1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck. 2. Abschnitt: Unterstützte Programmteilnahmen und ihre Voraussetzungen 4

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1 Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris 1 vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (Programme). 2 Die Beiträge ermöglichen Institutionen, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen die Teilnahme an den Programmen in der Übergangsphase bis zur Vollbeteiligung der Schweiz. 3 Diese Verordnung regelt überdies die Beiträge zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie das Verfahren für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses Abschnitt: Unterstützte Programmteilnahmen und ihre Voraussetzungen 4 Art. 2 Multilaterale Projekte Es können Teilnahmen von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen an multilateralen Projekten unterstützt werden, sofern: AS Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 2 SR Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 1

2 Hochschule a. ein rechtsgültiger Vertrag der Europäischen Kommission oder der nationalen Agentur mit der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator vorliegt; und b. die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator die Teilnahme schriftlich gutgeheissen hat. Art. 3 Austauschprogramme 1 Es können Teilnahmen von Schweizer Schulen an Klassenaustauschprojekten des Programms SOKRATES/COMENIUS unterstützt werden, sofern: a. die Partnerschule aus einem am Programm offiziell beteiligten Land stammt; und b. ein gegenseitiger Besuch der Klassen vorgesehen ist, der mindestens je 14 Tage dauert und an dem mindestens je zehn Schülerinnen und Schüler im Alter von mindestens 14 Jahren teilnehmen. 2 Es können Teilnahmen von Schweizer Hochschulen und hochschulähnlichen Institutionen am Studierenden- und Dozierendenaustausch des Programms SOKRATES/ERASMUS unterstützt werden, sofern dafür mit der am Programm offiziell beteiligten Partnerinstitution ein Abkommen geschlossen wurde. 3 Es können Teilnahmen von Einzelpersonen am Programm LEONARDO DA VINCI für Berufspraktika unterstützt werden, sofern die Personen: a. einen berufsbefähigenden Ausweis der Sekundarstufe II vor weniger als zwölf Monaten erworben haben; oder b. ein Studium an einer Hochschule absolvieren oder dieses seit weniger als zwölf Monaten abgeschlossen haben. Art. 4 Programmveranstaltungen 1 Es können vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Institutionen, Organisationen und Unternehmen in den an den Programmen offiziell beteiligten Ländern unterstützt werden, sofern dabei eine Projektzusammenarbeit nach den Artikeln 2 oder 3 lanciert werden soll. Dies gilt analog für vorbereitende Besuche in der Schweiz. 2 Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Schulen und Schulbehörden an Weiterbildungskursen des Programms SOKRATES/ COMENIUS unterstützt werden. 3 Es können Teilnahmen von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Jugendorganisationen und Jugenddiensten an Weiterbildungskursen des Programms JUGEND unterstützt werden. Art. 5 Lehraufträge Personen aus der Schweiz können für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union unter- 2

3 Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU stützt werden, sofern damit die europäische Kooperation und die Vernetzung der Schweiz in den Bereichen Bildung, Berufsbildung oder Jugend verstärkt wird. 3. Abschnitt: Programmbeiträge 5 Art. 6 Multilaterale Projekte 1 Der Beitrag für die Teilnahme an einem multilateralen Projekt entspricht höchstens dem Durchschnittsbetrag pro Teilnehmerin oder Teilnehmer gemäss Vertrag nach Artikel 2 Buchstabe a. Er beschränkt sich auf Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben. 2 Wird im Rahmen eines multilateralen Projektes eine Veranstaltung in der Schweiz abgehalten, so kann ein zusätzlicher Beitrag von höchstens CHF für Reiseund Aufenthaltskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den am Projekt offiziell beteiligten Ländern gewährt werden. Art. 7 Austauschprojekte 1 Für ein Klassenaustauschprojekt des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt der Beitrag für Projektaktivitäten vor Ort höchstens CHF Er beschränkt sich auf Reisekosten für Exkursionen der Schulklassen und Aufenthaltskosten der Begleitpersonen während des Besuchs sowie Kommunikations- und Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Projektteilnahme ergeben. Die Reisekosten für den gegenseitigen Besuch werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel. 2 Für den Studierenden- und Dozierendenaustausch im Rahmen des Programms SOKRATES/ERASMUS betragen die Beiträge höchstens: a. CHF 750. monatlich für ein Stipendium einer ERASMUS-Studentin oder eines ERASMUS-Studenten; b. CHF für die Teilnahme einer Dozentin oder eines Dozenten; der Beitrag beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Materialkosten, die sich unmittelbar und ausschliesslich aus der Teilnahme ergeben. 3 Für Berufspraktika im Rahmen des Programms LEONARDO DA VINCI beträgt der Beitrag höchstens CHF 750. monatlich für ein Stipendium einer Praktikantin oder eines Praktikanten. Art. 8 Programmveranstaltungen 1 Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens CHF ; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 3

4 Hochschule 2 Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms SOKRATES/COMENIUS beträgt höchstens CHF ; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kursgebühren und -material. 3 Der Beitrag für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs des Programms JUGEND beträgt höchstens CHF 75. pro Kurstag für Aufenthaltskosten. Die Reisekosten werden zusätzlich vergütet; massgebend sind die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel. Art. 9 Lehraufträge Der Beitrag für die Ausübung eines Lehrauftrages an einer Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendinstitution der Europäischen Union entspricht höchstens den in der betreffenden Institution üblichen Ansätzen. 4. Abschnitt: Programmzusprachen und Überprüfung 6 Art. 10 Beitragsgesuch und Entscheid 1 Das Beitragsgesuch ist auf dem dafür bestimmten Formular beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) 7 einzureichen. 2 Das Staatssekretariat entscheidet über die Beiträge. Art. 11 Zusicherung 1 Das Staatssekretariat sichert die Beiträge in einem Vertrag zu; für Teilnahmen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 sichert es sie mit Verfügungen zu. 2 In der Zusicherung wird festgehalten: a. der bewilligte Beitrag; b. die Bedingungen der Beitragsgewährung; c. die Projektdauer; d. die Auszahlungsmodalitäten; e. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung. Art. 12 Beitragszahlung Die Beitragszahlung erfolgt auf Grund der effektiven Ausgaben; die Zahlung der Stipendien nach Artikel 7 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erfolgt pauschal. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov (SR ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 4

5 Gewährung von Bundesbeiträgen für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU Art. 13 Überprüfung Das Staatssekretariat überprüft die Verwendung der Beiträge. 5. Abschnitt: 8 Schweizer Haus in der CIUP Art. 13a Grundsatz 1 Die Eidgenossenschaft gewährt dem Schweizer Haus in der CIUP im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Unterstützung. 2 Das Schweizer Haus nimmt fortgeschrittene Studierende, Professorinnen und Professoren, Ärztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler auf, die an einer Universität, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule in Frankreich Studien oder Forschungsarbeiten nachgehen. Art. 13b Beitrag 1 Der Beitrag wird für den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen daran, für die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für Aufwendungen der Auswahlkommission (Art. 13c) verwendet. 2 Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik (BBL) stützen. Art. 13c Auswahlkommission 1 Die Auswahlkommission begutachtet Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus und stellt dem Staatssekretariat Antrag. 2 Sie besteht aus folgenden sechs Mitgliedern: a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH); c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen (COHEP); d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses; e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorganisationen. 3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der CRUS präsidiert die Kommission. 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 5

6 Hochschule 4 Das Generalsekretariat der CRUS führt das Sekretariat der Kommission. Art. 13d Aufnahmeverfahren 1 Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss ein Gesuch an das Sekretariat der Auswahlkommission bei der CRUS einreichen. 2 Das Staatssekretariat entscheidet auf Antrag der Auswahlkommission über die Aufnahme. 3 Die Aufnahme ist auf ein Jahr befristet. 4 Das Staatssekretariat kann die Aufnahme auf Antrag der Auswahlkommission um ein weiteres Jahr verlängern. In Ausnahmefällen kann es die Aufnahme nochmals um ein weiteres Jahr verlängern. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen 9 Art Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Diese Verordnung wird ab dem 1. Januar 2008 unbefristet weitergeführt Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez (AS ). 6

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