Kindeswohl aus der Perspektive des Jugendamtes

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1 Kindeswohl aus der Perspektive des Jugendamtes Frank Hartwig Kinderschutzfachkraft, Netzwerkkoordinator Frühe Hilfen Landkreis Oberhavel, Fachbereich Jugend

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3 Kindeswohl aus der Perspektive des Jugendamtes Perspektive 1: rein inländische Sicht Perspektive 2: Kindeswohl im länderübergreifenden Kontext Perspektive 3: Kindeswohl im Kontext von Migration Fragezeichen? Konsequenzen für die Praxis

4 Perspektive 1: rein inländische Sicht Kindeswohlbegriff in BRD recht klar definiert Fachliche Weiterentwicklung seit mehreren Jahrzehnten Folge: vergleichsweise hohe Standards im Kinderschutz Hinreichende Verankerung des Kindeswohlbegriffes sowohl in rechtlichem als auch in praktischem Bezug Fachkräfte haben weitgehend übereinstimmendes Wertesystem im Kinderschutz Institutionelle Trennung von Sozialbehörden und Gerichten Subsidiaritätsprinzip Rechtsstaatliches Verfahren mit Beschwerdemöglichkeit Staatliches Wächteramt Etc. etc

5 Perspektive 2: Kindeswohl im länderübergreifenden Kontext Kindeswohlbegriff ist nicht exportierbar bzw. ist zwischen verschiedenen Ländern nicht kompatibel / nicht analog anwendbar Kindeswohlbegriff kann allein schon innerhalb der EU verschiedene Bedeutung haben Folge: unterschiedliche Praxis in der Bewertung von Kinderschutzfällen, unterschiedliche Fallverläufe Gefahr der Reduzierung des Kindeswohlbegriffs auf rein ökonomische Faktoren: Kind ist satt und hat ein Zuhause also liegt keine Gefährdung vor

6 Perspektive 3: Kindeswohl im Kontext von Migration Unterschiedliche Bedeutung des Kindeswohlbegriffs in Herkunftsstaaten stellt hiesige Fachkräfte vor Herausforderungen: völlig unterschiedliche / inkompatible Rechtssysteme z.b. Mitbestimmungsrecht der Mütter / Sorgerecht Tätigwerden staatlicher Behörden wird von vielen Migrantengruppen als bedrohlich erlebt Erfahrungshintergrund mit staatlicher Willkür in Herkunftsländern Diskriminierungserfahrung im Herkunftsland Beispiel religiöse oder ethnische Minderheiten Interventionsschwellen im Kinderschutz in Herkunftsstaaten wesentlich verschieden Hiesige Fachkräfte werden mit unterschiedlichsten Kinderschutzbegriffen und konzepten konfrontiert, müssen aber trotzdem eine Lösung im besten Interesse des Kindes finden

7 Fragezeichen? Sind wir gerade dabei, unsere in jahrelanger Arbeit erkämpften Standards im Kinderschutz im Lichte der aktuellen Migrationssituation aufzugeben? Aus der Sicht des Jugendamtes: Ist Migrationshintergrund gleich Risikofaktor? Sind unsere bislang entwickelten Standards und Verfahren im Kinderschutz analog auf migrationsbedingte Problemlagen anwendbar?

8 Konsequenzen für die Praxis Erkenntnis: Kindeswohlbegriff ist national festgelegt und nicht über die staatlichen Grenzen hinaus gültig es kann Gemeinsamkeiten geben, die Regel ist dies aber nicht. Realität für hiesige Fachkräfte: In der BRD gültiger Kindeswohlbegriff muß konsequent auch in der Arbeit mit Menschen mit Migrationshintergrund angewendet werden auch bei fehlender Kenntnis und fehlendem Verständnis für den hier geltenden Kindeswohlbegriff und die sich daraus ergebenden Handlungsoptionen und -verpflichtungen. Das hier geltende Verständnis von Kindeswohl muß durch verschiedene Maßnahmen im Vorfeld eines Kinderschutzfalls vermittelt werden! Verschiedene staatliche und nichtstaatliche Akteure aus dem Bildungssystem, aber auch der vielfältigen, niedrigschwelligen Angebote der Frühen Hilfen sind hier gefragt. Ziel: Verschiebung der Perspektive hin zur Primär- und Sekundärprävention!

9 Vielen Dank!

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