonstiges Luftfahrtgerät Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 9

10 10 10 (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segelflugzeugen, bemannten Ballonen, Startgeräten im Sinne des 6 Nr. 8 und nach 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät muß enthalten 1. die Angaben zu 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Segelflugzeugen auch Nummer 7; 2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht zum Verkehr zugelassen ist; 3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vorschlag für den Namen. (2) Dem Antrag sind beizufügen 1. bei Segelflugzeugen und bemannten Ballonen die in 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Nachweise, gegebenenfalls auch der Nachweis nach 8 Abs. 2 Nr. 5; 2. bei Startgeräten im Sinne des 6 Nr. 8 und nach 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät die in 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise. QUELLE Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach 102a eingeht. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten: 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 2. Art und Muster des Luftfahrzeugs, 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, 4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde, 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel, 6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde. 10 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Verordnung vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 413) hat Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 und 4 in Abs. 2 und 3 umnummeriert. Abs. 2 lautete: (2) Luftfahrtgerät nach 6 Nr. 7 und 9 sowie Fallschirme, die zur Rettung aus Luftnot bestimmt sind, sind zugelassen, wenn ein Prüfschein nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät erteilt ist. Soweit 43 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes den Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorschreibt, wird der Prüfschein durch die Zulassungsbehörde erst ausgehändigt, wenn die Versicherungsbestätigung nach 103 Abs. 4 oder der Hinterlegungsschein nach 105 vorgelegt worden ist. Artikel 1 Nr. 4 Satz 3 derselben Verordnung hat im neuen Abs. 3 (Absatz 1) oder den Prüfschein (Absatz 2) nach Lufttüchtigkeitszeugnis gestrichen. Artikel 1 Nr. 5 derselben Verordnung hat im neuen Abs. 2 Satz 1 geändert, nach eingeschränkt, eingefügt Artikel 1 Nr. 7 lit. a der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Verkehrszulassung und Widerruf. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 10

11 Artikel 1 Nr. 7 lit. b derselben Verordnung hat die Sätze 2 und 3 in Abs. 2 neu gefasst. Die Sätze 2 und 3 lauteten: Die Zulassungsbehörde kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Anzeige nach 10 eingeht. Artikel 1 Nr. 7 lit. c derselben Verordnung hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Ist die Zulassung widerrufen, so hat die Zulassungsbehörde das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. Artikel 1 Nr. 7 lit. d derselben Verordnung hat Abs. 4 eingefügt Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1097) hat in Abs. 4 Luftfahrtgerät durch Luftfahrzeug und Luftfahrtgeräts durch Luftfahrzeugs ersetzt sowie nach Anlage 1 Muster 1a nach Lärmzeugnis gestrichen. Artikel 2 Nr. 3 derselben Verordnung hat Abs. 4 Satz 2 und 3 eingefügt Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 jeweils Zulassungsbehörde durch zuständige Stelle ersetzt Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) hat in Abs. 4 Satz 1 3 Abs. 2 durch 3 Abs. 3 ersetzt Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98) hat Abs. 4 durch Abs. 4 bis 7 ersetzt. Abs. 4 lautete: (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach 3 Abs. 3 bekanntgegebenen Lärmgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muß enthalten: 1. den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 3. Art und Muster des Luftfahrzeugs, 4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, 5. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde, 6. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel und ihre 90%igen Vertrauensbereichsgrenzen, 7. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach Satz 2 enthalten und der ausgewiesene Geräuschpegel folgenden Mindest-Anforderungen genügt: - am seitlichen und am Anflugmeßpunkt 108 EPNdB (Effective Perceived Noise db) für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber. Bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 2 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 102 EPNdB bei kg; bei einer Masse unter kg bleibt der Wert konstant bei 102 EPNdB; - am Start-Überflugmeßpunkt 108 EPNdB für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg und darüber. Bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 5 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 93 EPNdB bei kg Masse und bleibt bei geringerer Masse konstant bei 93 EPNdB Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2596) hat in Abs. 2 Satz durch 102a ersetzt Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 10 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 11

12 Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach 102a eingeht. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten: 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 2. Art und Muster des Luftfahrzeugs, 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, 4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde, 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel, 6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die Geräuschgrenzwerte der Absätze 5 bis 7 einhalten. (5) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als kg besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte: 1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise db); 2. am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (6) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von kg oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über kg gelten folgende Geräuschgrenzwerte: 1. am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB (Effective Perceived Noise db) bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei kg; darunter bleibt er konstant; 2. am Start-Überflugmesspunkt a) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; b) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; c) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; 3. am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei kg; darunter bleibt er konstant. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 12

13 insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (7) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc jeweils 4 EPNdB durch vier EPNdB ersetzt. Artikel 1 Nr. 13 derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 jeweils 3 EPNdB durch drei EPNdB ersetzt. Artikel 1 Nr. 14 derselben Verordnung hat in Abs. 1 Nr. 2 2 EPNdB durch zwei EPNdB ersetzt Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: 10 Anerkennung ausländischer Lärmzeugnisse (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach 9 Abs. 4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten: 1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als Kilogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte: a) am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise db), b) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB, Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu vier EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als drei EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. 2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von Kilogramm oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über Kilogramm gelten folgende Geräuschgrenzwerte: a) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei Kilogramm; darunter bleibt er konstant, b) am Start-Überflugmesspunkt aa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant, bb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant, cc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant, c) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von Kilogramm oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei Kilogramm; darunter bleibt er konstant. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu drei EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als zwei EPNdB. Die Überschrei- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 13

14 11 Anzeigepflichten (1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind, 2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs, 3. jede Änderung seiner Anschrift, 4. jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs. (2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt Vorläufige Verkehrszulassung (1) Luftfahrtgerät nach 6 kann ausnahmsweise, insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vorführungs- und Überführungszwecke, vorläufig zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis erbracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist. (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Verkehr zu. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Sie ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (3) Die vorläufige Verkehrszulassung kann eingeschränkt, geändert oder mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach 102a eingeht. (4) 9 Absatz 3 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden. 12 tungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte. 11 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 8 der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat Abs. 2 eingefügt Artikel 1 Nr. 11 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in Abs. 1 und 2 jeweils Zulassungsbehörde durch zuständigen Stelle ersetzt Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen 1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind, 2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines der in 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und der Segelflugzeuge. (2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart wird, daß er das Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt. 12 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 Satz 1 der Verordnung vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 413) hat Satz 4 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 4 lautete: Für Flüge im Rahmen einer Musterprüfung, sowie einer ergänzenden oder vereinfachten Musterprüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt an Stelle der in 7 Nr. 2 bezeichneten Behörde die vorläufige Verkehrszulassung. Artikel 1 Nr. 6 Satz 2 derselben Verordnung hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 291) hat Abs. 2 Satz 4 eingefügt Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750) hat in Abs. 2 Satz 1 Zulassungsbehörde durch zuständige Stelle ersetzt. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) (Stand: ) 14

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