Aktualisierungen für Millionenkredit- und Großkreditmeldewesen
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- Silke Rosenberg
- vor 8 Jahren
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1 Newsletter Meldewesen REGULATORY & COMPLIANCE Februar 2012 Aktualisierungen für Millionenkredit- und Großkreditmeldewesen Konzept Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens Modul B und EBA-Konsultationspapier ITS on Reporting of Large Exposures (CP51) Überblick Das bisherige Groß- und Millionenkreditmeldewesen (GroMiKV) wird künftig in auseinanderlaufenden aufsichtsrechtlichen Grundlagen behandelt. Mit Bitte um Stellungnahmen haben aktuell deutsche Bankenaufsicht und European Banking Authority EBA zwei entsprechende Regelungsentwürfe versandt. In Anbetracht der erheblichen Auswirkungen, die das gesamte neue Meldewesen (unter Berücksichtigung der korrespondierenden Änderungen zu FINREP und COREP) mit sich bringt, sollten die Institute die Konsultationsphasen nutzen, um ihre Position nachhaltig zu vertreten. Bundesbank und BaFin haben Anfang Februar 2012 einen überarbeiteten Entwurf zur Modernisierung des Millionenkreditmeldewesens an die Verbände gesendet. Diese Überarbeitung bezieht sich auf das ursprünglich Ende Februar 2011 veröffentlichte Modernisierungskonzept für das bankaufsichtliche Meldewesen, welches in seinem Modul B Anpassungen bei den Millionenkreditmeldungen vorsieht. Stellungnahmen zum Konzept sind bis zum 14. März 2012 abzugeben. EBA hat am 13. Februar 2012 ein Konsultationspapier mit dem Titel Draft Implementing Technical Standards (ITS) on supervisory reporting requirements for large exposures (CP51) veröffentlicht. Diese auf dem Entwurf der Capital Requirements Regulation CRR basierenden Durchführungsstandards zu Großkrediten ergänzen die ITS on Reporting (CP50), welche im Dezember 2011 zur Konsultation gestellt worden waren. Stellungnahmen sind bis zum 26. März 2012 erbeten. Inhalt Kernpunkte Millionenkreditmeldewesen Seite 2 Kernpunkte Großkreditmeldewesen Seite 2 Regelungen Modul B zentrale Themenfelder Millionenkredite Seite 3 - Meldeschwellen und Kreditnehmereinheit - Kreditbegriff und Betragsmeldung - Meldefrequenz und Automatisierung Regelungen ITS zentrale Themenfelder Großkredite Seite 4 - Meldekriterien - Meldebögen - Sonstige Neuerungen Handlungsbedarf und nächste Schritte Seite 6 Für die vormals als Modul A1 Basismeldewesen und Modul D Risikotragfähigkeit bezeichneten Teile des Modernisierungskonzepts der deutschen Aufsicht sind weitere Konsultationen zu erwarten. Dagegen wird das bisherige Modul C COREP zum Solvenzmeldewesen durch die entsprechenden Passagen der ITS CP50 ersetzt. Für das Modul A2 FINREP (Financial Reporting) ist davon auszugehen, dass Institutsgruppen, die bereits heute ihren Konzernabschluss auf Basis von IFRS erstellen, die europäischen Vorgaben für das Finanzdatenmeldewesen deckungsgleich zu erfüllen haben. Auf deutscher Seite ist die Vorgabe eines HGB-Basismeldewesens einschließlich Plandaten weiterhin für alle Institute vorgesehen, während das weitere Vorgehen zur Risikotragfähigkeit im Kontext der MaRisk und somit im zuständigen Fachgremium behandelt wird. Angekündigt ist von Seiten der deutschen Aufsicht ein neuer Entwurf zum Modul A1 Basismeldewesen für alle Institute für das 2. Quartal Die ersten Meldungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin für das 1. Quartal 2013 vorgesehen.
2 Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Februar Kernpunkte Millionenkreditmeldewesen Das vorliegende Konzept soll der Bankenaufsicht zu einem vertieften, risikoorientierten Einblick in Umfang, Art und Qualität der Kreditgewährung verhelfen. Die geforderten Anpassungen sollen stufenweise erfolgen. Ab 2013: Absenkung der Meldegrenze auf 1 Mio. EUR Eigenständige Definition der Kreditnehmereinheit Ab 2014: Prüfung einer Absenkung der Meldeschwelle auf 750 TEUR Ab 2015: Ausweitung des maßgeblichen Kreditbegriffs Einführung neuer granularer Betragsdaten-Meldeformate Ab 2016: Übergang zur vollständig elektronischen Abwicklung des Millionenkreditmeldewesens Entscheidung über eine Verkürzung der Meldefrequenz auf monatlich. Großkreditmeldewesen Die zur Konsultation gestellten Implementing Technical Standards zu den Meldeformaten für Großkredite werden mit voraussichtlichem Inkrafttreten ab Anfang 2013 für alle EU-Mitgliedsstaaten vollumfänglich verbindlich. Faktisch wird die Großkreditmeldung damit im Solvenzmeldewesen Common Reporting COREP aufgehen. Meldegrenze für Großkredite unverändert ab 10% des anrechenbaren Eigenkapitals Anzeigepflicht für sämtliche Kredite ab 150 Mio. EUR Möglichkeit einer Senkung der Meldeschwellen durch nationale Aufsichtsbehörden IRB-Banken: Meldepflicht für mindestens die 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis Vierteljährliche Meldung
3 Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Februar Regelungen Modul B zentrale Themenfelder Millionenkredite Die bisher schon bekannten Einzeldaten aus der GroMiKV-Meldung werden künftig für die neuen Millionenkreditanforderungen in einer granulareren Form benötigt. Entsprechend erhöhen sich die Meldeanforderungen auf den drei Meldebögen zur kreditnehmerbezogenen Einzeldarstellung von Kreditengagements, zur Darstellung der Addition aller Einzelengagements und dem Summenblatt für das gesamte Kreditexposure unabhängig von der Meldegrenze. Damit einher gehen erhöhte Ansprüche an die Datenqualität, ohne die die Anforderungen der Aufsicht an eine verbesserte Datenlage kaum zu erfüllen sind. Meldeschwellen und Kreditnehmereinheit In einem ersten Schritt bereits ab 1. Januar 2013 Absenkung der Meldegrenze für Millionenkredite ( 14 Abs. 1 KWG) von bisher 1,5 Mio. EUR auf zunächst 1 Mio. EUR, und zwar auf Basis der bisherigen Meldeformulare. Damit wurde das ursprüngliche Vorhaben einer noch stärkeren Absenkung zunächst zurückgestellt. Nach Schätzung der Aufsicht bzw. durchgeführten Hochrechnungen wird die Anzahl der erforderlichen Stammdatenanzeigen (Abgabe von Einzelanzeigen) dennoch zum ersten Stichtag um weitaus mehr als das Doppelte bis zum Vierfachen ansteigen. Für 2014 angekündigte Prüfung des dann erreichten Abdeckungsgrads (z.b. für Portfolioauswertungen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken) durch die Aufsicht, um zu entscheiden, ob eine weitere Absenkung der Meldeschwelle auf 750 TEUR als zweckdienlich anzusehen ist. Weil eine weitere Absenkung der Meldegrenze zu spürbarem Anstieg des Melde- und damit Arbeitsaufkommens führen wird, rät die Aufsicht zu einer frühzeitigen Vorratserfassung potenziell neu anzuzeigender Kreditnehmer und Kreditnehmereinheiten. Eindeutige, eigenständige Definition bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten ( 19 Abs. 2 KWG) zur besseren Massenabwicklung des erhöhten Millionenkreditmeldeaufkommens. Die Kreditnehmereinheit (KNE) im Millionenkreditmeldewesen zielt zukünftig ausschließlich auf dokumentierte Kontrollverhältnisse ab. Damit grenzt sich die KNE für Millionenkredite künftig nicht nur von der Definition der Kreditnehmereinheit im Großkreditmeldewesen ab, sondern auch von weiteren Kreditnehmerbegriffen, wie sie in den Instituten eventuell für interne Kontrollzwecke benutzt werden. Kreditbegriff und Betragsmeldung Ab 2015 Ausweitung des für 14 KWG maßgeblichen Kreditbegriffs für Millionenkreditmeldungen, der weitgehend mit dem Großkredit vereinheitlicht wird. Der Kreditbegriff wird künftig auch Kreditzusagen, Unternehmensbeteiligungen, Schuldverschreibungen und Derivate im Handelsbestand umfassen, was bis auf letzteres ebenso in die Überwachung der Meldegrenze einzurechnen ist. Stärkere Untergliederung der Millionenkreditbetragspositionen und Einführung neuer granularer Betragsdaten-Meldeformate (z.b. Angaben zu Einzelwertberichtigungen, durchschnittlicher Verlustquote und erwarteten Verlusten, Sicherheiten je Kreditart oder Restlaufzeiten, zudem einzelne neue Meldepositionen im Bereich der Kreditderivate, der Verbriefungstransaktionen oder Wertpapierpensionsgeschäfte). Weitere Beispiele sind Umstellungen in der Anzeigesystematik (z.b. Millionenkreditanzeige je Sitzland der den Kredit gewährenden Filiale). Hinzu kommen einige noch nicht definierte Datenfelder, die fallbezogen für aktuelle Fragestellungen verwendet werden können, was die Anzahl arbeitsintensiver Ad-hoc-Anfragen reduzieren soll. Darüber hinaus ist im Zuge der Neuausrichtung des Millionenkreditmeldewesens eine weitgehende Integration der Länderrisikoverordnung (LrV) beabsichtigt.
4 Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Februar Meldefrequenz und Automatisierung Ab Anfang 2016 Übergang zur vollständig elektronischen Abwicklung des gesamten Millionenkreditmeldewesens, womit nach der bereits erfolgten elektronischen Abwicklung der Betragsdateneinreichung und -rückmeldung auch die Stammdateneinreichung nur noch elektronisch erfolgt. Parallel zu den Vorgaben der COREP-Meldungen ist auch für das Millionenkreditmeldewesen XBRL als verbindliches Einreichungsformat für Stamm- und Betragsdaten vorgesehen. Stammdatenanzeigen sind vom Kreditgeber kontinuierlich zu aktualisieren und einzureichen, Betragsdaten enthalten weiterhin die Verschuldung des Kreditnehmers zum Ultimo des Monats. Mit Erreichung dieses letzten Automatisierungsschritts behält sich die Aufsicht für Mitte 2016 die Entscheidung über eine Verkürzung der Meldefrequenz auf monatlich vor. Der Wechsel auf eine monatliche Meldefrequenz für Millionenkredite steht zwar ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Praktikabilität eines solchen Verfahrens. Übergeordnetes Ziel bleibt jedoch auf jeden Fall, die Aktualität der Millionenkreditdaten durch eine Verkürzung der Meldeintervalle zu verbessern. Regelungen ITS Large Exposures zentrale Themenfelder Großkredite Mit den vorliegenden ITS-Entwürfen On Reporting (CP50 und 51) werden EUweite Standards für den aufsichtlichen Meldewesenprozess vorgeschlagen, die Formate, Meldeturnus und abgefragte Dateninhalte der Meldung vereinheitlichen sowie die anzuwendenden IT-Lösungen spezifizieren. Die Ausweitung der Informationsbasis für Großkredite soll der Aufsicht helfen, frühzeitiger Konzentrationsoder Ansteckungsrisiken feststellen und gegebenenfalls präventiv eingreifen zu können. Die Konsultationspapiere basieren auf der Capital Requirements Regulation CRR, die sich aktuell im Abstimmungsprozess zwischen Europäischem Ministerrat und Parlament befindet. Die Artikel 376 bis 392 der CRR befassen sich mit den Regelungen zu Großkrediten, in deren Rahmen die EU-Kommission die EBA beauftragt, Entwürfe für technische Durchführungsstandards zu Anforderungen an die Berichterstattung über sämtliche Großkredite eines Instituts zu erstellen. Die Verabschiedung der CRR ist für Mitte 2012 vorgesehen, mit dem vorgesehenen Erstanwendungsdatum 1. Januar 2013 treten die ITS automatisch parallel in Kraft. Die vorgelegten ITS CP51 ergänzen das 5. Kapitel Format and frequency of reporting on large exposures der Konsultation CP50 und bedeuten eine Feinjustierung der in 2009 veröffentlichten Guidelines on the revised large exposure regime und Guidelines on common reporting of large exposures. Entsprechende Templates der Meldungen und zugehörige Erläuterungen finden sich in den Anhängen VIII (mit Prüfroutinen) und IX. Für den Konsultationsprozess insbesondere relevant analog zu CP50 sind neun ausformulierte Konsultationsfragen. Bezüglich des Anforderungsumfangs der gesamten EBA ITS ist zu beachten, dass man auch Informationsbedürfnisse weiterer Institutionen (z.b. European System Risk Board) befriedigen möchte. Die finalen ITS kündigt die EBA für den 30. Juni 2012 an. Mit Inkrafttreten werden die ITS als Durchführungsverordnung für alle EU-Mitgliedsstaaten vollumfänglich verbindlich. Im Zuge der geplanten Anwendung ab 2013 wäre der erste Meldestichtag somit der 31. März Die Institute müssen dann spätestens am 13. Mai 2013 die ersten Meldungen an die nationalen Aufsichtsbehörden laut neuem ITS übermitteln; insofern ist der Umsetzungszeitraum für die Institute auf nur noch 9 Monate beschränkt.
5 Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Februar Meldekriterien Die Meldegrenze für Großkredite ist erreicht, wenn der Wert eines Kredits eines Instituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden 10% des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet (Artikel 381 CRR). Die Angemessenheit der Begriffsbestimmung des anrechenbaren Eigenkapitals ist bis Ende 2013 noch einmal zu überprüfen (Artikel 486 CRR). Anzeigepflicht besteht zudem für sämtliche Kredite ab einschließlich 150 Millionen Euro, soweit sie nicht ohnehin schon als Großkredite einzustufen sind. Nationale Aufsichtsbehörden können nach eigenem Ermessen die Schwelle für die Meldepflicht senken, wenn die anzufordernde Information für den ordnungsgemäßen aufsichtlichen Risikobewertungsprozess als relevant eingeschätzt wird, wenn die Einschätzung des systemischen Risikos eines Instituts eine Rolle spielt oder wenn das Geschäftsmodell des Instituts dazu Anlass gibt. IRB-Banken haben mindestens die 20 größten Kredite an Kunden oder an Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis zu melden. Nicht berücksichtigt werden dabei Kredite, denen bei der Berechnung der Obergrenze für Großkredite ein einzelner Kredit darf auch nach Berücksichtigung von Kreditrisikominderungswirkungen prinzipiell 25% des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigen (Artikel 384 CRR) ein Risikogewicht von 0% zugewiesen wird. Meldebögen Vorgesehen sind neue Vordrucke für Betragsdaten und Angaben zu Großkreditgrenzen (vierteljährliche Abgabe, nunmehr gleiche Termine für Einzelinstitutsund Bankengruppenmeldung), und zwar einerseits für Großkreditmeldungen im Handels- und Nichthandelsbuch (Nutzung für jeden einzelnen Großkredit) und andererseits für die Aufgliederung von Kreditnehmer- und Risikoeinheiten. Innerhalb der Meldebögen gibt es jeweils vier Informationsblöcke mit Angaben zur Identifikation und Charakteristik der Kredite, zu direkten oder indirekten Exposures sowie zu Effekten durch Ausnahmen und Kreditrisikominderungen. Hinzu kommt der Ausweis des ökonomischen Sektors (gemäß NACE Code), welchem die Kredite zuzurechnen sind, für statistische Zwecke innerhalb der EU, da dort bisher Datenlücken für die Aufsicht bestanden. Insofern orientiert sich die Großkreditmeldung am FINREP Annex III. Sonstige Neuerungen Nach wie vor ist eine stichtagsbezogene Meldung gefordert, aber unter Wegfall der bisherigen Nullmeldungen, also der Betragspositionsangabe von Null, falls im Berichtszeitraum ein anzuzeigender Kredit zum Meldestichtag bereits vollständig zurückgezahlt war. Nach Information der deutschen Aufsicht von Anfang Februar 2012 können die Stammdaten der Kreditnehmer laufend gemeldet werden. Für das Stammdatenverfahren ist eine vorgelagerte Vorabeinreichung aktualisierter Stammdaten vor Meldefrist möglich. Die Einreichungsfrist bis spätestens 15 Geschäftstage nach Stichtag in Papierform bleibt unverändert. Betragsdaten ebenso wie Stammdatenrückmeldung werden über XBRL übermittelt, insofern erfolgt hier die Adaption der auch im CP50 vorgesehenen technischen Übertragungswege. Die Veröffentlichung des (betriebswirtschaftlichen) Datenmodells und der Taxonomie (technische Klassifikation) wird im zweiten Halbjahr 2012 erwartet.
6 Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Februar Handlungsbedarf und nächste Schritte Die Auswirkungen der diskutierten Änderungen in den Bereichen der Millionenkredit- und Großkreditmeldungen betreffen insbesondere zwei Aspekte. Zum einen fordert die detailliertere Sicht auf die zu meldenden Daten eine Erhöhung der Anforderungen an die Datenverfügbarkeit und auch an die Datenqualität. Soweit Tätigkeiten im Meldewesen in den Instituten derzeit noch manuell ausgeführt werden, müssen sie künftig vor dem Hintergrund des erhöhten Meldeaufkommens automatisiert erfolgen, um die Meldungen in der geforderten Qualität zu den Meldestichtagen bereitstellen zu können. Zum anderen sind damit verbundene prozessuale Änderungen umzusetzen, um z.b. die geänderte Definition der Kreditnehmereinheit im Millionenkreditmeldewesen abbilden und zugleich die erforderliche Trennung vom Großkreditmeldewesen abdecken zu können. Zwar hat sich gegenüber dem ersten Entwurf des Modernisierungskonzepts zum bankaufsichtlichen Meldewesen der stufenweise Umsetzungszeitplan für die Millionenkreditmeldung (Modul B) bis ins Jahr 2016 hinein verlängert. Trotzdem sollte man auch vor dem Hintergrund von Kosten- und Effizienzüberlegungen die datentechnische Umsetzung der Anforderungen (z.b. in Bezug auf Quellsystemanalyse oder Erweiterung von Schnittstellen) antizipieren und bereits in die Umsetzungsplanungen für COREP integrieren. Durch die Absenkung der Meldegrenze bei den Millionenkrediten, die mittelfristig wahrscheinliche Erhöhung der Meldefrequenz und die stärkere Untergliederung der Millionenkreditbetragspositionen müssen die Institute alle Prozesse, Systeme sowie die Datenverfügbarkeit im Bereich des Millionenkreditmeldewesens überprüfen. Hier erscheint eine Verringerung bisher manueller Prozesse besonders dringend, um die erhöhten Meldeaufkommen bewerkstelligen zu können. Auf der anderen Seite wird die eigenständige Definition der Kreditnehmereinheit immerhin zu einer Vereinfachung der Prozesse zur Bildung der KNE nach 14 KWG führen; gleichwohl muss die Anpassung in den Systemen zunächst initial abgebildet werden. Insgesamt sind also die Anpassungen in den Liefersystemen, den Schnittstellen und bei der sogenannten Meldewesenvorverarbeitung sowie den klassischen Meldewesensystemen nicht zu unterschätzen. Hier sind unter Umständen mehrere neue Releases zu implementieren, die Datenversorgung anzupassen und Tests durchzuführen. Dies gilt im Übrigen auch für die Neuregelungen im Bereich der Großkredite. Auch die Aufsicht ist sich bewusst, dass die notwendigen Anpassungen der Systeme und Prozesse signifikanten Aufwand erfordern. Dies impliziert größere Investitionen, kann sich aber auch auf der Nutzenseite positiv niederschlagen. Denn bestenfalls kann auch die Branche von der vertieften und aktuelleren Datenabdeckung des gesamten Kreditgeschäfts profitieren, wie sie mit der Absenkung der Meldegrenze und der Erhöhung der Meldefrequenz gegeben ist, wenn die Institute ihre eigene Risikoanalyse und -bewertung verbessern und daraus steuerungsrelevante Informationen gewinnen können. Parallel zur Umsetzung des Legislativpakets CRD IV ( Basel III ) sind somit in 2012 neben COREP und FINREP auch neue Anforderungen zu den Groß- und Millionenkreditmeldungen umzusetzen. Der verbleibende kurze Umsetzungszeitraum lässt erwarten, dass die Institute bereits grundlegende Entscheidungen zur erforderlichen IT-Architektur getroffen und notwendige Fach- und IT- Ressourcen bereitgestellt haben. Ihre Umsetzungspläne sollten kurzfristig auch zu den Groß- und Millionenkreditmeldungen ergänzt und auf die Release-Pläne der relevanten Software-Anbieter abgestellt werden.
7 Newsletter Meldewesen / Regulatory & Compliance / Februar Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen Frankfurt am Main Dirk Auerbach Partner, Audit, Regulatory Services T dauerbach@kpmg.com Thomas Grol Partner, Audit, Regulatory Services T tgrol@kpmg.com Thilo Kasprowicz Partner, Consulting, Regulatory & Compliance T tkasprowicz@kpmg.com Klaus Ott Partner, Consulting, Regulatory & Compliance T kott@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.
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