Abfindung von Pensionszusagen Rückstellungen auf Steuerschädlichkeit überprüfen

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1 Abfindung von Pensionszusagen Rückstellungen auf Steuerschädlichkeit überprüfen Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater, Parkstein Gesetzlich zulässig sind einmalige Zahlungen zur Abfindung laufender Betriebsrenten und zur Abfindung von Rentenanwartschaften unverfallbar Ausgeschiedener, deren zugrunde liegende Monatsrente 24,15 EUR (für 2005) nicht übersteigt, ohne dass es dazu der Zustimmung des Betroffenen bedarf. Lag der Rentenbeginn vor 2005, können auch laufende Renten über 24,15 EUR (für 2005) abgefunden werden, sofern der jeweilige Betroffene sein Einverständnis gibt. Die Anwartschaften Aktiver können mit deren Zustimmung immer abgefunden werden. Die Abfindung von Pensionsansprüchen macht grundsätzlich Sinn für das Unternehmen, da es meist deutlich weniger zahlen muss, als die nach Marktpreisen und aktueller Lebenserwartung berechnete Belastung aus der Pensionsverpflichtung ausmacht. Das Unternehmen kauft sich damit sehr preiswert frei von künftigen Verpflichtungen. Da in der Praxis meist nur laufende Renten abgefunden werden, lässt sich mit der Ersparnis eine kongruente Rückdeckung für die Anwärter finanzieren. Dadurch kann das Problem der in den letzten Jahren deutlich gestiegenen Lebenserwartung u. U. vollständig entschärft werden. Die Bonität des Unternehmens steigt durch eine Abfindungsaktion, da es zu einer Bilanzverkürzung ohne Reduzierung des Eigenkapitals kommt und die Abfindung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgsneutral wirkt. Das BMF-Schreiben vom (IV B 2 S /05, BStBl. I 2005, S. 619) hat neue Hürden i. V. m. Direktzusagen gebracht, wenn diese Abfindungsklauseln aufweisen. Das Problem betrifft aktive Anwärter. Bestehende Zusagen sollten unbedingt auf Steuerschädlichkeit hin überprüft und entsprechende Mängel bis zum beseitigt werden. Sonst droht die zwangsweise Auflösung der Pensionsrückstellung. Dabei besteht Klärungsbedarf mit dem zuständigen Finanzamt. 1. Problem unzureichend rückgedeckter Pensionszusagen Zahlreiche Unternehmen sitzen regelrecht auf einer finanziellen Zeitbombe in Form nicht oder nicht ausreichend rückgedeckter Direktzusagen oder Zusagen aus Unterstützungskassen, da die Lebenserwartung der Begünstigten mittlerweile deutlich höher liegt als bei Einrichtung des jeweiligen Versorgungswerkes angenommen. Die Situation kommt sehr deutlich bei Direktzusagen zum Ausdruck, bei denen die bilanziell dargestellte Belastung, ausgedrückt in der Pensionsrückstellung, und die tatsächliche Belastung deutlich auseinander klaffen. Dies hat im Wesentlichen vier Gründe: Die bei ca. 95 Prozent der Unternehmen zur Anwendung kommenden Heubeck-Tabellen unterschätzen die Lebenserwartung der künftigen und bereits bestehenden Rentner deutlich, auch nach ihrer in 2005 in Kraft tretenden Aktualisierung. Die künftige Belastung aus Rentenanpassungen, die 16 Betriebsrentengesetz erzwingt, darf nicht in die Rückstellungsberechnung eingehen. Das Gleiche gilt für den Beitrag an den Pensionssicherungsverein (PSV) und die internen oder outgesourcten Verwaltungskosten. Schließlich liegt der für die Rückstellungsberechnung gesetzlich vorgeschriebene Rechnungszins in Höhe von 6 Prozent deutlich über dem gegenwärtigen Marktzins. Ergebnis aus diesen vier Punkten: Einer Pensionsrückstellung in Höhe von EUR steht in der Realität im Durchschnitt eine tatsächliche künftige Belastung aus der Direktzusage in Höhe von mindestens EUR gegenüber, Rentenanpassungen, PSV-Beiträge und Verwaltungskosten eingeschlossen. Hinzu kommt bei Direktzusagen das Problem der sich mit zunehmender Pensionsrückstellung verringernden Bonität des Unternehmens, da es zu einem Passivtausch, eventuell bei vorhandener Rückdeckung verbunden mit einer Bilanzverlängerung kommt, in deren Verlauf Eigen- durch Fremdkapital substituiert wird und die Eigenkapitalquote sinkt.

2 Verständlich ist daher, dass immer mehr Unternehmen versuchen, die sich auftuende Finanzierungslücke zu schließen oder gar von ihren nicht oder nicht ausreichend rückgedeckten Pensionszusagen loszukommen. Die nachfolgenden Darstellungen basieren regelmäßig auf Direktzusagen. Für mittelbare Pensionszusagen über Unterstützungskassen gelten sie analog. 2. Problemlösung durch Abfindung von Pensionszusagen Der von Seiten der vertriebsorientierten Finanzdienstleister häufig vorgetragene Lösungsansatz für das im vorangegangenen Kapitel dargestellte Problem ist naturgemäß die Einführung neuer oder die Verbesserung bestehender Rückdeckungsinstrumente. Dieser Ansatz ist jedoch im Vergleich zu Alternativen regelmäßig teurer. Die günstigste Form der Lösung besteht zweifellos grundsätzlich in der Abfindung der Pensionszusagen. Die Gründe dafür bestehen darin, dass der nach 3 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 BetrAVG zu ermittelnde Abfindungsbetrag deutlich niedriger ausfällt als derjenige Alternativbetrag, den man in eine Rückdeckungsversicherung oder eine andere Form kongruenter Rückdeckung mindestens einzahlen muss, in den Abfindungsbetrag keine künftigen Rentenanpassungen nach 16 BetrAVG einzurechnen sind, bei Rückdeckung diese jedoch später grundsätzlich anfallen werden, bei Abfindung PSV-Beiträge und Verwaltungskosten für die abgefundenen Personen wegfallen, bei Rückdeckung jedoch in voller Höhe bestehen bleiben. 3. Abfindbare Pensionszusagen Die Reform des Betriebsrentengesetzes durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung ab hat die Möglichkeiten der Abfindung von Betriebsrenten einerseits eingeschränkt daher wird in der Literatur auch vom neu eingeführten Abfindungsverbot gesprochen, anderseits aber auch erweitert. Die Einschränkung besteht darin, dass Abfindungen für mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft Ausgeschiedene mittlerweile nur noch möglich sind, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 Prozent, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (2005: EUR) nicht übersteigen würde (d. h. Monatsrente max. 24,15 EUR; vgl. 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), an Empfänger bereits laufender Leistungen dann nicht mehr erfolgen dürfen, wenn Rentenbeginn erst nach dem ist und die Monatsrente 24,15 EUR (für 2005) übersteigt (vgl. 3 Abs. 2 Satz 1 und 30g Abs. 2 BetrAVG), und generell nicht möglich sind, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft gem. 4 Abs. 3 BetrAVG n. F. (Übertragung i. S. d. sog. Portabilität ) Gebrauch macht (vgl. 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG). Eine Erweiterung der vor 2005 geltenden Regelungen ist eingetreten, wenn die bereits laufende (egal, ob schon vor dem oder erst nach dem ) Rentenleistung 24,15 EUR (für 2005) nicht übersteigt dann nämlich kann der Pensionsverpflichtete die Abfindung ohne Zustimmung des Leistungsempfängers durchführen (vor 2005 nur mit dessen Zustimmung) und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, denn dann kann der Arbeitnehmer die Abfindung gem. 3 Abs. 3 BetrAVG n. F. verlangen, was bisher nicht möglich war. Systematisiert man nach zustimmungspflichtigen Abfindungen und jenen, die einseitig durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung möglich sind, so gilt: Zustimmungspflichtig durch den Begünstigten sind Abfindungszahlungen an aktive Arbeitnehmer und Empfänger bereits laufender Leistungen, deren - Rentenbeginn bereits vor dem liegt und - deren Monatsrente 24,15 EUR (für 2005) übersteigt.

3 Einseitig durch den Arbeitgeber bzw. den Pensionsverpflichteten möglich, d. h. ohne Zustimmung der Begünstigten, sind Abfindungszahlungen an vorzeitig ausgeschiedene Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft und Empfänger laufender Leistungen, wenn die jeweilige laufende Leistung bzw. Anwartschaft monatlich 24,15 EUR (für 2005) nicht übersteigt. Einen Sonderfall stellt 3 Abs. 4 BetrAVG dar, der den Teil einer Anwartschaft, die während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfindbar macht, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. 4. Zulässige Höhe der Abfindung Der Abfindungsbetrag ist nach 3 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 BetrAVG zu ermitteln. Er entspricht demnach dem Barwert der künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Abfindung. Dabei sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die bis 2004 einschlägige Vorschrift des 3 Abs. 2 BetrAVG a. F. enthielt zusätzlich den Passus, dass der bei der jeweiligen Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß zu beachten ist. Dieser fehlt im neuen 4 Abs. 5 BetrAVG n. F. Die hierzu ergangene Gesetzesbegründung stellt jedoch klar, dass 4 Abs. 5 n. F. der alten Vorschrift entspricht (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 53 f.). Daraus ist zu folgern, dass der bisher anwendbare Rechnungszins auch ab zugrunde gelegt werden darf. Er beträgt bei Direktzusagen 6 Prozent, bei Unterstützungskassen 5,5 Prozent. Allerdings gelten die Inhalte des 3 und damit auch 4 Abs. 5 BetrAVG nicht für aktive Anwärter und Empfänger laufender Leistungen, deren Rente 24,15 EUR (für 2005) übersteigt und bereits vor 2005 zu laufen begonnen hat. Für jene beiden Gruppen ist eine analoge Anwendung von 3 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 BetrAVG zweckmäßig. Bei Rentnern und mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Anwärtern entspricht der Abfindungsbetrag und somit dem Barwert der künftigen Leistung der bilanzierten Pensionsrückstellung gem. 6a EStG. Bei aktiven Anwärtern hingegen weicht der Abfindungsbetrag in Form des Anwartschaftsbarwertes vom bilanzierten Rückstellungsbetrag ab, da Letzterer dem Teilwert gem. 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG entspricht (vgl. dazu auch Kapitel 8). 5. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen der Abfindung 5.1 Steuerliche Folgen Abfindungen von Direktzusagen unterliegen bei ihren Empfängern der Einkommensbesteuerung gem. 19 Abs. 2 EStG als Versorgungsbezug im Zuflussjahr. Der Versorgungsfreibetrag und die Fünftelungsmethode des 34 Abs. 1 EStG werden gewährt. Geht die Abfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einher, kann es unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 9 EStG zur Steuerfreiheit der Abfindung bis zu dem dort genannten Höchstbetrag kommen. Auch Lohnsteuer fällt an, denn bei der Abfindung der künftigen Rentenzahlungen handelt es sich um einen Versorgungsbezug i. S. v. 19 Abs. 2 EStG, also um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese sind gem. 38 Abs. 1 Satz 1 EStG lohnsteuerpflichtig. Wegen der Anrechnung der Lohn- auf die Einkommensteuer gem. 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG stellt die Lohnsteuer regelmäßig nur eine Vorauszahlung dar. Unter den Voraussetzungen des 46 EStG kann es jedoch sein, dass der Abfindungsempfänger keine Einkommensteuererklärung abgeben muss und auch nicht freiwillig abgibt. Dann stellt die Lohnsteuer die endgültige Belastung dar. Während die Einkommensteuer den Versorgungsfreibetrag (unter den in 19 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) und die Fünftelungsmethode parallel nebeneinander gewährt, ist dies bei der Lohnsteuer anders. 39b Abs. 3 Satz 6 EStG ermöglicht beim Lohnsteuerabzug nicht den Ansatz des Versorgungsfreibetrags und die Anwendung der Fünftelungsmethode synchron. Es darf lediglich entweder das eine oder das andere Verfahren realisiert werden. Der Arbeitgeber hat hier die Wahl.

4 Grundsätzlich gilt zu dieser Wahl: Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV bewirkt die Fünftelungsmethode das für den Abfindungsempfänger günstigste Ergebnis. Sind die Klassen V oder VI relevant, gilt dies ebenfalls, sofern der Abfindungsbetrag über einem bestimmten Grenzwert liegt. Dieser liegt i. d. R. bei ca EUR. Ist der Grenzwert bei den Klassen V und VI nicht überschritten, sollte der Versorgungsfreibetrag gewählt werden. Dies gilt sowohl für die Bezieher der bisher laufenden Renten als auch für Anwärter. 5.2 Sozialversicherungsrechtliche Folgen Der Abfindungsbetrag ist ein Versorgungsbezug i. S. v. 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V und daher grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Ein Einhundertzwanzigstel dieses Betrages dient als Bemessungsgrundlage pro Monat. Der Beitrag ist dann 120 Monate lang zu zahlen ( 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V), es sei denn, es tritt vorher der Tod ein. Übersteigt diese Bemessungsgrundlage zusammen mit anderen Betriebsrenten und Aktiveneinkommen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV (2005: 120,75 EUR) nicht, so sind keine Beiträge zu entrichten (Freigrenze gem. 226 Abs. 2 SGB V). Allerdings besteht auch dann Meldepflicht des Arbeitgebers bei der zuständigen Krankenkasse. R erhält im Dezember des Jahres 2005 von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung seiner bisher laufenden Rente in Höhe von EUR. Die laufenden Renten wurden letztmals im November 2005 gezahlt. Weitere Versorgungsbezüge fallen nicht an. Ein Einhundertzwanzigstel dieses Betrages ist 120,75 EUR, sodass keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entstehen. Wäre die Abfindung höher gewesen, hätte R die vollen Beiträge zahlen müssen. Abschließend sei erwähnt, dass die meisten zustimmungspflichtigen Personen, die nicht zustimmen, ihr Plazet aufgrund der zu erwartenden Steuerbelastung versagen. Mit anderen Worten: Die höchste Zustimmungsquote wird erfahrungsgemäß bei den Empfängern von Renten erzielt, welche über 100 EUR im Monat nicht hinausgehen. 6. Wirtschaftliche Chancen einer Abfindung von Direktzusagen 6.1 Entschärfung einer möglichen Zeitbombe In der Praxis werden am häufigsten Rentner im Rahmen der in Kapitel 4 dargestellten Möglichkeiten abgefunden, da bei den Anwärtern noch Zeit bis zur ersten Rentenzahlung vergeht und die Abfindung dieses Personenkreises bereits in der Gegenwart mit einem Zahlungsmittelabfluss verbunden wäre. Teilweise findet man die unverfallbar Ausgeschiedenen mit Kleinrentenansprüchen (max. 24,15 EUR monatlich, bezogen auf 2005) gleich mit ab. Gehen wir deshalb nachfolgend davon aus, dass auch unser Musterunternehmen alle Empfänger laufender Renten nach den Grundsätzen von Kapitel 4 abfindet und zusätzlich diejenigen unverfallbar ausgeschiedenen Anwärter, deren Monatsrente 24,15 EUR (für 2005) nicht übersteigt. Es wird vereinfacht angenommen, die Zustimmungsquote der Empfänger laufender Leistungen mit Monatsrenten über 24,15 EUR (für 2005) sei 100 Prozent. Mit jedem abgefundenen Euro spart der Pensionsverpflichtete im Schnitt mindestens 1,50 EUR (ausgedrückt als Barwert der Ersparnis künftiger Belastungen) ein (vgl. die Ausführungen in Kapitel 2), wie nachfolgendes noch zeigen wird. Mit anderen Worten: Eine Pensionszusage, die das Unternehmen zu Marktpreisen und aktuellen Lebenserwartungen bewertet mit EUR (berechnet als Barwert künftiger Belastungen, inkl. PSV-Beiträge, Rentenanpassungen und Verwaltungskosten) belastet, erfordert im Schnitt eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR (das spezifische Alter, die Leistungsart und das Geschlecht können diesen Wert verändern). Die auf diese Weise eingesparten EUR kann das Unternehmen in die Finanzierung der kongruenten Rückdeckung der Pensionszusagen der verbliebenen Anwärter stecken. Die Ersparnis tritt zwar erst im Laufe der nächsten Jahre ein, die Beiträge zur Rückdeckung können jedoch als jährliche Prämien gezahlt und daher von der künftigen laufenden Ersparnis finanziert werden.

5 Damit hat die Firma sämtliche künftigen Belastungen aus bereits laufenden Renten beseitigt, inkl. PSV-Beiträgen, Rentenanpassungen und Verwaltungskosten, und die Zeitbombe der deutlich gestiegenen Lebenserwartung bei den verbliebenen Anwärtern entschärft. Hierbei sei noch einmal angemerkt, dass Rentner, deren laufende Monatsleistung 24,15 EUR übersteigt und deren Rentenbeginn nach dem liegt, nicht abgefunden werden können. Bei Rentenbeginn vor dem erfordern die über 24,15 EUR hinausgehenden Renten eine Zustimmung. Bei guter Vorbereitung der Aktion liegen diese regelmäßig bei deutlich über 60 Prozent der Zielgruppe (hier wurde zur Vereinfachung von 100 Prozent ausgegangen). Rentner R nimmt das Angebot zur Abfindung seiner Rente an hat er sein 65. Lebensjahr vollendet. Die Altersrente beträgt 100 EUR monatlich, der Abfindungsbetrag gem. 3 Abs. 5 i. V. m. 4 Abs. 5 BetrAVG EUR. Eine Rückdeckungsversicherung mit kongruenter Rückdeckung würde einen Einmalbeitrag in Höhe von EUR bei einem guten deutschen Versicherer erfordern, ohne dass damit die Belastungen aus PSV- Beiträgen und Verwaltungskosten beseitigt wären. Allein die Versicherungsprämie übersteigt den Abfindungsbetrag um fast 60 Prozent. Hinzu kommen bei der Alternative zur Abfindung noch die künftigen Belastungen aus PSV-Beiträgen und Verwaltungskosten, sodass die Belastungen dieser Alternative die der Abfindung um ca. 80 Prozent übersteigen (Anmerkung: Es wurde ein Versicherungstarif gewählt, der Rentensteigerungen erwarten lässt, sodass die Rentenanpassungen gem. 16 BetrAVG voraussichtlich nicht noch zusätzlich belasten). 6.2 Verbesserung der Bonität des Unternehmens Die Abfindung wirkt sich darüber hinaus positiv auf die Bonität des Unternehmens aus. Dem Zahlungsmittelabfluss Abfindung steht die Auflösung der Pensionsrückstellung gegenüber. Beide sind identisch, sodass es zu einer Bilanzverkürzung kommt. In der Gewinn- und Verlustrechnung saldieren sich Aufwand (Abfindung) und Ertrag (Rückstellungsauflösung) zu Null, sodass der Vorgang erfolgsneutral wirkt. Da die Abfindung somit nicht das Eigenkapital mindert, führt die Bilanzverkürzung zu einer Erhöhung der Eigenkapitalquote. Die A-GmbH weist ein Eigenkapital in Höhe von EUR aus. Ihre Verbindlichkeiten betragen 2 Mio. EUR, die Pensionsrückstellungen ebenfalls 1 Mio. EUR. Die vertikale Eigenkapitalquote vor einer Abfindungsaktion beläuft sich auf 14,3 Prozent, der Gewinn und Cashflow des laufenden Jahres seien EUR. Gelingt es nun, Abfindungszahlungen in Höhe von EUR zu leisten, klettert das Eigenkapital auf 1 Mio. EUR und die Rückstellungen sinken auf EUR. Die Eigenkapitalquote steigt auf 28,6 Prozent. Das ist eine Erhöhung um genau 100 Prozent. 7. Handlungsbedarf für Unternehmen bis zum prüfen Der Inhalt dieses Kapitels gilt ausschließlich für Direktzusagen, da es hierbei um Pensionsrückstellungen geht. In der letzten Zeit hat die Finanzverwaltung die Möglichkeiten zur Bildung von Pensionsrückstellungen systematisch verschärft (vgl. z. B. das BMF-Schreiben zur Überversorgung vom (IV B 2 S /04, BStBl. I 2004, S. 1045). Das BMF-Schreiben vom (IV B 2 S /05, BStBl. I 2005, S. 619) setzt diese Tradition fort. Hintergrund dieses neuen BMF-Schreibens sind die sog. steuerschädlichen Vorbehalte gem. 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach können für Pensionszusagen insoweit keine Rückstellungen gebildet werden, als die Zusagen Vorbehalte enthalten, nach denen Anwartschaften oder laufende Leistungen gemindert oder entzogen werden können. Ausnahmen dazu gibt es nur, soweit sich die Vorbehalte lediglich auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Versorgungsansprüche zulässig ist ( steuerunschädliche Vorbehalte ).

6 Nach dem o. g. Schreiben vom erblickt die Finanzverwaltung einen steuerschädlichen Vorbehalt in einer eine Pensionszusage betreffenden Regelung, die eine Abfindung eines aktiven Anwärters in Höhe des Teilwertes gem. 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG vorsieht. Die Finanzverwaltung bemängelt diesen Bewertungsansatz, weil er dem Abfindungsempfänger angeblich weniger zuwendet, als es dem Gegenwert der abgefundenen Ansprüche entspricht. Bei unverfallbar Ausgeschiedenen und Empfängern laufender Leistungen tritt dieses Problem nicht auf, da der Teilwert hier dem Barwert entspricht ( 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) und bei einer Regelung, die sich auf den Teilwert bezieht, der Abfindungsbetrag nicht zu niedrig ausfallen kann. Unschädlich ist eine Vereinbarung, die auch für die aktiven Anwärter den Barwert als Abfindungsbetrag festlegt. Unklar ist dabei, ob es sich um den Barwert der gesamten Pensionszusage handelt oder um den Barwert des ratierlichen Anspruchs (Anwartschaftsbarwert) bis zum Abfindungszeitpunkt. In diesem Punkt ist das BMF- Schreiben vom unklar. Es spricht unter Punkt 2, Abs. 2 vom vollen, unquotierten Anspruch, worunter der nicht ratierliche Anspruch zu verstehen ist, sagt aber gleichzeitig, dass es sich um den Anspruch im Zeitpunkt der Abfindung handelt, was auf Ratierlichkeit i. S. v. 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und damit den Anwartschaftsbarwert hindeutet. Eindeutig korrekt wäre der (ratierliche) Anwartschaftsbarwert, da der Empfänger im Abfindungszeitpunkt noch nicht mehr erdient hat als den zeitanteiligen, ratierlichen Rentenbetrag. Der Anwartschaftsbarwert fällt jedoch häufig geringer aus als der Teilwert eines aktiven Anwärters i. S. v. 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG. Deshalb ist die Ansicht der Finanzverwaltung schwer nachzuvollziehen. Hinweis Es besteht aber auf jeden Fall Handlungs- und auch Klärungsbedarf. Gemäß Punkt 4 des BMF-Schreibens vom muss nämlich bis spätestens der in den Augen der Finanzverwaltung steuerschädliche Vorbehalt berichtigt werden. Wird diese Frist versäumt, muss die Pensionsrückstellung komplett aufgelöst werden. Es empfiehlt sich daher, mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses den Anwartschaftsbarwert als Abfindungsbetrag für aktive Anwärter akzeptiert. Einem Arbeitnehmer wurde eine Rente von 100 EUR monatlich zugesagt. In der Pensionszusage ist eine Abfindungsklausel enthalten, welche dem aktiven Arbeitnehmer einen Abfindungsbetrag in Höhe des Teilwertes gem. 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG zusagt. Im Abfindungszeitpunkt läge dieser bei EUR. Jener Teilwert errechnet sich aus dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Abfindungszeitpunkt abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge. Der Barwert des vollen, unquotierten Anspruchs ist natürlich höher, da er den Barwert betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge nicht abzieht. Der Barwert des vollen, unquotierten Anspruchs läge im bei EUR. Gesetzt den Fall, der Arbeitnehmer hätte zum Abfindungszeitpunkt genau die Hälfte an Dienstjahren zurückgelegt, die sich vom Diensteintritt bis zum Rentenalter ergeben. Sein (ratierlicher) Anwartschaftsbarwert liegt dann bei EUR, also sogar niedriger als der Teilwert. Mit dem Finanzamt ist daher zu klären, wie diese Behörde die Aussage des BMF-Schreibens interpretiert. Darüber hinaus legt Punkt 3 des BMF-Schreibens fest, dass Abfindungsklauseln, die keine oder keine eindeutige Regelung zur Fixierung der Abfindungshöhe beinhalten, ebenfalls zur Auflösung der Pensionsrückstellung führen. Auch hier gilt zur Bereinigung die Frist vom Das Schreiben gilt für normale Arbeitnehmer genauso wie für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Anhang: Checklisten Abfindungen von Pensionszusagen

7 Checklisten: Abfindungen von Pensionszusagen Allgemein Schritt Sachverhalt 1 Prüfen, ob sich in Pensionszusagen Abfindungsklauseln finden. 2 Jene Klauseln anpassen, die gegen das BMF-Schreiben vom bei aktiven Anwärtern verstoßen. Ist keine oder keine eindeutige Regelung zur Fixierung der Abfindungshöhe enthalten, muss dies hineinformuliert werden. 3 Dabei mit dem zuständigen Finanzamt klären, ob der Barwert bei Aktiven als (ratierlicher) Anwartschaftsbarwert verstanden werden kann. Bei geplanter Abfindungsaktion Schritt Sachverhalt 1 Liste der abfindbaren Personen erstellen. 2 Höhe der erforderlichen Abfindungsbeträge durch Pensionsgutachten einholen. 3 Steuerbelastung der potenziellen Abfindungsempfänger abklären. 4 Entscheidung treffen, welchen Personen ein Abfindungsangebot unterbreitet werden soll. Dabei spielt die Steuer- und Sozialabgabenbelastung eine große Rolle (vgl. Kapitel 6 letzter Satz). 5 Anschreiben entwerfen mit Fristsetzung und bei Zustimmungspflichtigen Rückantwort.

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